Wirtschaftsprivatrecht Klausurvorbereitung PDF

Title Wirtschaftsprivatrecht Klausurvorbereitung
Course Wirtschaftsprivatrecht I
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Summary

Warning: TT: undefined function: 32 Warning: TT: undefined function: 32 HWR Berlin – 2. SemesterWirtschaftsprivatrecht | KlausurvorbereitungRA Katja GarnjostA BGB-Kenntnisse1 Aufbau und Inhalt des BGB Buch Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240 BGB) Die Regelungen des AT gelten für die folgenden vier Bücher d...


Description

HWR Berlin – 2. Semester

Wirtschaftsprivatrecht | Klausurvorbereitung RA Katja Garnjost

A

BGB-Kenntnisse

1

Aufbau und Inhalt des BGB

1. Buch

Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240 BGB)

Die Regelungen des AT gelten für die folgenden vier Bücher des BGB Wichtige vertragsrechtliche Inhalte • • • • •

Zustandekommen eines Vertrages Nichtigkeitsgründe Anfechtung eines Vertrages Stellvertretung Verjährung

Plus: Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre, Begriffserklärungen, Fristen & Termine etc.

2. Buch

Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853 BGB)

Besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Es behandelt die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner. Es enthält: • •



Vertragsmodelle des BGB Störungen bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses o Schadensersatz wegen Pflichtverletzung o Schadensersatz statt der Leistung o Unmöglichkeit der Leistung o Schuldnerverzug o Gläubigerverzug o Gewährleistungsrecht Zwei Vokabeln des Schuldrechts o Verpflichtungsgeschäfte: Begründen die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung! o Relatives Recht

3. Buch

Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)

Behandelt die Rechtsbeziehung zwischen einer Person und einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. •

2

Zwei Vokabeln des Sachenrechts o Verfügungsgeschäfte: Verändern die Rechtslage an einer Sache o Absolutes Recht

Vertragsarten

BLAU

Beispiel Manager M. fährt mit einem Taxi zum Flughafen. Am Zielort leiht er sich beim Autoverleih S. einen 5er BMW. Dieser kostet 120 €/Tag. Dafür überzieht er das Geschäftskonto bei seiner Bank. Er stellt den BMW in einem Parkhaus gegen eine Gebühr von 5 € ab. Auf der Fahrt geht das Benzin aus. Er leiht sich einen gefüllten Benzinkasten und gibt ihn eine Stunde später gefüllt zurück. Abends übernachtet Manager M. in einem Hotel. Der Geschäftswagen muss zum TÜV, Kosten 120 €. Manager M. schließt mit dem Eigentümer einen Vertrag über die Nutzung weiterer Geschäftsräume. Manager M. stellt einen Mitarbeiter ein Er beauftragt den Softwarehersteller SAP mit der Erstellung einer speziellen Bürosoftware.

Vertragsart Werkvertrag § 631 BGB Mietvertrag § 535 BGB Gelddarlehen § 488 BGB Mietvertrag § 535 BGB Leihvertrag § 598 BGB Kanister, § 607 Darlehen Benzin Mietvertrag § 535 BGB Werkvertrag § 631 BGB Mietvertrag § 535 BGB → Gewerberaum Arbeitsvertrag § 611a BGB Werkvertrag § 631 BGB

Berühmte Stift Fall Laut § 604 BGB könnte G von L die Rückgabe des Stiftes verlangen. Tatbestände • •

Entleiher Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit (5 Min gemäß Vertrag)

Rechtsfolge •

Verpflichtet den Stift zurückzugeben.

Folglich kann G von L die Rückgabe des Stiftes nicht verlangen.

Vertragsart § 433 Kaufvertrag

§ 598 Leihvertrag

Vertragsgegenstand Erwerb einer Sache gegen Entgelt

Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung § 662 Auftrag Unentgeltliche Geschäftsbesorgung § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung § 611 Dienstvertrag Leistung der versprochenen Dienste gegen Vergütung § 631 Werkvertrag Herstellung eines Werkes gegen Entgelt § 651, 631 Herstellung eines Werklieferungsvertrag herzustellenden Werkes aus Material des Unternehmers gegen Entgelt § 398 Abtretung Forderungsübergang § 765 Bürgschaft Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten § 581 Pachtvertrag Überlassung zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen Pachtzins § 535 Mietvertrag Gewährung des Gebrauchs Mietsache gegen Mietzins § 688 Aufbewahrung der Verwahrungsvertrag vom Hinterleger übergeben Sache § 414 Dritter tritt an die Schuldübernahme Stelle des bisherigen Schuldners § 607 Sachdarlehen Überlassung einer vertretbaren Sache gegen Entgelt / unentgeltlich

Pflichten der Vertragspartner Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung, Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache Gewährung des Gebrauchs Geschäftsbesorgung Geschäftsbesorgung Entgelt Dienstleistung Entgelt

Herstellung des Werkes Entgelt Herstellung des Werkes Entgelt

Verfügungsgeschäft Erfüllung der Verbindlichkeit

Überlassung zum Gebrauch, darf wirtschaftliche Erträge behalten Pachtzins Gewährung des Gebrauchs Mietzins

Aufbewahrung der Sache des Hinterlegers, ggf. Entgelt nach § 689 Verfügungsgeschäft

Überlassung der Sache Entgelt/Unentgeltlich „Verbrauch“

Wie kommt ein Kaufvertrag zustande? Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme, gerichtet auf den Erwerb einer Sache gegen Entgelt. Definieren Sie den Begriff Angebot Ein Angebot liegt vor, wenn die drei Komponenten Vertragsgegenstand, Entgelt und konkreter Vertragspartner vorhanden sind. Definieren Sie den Begriff Annahme. Eine Annahme ist eine Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.

3

Anfechtung

GELB

Voraussetzungen einer Anfechtung Die Voraussetzungen einer Anfechtung sind im Tatbestand des § 142 BGB geregelt. Es muss ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegen, das angefochten wurde. Definition: Ein anfechtbares Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen den Parteien ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist und die drei Voraussetzungen Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung und Einhaltung der Anfechtungsfrist gegeben sind.

1. Anfechtungsgrund Anfechtungsgründe sind Irrtum (§§ 119, I, II, 120 BGB), arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB Vereinfachte Definition für beide Irrtümer: Ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung Wille und Erklärung nicht übereinstimmen. Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1: Der Erklärende erklärt, was er erklären will, verkennt aber die Bedeutung der verwendeten Erklärung. Der Erklärung kommt ein anderer als der beabsichtigte Erklärungswert zu.

Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1: Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum in der Erklärungsbehandlung. Die Äußerung des Erklärenden wicht von dem ab, was gesagt/geschrieben werden sollte. Der Erklärende benutzt eine andere Erklärung, als gewollt z.B. Tippfehler.

Abgrenzung → Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung dessen, was er erklärt hat. Beim Erklärungsirrtum irrt er bereits darüber, was er gesagt oder geschrieben hat.

Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB Irrtum über eine im Verkehr als wesentlich betrachtete Eigenschaft einer Person oder Sache.

Übermittlungsfehler, § 120 BGB Irrtum wegen Übermittlungsfehlers durch die zur Übermittlung verwendetet Person → Bote oder Einrichtung

Arglistige Täuschung, § 123 BGB Definition Täuschung: Vorspiegelung falscher Tatsachen, um beim Vertragspartner einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten. Definition Arglist: Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz.

Widerrechtliche Drohung, § 123 BGB Definition: Ankündigung eines Übels / Herbeiführung einer Zwangslage

2. Anfechtungserklärung § 143 BGB + Angabe des Sachverhaltes bzgl. Des Anfechtungsgrundes Die Anfechtungserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das formlos wirksam ist. Der Inhalt muss erkennen lassen, dass die abgegebene Willenserklärung wegen des Anfechtungsgrundes nicht gelten soll.

3. Einhaltung der Anfechtungsfrist §§ 121, 124 BGB

Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung Nach § 142 BGB ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig.

→ Anspruch auf Rückgabe der Reifen nach § 985 BGB

Obersatz: Nach § 985 BGB könnte der Reifenhändler von der Bürgermeisterin die Herausgabe der Reifen verlangen. Dazu müsste R Eigentümer sein. Nach § 929 S. 1 BGB könnte das Eigentum auf die Bürgermeisterin übergegangen sein. Dazu müsste eine Einigung vorliegen. Eine Einigung kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Eigentümer und Erwerber gerichtet auf den Eigentumsübergang. Beide haben sich geeinigt, dass die Reifen aufgezogen werden sollen. Ergebnis (+)

Dazu müsste eine Übergabe vorliegen. Die Reifen wurden am Auto des Bürgermeisters aufgezogen. Ergebnis (+)

Zwischenergebnis: Nach § 929 S. 1 BGB ist das Eigentum auf die Bürgermeisterin übergegangen. Die Eigentumsübertragung könnte nach § 142 BGB von Anfang an nichtig sein. Dazu müsste ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegen, das angefochten wurde. Definition Anfechtungsgrund Begriff: Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB Definition Subsumtion Ergebnis (-) Anfechtungsgrund (-) Anfechtbares Rechtsgeschäft (-) Folglich ist die Eigentumsübertragung nach § 142 BGB von Anfang an nicht nichtig.

Folglich ist R nicht mehr Eigentümer der Reifen. Abschlusssatz: Nach § 985 BGB kann der Reifenhändler von der Bürgermeisterin die Herausgabe der Reifen nicht verlangen.

→ Anspruch auf Rückgabe der Reifen nach § 812 Abs. 1 BGB

Obersatz: Nach § 812 Abs. 1 BGB könnte der Reifenhändler von der Bürgermeisterin die Herausgabe der Reifen verlangen. Dazu müsste die Bürgermeisterin durch Leistung etwas erlangt haben. Erhalt eines Vermögensvorteils durch Abschluss e. Verfügungsgeschäfts Verfügungsgeschäft ist die Eigentumsübertragung und Sie ist Eigentümerin an den Reifen geworden Folglich hat sie etwas erlangt.

Das müsste durch Leistung geschehen sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Reifenhändler hat die Reifen übergeben, um den Kaufvertrag zu erfüllen. Folglich hat sie die Reifen durch Leistung erlangt.

Dies müsste ohne rechtlichen Grund geschehen sein. Ein rechtlicher Grund ist ein Verpflichtungsgeschäft. Dazu müsste ein wirksames Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien vorliegen → Kaufvertrag Kaufvertrag Definition / Subsumtion / Angebot und Annahme 4er Ergebnis (+)

Nach § 142 BGB könnte der Kaufvertrag von Anfang an nichtig sein. Dazu müsste ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegen, das angefoch ten wurde. Definition Subsumtion

Anfechtungsgrund? Begriff: Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB Ein Irrtum liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung Wille und Erklärung nicht übereinstimmen. R meinte, die Reifen kosten 300. Folglich liegt kein Irrtum vor. (Unbeachtlicher Motiv-Irrtum) Folglich kein Anfechtungsgrund Nach § 142 BGB ist der Kaufvertrag von Anfang an nicht nichtig. Folglich ist der Kaufvertrag wirksam, es gibt einen rechtlichen Grund. Abschlusssatz: Nach § 812 Abs. 1 BGB kann Reifenhändler der Reifenhändler von der Bürgermeisterin die Herausgabe der Reifen nicht verlangen.

4

Stellvertretung

LILA

Prüfungsschema A → Anspruch des Dritten (Holzhändler) gegen den Vertretenen (Ernst Jung) auf Erfüllung des Vertrages

Nach § 433 Abs. 2 BGB könnte der Holzhändler von Ernst Jung die Zahlung der 10.000 € verlangen. Es müsste ein Kaufvertrag vorliegen. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, gerichtet auf den Erwerb einer Sache gegen Entgelt. Klaus Werner erhielt von Ernst Jung den Auftrag, Einkäufe bis 6.000 € zu tätigen. Dabei liegt keine Willenserklärung des Ernst Jung vor.

Nach § 164 könnte eine Willenserklärung des Stellvertreters, die unmittelbar für und gegen der Vertretenen wirkt, vorliegen. Dafür müsste eine Willenserklärung vorliegen, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgegeben hat. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

1. Handeln im Namen des Vertretenen Klaus Werner und Holzhändler haben Holzlieferung im Wert von 10.000 € vereinbart. Holzhändler hat Kenntnis darüber, dass Klaus Werner als Stellvertreter von EJ auftritt und er von Ernst Jung einen Preisrahmen gesetzt bekommen hat. Ergebnis: erfüllt

2. Bestehen einer Vollmacht Definition: Einseitiges Rechtsgeschäft, das formlos wirksam ist und dem Bevollmächtigten Rechte einräumt. Ernst Jung hat Klaus Werner beauftragt, Einkäufe bis 6.000 € zu tätigen. Ernst Jung hat Klaus Werner Rechte eingeräumt und daher besteht eine Vollmacht

3. Handeln im Rahmen der Vollmacht Klaus Werner hat den abgesprochenen Preisrahmen überschritten. Ergebnis: nicht erfüllt

Nach § 164 BGB wirkt deshalb die Willenserklärung von Klaus Werner nicht unmittelbar für und gegen Ernst Jung. Es liegt kein Kaufvertrag vor.

Nach § 177 BGB könnte der Vertrag wirksam sein. Dazu müsste eine Genehmigung vorliegen. Definition: § 184 BGB Ernst Jung weigert sich, das Holz anzunehmen und zu bezahlen. Daher liegt keine Genehmigung vor Nach § 177 BGB ist der Vertrag nicht wirksam.

Nach § 433 Abs. 2 BGB kann der Holzhändler von Ernst Jung die Zahlung nicht verlangen.

Prüfungsschema B → Anspruch des Dritten gegen den Stellvertreter auf Erfüllung des Vertrages

Nach § 433 Abs. 2 BGB könnte der Holzhändler von Klaus Werner die Zahlung verlangen. Dazu müsste ein Kaufvertrag vorliegen. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, gerichtet auf den Erwerb einer Sache gegen Entgelt, zustande. Klaus Werner erhielt den Auftrag, Holz bis zu einem Wert von 6.000 € zu kaufen. Folglich liegt kein Kaufvertrag vor. Nach § 433 Abs. 2 BGB kann der Holzhändler die Zahlung nicht verlangen.

Nach § 179 Abs. 1 BGB könnte der Holzhändler von Klaus Werner die Zahlung verlangen.

1. Voraussetzung: Es müsste ein Handeln als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht vorliegen. Zu prüfen ist daher, ob ein Handeln als Stellvertreter mit Vertretungsmacht nach § 164 BGB vorliegt.

Dazu müsste ein Handeln im Namen des Vertretenen vorliegen. Subsumtion Ergebnis

Dazu müsste eine Vollmacht bestehen. Definition: Einseitiges Rechtsgeschäft, das formlos wirksam ist und dem Bevollmächtigten Rechte einräumt. Ernst Jung hat Klaus Werner beauftragt, Einkäufe bis 6.000 € zu tätigen. Ernst Jung hat Klaus Werner Rechte eingeräumt und daher besteht eine Vollmacht

Es müsste ein Handeln im Rahmen der Vollmacht gegeben sein, Klaus Werner hat den abgesprochenen Preisrahmen überschritten. Ergebnis: nicht erfüllt

Ein Handeln als Stellvertreter mit Vertretungsmacht ist nicht gegeben. Folglich ist ein Handeln als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht nach § 164 BGB gegeben.

2. Voraussetzung: Es könnte eine Verweigerung der Genehmigung vorliegen. Definition: Nach § 184 BGB Ernst Jung weigert sich, das Holz anzunehmen. Folglich liegt eine Verweigerung der Genehmigung vor.

Zwerg: Nach § 179 Abs. 1 BGB kann der Holzhändler von Klaus Werner die Zahlung verlangen.

Nach § 179 Abs. 3 könnte der Ausschluss der Haftung vorliegen. Wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen, ist die Haftung ausgeschlossen. Der Holzhändler wusste, dass Klaus Werner berechtigt ist, Einkäufe bis 6.000 € durchzuführen. Folglich hatte der Holzhändler Kenntnis vom Mangel der Vollmacht. Nach § 179 Abs. 3 ist die Haftung ausgeschlossen.

Nach § 179 Abs. 1 kann der Holzhändler die Zahlung von Klaus Werner nicht verlangen.

5

Schadensersatzansprüche

PINK

→ Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 280 Abs.1 + 2 BGB

Nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Abs. 2 könnte die Taxifahrerin den Gewinnausfall von Brumm geltend machen. Dazu müsste eine Schuldverhältnis vorliegen. Nach § 311 Abs. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsgeschäfts durch Abschluss eines Vertrages. Hier müsste ein Kaufvertrag vorliegen. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, gerichtet auf den Erwerb einer Sache gegen Entgelt. Fahrherum und Brumm einigen sich über den PKW zum Preis von 55.000 €, Lieferung Mitte Juni. Daher liegt ein Kaufvertrag vor. Folglich liegt auch ein Schuldverhältnis vor.

Nach § 286 BGB könnte die Pflichtverletzung in Form des Verzuges nach § 286 BGB vorliegen. → Querverweis fürs Schuldverhältnis nach oben Es müsste eine Leistungspflicht bestehen. Nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Aus dem Kaufvertrag heraus ist Brumm verpflichtet, den PKW zu liefern und das Eigentum daran zu verschaffen. Folglich ist eine Leistungspflicht gegeben.

Es müsste eine Fälligkeit der Leistung vorliegen. Nach § 271 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, ab dem bestimmten Zeitpunkt, die Leistung zu erbringen. Für die Lieferung wurde Mitte Juni vereinbart, dieses Datum ist bereits verstrichen. Eine Fälligkeit der Leistung ist folglich gegeben.

Es müsste eine Mahnung vorliegen. Die Mahnung ist eine formlose Willenserklärung mit dem Inhalt, dass der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird. Ende Juni meldet sich die Fahrherum telefonisch, dass sie ab Mitte Juni mit dem PKW ihren Fuhrpark erweitern wollte und seitdem einen täglichen Folglich liegt eine Mahnung vor.

Eine Entbehrlichkeit der Mahnung müsste vorliegen. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 bedarf es keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. In § 192 BGB ist mit Mitte Juni der 15. Juni gemeint. Damit liegt eine kalendermäßige Bestimmung der Leistung und die Entbehrlichkeit der Mahnung vor.

Nach § 286 BGB liegt die Pflichtverletzung in Form des Verzugs mit Ablauf des 15.06 vor. Die Pflichtverletzung müsste vom Schuldner zu vertreten sein. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine Beweislastregelung. Das bedeutet, das Verschulden wird gesetzlich vermutet. Der Schuldner hat die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu geben. Im Sachverhalt ist nicht bekannt, warum Brumm Mitte Juni der Fahrherum den PKW nicht liefert. Die Pflichtverletzung ist folglich vom Schuldner zu vertreten.

Zwerg: Nach § 280 Abs. 1 mit Abs. 2 kann die Fahrherum vom Brumm Schadensersatz verlangen.

Zu prüfen ist, ob der Gewinnausfall vom Schadensersatz umfasst ist. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies umfasst nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn.

Hätte Brumm vereinbarungsgemäß Mitte Juni den PKW geliefert, dann hätte die Taxiunternehmerin ihren Fuhrpark erweitern können und keinen täglichen Gewinnausfall von 300 €. Der Gewinnausfall von 300 € täglich stellt somit den ersatzfähigen Schaden dar. Nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2 kann die Taxiunternehmerin den Gewinnausfall von 300 € täglich von Brumm geltend machen.

→ Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 Abs. 3 BGB

Nach § 281 , 280 III BGB könnte Mutig von T Ersatz der Schlägerkosten verlangen. Dafür müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Nach § 311 Abs. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsgeschäfts durch Abschluss eines Vertrages. Hier müsste ein Leihvertrag vorliegen. Ein Leihvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, gerichtet auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache. Rolf Mutig hat seinem Freund T den Tennisschläger zum Test ausgeliehen. Der Schläger ist als Geschenk für seine Tochter vorgesehen. Vereinbart wurde die Rückgabe zum 21.04 Folglich liegt ein Leihvertrag vor. Daher liegt ein Schuldverhältnis vor.

Dafür müsste eine Leistungspflicht vorliegen Nach § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher zur Rückgabe verpflichtet. Der Tennisfreund T ist verpflichtet, den Tennisschläger zurückzugeben. Deshalb liegt eine Leistungspflicht vor.

Es müsste eine Fälligkeit der Leistung vorliegen. Nach § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Die Rückgabe wurde für den 21.04 vereinbart.

Es müsste eine angemessene Frist zur Leistung vorliegen. Nachdem der Tennisfreund den Schläger zum 21.04 nicht zurückgeben hat, hat Mutig k...


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