Title | Konkurrenzen |
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Author | Teresa Wasserfaller |
Course | Strafrecht und Strafprozessrecht |
Institution | Universität Graz |
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Konkurrenzen
- Realkonkurrenz - Idealkonkurrenz
- Scheinkonkurrenz
liegt vor, wenn der Rechtsbrecher durch mehrere selbstständige, dh je auf einem Willensakt beruhende Handlungen entweder 1. mehrere verschiedene Delikte (ungleichartige Realkonkurrenz bzw Verbrechenshäufung) oder 2. dasselbe Delikt mehrmals (gleichartige Realkonkurrenz bzw Verbrechenswiederholung) begangen hat.
Ad 1.) Ungleichartige Realkonkurrenz bzw Verbrechenshäufung zB Mord, Diebstahl, Betrug
Ad 2.) Gleichartige Realkonkurrenz bzw Verbrechenswiederholung zB mehrere Diebstähle, mehrere Betrügereien, mehrere Sachbeschädigungen
ist gegeben, wenn der Täter durch dieselbe auf einem einzigen Willensakt beruhende Handlung 1. mehrere verschiedene Delikte (ungleichartige Idealkonkurrenz: eine einzige Tat – mehrere Tatbestände) oder 2. dasselbe Delikt mehrmals (gleichartige Idealkonkurrenz) begangen hat.
Ad 1.) Ungleichartige Idealkonkurrenz = eine einzige Tat – mehrere Tatbestände zB der Täter verleumdet im Rahmen einer falschen Beweisaussage einen Dritten, er verwirklicht demnach § 288 StGB und 297 StGB
zB der Vater hat Geschlechtsverkehr mit seiner unmündigen Tochter, er verwirklicht dadurch das Delikt des Beischlafs mit Unmündigen § 206 StGB, das Delikt der Blutschande § 211 StGB und das Delikt des Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses § 212 StGB
Ad 2.) Gleichartige Realkonkurrenz zB der Täter hat durch einen Schuss mehrere Personen getötet, der Täter hat ein Schimpfwort mehreren Personen zugerufen oder durch seine Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt.
Zur Lösung der Frage, welche Strafdrohung bei echter Konkurrenz heranzuziehen ist, mag es sich dabei um Realkonkurrenz (durch mehrere selbstständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art) oder um Idealkonkurrenz (durch eine Tat mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art)
handeln, kommt es darauf an, ob gleichartige Strafen oder ungleichartige Strafen angedroht sind.
Gleichartige Strafen: Absorbtionsprinzip (§ 28 Abs 1 StGB), dh dass die Strafe nach jener Strafdrohung zu bestimmen ist, die unter den zusammentreffenden mehreren Strafdrohungen die höchste Strafe androht.
Ungleichartige Strafen: zB Freiheitsstrafen und Geldstrafe oder Hauptstrafe und Nebenstrafe sind angedroht und beide sind zwingend vorgeschrieben, so gelangt das Kumulationsprinzip (§ 28 Abs 2 StGB) zur Anwendung, dh dass beide Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
idR liegt nur ein einziges Delikt vor Fälle der Scheinkonkurrenz: 1. Fortgesetztes Delikt (bildet eine rechtliche Handlungseinheit, dh nur 1 Delikt) 2. Spezialität 3. Konsumtion 4. Subsidiarität 5. Sonderfälle
Spezialität wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen, darüber hinaus aber noch andere erfasst. Dh es ist ein allgemeines Delikt und ein spezielles Delikt vorliegend, wobei das allgemeine verdrängt wird.
zB §§ 76, 77, 79 zu 75 Spezialität aufgrund qualifizierter oder privilegierter oder erfolgsqualifizierter Deliktsfälle ggü dem Grunddelikt zB §§ 143 zu 142 StGB, § 80 zu § 88 Abs 4 etc.
Konsumtion typische Begleittat: zB die Sachbeschädigung ist beim Einbruchsdiebstahl konsumiert und nicht gesondert zu bestrafen, die verursachte Beschädigung der Kleidung des Opfers ist beim Mord konsumiert, die Nötigung bzw auch die gefährliche Drohung sind bei der erpresserischen Entführung konsumiert straflose Nachtat: der Täter der Vortat, der die gestohlene Sache verkauft ist nicht auch noch für die Verwertungshandlung, dh Hehlerei zu bestrafen wenn er den Hehler dazu bestimmt, wohl aber für die Geldwäscherei
Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift nur Anwendung finden soll, wenn nicht eine andere Strafvorschrift eingreift zB § 94 (4) StGB zB Versuch hinter der Vollendung zB Bestimmungstäterschaft und Beitragstäterschaft hinter der unmittelbaren Täterschaft
ein Fall der Konkurrenz liegt nur vor, wenn die mehreren selbstständigen Straftaten in demselben Strafverfahren abgeurteilt werden. Keine Konkurrenz, wenn der Rechtsbrecher nach Verurteilung neuerlich Straftaten begeht, idF liegt ein Rückfall vor. Der erste Rückfall stellt einen Erschwerungsgrund gem § 33 Z 2 StGB dar. Der zweite Rückfall wirkt strafschärfend § 39 StGB....