Zusammenfassung Konkurrenzen PDF

Title Zusammenfassung Konkurrenzen
Course Strafrecht und Strafprozessrecht
Institution Universität Graz
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Konkurrenzen...


Description

Konkurrenzen (§ 28 StGB)

§28 StGB: „Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen.“

Idealkonkurrenz:

Der Täter verwirklicht durch eine Handlung mehrere Straftaten 



Gleichartige Idealkonkurrenz: Der Täter verwirklicht durch eine Handlung öfters hintereinander den gleichen Tatbestand (z.B.: Jemand schießt auf eine Person und die Kugel tötet mehrere Personen, weil diese in einer Reihe stehen: § 75 StGB in echter gleichartiger Idealkonkurrenz) Ungleichartige Idealkonkurrenz: Der Täter verwirklicht durch eine Handlung verschiedene Tatbestände (z.B.: das Fehlgehen des Hiebes: Aberratio ictus = A möchte B erschießen, aufgrund seiner mangelhaften Fähigkeiten als Schütze erwischt er irrtümlich den danebenstehenden B: § 15, 75 StGB in echter ungleichartiger Idealkonkurrenz zu § 80 StGB )

Realkonkurrenz:

Der Täter verwirklicht durch mehrere Handlungen mehrere Straftaten gleicher oder unterschiedlicher Art: Hinweis darauf ist die Begehung zu unterschiedlichen Tatzeiten (z.B.: Heute Diebstahl, morgen Sachbeschädigung = § 127 StGB in echter Realkonkurrenz zu § 125 StGB; AUCH Zuerst Diebstahl drei Minuten Später Sachbeschädigung)

Echte Konkurrenz = Die Tat scheint im Strafregister auf und der Täter ist danach zu bestrafen bzw. kann deswegen verurteilt werden.

Unechte/Scheinkonkurrenz = Die Tat wird konsumiert oder wegen Spezialität oder Subsidiarität verdrängt oder wegen einer typischen Begleittat oder einer straflosen Nachtat mit abgegolten.

Wann „unecht“?

Spezialität:

1. Immer zur selben Tatzeit am selben Tatobjekt/Tatopfer 2. Ein Delikt bzw. ein Tatbestand ist bereits in einem anderen Delikt authentisch verankert! Z.B.: Raub nach § 142 Abs 1 StGB: Raub ist das speziellere Delikt zu Nötigung und Diebstahl Wenn man einen Raub nach § 142 Abs 1 StGB hat bleiben §§ 127 und 105 Abs 1 wegen Spezialität des Raubes Scheinkonkurrent. (Da Raub einen Diebstahl und eine Nötigung enthält) Auch die gefährliche Drohung wäre Scheinkonkurrent, da Raub eine Drohung gegen Leib und Leben enthält, und das ist ansich bereits eine Gefährliche Drohung [ siehe § 74 Abs 5 StGB], dass heißt sie bleibt nicht aufrecht stehen sondern steht im Schein.

Begeht der Täter einen Raub und nötigt er später das Opfer zur Herausgabe des Bankomatkarten-Codes, so bleibt § 105 Abs 1 StGB in echter Konkurrenz stehen, denn da die zu einem späteren Zeitpunkt begangene Nötigung nicht zeitgleich mit dem Raub stattgefunden hat wird sie auch nicht durch Spezialität verdrängt! = echte Realkonkurrenz.

Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB ist auch das speziellere Delikt zur gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Nötigung: mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung). (lex specialis). §201 Abs 1 StGB verdrängt § 99 Abs 1 StGB aufgrund der lex specialis. (§201: „Durch Entziehung der persönlichen Freiheit“) Wird die Freiheitsentziehung nach der Vergewaltigung aufrecht erhalten so steht § 99 als Dauerdelikt, dass durch die Aufrechterhaltung des Zustandes strafbar sein kann, in echter Konkurrenz!

Subsidiarität (lat. Subsidium: Aushilfe / Nachrangigkeit)

Formell subsidiär: Ein Delikt tritt gegenüber einem anderen Delikt zurück, wenn: ausdrücklich (formell) im Delikt ein Absatz steht, der besagt, dass der Täter nicht zu bestrafen ist, wenn er wegen

einem anderen Delikt, dass bereits mit gleicher oder höherer Strafe bedroht ist, zu bestrafen ist. (§ 94 Abs 4 StGB =Subsidiaritätsklausel = formelle Subsidiarität) . AUCH: Im Verwaltungsstrafrecht (z.B.: § 99 Abs 6 litera c) Materiell subsidiär: Häufig zur selben Tatzeit am selben Tatobjekt/Tatopfer (stillschweigend aus der Logik und den Regeln der Lehre und der Judikatur ergebend): Die fahrlässige Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) tritt gegenüber der fahrlässigen Verletzung am Körper (§ 88 Abs 1 StGB) (an derselben Person zur selben Tatzeit) wegen materieller Subsidiarität zurück. § 89 StGB kommt dann zu tragen, wenn die Person z.B.: bei einem Autounfall zwar durch Glück nicht verletzt, aber gefährdet wurde (§ 89 dient als Aushilfstatbestand).

Unterschiedliche Tatopfer: A, B und C sitzen im Wagen, der von D gelenkt wird. D baut aufgrund riskanten und zu schnellen Fahrens einen Unfall. A erleidet Prellungen, B einen offenen Bruch des linken Oberschenkels und C bleibt unverletzt: Die Taten finden zwar insgesamt zeitgleich statt, allerdings sind die Tatopfer nicht dieselben!

Unterschiedliche Personen sind unterschiedliche Rechtsgutsträger! D gegenüber A: § 88 Abs 1 StGB und Abs 3 StGB (81 Abs 1 Z 1 StGB) D gegenüber B: § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (81 Abs 1 Z 1 StGB) D gegenüber C: § 89 (81 Abs 1 Z 1 StGB) ALLES in echter Konkurrenz! Weiteres siehe oben: Realkonkurrenz (zeitgleiche Tatbegehung bzw. Zeitverschobene Tatbegehung)

Auch wenn jemand sowohl Beitrags, als auch Bestimmungstäter ist, liegt materielle Subsidiarität vor: Die Beitragstäterschaft tritt gegenüber der Bestimmungstäterschaft wegen materieller Subsidiarität zurück. (Weil die Bestimmung zum Delikt schwerer wiegt: § 33 Abs 1 Z 3 und Z 4 StGB). Die unmittelbare Täterschaft verdrängt sowohl die Beitrags als auch die Bestimmungstäterschaft, wenn der Täter sich nach dem Beitrag oder der Bestimmung zum Delikt insofern beteiligt, als dass er selbst die Tathandlung begeht und daher als Mittäter gilt.

§277 StGB ist dann materiell subsidiär, wenn der Täter die zuvor verabredete Tat begeht oder versucht.

Konsumtion

1. Immer zur selben Tatzeit am selben Tatobjekt/Tatopfer (Insbesondere bei mehraktigen Delikten) 2. Ein Delikt ist zwar nicht wie bei der lex specialis authentisch in einem anderen Delikt verankert, es finden sich aber Hinweise darauf, dass dem Wortlaut nach die Tat mit abgegolten ist:

„Gewalt“ kommt z.B.: in den §§ 201, 142 StGB und in weiteren §§ vor. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass KV nach § 83 StGB von Delikten, die „Gewalt“ beinhalten konsumiert wird. Außerdem ist entscheidend, dass die Strafdrohung der oben genannten Delikte weitaus höher ist. Die Schwere KV erfüllt bei den oben genannten Delikten eine eigene Qualifikation und wird von dieser konsumiert (§ 201 Abs 2, § 143 StGB) Das Vorliegend er KV ist allerdings schon zu prüfen nur der Täter wird nicht extra nach §§ 83, 84 StGB bestraft, diese werden konsumiert). Bei Rücktritt vom Versuch etwa nach dem ersten Akt (Bei § 201 ist der erste Akt Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) kann die Strafbarkeit von zuvor konsumierten Delikten wieder aufleben. Achtung bei unterschiedlichen Handlungszeitpunkten liegt echte Realkonkurrenz vor: § 201 in echter Realkonkurrenz zu § 83 StGB (schlägt der Täter nach der Vergewaltigung das Opfer, sodass daraus eine weitere KV resultiert, so steht diese in echter Konkurrenz) „Einbrechen und dergl.“ Kommen als erster Akt in § 129 StGB vor: Hier wird eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die beim Einbruchsdiebstahl als Mittel zum Zweck dienen soll von § 129 StGB konsumiert. (Einbrechen beinhaltet kaputtmachen) Auch die Schadensqualifikation nach § 126 StGB wird konsumiert, denn selbst bei 50.000 Euro übersteigendem Schaden sind es 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, also ist die Strafdrohung mit § 129 deckungsgleich.

Typische Begleittat:

Die Tat, die angestrebt wird hat der allgemeinen Lebenserfahrung nach ein typisches Begleittatverhalten. § 127 StGB enthält weder nach der lex specialis noch nach den Regeln der Konsumtion oder dem Wortlaut nach eine Sachbeschädigung. Baumdiebstahl: Das Umschneiden ansich erfüllt § 125 StGB. Das Mitnehmen § 127 StGB. Um den festgewachsenen Baum überhaupt mitnehmen zu können MUSS er umgesägt oder ausgegraben werden (conditio sine qua non). Es ist daher typisch, dass ein Baumdiebstahl eine Sachbeschädigung enthält. Daher ist § 125 aufgrund einer typischen Begleittat Scheinkonkurrent.

Straflose Nachtat:

Der Täter setzt nicht während der Tat (z.B.: als Mittel zum Zweck) die strafbare Handlung sondern er setzt diese erst NACH der eigentlichen Tat. Der Dieb, der die gestohlene Sache verkauft kann dadurch nie Tatsubjekt des § 164 StGB sein. Die Sache loswerden zu wollen um sie zu Geld zu machen ist für den Dieb eine straflose Nachtat.

Der Dieb, der die Geldbörse nach dem er sie ausgeräumt hat wegwirft ist deswegen nicht nach § 135 Abs 1 StGB zu bestrafen, da diese eine straflose Nachtat darstellt. Hier gehen wie so oft die Meinungen auseinander. Der Dieb der eine Geldbörse wegnimmt, in der Bargeld, Führerschein und Bankomatkarte sind und diese nach dem Entnehmen des Geldes wegwirft begeht laut eines Meinungsstreites: Am Geld: § 127 StGB, an der Geldbörse: § 135 Abs 1 StGB, am Führerschein: § 229 Abs 1 StGB und an der Bankomatkarte: § 241e Abs 3 StGB. Hinsichtlich der unterschiedlichen Strafdrohungen, die bei §§ 229 und 241e höher ausfallen kann und darf das Wegwerfend er Geldbörse nicht grundsätzlich eine straflose Nachtat darstellen.

-Verfasst von Bernhard Findling-...


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