Klausurvorbereitung Erbrecht PDF

Title Klausurvorbereitung Erbrecht
Author julie trompette
Course Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht
Institution Universität Trier
Pages 22
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Summary

Klausurvorbereitung Erbrecht WS 16....


Description

Klausurvorbereitung Erbrecht: Nach dem Tod eines Menschen erlöschen sämtliche seiner familienrechtlichen Rechte und Pflichten, sowie alle seine anderen immateriellen Rechte. Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten jedoch nicht. Diese gehen auf den Rechtsnachfolger über. Das Erbrecht beinhaltet alle Normen, die diese Rechtsnachfolge regeln. 

Ein Pflichtfach aus dem 5. Buch: § 1922 I BGB 1 : „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Die Erbfolge §§ 1922- 1941 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Erbengemeinschaft Testament, Erbvertrag, Pflichtteil §§ 2064-2338 Erbschein

Grundprinzipien des deutschen Erbrechts: Auch im Erbrecht gibt es Privatautonomie: Jeder Mensch hat die Befugnis, zu seinen Lebzeiten das rechtliche Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod frei zu bestimmen (Prinzip der Testierfreiheit §§ 1937- 1941). 

 

VvTwg : Verfügung von Todes wegen, Bsp. Testament. Ist eine rechtsgeschäftliche erbrechtliche Anordnung, die erst beim Tod des Erblassers wirksam werden soll. Meint, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen kann, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll  „gewillte Erbfolge“. Familienerbfolge: Vermögen fällt nach dem Tod des Erblassers Ehegatten und Verwandten zu, sog. „gesetzliche Erbfolge“ oder Intestaterbfolge. Dies ergibt sich aus §§ 1924-1935. Gesetzliche Erbfolge: Die Erbfolge, die von Gesetzes wegen eintritt. Die gesetzliche Erbfolge ist subsidiär, da der BGB der Testierfreiheit den Vorrang gibt. Erblasser soll „gerechte Modifizierung“ ermöglicht werden; keine Freiheit nach Belieben. Das Gesetz ist ein Kompromiss zwischen Testierfreiheit und Familienerbfolge.

Erbrecht und Grundgesetz: Art. 14 GG gewährleistet nicht nur Schutz für das Eigentum, sondern auch fürs Erbe. Dabei ist neben der „Institution Erbrecht“, sog. Institutionsgarantie, auch das subjektive Recht des Einzelnen, sog. Individualrechtsgarantie, geschützt.  Also insgesamt geschützt: Privaterbfolge, Testierfreiheit und das Familienerbrecht als gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht von Ehegatten und nahen Verwandten. Grundbegriffe: Erbfall: Tod eines Menschen, § 1922 I Erblasser: Verstorbener, §§ 1924 ff., kann nur natürliche Person sein Erbe: Person oder Personen, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht, § 1922 I Erbfähigkeit: Bei natürlichen Personen:

Jede natürliche Person ist erbfähig, wobei das Alter keine Rolle spielt. Eingeschränkt wird die Erbfähigkeit nur mit der Bedingung, dass der Erbe zur Zeit des Erbfalls sowohl schon als auch noch leben muss, § 1923 I.

1 Alle nicht benannten Gesetzestexte entstammen dem BGB.





Bei juristischen Personen:

„Noch-Leben“: Wer kurz vor dem Erblasser stirbt, kann diesen nicht beerben, wer kurz danach stirbt schon. (Was tun, wenn nicht klar ist, wer vor wem starb? : § 11 VerschG, Verschollenheitsgesetz, : „ Wenn nicht bewiesen werden kann, wer von mehreren Verstorbenen den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind“, Kommorientenvermutung) „Schon-Leben“: Erbe kann nicht sein, wer beim Erbfall noch nicht lebt, § 1923 I. ! Achtung : Eine Ausnahme stellt § 1923 II dar. Sie besagt, dass jemand der zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt wurde und später lebend zur Welt gekommen ist, als eine „vor dem Erbfall geborene“ Person gilt. Die Lebensfähigkeit des „Nascriturus“ ist nicht erforderlich.

Obwohl im Wortlaut des § 1923 eindeutig von „lebt“ gesprochen wird, lässt das BGB eindeutig die Erbfähigkeit juristischer Personen zu, vgl. § 2101II. § 84 enthält eine dem § 1923 II vergleichbare Vorschrift für Stiftungen: „lebt“ bedeutet in diesem Fall „bestehen“ für juristische Personen.

Bei Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen: KG

Die Erbfähigkeit von OHG (Offene Handelsgesellschaft) und (Kommanditgesellschaft) ist zu bejahen, vgl. § 124 HGB. Ebenfalls die Erbfähigkeit einer Partnerschaft, vgl. § 7 II

PartGG Ebenso der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), des Nichtrechtsfähigen Vereins, der Vor-AG und der Vor-GmbH. Die Erbschaft, der Nachlass und die Nachlassverbindlichkeit: Erbschaft: Vermögen des Erblassers, das beim Erbfall auf dessen Erben übergeht, § 1922 I. Grundsätzlich gehören nur die geldwerten Rechte zur Erbschaft, nicht immateriellen Rechte. Jedoch sind Ausnahmen in beiden Richtungen möglich. Bsp. : Nießbrauch, § 1061; Urheberrecht, § 28 I UrhG. § 1967 I ordnet Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 II an.

Gesamtrechtsnachfolge, Erbengemeinschaft und Erbteil: Generell geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 I. Gesamtrechtsnachfolge entspricht der Universalsukzession: Diese besagt, dass alle vermögenswerten Rechte insgesamt auf alle Erben übergehen. Mehrere Erben bilden eine Erbgemeinschaft, § 2032. Der Nachlass ist dann das gemeinschaftliche Vermögen der Erben. Weiterhin ist die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zu betrachten. Das bedeutet, dass der einzelne Erbe nur einen Anteil am Nachlass insgesamt hat, einen sogenannten Erbteil, § 1922 II. Um eine solche Erbengemeinschaft aufzulösen oder Alleineigentum zu begründen, benötigt es ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, § 2042. Der Erblasser kann auch eine Teilungsanordnung verfügen, § 2048. Jedoch ohne dingliche Wirkung, denn stets ist das ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erforderlich. Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer bestimmten Person (dem Vermächtnisnehmer, dem Bedachter) bestimmte Vermögensgegenstände zuwenden. Diese Person erhält jedoch nur schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, § 2174.

Hierfür ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden stets erforderlich. Beispiel zur Erläuterung: Witwe W hat drei Kinder und diese zu gleichen Teilen als erben eingesetzt. Testamentarisch hat sie festgelegt, welches der Kinder welches ihrer drei wertvollen Bilder haben soll. Kind 1 holt sich sein Bild selbst ab und veräußert es an H. Kind 2 und Kind 3 behaupten, das Bild zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten zu benötigen. Sie verlangen das Bild von H heraus. Wie ist die Rechtslage? Anspruch der Erbengemeinschaft aus §§ 985, 2039? 1. Erbengemeinschaft hat Eigentum wegen § 1922. 2. H könnte Eigentum nach § 929 I erworben haben. -Verfügungen sind jedoch nach § 2040 I nur gemeinschaftlich möglich. -Kind 1 ist also ein Nichtberechtigter, an sich entfällt § 929 I 3. Jedoch könnte gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 923 in Frage kommen? -Aber entfällt, § 935 in Verbindung mit § 857. Die Erbgemeinschaft hat den Besitz unfreiwillig verloren, dieser ist ihm abhandengekommen. 4. Ein Anspruch aus §§ 985, 2039 besteht. (Kind 1 kann jederzeit Auseinandersetzung aus § 2042 fordern. Dagegen können Kind 2 und Kind 3 unter Umständen Aufschiebung der Auseinandersetzung aus § 2045 verlangen). Die Berufung zum Erben: Das Familienerbrecht meint das Erbrecht von Verwandten und Ehegatten. Als erbberechtigte Personen kommen: - die Verwandten, §§ 1924-1929 - der Ehegatte, §§ 1931-1934 - der gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach § 10 LPartG, nicht jedoch der bloße Lebensgefährte - Der Staat, § 1936 in Frage.

Die Verwandtschaft: Hier ist die rechtliche Verwandtschaft von Bedeutung, nicht die natürliche. Maßgeblich ist das Familienrecht, § 1598, das freilich grundsätzlich an die natürliche Verwandtschaft, die Abstammung an-knüpft. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (Verwandtschaft in gerader Linie, § 1589 1) oder von derselben Person abstammen (Verwandtschaft in der Seitenlinie, § 1589 2). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 3.

Abbildung zur Erläuterung: Verwandtschaft in gerader Linie (§1589 1)

Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1589 2)

Großvater

Großvater

Vater

Vater

Brüder

Vater

Sohn

Sohn

Cousins

Sohn

§§ 1591 ff. legen Abstammung und damit die Verwandtschaft fest (zum Teil ohne Rückgriff auf natürliche Abstammung). Mutter: Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591. Vater : Der genetische Vater (Erzeuger) ist nur dann Vater im Rechtssinne, wenn er zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, er die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Nicht verwandt sind mit dem Erblasser verheiratete oder verschwägerte Personen. Ehegatten haben aber eigenes gesetzliches Erbrecht, § 1931.

Die Erbfolge: Die Erbfolge wird in Ordnungen, auch Parentelen (parentes = Eltern) eingeteilt. Diese Erfolge nach Ordnungen wird auch Parentelsystem genannt. Zu einer Ordnung gehören die Personen, die von dem Erblasser bzw. von seinen Voreltern einer Stufe (also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) abstammen.  Es wird also nicht nach dem Grad der Verwandtschaft im Sinne des § 1589 3 geschaut. Erste Ordnung: Zweite Ordnung: Dritte Ordnung:

Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel ..), § 1924 I. Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten), § 1925 I. Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen), § 1926 I.

! Ein Verwandter ist solange nicht zur Erbfolge berufen, wie ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, § 1930. Beispiel: Der Enkel eines Erblassers verdrängt die näher verwandten Eltern.

Zur Bestimmung der konkreten Erben tritt neben die Erbfolge nach Ordnungen für die gesetzlichen Erben erster Ordnung die Erbfolge nach Stämmen, um eine zu große Zersplitterung der Erbteile zu vermeiden. Ein Stamm bilden alle Abkömmlinge des Erblassers, die mit ihm durch ein und denselben Abkömmlings verwandt sind. Repräsentationsprinzip: Der mit dem Erblasser am nächsten verwandte eines Stammes schließt die anderen Mitglieder des Stammes von der Erbfolge aus; er repräsentiert den Stamm, § 1924 II.

Eintrittsprinzip:

an die Stelle des vor dem Erblasser verstorbenen („vorverstorbenen“) Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge, § 1924 III.

Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen, § 1924 IV  Stämme erben zu gleichen Teilen. Nur gänzlich erloschene Stämme bleiben unberücksichtigt. Bei den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung gibt es keine Erbfolge nach Stämmen, sondern die Erbfolge nach Linien. Jede Linie, also in der 2. Ordnung, die väterliche und die mütterliche, erhält denselben Erbteil. Leben beide Eltern eines kinderlosen Erblassers, so erben sie allein zu je ½, § 1925 II. Bei vorverstorbenem Elternteil geht dessen Hälfte auf seine Abkömmlinge über. Für Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils gelten die Vorschriften über die Erben erster Ordnung, § 1925 III 1.  Erbfolge nach Stämmen, Repräsentanten und Eintritt, Kinder erben zu gleichen Teilen. Hinterlässt ein vorverstorbener Elternteil keine Abkömmlinge, so erbt der noch lebende Teil alles, § 1925 III 2. Sind beide tot, erben Abkömmlinge, wobei zwischen gemeinsamen und einseitigen Linien unterschieden werden muss (Wichtig bei Halbgeschwistern des Erblassers).

Die gesetzlichen Erben dritten Ordnung sind wie bereits erwähnt die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 I. Bei einem kinderlosem Erblasser (1.Ordnung) mit vorverstorbenen Eltern und ohne Geschwister (2.Ordnung) erben die Großeltern allein und zu gleichen Teilen, also zu je ¼, § 1926 II. Sollte die Großeltern vorverstorben sein, werden diese durch ihre Abkömmlinge ersetzt, § 1926 III 1. Vorverstirbt ein Großelternteil ohne Abkömmlinge, erbt der andere Teil desselben Großelternpaares dessen Anteile. Ist dieser ebenfalls vorverstorben treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 1926 III 2. Erst wenn eine Linie ausgestorben ist, wechselt die Hälfte des Erbes auf die andere Linie über, § 1926 IV. Für diese Abkömmlinge gilt dieselbe Vorschrift wie für die ersten Ordnung, § 1926 V:  Erbfolge nach Stämmen, Repräsentation und Eintritt, Kinder erben zu gleichen Teilen.

Es gibt auch weitere Ordnungen. Die Urgroßeltern eines Erblassers und deren Abkömmlinge sind die Erben der vierten Ordnung, § 1928 I. Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind Erben der fünften Ordnung, § 1929 I. Lebende Urgroßeltern erben alleine und zu gleichen Teilen ohne Rücksicht auf die Linien, § 1928 II. Leben die Urgroßeltern nicht mehr, gilt § 1928 III welcher besagt, dass die Abkömmlinge erben, die dem Grad nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Mehrere Abkömmlinge mit dem gleichen Grad erben zu gleichen Teilen.  Ab der vierten Ordnung wird innerhalb einer Ordnung auf die Gradnähe der Verwandtschaft abgestellt. Eine Aufteilung nach Linien und Stämmen entfällt. Die Begründung liegt darin, dass die Erbteile wegen der starken Zunahme der Linien zu sehr zersplittern würden. Es gilt also das Gradualsystem und die Aufteilung des Erbes nach Köpfen.

Das gesetzliche Erbrecht: Neben dem Verwandtenerbrecht gibt es noch ein eigenes gesetzliches Erbrecht für den Ehegatten. Dies bezieht sich nur auf einen Ehegatten, der noch lebt und dessen Ehe noch besteht. Es gilt also nicht das gesetzliche Erbrecht bei einer Scheidung, §§ 1564 ff., und einer Aufhebung der Ehe, §§ 1313 ff. Sollten die Vorrausetzungen einer Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben, so liegt ebenfalls kein gesetzliches Erbrecht vor. Das gesetzliche Erbrecht beinhaltet keine starre Erbfolge. Zwei Faktoren sind maßgeblich: 1. Zu welcher Ordnung gehören die noch überlebende Verwandten? und 2. In welchem Güterstand haben die Eheleute gelebt? Es gibt verschieden Güterstände: - Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher), §§ 1363 ff.

- Gütertrennung, §§ 1408, 1414 - Gütergemeinschaft, §§ 1408, 1415 ff. Unabhängig von dem Güterstand kommt es auf die Grundnormen des § 1931 I und II an. Je weniger blutmäßige Bindung vorhanden ist, desto stärker kommt es auf die persönliche Bindung an. Nach § 1931 I erbt der überlebende Ehegatte: - Neben Verwandten der ersten Ordnung : ¼ - Neben Verwandten der zweiten Ordnung: ¼ - Neben Großeltern ½ + Teile, die an Abkömmlinge der Großeltern fallen würden, § 1931 I 2. Deren Erbteile sind fiktiv zu berechnen und dann real dem Ehegatten zuzuschlagen. Leben weder Verwandte der ersten bzw. der zweiten Ordnung noch Großeltern, so erbt der Ehegatte allein, § 1931 II. Der Erbteil des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft: Zugewinngemeinschaft:

entspricht der gesetzliche Güterstand, § 1363 I. Dies trifft nur dann zu, wenn durch Ehevertrag anderes vereinbart wurde. Von den Eheverträgen handeln die §§ 1408 ff. Sie bedürfen zur Wirksamkeit nach § 1410 der notariellen Form.

 Der Vermögenszuwachs eines Ehegatten beruht auch auf Leistung des anderen Ehegatten. Übersteigt Zugewinn des einen den des anderen Lebensgatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleich zu, § 1378 I. Es gibt keine Vermögensgemeinschaft!  Die Vermögen sind strikt getrennt (§ 1363 II). Der Zugewinn wird erst nach Auflösung der Ehe ausgeglichen, § 1363 II 2. Nach dem Tod erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal und schematisch um ¼, § 1371 I. Dieses ¼ kommt zum Erbteil nach § 1931 I hinzu, § 1931 III. Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte also ½ (¼ + ¼). Die Kindererbteile werden von ¾ auf ½ vermindert. Neben Verwandten der 2. Ordnung erbt der Ehegatte ¾ (½ + ¼). Fall zur Veranschaulichung: Erblasser E hinterlässt Witwe F (Zugewinngemeinschaft), Großvater mütterlicherseits und Tante väterlicherseits. Alle anderen Verwandten sind verstorben. Zwei Wege sind denkbar. Erster Weg: Entweder man schlägt das Viertel nach § 1371 I sofort zu dem Erbteil der F, verteilt das letzte Viertel dann an die Großeltern und schaut dann, was F noch nach §§ 1926, 1931 I 2 erhält. Hier also: (½ + ¼) + 1/8 = 7/8 für F; 1/8 für Großvater mütterlicherseits. Zweiter Weg: Man errechnet genau unter Anwendung des § 1931 2 was F außerhalb der Zugewinngemeinschaft erhalten würde und erhöht dann um ¼. Hier: ½ + ¼ (nach § 1931 2), also ¾ und ¼ aus Zugewinngemeinschaft: 1/1. Der Opa väterlicherseits geht dann leer aus. Streitig, ob der gesetzliche Erbteil im Sinne von § 1371 I, der um ¼ erhöht wird, der des § 1931 I 1 ist (Weg 1). Streitig, ob § 1931 I 2 zu berücksichtigen ist (Weg 2).  § 1931 I 2 ist subsidiäre Zurechnungsform. Zweck und Norm sprechen daher für 1. Weg.

Für § 1371 I ist es egal, ob ein Zugewinn vorliegt. Kommt auch dem Ehegatten zugute, der allein Zugewinn gemacht hat, während der Erblasser keinen gemacht hat. Diese gesetzliche Regel ist zumutbar, weil Erblasser den anderen enterben (§ 1371 II) und der Überlebende ausschlagen kann (§1371 III). Beide können also den echten Zugewinn ausschlaggebend sein lassen. Die Rechtsstellung des enterbten Ehegatten, § 1371 II: § 1371 I scheidet aus, weil kein gesetzlicher Erbteil existiert, der erhöht werden könnte. Jedoch besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. (güterrechtliche Lösung) Das heißt, wie im Fall etwa der Scheidung wird der tatsächliche Zugewinn errechnet und ausgeglichen. Die Zugewinne beider Ehegatten werden errechnet, also die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Ein Ehegatte hat dann gegen den anderen eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 richtet sich gegen den Erben, ist also eine Nachlassverbindlichkeit. Wenn der Überlebende selbst den höheren Zugewinn erzielt hat, erhält er nichts, aber auch die Erben des Verstorbenen nicht. Der Umkehrschluss ergibt sich aus §§ 1371 II, 1372 (1378 III 1). Dem enterbtem Ehegatten steht auch der Pflichtteil zu (§§ 1371 II, 2303 I 2). Dieser bestimmt sich nach dem nicht erhöhten Erbteil gemäß § 1931 I, II also ohne das ¼ von § 1371 I, der sogenannte kleine Pflichtteil. Im konkreten Berechnungsfall müssen zunächst die Schulden des Nachasses abgezogen werden, auch der Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1967, 2311 I 1). Lange Zeit war es strittig, ob der Ehegatte statt Zugewinnausgleichs und dem kleinen Pflichtteil nicht den sogenannten großen Pflichtteil verlangen kann. Dieser setzt sich aus der ½ von dem zusammen, was dieser nach § 1931 I und II erhalten würde. BGHZ 42, 182 ff und die herrschende Meinung sagen beide, es gäbe ein Wahlrecht. Zweck von § 1371 I ist der pauschalierte Zugewinn, ohne diesen zwingend vorzuschreiben. Durch die Enterbung will der Erblasser den pauschalierten Zugewinn gerade nicht eintreten lassen. Erblasser könnte bei dem Wahlrecht Anspruch auf pauschale Erhöhung nicht in vollem Maße ausschließen. Demnach gilt stets der kleine Pflichtteil. Die Stellung des durch VvTwg bedachten Ehegatten: Es gibt keinen pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 I, weil es keinen gesetzlichen Erbteil gibt. Es gibt ebenfalls keinen konkreten Zugewinnausgleich nach § 1371 II, weil der überlebende Ehegatte kein Erbe/Vermächtnisnehmer sein darf. Der Ehegatte erhält das Zugewandte. Gegebenenfalls käme ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 in Frage, aber nur wenn der Erbteil durch VvTwg weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Die Bezugsgröße hier bestimmt sich nach § 1371 I erhöhten gesetzlichen Erbteil, also bis zur Höhe des großen Pflichtteils. Anders als bei der Total-Enterbung eröffnet die kleinste Erbeinsetzung bzw. das kleinste Vermächtnis den großen Pflichtteil. Ausschlagung des Erbes oder des Vermächtnisses, § 1371 II: Wirksame Ausschlagung = Der Ehegatte wird nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer. Es besteht ein Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns, § 1371 III. Daneben besteht ebenfalls ein Anspruch auf den kleinen Pflichtteil (§ 1371 III als Unterfall von § 1371 II). Bei Vermächtnis Folge des § 2307 I 1. Bei Erbstellung greift § 1371 III ein, der dem ausschlaggebenden Ehegatten den kleinen Pflichtteil zuerkennt, auch wenn er nach Erbrecht nicht zustünde. Das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten: Wegen der Möglichkeit des Ausschlagens und § 1371 III hat der Ehegatte faktisch, außer bei der völligen Enterbung, stets ein Wahlrecht. Er kann entweder nach § 1371 I den...


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