Wirtschaftsprivatrecht 1 - Falllösungen PDF

Title Wirtschaftsprivatrecht 1 - Falllösungen
Course Wirtschaftsprivatrecht 1
Institution Fachhochschule Aachen
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Summary

Wirtschaftsprivatrecht I 1. Verkauf einer gebrauchten Maschine (Angebot Annahme) V will K eine gebrauchte Maschine verkaufen und macht ihm ein schriftliches Angebot (5). K meldet sich daraufhin nicht und V fragt telefonisch nach. K hat Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen und angebotener Pr...


Description

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

1. Übungsfall: Verkauf einer gebrauchten Maschine (Angebot / Annahme) V will K eine gebrauchte Maschine verkaufen und macht ihm ein schriftliches Angebot (5.8). K meldet sich daraufhin nicht und V fragt telefonisch nach. K hat Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen und angebotener Preis ist zu hoch. V macht K ein neues Angebot mit Rabatt auf ursprünglichen Preis (22.8) K findet einen zweiten Interessenten X, der die Maschine sofort kaufen will zum ursprünglichen Preis (23.8) a) Kann K die Maschine an X sofort verkaufen, ohne Nachteile befürchten zu müssen? Der Abschluss eines Kaufvertrages mit X ist V nicht zu empfehlen, wenn durch sein Angebot an K vom 22.8. gegenüber K gebunden ist. Hierbei handelt es sich um ein Angebot bzw. einen Vertragsantrag gegenüber einem Abwesenden gemäß §§145, 147 Abs. 2 BGB. Dieser Antrag ist noch nicht in seiner Bindungswirkung gemäß §146 BGB erloschen, weil die Überlegungsfrist des K gemäß §147 Abs. 2 BGB am 23.08. noch nicht abgelaufen ist. Hieraus folgt, dass ein sofortiger Kaufvertragsschluss mit X am 23.8. Schadensersatzansprüche gegenüber dem K auslösen könnte, wenn dieser das Angebot des V vom 22.8. noch innerhalb der Annahmefrist gemäß §147 Abs. 2 BGB annimmt. Hierdurch käme ein weiterer Kaufvertragsschluss über die nur einmal vorhandene Werkzeugmaschine zustande, die nur einem der beiden Käufer übereignet werden kann. b) Wie soll sich V gegenüber K zur Vermeidung rechtlicher Probleme verhalten? 1) V fragt telefonisch nach, ob K das Angebot erhalten hat. Hat K das Angebot nicht erhalten, ist ein Widerruf des Angebotes gemäß §130 Abs. 1 S.2 BGB möglich. 2) V fragt telefonisch nach, ob K das Angebot annimmt. Lehnt K das Angebot ab, ist V frei für den Vertragsschluss mit X gemäß §§146, 147 Abs. 1 S.2 BGB) c) Welche Gestaltungsmöglichkeiten für Angebote gibt es, um sich vor unentschlossenen Käufern zu schützen? Bindungswirkung des Angebots ausschließen (§145 a.E. BGB) durch  Klauseln wie „freibleibend“ / „Zwischenverkauf vorbehalten“  §148 BGB: Befristung des Angebotes 

§147 Abs. 1 S.1 BGB: Mündliche Abgabe des Angebotes

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

1. Tutoriumsfall: Kaufvertrag des Minderjährigen (02.04.2014) Der 17-Jährige K kauft beim Händler V für 1.000 € einen gebrauchten Motoroller. K und V vereinbaren, dass von dem Kaufpreis 700€ sofort bezahlt werden und der Restbetrag in drei monatlichen Raten zu je 100 € gezahlt werden sollen. Die 700€ bezahlt K von seiner Ausbildungsvergütung, die er nach dem Willen seiner Eltern zur freien Verfügung behalten darf. Als K die erste Rate nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an V zahlt, erfährt dieser das Alter des K. a) V fragt nun, ob er einen Zahlungsanspruch gegenüber K oder gegenüber dessen Eltern habe.

Obersatz Prüfung Tatbestand „Kaufvertrag“

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 300€ gemäß §433 II BGB haben.

Definition „Kaufvertrag“ Subsumtion Einwand gegen den Kaufvertrag von Minderjährigen - Volljährigkeit - Zustimmung Eltern

Hierfür bedarf es das Vorliegen zweier überseinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§145 ff. BGB), welches die essentialia negotti enthalten. Das Angebot richtete K vor Ort an V. Dieser willigte ein. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnten sich jedoch daraus ergeben, dass K zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht volljährig war, also gemäß §106 BGB beschränkt geschäftsfähig und deshalb grundsätzlich die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter benötigte (§107 BGB). Dem Kauf des Motorollers hatten diese keine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Jedoch kann auch ohne eine derartige ausdrückliche Zustimmung ein Kaufvertrag ergeben, wenn K gemäß §110 BGB die vertragsmäßige Leistung (hier: der Kaufpreis) mit dem Geld bewirkt, das ihm zur freien Verfügung überlassen worden ist. Dies ist hier bezüglich der Anzahlung von 700€ mit der überlassenen Ausbildungsvergütung auch geschehen, nicht jedoch bezüglich der restlichen Kaufpreisschuld von 300€, die noch nicht bezahlt worden ist. Da der Kaufvertrag auch nicht aufgeteilt werden kann in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil, sondern nur einheitlich bewertet werden kann, ist mangels einer vollständig erbrachten Kaufpreiszahlung kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen Somit hat V gegen K aus §433 II BGB keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen 300€. Auch gegen die Eltern des K hat V keinen Zahlungsanspruch, da die Eltern nicht Vertragspartner geworden sind

Widerspruch durch Taschengeldparagraph

Schlussfolgerung des Taschengeldparaphes Schluss Schluss

Voraussetzung hierfür ist / für den Kaufpreisanspruch ist, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden ist.

b) Außerdem will K wissen, was er unternehmen könne, um möglichst schnell Klarheit über Wirksamkeit des Vertrages zu bekommen. V könnten die Eltern des K zur Genehmigung des Kaufvertrages gemäß §108 II BGB auffordern, um spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung Klarheit über die Wirksamkeit des Vertrages zu erlangen.

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

2. Tutoriumsfall: Willenserklärung + der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (02.04.2014) Bei einer Weinversteigerung winkt der ortsfremde A während der Versteigerung seinem Freund B zu. A weiß nicht, dass hier das Handheben die Abgabe eines Kaufangebotes für eine Flasche Wein im Wert von 100€ bedeutet. Der Versteigerer V schlägt dem A die Flasche Wein zu. Nun möchte er, dass A zahlt. Zu recht? Obersatz Definition „Kaufvertrag“ Definition „Willenserklärung“

Subsumtion

Folgerung / Begründung Schluss

V könnte gegen K einen Anspruch aus §433 II BGB auf Zahlung der 100€ haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei kongruente Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.) zustande. Eine wirksame Willenserklärung setzt die Äußerung eines auf Rechtserfolg gerichteten inneren Willens voraus, wobei sich der innere Wille und die Äußerung dieses Willens decken müssen. Der äußere Erklärungsbestand liegt vor, da A zu dem Zeitpunkt als es darum ging Angebote durch Handzeichen zu machen, die Hand hob, als wolle er ein Angebot machen. Fraglich ist auch ob ein ausreichender innerer Erklärungstatbestand gegeben war. Beim Erheben der Hand handelt A zwar mit Handlungswillen (Bewusstsein zum Handeln), ihm fehlt aber das Erklärungsbewusstsein, da er mit seinem Winken keine rechtserhebliche Willenserklärung abgeben will – es ist ihm nicht bewusst das sein Verhalten am Versteigerungsort als Angebot aufgefasst wird. Trotz fehlendem Erklärungsbewusstsein wird dem Erklärenden die Äußerung als Willenserklärung zugerechnet, da er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass ein anderer sein Verhalten als Willenserklärung auffasst. Die Zurechnung erfolgt aufgrund eines potenziellen Erklärungsbewusstseins. A hätte wissen müssen, dass die Hand Heben auf eine Versteigerung als Angebot gilt. Somit hat V gegen A einen Anspruch aus §433 II BGB auf Zahlung der 100€.

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3. Tutoriumsfall: Angebot/Annahme/invitatio ad offerendum (02.04.2014) V hat in seinem Schaufenster ein Paar handgearbeitete Cowboystiefel für 2.000 ausgestellt. A sieht diese Stiefel und ruft bei V an. Er erklärt ihm, dass er die Stiefel kaufen möchte. V antwortet, er werde sie ihm zuschicken. Kurz danach sieht B die Stiefel im Schaufenster, geht in den Laden und erklärt V, dass er die Stiefel kaufe. V erwidert, die Stiefel seien bereits verkauft. B verlangt die Stiefel, da er das von V im Schaufenster gemachte Angebot angenommen habe. Zu recht? Wer hat mit wem einen Kaufvertrag abgeschlossen? Obersatz Prüfung Tatbestand

B könnte gegen V gemäß §433 I BGB einen Anspruch auf die Stiefel im Wert von 2.000 € haben. Dafür muss ein Kaufvertrag zwischen B und V zustande gekommen sein.

Definition „Kaufvertrag“ Prüfung Tatbestand

Voraussetzungen dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.) Fraglich ist, ob V durch das Ausstellen der Stiefel im Fenster ein Angebot gemacht hat. Dies ist nicht der Fall, da das Ausstellen in einem Schaufenster lediglich ein „Invitatio ad offerendum“ ist. Ein Angebot gibt B erst im Laden ab, als er erklärt, dass er die Stiefel kaufen möchte. V lehnt dieses Angebot ab. Folglich gibt es keinen Kaufvertrag zwischen B und V. Zwischen A und V dagegen ist durch den Anruf des A (Angebot) und Zustimmung des V (Annahme) am Telefon ein Kaufvertrag über die Stiefel zustande gekommen. Folglich / Somit hat V keine Anspruch aus §433 I BGB auf den Verkauf der Stiefel im Wert von 2.000 €.

Definition „Angebot“ Subsumtion Folgerung Fortsetzung Schluss

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

Sonderfall aus Internet: Angebot / Annahme / Willenserklärung A will B ein Auto verkaufen. Zu diesem Zweck fertigt er ein Schreiben das lautet: „Lieber B, ich möchte Dir gerne meinen Opel Astra, Baujahr 1993, zum Preis von 1.000 € anbieten“. Diesen Brief wirft er um Mitternacht in den privaten Briefkasten des B. B seinerseits schreibt am nächsten Tag einen Brief mit dem Inhalt: “Dein Auto fand ich schon seit Jahren toll. Das nehme ich.“ B wirft seinen Brief gegen 10.00 Uhr in den privaten Briefkasten des A. Als A dem B das Auto übergibt und möchte, dass B den Kaufpreis zahlt, weigert sich B. Kann A von B Zahlung verlangen? Obersatz Obersatz Obersatz Obersatz Definition

Obersatz Definition Subsumtion Zwischenergebnis Obersatz Definition Subsumtion und Zwischenergebnis Definition genauere Definition

Subsumtion Zwischenergebnis Zwischenergebnis Obersatz Obersatz Definition

Subsumtion Zwischenergebnis Obersatz Subsumtion und Zwischenergebnis wobei die Definition der Abgabe von oben benutzt wird) Subsumtion wobei die Definition des Zugangs von oben benutzt wird

A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen B in Höhe von 1000 € aus § 433 II BGB haben. Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dafür müssten A und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – abgegeben haben, §§ 145ff. BGB. Ein Angebot zum Kaufvertragsabschluss könnte hier in dem Schreiben des A liegen. Ein Angebot ist dabei eine Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Damit stellt sich die Frage, ob das Schreiben des A seinem Inhalt nach auf die Herbeiführung eines Kaufvertrages gerichtet war und ein Vertragsschluss nur noch von der Zustimmung Bs abhing. Willenserklärungen sind gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie ein objektiver Empfänger in der Situation sie verstanden hätte. Bei Auslegung seines Schreibens gem. § 133, 157 BGB würde ein objektiver Empfänger in der Situation des B verstehen, dass A seinen Opel Astra für 1000 € an ihn verkaufen will und B dem nur noch zustimmen muss. Das Schreiben des A ist damit ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses Angebot müsste auch wirksam geworden sein, was seine Abgabe durch A und gem. § 130 I BGB Zugang bei B voraussetzt. Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Willenserklärung in Richtung auf den Empfänger. A hat den Brief an B willentlich in dessen Richtung auf den Weg gebracht und sein Angebot somit abgegeben Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Werden Briefe in private Briefkästen geworfen ist nach gewöhnlichem Lauf der Dinge nicht zu erwarten, dass der Briefkasten zu ungewöhnlichen Zeiten wie mitten in der Nacht geleert wird, sondern erst am nächsten Morgen. Erst zu dieser Zeit geht eine Willenserklärung dann zu. Hier hat A den Brief um Mitternacht in den privaten Briefkasten des B geworfen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge konnte er nur erwarten, dass B den Brief am nächsten Morgen finden würde. Somit ist die Willenserklärung des A dem B erst am nächsten Morgen zugegangen. Mit Abgabe und Zugang ist das Kaufvertragsangebot des A wirksam geworden. Dieses wirksame Kaufvertragsangebot des A müsste B auch durch eine eigene Willenserklärung angenommen haben. Das setzt voraus, dass in seinem Schreiben eine solche Annahmeerklärung liegt. Eine Annahme liegt dann vor, wenn der Erklärende sich mit einem Vertragsschluss zu den im Angebot genannten Bedingungen einverstanden erklärt. Vor einem objektiven Empfängerhorizont lässt sich sein nach §§ 133, 157 BGB ausgelegtes Antwortschreiben so verstehen, dass B sich ohne Einschränkungen und Vorbehalte damit einverstanden erklärt, einen Kaufvertrag zu den im Angebot des A genannten Konditionen zu schließen. In dem Schreiben des B liegt also eine Annahmeerklärung. Auch diese Annahmeerklärung müsste wirksam, also von B abgegeben und dem A zugegangen sein. A hat seinen Antwortbrief willentlich in Richtung auf B auf den Weg gebracht und seine Annahmeerklärung damit abgegeben.

Diese Annahmeerklärung ist um 10.00 Uhr zu einer Zeit in den Machtbereich des A gelangt, zu der B mit einer Kenntnis des A nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge rechnen konnte.

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

Zwischenergebnis Zwischenergebnis Endergebnis

Die Annahmeerklärung des B ist damit dem A auch zugegangen. Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen und somit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B vor. A hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000 € gegen B aus § 433 II BGB.

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2. Übungsfall: (kaufmännisches Bestätigungsschreiben / Schweigen) 20.4.08: Händler K erhält von Lieferant L ein schriftliches Sonderangebot (Schreibtische für 15.000 ohne obligo)  kein Angebot, nur ein invitatio ad offerendum 5.5.08: K gibt ein telefonisches Angebot an Architekt A ab, beide stehen schon seit längerem in Verhandlungen (Schreibtische für 17.000). Annahme des Angebotes durch A 6.5.08: A schickt an K Auftragsbestätigung zu 8.5.08: K bekommt Auftragsbestätigung mit Fehler der Betragshöhe, übersieht jedoch den Fehler 11.5.08: K an L: Annahme des Angebotes vom 20.4.08; L kann jedoch sein Sonderangebot nicht mehr halten und kann nur für 18.000 verkaufen.  keine Annahme, da kein Angebot vorlag; dies ist erst das Angebot von K an L 18.5.08. K schreibt A an, dass er nicht mehr für 17.000 liefern könnte; A verweist jedoch auf seine Auftragsbestätigung und verlangt die Lieferung gegen Zahlung von 14.000

a) Hat K gegen L einen Anspruch auf Lieferung der Schreibtische gegen Zahlung von 15.000? (nein) K könnte gegen L einen Anspruch auf Lieferung der 10 Schreibtische gegen Zahlung von 15.000 € gemäß §433 Abs. 1 BGB haben. Hierzu ist Voraussetzung, dass zwischen K und L ein Kaufvertrag geschlossen worden ist. Ein Kaufvertrag setzt ein Angebot und die Annahme dieses Angebots voraus. Ein derartiges Angebot liegt nicht bereits in dem Schreiben des L vom 20.04.2008, da L in diesem Schreiben ausdrücklich mit der Wendung bzw. Klausel „ohne obligo“ klargestellt hat, dass er in der Entscheidung über einen Vertragsschluss frei bleiben und somit noch ohne Rechtsbindungswillen handeln wollte. In dem Schreiben vom 20.04.2008 ist nur die Aufforderung enthalten, K mögen seinerseits ein Angebot abgeben (invitatio ad offerendum) Hieraus folgt, dass die „Annahme“ des K vom 11.5.08 rechtlich keine Annahme sondern erst ein Angebot gegenüber dem L darstellt, das L jedoch nicht angenommen hat. Vielmehr unterbreitet L mit der Forderung eines erhöhten Kaufpreises von 18.000 € gemäß §150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das K der mit de erhöhten Preis nicht einverstanden ist, nicht akzeptiert hat. [§150 Abs. 2 BGB: verspätete und abändernde Annahme: eine abgeänderte Annahme gilt als Ablehnung und gleichzeitig als neues Angebot] Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es zwischen K und L nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist und K keinen Lieferanspruch hat.

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b) Muss K die Schreibtische an A gegen Zahlung von 14.000 liefern? (ja) A könnte gegen K einen Anspruch auf Lieferung der Schreibtische gegen Zahlung von 14.000 € gemäß §433 Abs 1 BGB haben. Ein hierfür notwendiger Kaufvertrag ist zwischen A und L telefonisch am 5.5.08 zustande gekommen, und zwar mit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 17.000 €. Fraglich bleibt, ob dieser vertraglich vereinbarte Kaufpreis durch das anschließende Schreiben des A vom 6.5.08. wirksam auf 14.000 € abgeändert worden ist. Dies könnte allenfalls nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschehen sein. Allein die Bezeichnung des Schreibens als „Auftragsbestätigung“ ist unerheblich, wenn die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erfüllt sind. Dies ist hier der Fall, da erstens zwischen A und K zuvor ernsthafte Vertragsverhandlungen bzw. sogar bereits ein Vertragsschluss vorgelegen hatte und zweitens, der Inhalt des Schreibens auf einen bereits abgeschlossenen Vertrag Bezug nimmt und drittens beide Vertragsparteien Kaufleute sind bzw. in erheblichen Umfang am Geschäftsverkehr teilnehmen; letzteres ist bei dem Architekten A mit seinen 15 Angestellten gegeben. Da der K diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben des A nicht unverzüglich widersprochen, sondern erst 10 Tage nach Erhalt und damit zu spät reagiert hatte, ist der ursprünglich am Telefon abgeschlossener Vertrag nachträglich abgeändert worden, und zwar zu einem neuen Kaufpreis von 14.000 €, so dass der Anspruch von A begründet ist.

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

Übungsfall aus Vorlesung: Kauf eines gebrauchten Golfs (Annahme/Angebot/Zugang) (07.04.2014) V schreibt an K: „Angebot:Hiermit biete ich Ihnen meinen gebrauchten PKW Golf wie besichtigt zum Preis von 10.000 € an“. Dieses Schreiben wirft V in einen Briefkasten, es kommt aber nie bei K an, weil der Briefkasten bei einem Brand zerstört wird – was V nicht wissen konnte. Nachdem V von K drei Tage nichts gehört hat, überlegt er sich, dass er das Auto lieber behalten will. K erfährt zufällig von der Ehefrau des V nach vier Tagen, dass der V ihm schreiben wollte. K vermutet sofort, es könne sich nur um ein Kaufangebot handeln und schreibt dem V, er wolle das Auto kaufen. V will das Auto nicht mehr verkaufen. Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung des PKW? K könnte gegen V Anspruch auf Lieferung des PKW gemäß §433 I 1 BGB haben. Hierzu ist Voraussetzung, dass zwischen K und V ein Kaufvertrag geschlossen worden ist. Dafür müssten K und V zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – abgegeben haben, §§ 145 ff. BGB. Ein Angebot zum Kaufvertragsabschluss könnte in dem Schreiben des V liegen. Ein Angebot ist dabei eine Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Im vorliegenden Fall hat V ein Angebot abgegeben, indem er den Brief in den Briefkasten eingeworfen hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Zugangs des Angebots, könnten sich jedoch daraus ergeben, dass der Briefkasten bei einem Brand zerstört wurde, und somit der Brief nie zu K gelangen konnte.

Hier kann man auf §130 I 1 BGB zurückgreifen, welcher besagt, dass eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden mit dem Zugang wirksam wird. Hieraus folgt, dass kein Angebot seitens V abgegeben wurde, da mangels Zugang keine Wirksamkeit vorliegt. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Schreiben des K ein eigenes Angebot darstellt, welches V jedoch nicht annimmt. Es findet also kein Vertragsschluss statt. Somit hat K gegen V aus §433 II BGB keinen Anspruch auf Lieferung des PKW.

Wirtschaftsprivatrecht I - Falllösungen

4. Tutoriumsfall: Kaufvertrag / Minderjährige (09.04.2014) Lösung per Gutachtenstil: 1. 2. 3. 4. 5.

Definition der Tatbestandsmerkmale (Anspruchsteller, Anspruchsgegner, Anspruch, AGL) Prüfen des...


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