WPR II - Zusammenfassung Wirtschaftsprivatrecht II PDF

Title WPR II - Zusammenfassung Wirtschaftsprivatrecht II
Course Wirtschaftsprivatrecht II
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Summary

Erste Vorlesung Freitag, 2. 2018 09:29 Wiederholung Zivilrecht: Privatpersonen die miteinander streiten Beide Parteien befinden sich auf der selben Hierarchieebene Begriffe und sagen nicht die Schuld aus Sonderfall: Arbeitsrecht, da dort sehr unterschiedliche vorliegen (Sondergerichtbarkeit) Handels...


Description

Erste Vorlesung Freitag, 2. März 2018

09:29

Wiederholung Zivilrecht: • Privatpersonen die miteinander streiten • Beide Parteien befinden sich auf der selben Hierarchieebene • Begriffe "Kläger" und "Beklagter" sagen nicht über die Schuld aus • Sonderfall: Arbeitsrecht, da dort sehr unterschiedliche Machtverhältnisse vorliegen (Sondergerichtbarkeit) Handelsrecht: • Teil des Zivilrechts • Grundlage: HGB • Ergänzung zum BGB • Zum Handelsrecht im engeren Sinne gehören das Recht des Handels und das Recht der Handelsgeschäfte • Gilt nur für Kaufleute (Definition HGB § 1 [Istkaufmann]) ○ HGB § 1 regelt den Begriff des Kaufmann ○ HGB § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe erst dann, wenn ein Geschäftsbetrieb vorhanden ist (eingetragen in Handelsregister) • Im Handelsregister muss sich jeder Kaufmann eintragen lassen (HGB § 14) • Auch wenn man objektiv noch ein Kleingewerbe führt und kein Handelsgewerbe kann man sich im Handelsregister eintragen lassen (HGB § 2 - "Kaufmann durch Eintragung") • Das HGB ergänzt und modifiziert das Bürgerliche Recht: ○ Rasche Abwicklung (z.B. unverzügliche Mängelrüge, § 377 HGB) ○ Rechtsklarheit. Publizität und erhöhten Vertrauensschutz (§§ 5, 15, 366 HGB) ○ Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten (§346) ○ Professionalität, insbesondere Entgeltlichkeit (§§ 353, 354 HGB) ○ Selbstverantwortung des Handelnden (§§ 348, 349 ff. HGB)

Ausnahmen vom handelsrechtlichen Gewerbebegriff: 1. Die freien Beruf (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, usw.) 2. Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten Die Mitglieder dieser Berufsgruppen sind damit i.d.R. keine Kaufleute! Kriterien für die (Nicht-) Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs

Art

Umfang

Vielfalt des Geschäftsgegenstands

Umsatz

Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge

Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens

Inanspruchnahme von Kredit- oder Teilzahlungen

Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe

Erhebliche Teilnahme am Wechsel- und Scheckverehr Anzahl der Beschäftigten Bilanzierung

Lohnsumme

Umfang der Geschäftskorrespondenz Art und Weise der Betrieblichen Organisation Firma § 17 ff. HGB Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann (das Handelsunternehmen OHG, KG etc.) die Geschäfte betreibt, seine Unterschrift (nur der e.K.) abgibt sowie klagen und verklagt werden kann.

Firmeneinheit - jedes Handelsgeschäft (e.K., OHG, KG etc.) kann nur eine Firma haben. Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft für welches sie geführt wird veräußert werden (§23

WPR II Seite 1

HGB)

WPR II Seite 2

Fall: Bürgschaft Freitag, 2. März 2018

10:55

Der Bäckermeister B ist nicht im Handelsregister eingetragen. Für die Darlehensschuld seines Bruders D gibt B der G-Bank schriftliche eine Bürgschaftserklärung ab. Nach einigen Monaten nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, G müsse sich zunächst an D halten, er sei kein Kaufmann. Der Betrieb des B hat einen Jahresumsatz von 500.000 €. Die von B mit einem Gesellen und zwei Lehrlingen hergestellten Backwaren werden von seiner Frau und der Tochter in der im Haus des B befindlichen Bäckerei verkauft. Die Bäckerei wird nur von zwei Lieferanten versorgt. Die Abrechnung mit diesen erfolgt teils durch Barzahlung, teils durch Banküberweisungen. Teilzahlungs- oder Wechselgeschäfte finden nicht statt.

§ 765 BGB

G

B

§ 488 BGB Darlehen

• Darlehensvertrag gem. §488 BGB zwischen G und B, gesichert durch Bürgschaft von B gem. §765 BGB • Bank G wendet sich an Bürgen B, obwohl sie es vorher nicht beim Schuldner D versucht haben -> D will §771 BGB ("Einrede der Vorausklage") geltend machen Fallfrage: Ist B ein Kaufmann gem. §1 HGB? Ist er einer, kann er sich gem. §348 HGB nicht auf den §771 BGB berufen. Prüfung des §1 HGB: • Umfang reicht aus, da 500.000 € Umsatz • Art reicht nicht aus, die Angestelltenanzahl ist zu gering auch der Umfang des Zahlungsverkehrs ist zu gering • Allgemein fehlende Komplexität des Unternehmens B kann sich auf §771 BGB berufen, da er kein Kaufmann ist

WPR II Seite 3

D

Fall: McChinese Freitag, 2. März 2018

12:52

Die "McChinese GmbH" ist im Handelsregister in Hamburg eingetragen. Sie betreibt Schnellrestaurants, in denen chinesische Speisen zubereitet werden. Die McDonalds AG, die seit 1965 im Handelsregister in München eingetragen ist, verlangt Unterlassung der Firmenbezeichnung.

Anspruchsgrundlage: §37 Abs. 2 HGB Prüfungsgrund A: McDonalds AG | §17 HGB 1. § 18 HGB - Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft ist vorhanden 2. § 30 HGB - Unterscheidbarkeit im Registerbezirk vorhanden - es gab kein anderes McDonalds im Registerbezirk 3. § 19 HGB - Rechtsform stimmt McDonalds ist korrekt eingetragen und somit schutzbedürftig! Prüfungsgrund B: McChinese verstoß gem. HGB? 1. § 18 HGB - Kennzeichnungskraft ist vorhanden, aber die Unterscheidbarkeit ist fragwürdig. 2. § 30 HGB - Unterscheidbarkeit hingegen im Registerbezirk ist gegeben! Bonus: Anspruchsgrundlage nach §15 Abs. HGB "Markengesetz" McDonalds kann auf Unterlassung klagen. Nur in der Fastfood-Branche schützenswert!

WPR II Seite 4

Zweite Vorlesung Dienstag, 6. März 2018

09:06

Wie Prüfe ich eine Firma • Firmenunterscheidbarkeit ○ Kennzeichnungskraft § 18 I HGB ○ Unterscheidungskraft §§ 30, 18 HGB • Firmenwahrheit § 18 II HGB ○ Keine Irreführung § 18 II HGB ○ Rechtsformzusatz § 19 HGB • Firmenöffentlichkeit ○ Eintragungspflicht im Handelsregister § 29 HGB ○ Veröffentlichungspflicht auf Geschäftsbriefen § 37 a HGB (§§ 125 a HGB etc.) • Firmenbeständigkeit §§ 21, 22, 24 HGB Stellvertretung und Hilfspersonen Das HGB enthält besondere typisierte Vertretungsformen, die teilweise die individuellen Regelungen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) bezüglich des Umfangs der Vertretungsmacht standardisieren: • Prokura (§§ 48 - 53 HGB) • Handlungsvollmacht • Ladenangestellter • Außendienstmitarbeiter • Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge • Handelsvertreter • Handelsmakler • Sonstiges Prokura (§§ 48 ff HGB) • Erteilung der Prokura nur durch den Inhaber eines Handelsgeschäftes möglich (§48 Abs. 1 HGB) • Einzige Einschränkung der Prokura ist, dass der Prokurist keine Grundstücke verkaufen und kaufen kann, er kann diese auch nicht beleihen, diese Befugnis muss gesondert erteilt werden (§49 Abs. 2 HGB) • Die Prokura kann nicht beschränkt werden (§50 Abs. 1 HGB) • Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden (§53 Abs. 1 HGB) • Die Prokura ist nicht übertragbar, jederzeit formlos widerruflich und gilt über den Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes (§52 HGB) Handlungsvollmacht §54 HGB • Generalhandlungsvollmacht • Arthandlungsvollmacht • Spezialhandlungsvollmacht Sonderfall: • (Rechtsscheins-) Vollmacht für Ladenangestellte §56 HGB

Inhaberwechsel und Firmenfortführung

• § 22 HGB Erwerb des Handelsgewerbes möglich ○ Eintragungspflicht § 31 HGB ○ Firmenfortführung mit Zustimmung des Vorbesitzers • § 25 HGB Haftung und Forderungsübergang • § 27 HGB Haftung des Erben • § 28 HGB Haftung und Forderungsübergang bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns

WPR II Seite 5

Prokura kurz: • Erteilung § 48 HGB • Umfang der Prokura §49 HGB • Einzel- und Gesamtprokura § 48 II HGB • Erlöschen der Prokura §52 HGB • Eintragung in Handelsregister §53 HGB

Fall: Campini/Grölemeier Dienstag, 6. März 2018

11:03

Zu ihnen in die Kanzlei kommen Josef Campini und Detlef Grölemeier. Josef Campini erklärt Ihnen, dass er bereits seit November 2005 unter der Firma "Musikvertrieb Berlin" in Berlin ein gut gehendes Unternehmen mit sieben Angestellten und einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 500.000 € (Vertrieb von Musik CD) betreibt, das aber nicht im Handelsregister eingetragen ist. Josef Campini erklärt weiter, dass er Herrn Detlef Grölemeier Prokura erteilen will. Da sich beide so gut kennen würden, solle die Vertretung des Unternehmens so geregelt sein, dass immer beide nur zusammen das Unternehmen nach außen vertreten können. "Musikvertrieb Berlin" 1. §1 HGB (+) - Josef Campini ist eindeutig Istkaufmann ○ §29 HGB Eintragungspflicht in HGB sonst §14 HGB Festsetzung eines Zwangsgeld wegen Nichteintragung 2. Prüfung der Firma nach §§18 ff. HGB ○ §18 HGB Kennzeichnungskraft ist gegeben, aber nicht §§ 30, 18 HGB die Unterscheidungskraft --> Name muss Unterscheidbar gemacht werden, z.B.: "JC Musikvertrieb Berlin" ○ §19 HGB es fehlt der Rechtsformzusatz e.K. --> "JC Musikvertrieb Berlin e.K." Prokura Detlef Grölemeier 1. Prokura §48 HGB - der eingetragene Kaufmann kann einen Prokuristen ernennen (+) ○ Eintragungspflichtig §53 HGB ○ Gesamtprokura ist für zwei Prokuristen möglich §48 Abs. 2 HGB, aber eine Kopplung eines Prokuristen an den Geschäftsführer ist nicht möglich. Der Inhaber muss immer alleine Handlungsfähig bleiben. 2. §§50, 52 HGB Kopplung des Inhabers unzulässig

WPR II Seite 6

Fall: Firmenerwerb mit Folgen Dienstag, 6. März 2018

12:12

Dem im Handelsregister unter der Firma "Michael V. e.K." eingetragenen V steht eine Werklohnforderung in Höhe von 12.000 € gegen S zu. Im Februar überträgt V sein Geschäft auf K, der mit Zustimmung des V die bisherige Firma weiterhin führt. Es wurde vereinbart, dass die Forderungen des Betriebs nicht auf K übergehen sollten. Eine Eintragung dieser Vereinbarung im Handelsregister erfolgt nicht. Im Juni verlangt K von S Zahlung der 12.000 €. Von S befragt, teilt V mit, dass er mit K den Ausschuss des Forderungsübergangs vereinbart hat. S solle an ihn, den V, zahlen. S möchte wissen, an wen er zahlen muss. 1. § 22 Fortführung bei Erwerb - V hat in die Namensfortführung eingewilligt (+) 2. Ausschuss des Forderungsübergangs ist nichtig, da es nicht im Handelsregister eingetragen wurde § 25 Abs. 2 HGB. Die Forderung gilt Rechtlich somit als an K übergegangen. Auch V hat S zu spät mitgeteilt, dass es diesen Forderungsübergangsausschuss gibt. Dies hätte innerhalb der ersten 14 Tage nach Verkauf erfolgen müssen

WPR II Seite 7

Dritte Vorlesung Freitag, 9. März 2018

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09:11

Ein Kaufmann kann mündlich eine Bürgschaft übernehmen (§350 HGB) Keine Einrede auf Vorausklage (§349 HGB) Die Sorgfaltspflicht eines Kaufmann (§347 HGB) ist höher als bei Privatpersonen Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann nicht nur dann gutgläubig erwerben, wenn er an das Eigentum des Veräußerers glaubt (§§932 ff. BGB), sondern schon dann, wenn sich sein guter Glaube auf die Verfügungsbefugnis des Kaufmanns i. S. v. § 185 BGB bezieht (§366 HGB) Der gesetzliche Zins für Kaufleute (§352 HGB) ist höher als der einer Privatperson geschuldete gesetzliche Zins (§246 BGB) Der Kaufmann schuldet Fälligkeitszinsen (§353 HGB), der Privatmann nicht Schweigen gilt beim Kaufmann in bestimmten Fällen als Annahme des Vertragsangebots (§362 HGB), bei Privatpersonen nicht Während Privatpersonen eine verwirkte Vertragsstrafe gemäß §343 BGB vom Richter herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, gilt dies bei Kaufleuten nicht (§348 HGB)

Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben Die Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist nicht im HGB geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. • Kaufleute oder sonstige Unternehmer (alle Personen, die unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.) • Vertragsverhandlungen • Bestätigungsschreiben • Kein unverzüglicher Widerspruch durch den Empfänger ("Unverzüglich" ist hier i. S. v. § 121 Abs. 1 BGB) • Schutzwürdigkeit des Absenders ○ Keine Unredlichkeit ○ Keine gravierende Abweichung ○ Kein sich kreuzenden Best.-Schreiben

WPR II Seite 8

Fall: Makler Sorglos Freitag, 9. März 2018

09:11

Zu ihnen in die Kanzlei kommen Rudi Sorglos und Klaus Ratlos. Rudi Ratlos erklärt Ihnen, dass er bereits s ember 005 unter der „Makl Sorglos“ in Berlin ein Unternehmen mit sieben Angestellten und einen durchschnittlichen (Wohnungsmakler) betreibt, das aber n ist. Rudi Sorglos erklärt weiter, dass er nach 30 Berufsjahren jetzt das Unternehmen an seinen Prok veräußern wolle. Klaus Ratlos bestätigt diese Angaben und führt noch aus, dass er wegen der guten Reputation des Unternehmens deren Firma weitgehend beibehalten wolle und diese nur in er Sorglos“ ä n wolle. Was ist für diesen Wechsel erforderlich - und was ist den beiden Mandanten zu raten?

I. Eintragung ins Handelsregister für Sorglos ○ §1 HGB Ist-Kaufmann (+) ○ §29 HGB Anmeldung der Firma sonst §14 HGB Festsetzung eines Zwangsgeldes ○ §19 HGB Rechtsformzusatz II. §§48, 53 HGB Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden

WPR II Seite 9

Fall: Der eigenmächtige Autohändler Freitag, 9. März 2018

11:20

E wollte sein PKW von dem Autohändler H schätzen lassen, um ihn privat zu verkaufen. H veräußert das Fahrzeug ohne Befragen des E zu einem günstigen Preis im eigenen Namen an K und übergibt K auch den KFZ-Brief, in dem E als Halter des Fahrzeuges ausgewiesen ist. Hat K wirksam von H das Eigentum erworben?

WPR II Seite 10

Vierte Vorlesung Freitag, 16. März 2018

09:09

I. Für Handelsgeschäfte gelten die besonderen Vorschriften der §§ 343 - 372 HGB. Handelsgeschäfte sind 1. alle Geschäfte eines Kaufmanns, 2. die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 343 Abs. 1 HGB. II. Der Handelskauf §§ 373 ff. HGB gehört zu den besonderen Handelsgeschäften. Hier hat vor allem die Rügeobliegenheit gem. §377 HGB große praktische Bedeutung.

Gesellschaftsrecht Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.

Die Gesellschaftsarten Die Gesellschaftsarten lassen sich einteilen in die Personengesellschaften und die Körperschaften. I. Die wichtigsten Personalgesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). II. Die wichtigsten Körperschaften sind der Verein …

Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaften I. Die Körperschaften sind (mit Ausnahme des nicht rechtsfähigen Vereins) juristische Personen. Definition: Eine juristische Person ist eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verliehen hat. Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. II. Im Unterschied dazu verfügen die Personengesellschaften grundsätzlich "nur" über Teilrechtsfähigkeit (§124 Abs. 1 HGB). Auch für die GbR wird inzwischen eine entsprechende Teilrechtsfähigkeit bejaht. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft) • • • • • • •

Erscheinungsformen Entstehungsvoraussetzungen §§705 f. BGB Rechtsfähigkeit und Gesellschaftsvermögen Geschäftsführung u. Vertretung §§ 709-714 BGB Haftung (Akzessorietät u. §128 HGB analog) Gesellschafterwechsel Beendigung der Gesellschaft

WPR II Seite 11

Fall: Ein Trecker für zwei Freitag, 16. März 2018

11:02

Die Holzhändler A und B benötigen zur Holzabfuhr aus versumpften Gebieten hin und wieder einen besonders schweren Trecker. Sie erwerben zusammen ein ihnen zusagendes Fahrzeug; jeder zahlt die Hälfte des Kaufpreises. Die Unterhaltskosten sollen geteilt werden; außerdem wird bestimmt, zu welchen Zeiten jeder den Trecker in seinem Betrieb benutzen darf. Später kommt es zu Unstimmigkeiten. A möchte seinen Anteil an den Trecker auf den Landwirt L übertragen. • Es besteht kein gemeinsamer Zweck, somit gilt §719 BGB nicht • §§ 741, 747 BGB Eigentum kann verkauft werden, da A nur Bruchteilseigentümer

WPR II Seite 12

Fall: Schönheitschirurgie Freitag, 16. März 2018

11:43

Die Ärzte Dres. A, B und C haben sich zum Betrieb einer Praxis für plastische Schönheitschirurgie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die Geschäftsführung A und B übertragen ist. In der Folgezeit kümmert sich A jeweils um Personalfragen wie Entlassungen, Einstellungen von Personal etc. Hingegen kümmert sich der technikbegeisterte B um Anschaffung für die Praxisausstattung. C hingegen konzentriert sich, wie von Anfang an gewollt, auf seine chirurgische Tätigkeit. Als A wieder eine Stellenanzeige in der Zeitung schaltet, um eine neue Sprechstundenhilfe zu akquirieren, bewirbt sich u.a. die S. A lädt sie zum Bewerbungsgespräch ein, das er wie bislang auch, alleine führt. Auf Grund der attraktiven Erscheinung der S stellt er diese ein. C, der mit S nicht zurecht kommt, beraumt eine Gesellschafterversammlung an. Er vertritt die Ansicht, in so wesentlichen Personalfragen wie Einstellungen hätte er gefragt werden müssen. Letztlich habe A keine Vertretungsmacht gehabt, so dass gar kein wirksamer Arbeitsvertrag mit S zustande gekommen sei. Auch B widerspricht der Einstellung, nachdem S seine Annährungsversuche kühl zurückgewiesen hat. Hatte A Alleinvertretungsmacht? I. Fehlende Zustimmung C relevant? Nein §710 BGB Abs. BGB C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen II. Fehlende Zustimmung B relevant? §§709, 710, 714 BGB Durch tatsächliche praktische Übung über längeren Zeitraum - somit kann A alleine entscheiden ob S eingestellt wird III. Widerspruchsrecht der Gesellschafter? §711 BGB nur vor dem Geschäft möglich Einstellung der S ist bereits passiert.

WPR II Seite 13

Fünfte Vorlesung Dienstag, 20. März 2018

09:10

Teilrechtsfähigkeit: Sie können als Gesellschaft Verträge schließen, am Rechtsgeschäft teilnehmen, als Gesellschaft verklagt werden oder auch klagen. (124§ Abs. 1 HGB) GbR-Geschäftsführung §709 BGB - Alle Gesellschafter sind auch Geschäftsführer §710 BGB - Es können einzelne Geschäftsführer benannt werden, die auch nur nach Außen handeln dürfen §714 BGB - Nach Außen kann ein Vertreter benannt werden GbR-Haftung Akzessorietät u. analog §128 HGB - Persönliche Haftung der Gesellschafter Fehlerhafte Gesellschaft • Ist der Gesellschaftsvertrag nichtig, gelten bei in Vollzug gesetzten (= nach außen tätig gewordenen) Gesellschaften die Grundsätze der sog. "fehlerhaften Gesellschaft". Danach gelten diese Gesellschaften nach innen und außen solange als existent, als kein Betroffener die Nichtigkeit rügt. Wenn die Nichtigkeit gerügt wird, stellt dies einen wichtigen Grund für die Kündigung der Gesellschaft (ex nunc) dar. • Die Grundsätze der "fehlerhaften Gesellschaft" gelten nicht, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit (§134 BGB) oder bestimmter Personen.

WPR II Seite 14

Fall: Stute Lisa und KSK-Promotion-GbR Dienstag, 20. März 2018

09:10

Die Studentin Sandra ist eine leidenschaftliche Reiterin. Als in ihrem Reitstall die Stute Lisa relativ günstig abzugeben ist, will sie die Gelegenheit nutzen. Sie überredet ihre Freundin Felicitas mitzumachen. Die beiden teilen sich die Anschaffungs- und Unterhaltskosten und verabreden, wer Lisa wann reiten darf. Angesichts der zusätzlichen Ausgaben kommt Sandra ein Angebot gerade recht, das sie von zwei Kommilitonen erhält. Knut und Kim haben in den letzten Jahren für eine Werbeagentur Promotion-Jobs gemacht und planen, sich in diesem Bereich gemeinsam selbstständig zu machen. Da sie neben dem Studium nicht unbegrenzt Zeit haben, wollen sie Sandra mit ins Boot holen, die auch schon nebenbei für eine Werbeagentur gearbeitet hat. Sie stellen einträgliche Gewinne in Aussicht, da sie für das nächste halbe Jahr schon sechs Aufträge sicher in der Tasche hätten. Die drei gründen bei einer Besprechung die KSK-Promotion-GbR. Der erste Auftrag betrifft Werbung für einen Fitnessklub. Die KSK-Promotion-GbR lässt Flyer drucken, heuert Helfer an und richtet Aktionsstände ein. Die Werbung ist erfolgreich, aber schlecht kalkuliert, sodass die KSKPromotion-GbR die Druckkosten für die Flyer nicht vollständig bezahlen kann. Weiter...


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