Strafrecht II Zusammenfassung Teil 7- Konkurrenzen PDF

Title Strafrecht II Zusammenfassung Teil 7- Konkurrenzen
Course Strafrecht II
Institution Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Summary

Zusammenfassung Konkurrenzen komplett aus Skript zur Vorlesung Strafrecht II aus dem Sommersemester 2017
...


Description

Strafrecht II – Zusammenfassung (Teil 6) Konkurrenzen §§ 52, 53 StGB*



Tateinheit (Idealkonkurrenz)



Tatmehrheit (Realkonkurrenz)

Tateinheit, § 52: 

wenn selbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt  Vorliegen einer einzigen Handlung

Tatmehrheit, § 53: 

mehrere Handlungen führen zu Gesetzesverletzungen

Gesetzeskonkurrenz: 

nicht an Handlungen geknüpft, sondern rechtliches Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander

 daher entscheidend, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen  Inhalt des Handlungsbegriffes: o sozialer Sinnzusammenhang o auch mehrere voneinander zeitlich und räumlich getrennte Willensbetätigungen = eine Handlung o im natürlichen Sinne nur eine Willensbetätigung o Handlung auch dann, wenn tatbestandliche Handlungseinheit

*die folgenden Paragraphen sind solche des StGB

o Handlungseinheit: wenn durch gesetzlichen Tatbestand mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst  Handlung im Rechtssinn o insbesondere bei mehraktigen Delikten  Gewaltanwendung und Wegnahme bei Raub o aber auch Dauerdelikte  Freiheitsberaubung, wiederholte Drohungs- oder Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung o auch natürliche Handlungseinheit: wenn jeder einzelne Tätigkeitsakt auf einheitlichen Willensentschluss zurückzuführen ist o Rechtsprechung: auch Fälle, in denen verschiedenartige Straftatbestände verwirklicht 

Voraussetzung nur, dass mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund räumlichzeitlichen Zusammenhanges so eng miteinander verbunden sind, dass gesamtes Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zugehöriges Tun erscheint



von Literatur zum Teil abgelehnt

o zudem: Fortsetzungszusammenhang o eine Handlung: Idealkonkurrenz im Sinne des § 52: 

gleichartige Idealkonkurrenz: mehrfache Verletzung desselben Gesetzes



ungleichartige Idealkonkurrenz: mehrere Gesetze verletzt

o mehrere Handlungen: Realkonkurrenz im Sinne des § 53 

auch unechte Konkurrenz



wenn nach Gesetzeswortlaut mehrere Straftatbestände erfüllt, aber ein Gesetz die anderen versdrängt



sowohl im Bereich Realkonkurrenz, als auch im Bereich Idealkonkurrenz möglich  im Rahmen der Realkonkurrenz: mitbestrafte Nachtat und Vortat  im Rahmen der Idealkonkurrenz: verschiedene Formen, auch Gesetzeseinheit: o Spezialität o Subsidiarität o Konsumtion

Spezialität: 

wenn Gesetz inhaltlich so gefasst, dass tatbestandliche Verwirklichung auch gleichzeitig allgemeineren Tatbestand erfasst



Voraussetzung: Spezialität beinhaltet alle Merkmale des allgemeinen Tatbestandes



stetes zwischen Grundtatbestand und Privilegierung / Qualifikation



z.B. gefährlicher Körperverletzung nach § 224 enthält Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 und zusätzlich qualifizierende, dort genannte Merkmale



auch selbstständige tatbestandliche Qualifikationen zum Grundtatbestand lösen Gesetzeskonkurrenz aus



z.B. Raub nach § 249 ist Spezialität zu Nötigung nach § 240 und zu Diebstahl nach § 242



im Rahmen der erfolgsqualifizierten Delikte: Spezialität des erfolgsqualifizierten Deliktes gegenüber Fahrlässigkeitsdelikt



z.B. § 227 ist Spezialität gegenüber § 222, der wegen § 18 notwendigerweise in § 227 enthalten ist



P: wenn qualifizierende Folge vorsätzlich herbeigeführt wird  herrschende Meinung: wenn Vorsatzdelikt verwirklicht, dann Idealkonkurrenz



z.B. Raub mit bedingtem Tötungsvorsatz, Opfer tot, neben § 251 auch § 211 aus Habgier verwirklicht  Idealkonkurrenz, da unverkennbar, dass Tötung aus Habgier im Rahmen des Raubes geschehen



wenn Spezialität: genereller Tatbestand nicht anzuwenden, nur speziellere zu nehmen

 zurücktretenden Grundtatbestand nicht gesondert vollständig prüfen, sondern lediglich im Falle des Annexes zur Prüfung der Spezialität abhandeln 

z.B. § 224 bejaht: „...gemäß § 224 strafbar gemacht...Grundtatbestand des § 223 I damit ebenfalls erfüllt, tritt jedoch im Wege der Spezialität hinter § 224 zurück“

Subsidiarität: - formelle und materielle Subsidiarität: 

formelle Subsidiarität: wenn Gesetz ausdrücklich nur für Fall gelten soll, dass kein anderes Gesetz eingreift



materielle Subsidiarität: wenn Zurücktreten nicht aus Gesetz selbst, sondern aus anderen Umstände ergibt



Rechtsfolge: subsidiäres Gesetz nur anzuwenden, wenn anderes Gesetz nicht zur Anwendung gelangt, andernfalls nur das andere Gesetz anzuwenden



Beispiel für formelle Subsidiarität: §§ 145 II, 145 d I, 248 b I, 316 I



Beispiel für materielle Subsidiarität: o Verhältnis zwischen Versuch und Vollendung o Verhältnis zwischen Teilnahme und Täterschaft o Verhältnis Beihilfe gegenüber Anstiftung o Verhältnis Gefährdungsdelikte gegenüber Verletzungsdelikte

Konsumtion: 

wenn Gesetz anderem Gesetz vorgeht, weil es Unrechtsgehalt des anderen mitberücksichtigt, da regelmäßig mitverletzt



Unterschied zu Spezialität: Verletzung des anderen Straftatbestandes nicht von Formulierung des Gesetzes her notwendig, sondern nur regelmäßig / typisch



typische Begleittat



z.B. Hausfriedensbruch nach § 123 von Einbruchsdiebstahl nach §§ 242, 243 I S. 2 Nr. 1 regelmäßig konsumiert

Mitbestrafte Vortat und Nachtat:

- gehören zu Realkonkurrenz - falls vorliegend, scheidet Bestrafung aus Vortat oder Nachtat aus  herrschende Meinung: Sonderfälle der Subsidiarität oder Konsumtion 

mitbestrafte Nachtat: o wenn in Haupttat liegendes Unrecht durch Unrecht aus Nachtat nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt o Sicherung oder Auswertung der durch Vortat erlangten Positionen o umstritten: § 246 (zum Teil bereits Verwirklichung Tatbestand verneint) o Nachtat nicht straflos, wenn neuen andere oder wesentlich erweiterten Schaden auslöst



mitbestrafte Vortat: o wenn Unrechtsgehalt bereits vollständig durch Nachtat erfasst und daher keine gesonderte Bestrafung Vortat o z.B. Versuch gegenüber spätere Vollendung, Gefährdungsdelikt gegenüber späterem Verletzungsdelikt

Fortsetzungszusammenhang: 

einzelne Handlungen zu einer Handlung zusammengefasst



rechtliche Handlungseinheit



durch Rechtsprechung eingeführt



BGH hat beseitigt (1994) o ungenau? o nur dann, wenn zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich...


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