StGB AT - Konkurrenzen und Strafzumessung u.a. mit Buchinhalten PDF

Title StGB AT - Konkurrenzen und Strafzumessung u.a. mit Buchinhalten
Course Strafrecht: Nebenstrafrecht
Institution Universität Basel
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Vereinzelt Kapitel plus Vorlesungsnotizen zum Thema Konkurrenzen und Strafzumessung...


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Konkurrenzen und Strafzumessung 1. Echte Konkurrenz Falls mehrere Rechtsgutträger betroffen sind und es mehrere Handlungen sind Realkonkurrenz. Falls mehrere Rechtsgutträger betroffen sind und es eine Handlung ist Idealkonkurrenz. 2. Unechte Konkurrenz (Gesetzeseinheit) Wenn ein Rechtsgutträger betroffen ist, muss zwischen Spezialität, Subsidiarität (formell/materiell), Konsumtion und einer mitbestraften Vor-/Nachtat unterschieden werden. I.

Spezialität

Bei der Spezialität enthält ein Tatbestand alle oder minimal ein Merkmal eines anderen Tatbestandes. Der qualifizierte Tatbestand verdrängt den anderen Tatbestand. (vgl. Art.112, 113,114 zu Art.111) II.

Subsidiarität

Bei der Subsidiarität kommt ein Tatbestand nur dann zur Anwendung, wenn nicht ein anderer gegeben ist. Man unterscheidet zwischen formeller und materieller Subsidiarität. Bei der formellen Subsidiarität besteht eine ausdrückliche Anordnung im Gesetz. Bei der materiellen Subsidiarität fällt die Entscheidung, welche angewendet auf Grund der bestehenden Situation. Wenn ein Täter bspw. mehrere Rollen gleichzeitig übernimmt, so wird er für das Schwerste bestraft. III.

Konsumtion

Ein Tatbestand wird vollständig durch die Bestrafung aus einem anderen abgegolten. (vgl. Art.123 zu Art.111) Nachdem nun bestimmt ist, was im Zuge der unechten Konkurrenz wegfällt ist fraglich, ob der Täter - mehrere unterschiedliche Delikte verwirklicht hat (1) - das gleiche Delikt mehrfach verwirklicht hat (Abgrenzung Einheitsdelikt!)(2) Wenn der Täter (1) und (2) durch mehrere Handlungen im konkurrenzrechtlichen Sinne gemacht hat besteht entweder ungleichartige oder gleichartige Realkonkurrenz (Art. 49 Abs.1 Var. 2 StGB). Wenn der Täter (1) und (2) durch eine Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne gemacht hat muss entweder eine Handlung im natürlichen Sinne, tatbestandliche Handlungseinheit oder eine natürliche Handlungseinheit vorliegen und dann ist es Idealkonkurrenz (Art. 49 Abs.1 Var. 1 StGB). Wichtig zu wissen ist, dass es in der Schweiz grundsätzlich egal ist, ob es sich um Real-oder Idealkonkurrenz handelt, da Art. 49 StGB in beiden Fällen zur Anwendung kommt. Formen der Handlungseinheit I.

Handlung im natürlichen Sinne

Ein Willensschluss führt zu einem Willensakt, bzw. ein einheitlicher Willensentschluss führt zur Verwirklichung des Tatbestandes durch mehrere sukzessive oder wiederholte Handlungsakte.

Sonderprobleme sind das Zusammentreffen von Zustands- auf Dauerdelikte und Begehungs- auf Unterlassungsdelikte. II.

Tatbestandliche Handlungseinheit

Dazu gehören bspw. zusammengesetzte Delikte, Dauerdelikte oder mehraktige Delikte III.

Natürliche Handlungseinheit

Die natürliche Handlungseinheit setzt zum einen eine Mehrzahl von Handlungen im natürlichen Sinne vor, welche in einem hinreichend engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und zum anderen einen einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz), so dass es objektiv betrachtet als ein einheitliches Geschehen betrachtet werden kann. Abzugrenzen davon ist das Einheitsdelikt. Denn jetzt noch übrig gebliebenen Straftatbestände werden nun Strafen zugemessen (eigentliche Strafzumessung). 3. Strafzumessung i.w.S. a.) b.) -

Abstrakter Strafrahmen (vgl. Strafen die in Tatbeständen stehen) Strafmilderungs-/ Strafschärfungs-/Strafbefreiungsgründe gem. Art.48-55a StGB Strafmilderung (Art. 48 StGB) Straferhöhung Strafbefreiung (Art. 52-55a StGB)

Neuer Umgang gem. BGer. BGE 136 IV Strafschärfungs-/Strafbefreiungsgründe

55, E

5.8 (gekürzt) mit Strafmilderungs-/

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. 4. Strafzumessung i.e.S a.)

Tatkomponenten (gem. Art. 47 Abs.2 StGB)

-

Objektive Tatschwere (insbesondere Grad der Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, Verwerflichkeit des Handelns und Art und Weise der Tatbegehung

-

Subjektive Tatschwere (Intensität des deliktischen Willens, Beweggründe/Ziele und Entscheidungsfreiheit)

-

Gesamteinschätzung des Tatverschuldens

-

Bestimmung der hypothetischen Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens, die dem zuvor qualifizierten Schulden entspricht (Gem. BGer darf Strafe der vorgenommenen Gesamtqualifikation nicht widersprechen

b.)

Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren

-

Täterkomponenten -Vorleben -Persönliche Verhältnisse (soziales Netzwerk? Freund/in?) -Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Reue?) -Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Entlassung aus Job?)

-

Verhalten des Staates (z.B. Verletzung des Beschleunigungsverbotes, Strafmilderung bei VMännern)

c.)

Präventive Faktoren

d.)

Strafmass (Ggfs. Veränderung der Einsatzstrafe aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (vgl. 2a) oder des Verhaltens des Staates (vgl. 2b) oder Anrechnung der U-Haf

e.)

Strafart, Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse (wenn mehrere Strafen in Betracht kommen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten)

5.

Bedingt/teilbedingt/unbedingter Vollzug

I.

Bedingter Vollzug (Voraussetzungen)

1.

Verhängte Sanktion liegt im aussetzungsfähigen Bereich gem. Art. 42 Abs. 1 StGB

2.

Der Täter hat keine zumutbare Schadensbehebung unterlassen gem. Art. 42 Abs. 3 StGB (faktisch selten)

3.

Legalprognose (3 verschiedene Methoden)

StGB

Wenn keine Vorverurteilungen: günstige Legalprognose anzunehmen gem. Art. 42 Abs. 1

-

Wenn bestimmte Vorverurteilungen in den letzten 5 Jahren müssen gem. Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen.

II.

Teilbedingter Vollzug (Voraussetzungen)

1.

Freiheitsstrafe liegt im aussetzungsfähigen Bereich gem. Art. 43 Abs. 1 StGB

2.

Der nur teilweise Aufschub ist nötig, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

-

Bei Freiheitsstrafen von über 2 Jahren Teilbedingung nur möglich wo Spezialprävention nötig ist, um günstige Legalprognose zu erreichen

-

Bei Strafen zwischen 1 und 2 Jahren, wenn dies notwenig ist, um Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen

Wichtig: Unbedingt vollziehbarer Teil darf max. die Hälfte sein gem. Art. 43 Abs. 2 StGB und beide Teile (aufgeschobener/ vollziehbarer) müssen mind. 6 Monate sein. 5.

Verbindungsstrafe (beim bedingten Vollzug)

6.

Massnahmen

Achtung: Es gilt der Grundsatz nach dem dualistisch-vakiierenden System, dass Massnahmen vor den Strafen vollzogen werden. Ausnahme bildet das Aussprechen einer Verwahrung. 1. Sichernde Massnahmen a.) Stationäre psych. Behandlung (gem. Art. 59 StGB) b.) Suchtbehandlung (gem. Art. 60 StGB) c.) Ambulante Behandlung bei schweren psych. Störungen (gem. Art. 63 StGB) -

Therapie in Freiheit («easy») Therapie im Strafvollzug (verschärft)

2. Isolierende Massnahmen (gem. Art. 64 StGB) 7.

Fazit/Ergebnis...


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