Title | Strafrecht II Zusammenfassung Teil 7- Konkurrenzen |
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Course | Strafrecht II |
Institution | Johannes Gutenberg-Universität Mainz |
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Zusammenfassung Konkurrenzen komplett aus Skript zur Vorlesung Strafrecht II aus dem Sommersemester 2017
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Strafrecht II – Zusammenfassung (Teil 6) Konkurrenzen §§ 52, 53 StGB*
Tateinheit (Idealkonkurrenz)
Tatmehrheit (Realkonkurrenz)
Tateinheit, § 52:
wenn selbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt Vorliegen einer einzigen Handlung
Tatmehrheit, § 53:
mehrere Handlungen führen zu Gesetzesverletzungen
Gesetzeskonkurrenz:
nicht an Handlungen geknüpft, sondern rechtliches Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander
daher entscheidend, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen Inhalt des Handlungsbegriffes: o sozialer Sinnzusammenhang o auch mehrere voneinander zeitlich und räumlich getrennte Willensbetätigungen = eine Handlung o im natürlichen Sinne nur eine Willensbetätigung o Handlung auch dann, wenn tatbestandliche Handlungseinheit
*die folgenden Paragraphen sind solche des StGB
o Handlungseinheit: wenn durch gesetzlichen Tatbestand mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst Handlung im Rechtssinn o insbesondere bei mehraktigen Delikten Gewaltanwendung und Wegnahme bei Raub o aber auch Dauerdelikte Freiheitsberaubung, wiederholte Drohungs- oder Zwangsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung o auch natürliche Handlungseinheit: wenn jeder einzelne Tätigkeitsakt auf einheitlichen Willensentschluss zurückzuführen ist o Rechtsprechung: auch Fälle, in denen verschiedenartige Straftatbestände verwirklicht
Voraussetzung nur, dass mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund räumlichzeitlichen Zusammenhanges so eng miteinander verbunden sind, dass gesamtes Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zugehöriges Tun erscheint
von Literatur zum Teil abgelehnt
o zudem: Fortsetzungszusammenhang o eine Handlung: Idealkonkurrenz im Sinne des § 52:
gleichartige Idealkonkurrenz: mehrfache Verletzung desselben Gesetzes
ungleichartige Idealkonkurrenz: mehrere Gesetze verletzt
o mehrere Handlungen: Realkonkurrenz im Sinne des § 53
auch unechte Konkurrenz
wenn nach Gesetzeswortlaut mehrere Straftatbestände erfüllt, aber ein Gesetz die anderen versdrängt
sowohl im Bereich Realkonkurrenz, als auch im Bereich Idealkonkurrenz möglich im Rahmen der Realkonkurrenz: mitbestrafte Nachtat und Vortat im Rahmen der Idealkonkurrenz: verschiedene Formen, auch Gesetzeseinheit: o Spezialität o Subsidiarität o Konsumtion
Spezialität:
wenn Gesetz inhaltlich so gefasst, dass tatbestandliche Verwirklichung auch gleichzeitig allgemeineren Tatbestand erfasst
Voraussetzung: Spezialität beinhaltet alle Merkmale des allgemeinen Tatbestandes
stetes zwischen Grundtatbestand und Privilegierung / Qualifikation
z.B. gefährlicher Körperverletzung nach § 224 enthält Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 und zusätzlich qualifizierende, dort genannte Merkmale
auch selbstständige tatbestandliche Qualifikationen zum Grundtatbestand lösen Gesetzeskonkurrenz aus
z.B. Raub nach § 249 ist Spezialität zu Nötigung nach § 240 und zu Diebstahl nach § 242
im Rahmen der erfolgsqualifizierten Delikte: Spezialität des erfolgsqualifizierten Deliktes gegenüber Fahrlässigkeitsdelikt
z.B. § 227 ist Spezialität gegenüber § 222, der wegen § 18 notwendigerweise in § 227 enthalten ist
P: wenn qualifizierende Folge vorsätzlich herbeigeführt wird herrschende Meinung: wenn Vorsatzdelikt verwirklicht, dann Idealkonkurrenz
z.B. Raub mit bedingtem Tötungsvorsatz, Opfer tot, neben § 251 auch § 211 aus Habgier verwirklicht Idealkonkurrenz, da unverkennbar, dass Tötung aus Habgier im Rahmen des Raubes geschehen
wenn Spezialität: genereller Tatbestand nicht anzuwenden, nur speziellere zu nehmen
zurücktretenden Grundtatbestand nicht gesondert vollständig prüfen, sondern lediglich im Falle des Annexes zur Prüfung der Spezialität abhandeln
z.B. § 224 bejaht: „...gemäß § 224 strafbar gemacht...Grundtatbestand des § 223 I damit ebenfalls erfüllt, tritt jedoch im Wege der Spezialität hinter § 224 zurück“
Subsidiarität: - formelle und materielle Subsidiarität:
formelle Subsidiarität: wenn Gesetz ausdrücklich nur für Fall gelten soll, dass kein anderes Gesetz eingreift
materielle Subsidiarität: wenn Zurücktreten nicht aus Gesetz selbst, sondern aus anderen Umstände ergibt
Rechtsfolge: subsidiäres Gesetz nur anzuwenden, wenn anderes Gesetz nicht zur Anwendung gelangt, andernfalls nur das andere Gesetz anzuwenden
Beispiel für formelle Subsidiarität: §§ 145 II, 145 d I, 248 b I, 316 I
Beispiel für materielle Subsidiarität: o Verhältnis zwischen Versuch und Vollendung o Verhältnis zwischen Teilnahme und Täterschaft o Verhältnis Beihilfe gegenüber Anstiftung o Verhältnis Gefährdungsdelikte gegenüber Verletzungsdelikte
Konsumtion:
wenn Gesetz anderem Gesetz vorgeht, weil es Unrechtsgehalt des anderen mitberücksichtigt, da regelmäßig mitverletzt
Unterschied zu Spezialität: Verletzung des anderen Straftatbestandes nicht von Formulierung des Gesetzes her notwendig, sondern nur regelmäßig / typisch
typische Begleittat
z.B. Hausfriedensbruch nach § 123 von Einbruchsdiebstahl nach §§ 242, 243 I S. 2 Nr. 1 regelmäßig konsumiert
Mitbestrafte Vortat und Nachtat:
- gehören zu Realkonkurrenz - falls vorliegend, scheidet Bestrafung aus Vortat oder Nachtat aus herrschende Meinung: Sonderfälle der Subsidiarität oder Konsumtion
mitbestrafte Nachtat: o wenn in Haupttat liegendes Unrecht durch Unrecht aus Nachtat nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt o Sicherung oder Auswertung der durch Vortat erlangten Positionen o umstritten: § 246 (zum Teil bereits Verwirklichung Tatbestand verneint) o Nachtat nicht straflos, wenn neuen andere oder wesentlich erweiterten Schaden auslöst
mitbestrafte Vortat: o wenn Unrechtsgehalt bereits vollständig durch Nachtat erfasst und daher keine gesonderte Bestrafung Vortat o z.B. Versuch gegenüber spätere Vollendung, Gefährdungsdelikt gegenüber späterem Verletzungsdelikt
Fortsetzungszusammenhang:
einzelne Handlungen zu einer Handlung zusammengefasst
rechtliche Handlungseinheit
durch Rechtsprechung eingeführt
BGH hat beseitigt (1994) o ungenau? o nur dann, wenn zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich...