Strafrecht - Zusammenfassung und Prüfungsschema PDF

Title Strafrecht - Zusammenfassung und Prüfungsschema
Author Hela S
Course Anfängerübung zur Falllösung aus Bürgerlichem Recht
Institution Universität Wien
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Summary

beinhaltet eine Zusammenfassung des Stoffes für die Anfängerübung in Strafrecht und Prüfungsschema...


Description

Strafrecht Aufbau: Ein Delikt (z.B. Mord) besteht aus dem Tatbestand „Wer einen anderen tötet“ und der Strafdrohung „ist mit FHS von 10-20 Jahren oder mit lebenslanger FHS zu bestrafen“. SV: tatsächliches Geschehen Subsumption: Ist dieser SV strafbar? Passt er in ein Delikt? Verknüpfung des SV mit dem Gesetz. Vorfragen: 1. Um wessen Strafbarkeit geht es (Tatsubjekt)? 2. Welche Handlung wird beschrieben? (Tathandlung) 3. Wer oder was wurde verletzt bzw. zerstört? (Tatobjekt) 4. Welche Rechtsgüter (RG) sind betroffen? 5. Welche(s) Delikt(e) kommt/kommen in Betracht? 6. Welcher Deliktstypus; welches Fallprüfungsschema? Person: Eine Person kann nur ein lebender Mensch sein. Das Opfer ist eine vom Täter verschiedene lebende Person.  Lebend ist man ab dem Einsetzen der Eröffnungswehen, oder bei einem Kaiserschnitt ab Bauchdeckenöffnung. Davor ist man eine Leibesfrucht.  Tot ist man und damit kein Mensch mehr, sobald der Hirntot eintritt. Handlung: Eine Handlung kann dabei nur ein vom Willen des Täters beherrschtes und beherrschbares menschliches Verhalten sein. Also nur solch ein Verhalten kann strafbar sein. Nicht unter den Handlungsbegriff fallen: Körperreflexe, Bewusstlosigkeit, Bewegungen von schlafenden Menschen und VIS ABSOLUTA (z.B. A stößt B vom Sprungbett und B stürzt auf C, der sich verletzt). VIS COMPULSIVA (z.B. Drohung) hingegen fällt nicht darunter, da der Täter auch hätte anders handeln können (eventuell auf Ebene der Schuld entschuldigt). Deliktsgruppen: 1. Vorsatzdelikte – Fahrlässigkeitsdelikte  Vorsatzdelikt: das Gesetz bedroht vorsätzliches Handeln mit Strafe  Fahrlässigkeitsdelikt: das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln mit Strafe 2. Begehungsdelikte – Unterlassungsdelikte  Begehungsdelikt: Delikt, bei dem das Gesetz ein bestimmtes Tun mit Strafe bedroht  Unterlassungsdelikt:  Echt: Delikt, bei dem das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Beispiele: §§ 94, 95, 286 StGB  Unecht: Delikt, bei dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs durch Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Erfolgsabwendungspflicht! § 2 StGB (Garantenstellung) 3. Erfolgsdelikte – schlichte Tätigkeitsdelikte

 Erfolgsdelikt: Delikt, das den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt.  schlichtes Tätigkeitsdelikt: der Tatbestand erschöpft sich in der Vornahme eines bestimmten Tuns. Der Eintritt eines Erfolgs ist nicht vorausgesetzt. Bsp.: § 288 StGB. Tätigkeitsdelikte können vom unmittelbaren Täter nicht durch Unterlassen begangen werden. 4. Allgemeindelikte – Sonderdelikte  Allgemeindelikte: können von jedermann begangen werden. (Mord, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug...) Die Beschreibung des Allgemeindelikts beginnt typischerweise mit „Wer“.  Sonderdelikte: verlangen ein bestimmtes Tatsubjekt.  Eigentliches Sonderdelikt: Die Täterqualität begründet die Strafbarkeit. § 288 StGB, § 133 StGB, 153 StGB  Uneigentliches Sonderdelikt: Die Täterqualität beeinflusst den Strafsatz (privilegierend oder qualifizierend) § 79 StGB Merksätze:  Wenn mehrere Sachen gleichzeitig passieren, dann mit dem „schlimmsten“ Erfolg anfangen.  Wenn mehrere Sachen passieren, dann chronologisch anfangen. Grunddelikt/Qualifikation/Privilegierung:  Grunddelikt: (z.B.: Diebstahl nach § 127 StGB)  Qualifiziertes Delikt: Es treten weitere Merkmale zum Grundtatbestand hinzu durch die das Delikt strenger bestraft wird. (z.B.: Wertqualifikation in § 128 Abs. 2 StGB)  Privilegiertes Delikt: Es treten weitere Merkmale zum Grundtatbestand hinzu durch die das Delikt milder bestraft wird. (z.B.: Begehung im Familienkreis gem. § 166 StGB) Vorsatz §5 StGB: §5 Abs. 1 HS 1 StGB: Tatbildvorsatz erfasst alle Merkmale des objektiven Tatbestandes. Das heißt der Täter hat Vorsatz auf alle Elemente/Merkmale des objektiven Tatbestandes. Eine Ausnahme bildet der erweiterte Vorsatz (=Manche Tatbestände benötigen zusätzlich zum eigentlichen Vorsatz einen erweiterten Vorsatz). In §5 StGB sind drei Vorsatzgrade normiert, die alle aus einer Wollenskomponente (Täter „will“ die Verwirklichung des Delikts) und einer Wissenskomponente (Kenntnis aller Tatsachen, die den äußeren Tatbestand des Delikts begründen) bestehen.  Abs. 1 Halbsatz 2 StGB  Eventualvorsatz, bedingter Vorsatz, DOLUS EVENTUALIS  schwächster Grad  Der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass er die Tathandlung oder den Erfolg verwirklicht.  Abs. 3 StGB  Wissentlichkeit  mittlerer Grad  Der Täter hält es für gewiss, einen SV, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht zu verwirklichen, jedoch kommt es ihm nicht gezielt darauf an.  Abs. 2 StGB  Absichtlichkeit  stärkster Grad



Dem Täter kommt es gerade darauf an, einen SV, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zu verwirklichen.

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§7 Abs. 1 StGB). Wenn nicht Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit ausdrücklich erwähnt wird, dann reicht der Eventualvorsatz (§5 Abs. 1 2. HS). Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Gleichzeitigkeitsprinzip). Bei mehraktigen Delikten muss er der gesamte Vorsatz bei Beginn vorliegen (z.B. Raub). Fahrlässigkeit § 6: Fahrlässigkeit bedeutet Sorgfaltspflichtverletzung, also die Verletzung der Sorgfalt, zu der man angehalten und verpflichtet ist. Ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit gefordert wird, ist dem Gesetzestext zu entnehmen. Spricht der Gesetzestext nur von Fahrlässigkeit, so reicht leichte. Steht nichts dabei, dann ist die fahrlässige Begehung nicht strafbar (§ 7 Abs. 1 StGB). Man muss sich am Anfang entscheiden, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (verschiedene Delikte). Bei grober Fahrlässigkeit muss auch begründet werden, warum.  Unbewusst: Verwirklichung eines SV nicht für möglich halten  Bewusst: Verwirklichung eines SV für möglich halten, aber nicht wollen. (Abgrenzung zum Eventualvorsatz) Prüfung des Vorsatzdeliktes fehlgeschlagen:  Hat der Täter keinen Vorsatz, dann macht man weiter mit der Prüfung eines Fahrlässigkeitsdeliktes.  Hat der Täter Vorsatz, jedoch tritt der Erfolg nicht ein, dann wird der Versuch des Delikts geprüft. §15 und §16  Bei fehlendem Risikozusammenhang ist bei Vorsatzdelikten Strafbarkeit wegen Versuchs möglich. Tatbildirrtum: Der Täter sieht die Realität nicht, wie sie wirklich ist, und handelt deswegen ohne Vorsatz auf das Delikt, obwohl er sich in seinem Verhalten ganz bewusst verhält. Er unterliegt einem Tatbildirrtum (z.B. bei Diebstahl irrt er über das Tatbestandelement „fremd“). Ein Tatbildirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. (Umkehr von § 5 Abs. 1). Er ist nicht strafbar für das Vorsatzdelikt. Zur Lösung, ob sich der Irrende strafbar macht, braucht es der doppelt bedingten Fahrlässigkeitsprüfung: Es wird geschaut, ob das verwirklichte Delikt ein fahrlässiges Äquivalent hat. Er ist strafbar falls solches existiert und der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (d.h.: einem sorgfältigen, gewissenhaften Menschen wäre der Irrtum nicht unterlaufen). Wenn es kein Äquivalent gibt, dann bleibt der Täter straflos. Definitionen:  Körperverletzungen: nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität (Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Brüche...)  Gesundheitsschädigungen: körperliche oder seelische Funktionsstörungen, die Krankheitswert im medizinischen Sinn besitzen (Infektionen mit Salmonellen, Hepatitis, Schockzustände, Vergiftungen...)



Misshandeln: unter Einwirkung physischer Kraft den anderen in dessen Wohlbefinden nicht ganz unerheblich zu beeinträchtigen (Büroklammer werfen, Beinstellen, Stöße, Umwerfen...)

Schwere Körperverletzung – § 84 StGB: 1. Länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigungen Bsp.: Tragedauer des Gipses oder einer Kieferspange 2. Länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit Wenn der Verletzte nicht in der Lage ist, den wesentlichen Anforderungen seines Berufes ohne Gefährdung des weiteren Heilungsverlaufes und ohne zumutbare Erschwernisse zu genügen. 3. An sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung Hängt von der Wichtigkeit des Organs, der Gefährlichkeit der Verletzung ab. Eröffnung größerer Blutgefäße, Oberschenkeldurchschuss, Bruch wichtiger Knochen, Nasentrümmerbruch, ... Achtung – leichte Körperverletzung  Nasebeinbruch  Rippenbruch (ab 2 schwere Körperverletzung) Stadien des vorsätzlichen Delikts: 1. Entschließung 2. Vorbereitung 3. Versuch 4. Vollendung Der Versuch und die Vollendung sind strafbar. Entschließung und Vorbereitung werden idR nicht bestraft. Eine Ausnahme bilden Vorbereitungsdelikte. Das sind Delikte, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohen (Bsp.: §§ 151, 223 Abs. 1, 244, 227 Abs. 1, 239, 241c, 278, 278b, 278d StGB). Vorbereitungshandlungen sind Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollen (Bsp.: bei Mord: Beschaffen einer Waffe; bei Raub: Ausspähen). Mit der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch befasst sich § 15 Abs. 2 StGB. Eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Tatentschluss durch eine Ausführungshandlung oder zumindest durch eine ausführungsnahe Handlung iSd § 15 Abs. 2 StGB betätigt hat. Objektive Zurechnung (Voraussehbarkeit) des Erfolgs: Ist nur bei Erfolgsdelikten zu prüfen, bei Versuchsstrafbarkeit oder Unterlassungsdelikten ist keine Zurechenbarkeit zu prüfen. 1. Kausalität – csqn; Wäre der Erfolg auch eingetreten ohne die Tathandlung? NEIN Der Erfolg kann trotz Kausalität nicht ein Werk des Täters, sondern Zufall sein. Kausalität ist die notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die objektive Zurechnung. Atypischer Kausalverlauf? 2. Normative Zurechnung a. Adäquanzzusammenhang – Ist der Erfolg außerhalb der gewöhnlichen/ jeglicher Lebenserfahrung eingetreten? NEIN (Ja – atypischer Kausalverlauf; nein – Erfolg adäquat, objektiv voraussehbar) b. Risikozusammenhang – Liegt der Erfolg außerhalb desjenigen Risikos, dem die Verhaltensnorm entgegenwirken will? (Schutzzweck) NEIN

Prüfung  Welche Verhaltensnorm hat der Täter konkret übertreten?  Welcher Gefahr wird entgegenwirkt? (Schutzzweck)  Welche Gefahr hat sich im konkreten Ablauf verwirklicht?  Ist die verwirklichte Gefahr, jene, die die übertretene Norm verhindern will?  Fallgruppen (Risikozusammenhang durchbrochen durch)  eigenverantwortliche Selbstgefährdung  Unfälle im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen  Nachträglichem und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln eines Dritten  Grob unvernünftigem (schlechthin unbegreiflichem) Fehlverhalten des Opfers c. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten – Wäre der Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten bzw. hätte eintreten können? NEIN  Das Risiko des Erfolgseintritts ist durch das sorgfaltswidrige Verhalten ohne Zweifel gegenüber rechtmäßigem Alternativveralten (=insert Verhalten) wesentlich erhöht. 

Wenn alle Punkte mit NEIN beantwortet wurden, dann ist die Zurechnung zu bejahen, also der Erfolg ist der Handlung zuzurechnen, und der Täter ist strafbar. Rechtswidrigkeit: Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit, außer es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Diese sind der Reihe nach zu prüfen (zuerst Notwehr/Hilfe und dann rechtfertigender Notstand). Ein Rechtfertigungsgrund rechtfertigt, wogegen ein Entschuldigungsgrund entschuldigt. Wichtige Rechtfertigungsgründe  Notwehr (§ 3 StGB)  Rechtfertigender Notstand  Anhalterecht (§ 80 Abs. 2 StPO)  Allgemeines Selbsthilferecht (offensive SH) (§§ 19, 344 ABGB)  Einwilligung (§ 90 StGB)  Mutmaßliche Einwilligung  Pflichtenkollision Notwehr §3 StGB  Notwehrsituation („Ob“): Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger menschlicher bzw. vom Menschen koordinierter Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Diese muss objektiv vorliegen (d.h. Es reicht nicht, dass das Opfer dies angenommen hat – bspw. Jogger Fall am Abend)  Notwehrhandlung („Wie“)  Mittels Notwehr darf nur in jene Rechtsgüter eingegriffen werden, die der angreifenden Person gehören.  Die Verteidigung darf nicht über das Maß gehen, das notwendig ist zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs. (Schutz und Schonungsprinzip)



 Sie muss das schonendste der dafür zur Verfügung stehenden Mittel darstellen.  Nur bei Bagatellnotwehr muss auf Angemessenheit geachtet werden. Subjektives Rechtfertigungselement Wissen um das Vorliegen der Notwehrsituation. Wird mit Verteidigungsbewusstsein gehandelt?

Nothilfe Eine Form der Notwehr. Dabei tritt ein Unbeteiligter hinzu und verteidigt das Opfer oder dessen Rechtsgüter. Rechtfertigender Notstand (übergesetzlich)  Notstandssituation („Ob“): unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut; kein Angriff erforderlich (z.B. durch Naturkatastrophen)  Notstandshandlung („Wie“)  ULTIMA RATIO (wenn es keinen anderen Ausweg mehr gibt)  Güterabwägung (die Handlung muss angemessen sein), also das zerstörte Rechtsgut muss weniger wiegen als das gerettete (Unterschied zu entschuldigendem Notstand; gerettete RG muss zumindest genauso viel wiegen wie das zerstörte)  Es darf in die Rechtsgüter dritter Personen eingegriffen werden.  Subjektives Rechtfertigungselement Wissen um das Vorliegen der Notstandssituation

Schuld • § 4 StGB: „Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt“ -> Schuld als Grundlage der Strafe • § 32 Abs. 1 StGB: „Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.“ Bedeutet, dass die Schuld als Grenze der Strafe gilt. Schuld bedeutet: Kann das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten dem Täter persönlich und rechtlich zum Vorwurf gemacht werden. 1. Schuldfähigkeit  Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (=Einsichts- oder Diskretionsfähigkeit) und  nach dieser Einsicht zu handeln (=Steuerungs- oder Dispositionsfähigkeit).  Diese Fähigkeit muss zur Zeit der Tat vorliegen. Ausschluss der Schuldfähigkeit  Mangelnde Reife  Unmündige: ausnahmslos schuldunfähig (§ 4 Abs. 1 JGG)  Jugendliche: (ab Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. LJs) nur bei verzögerter Reife (§ 4 Abs. 2 Z 1 JGG)  Vorliegen eines in § 11 genannten Umstandes § 11 StGB setzt neben einer biologischen eine psychologische Komponente voraus. Der Täter handelt in einem akuten Schub der Krankheit und ist zum Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht fähig, das Unrecht der Tat einzusehen (fehlende Diskretionsfähigkeit; biologische Komponente) oder zumindest unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln (fehlende Dispositionsfähigkeit; psychologische Komponente).  Geisteskrankheit  geistige Behinderung  tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Alkohol ab 2,5 – 3 Promille)  gleichwertige seelische Störung 2. Unrechtsbewusstsein  Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist das Bewusstsein, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt.  Muss zur Zeit der Tat vorliegen.  Aktuelles und potenzielles Unrechtsbewusstsein Aktuelles vs. potenzielles  Aktuelles Unrechtsbewusstsein: zur Zeit der Tat wirklich vorhandenes Unrechtsbewusstsein. Es reicht auch ein latentes Unrechtsbewusstsein sowie laienmäßig ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein. Verlangt wird bedingtes sowie tatbildbezogenes Unrechtsbewusstsein.  Potenzielles Unrechtsbewusstsein: der Täter hat das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, wäre aber verpflichtet gewesen, sich danach zu erkundigen (Maßgerechter Mensch!) Verbotsirrtum – § 9 StGB  OGH und StGB: Rechtsirrtum





 Kehrseite: Negation des Unrechtsbewusstseins; verhüllt dem Täter das Unrecht seiner Tat  Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat nicht erkennt. Direkter Verbotsirrtum: Der Täter erkennt nicht, dass seine Tat verboten und daher Unrecht ist. (Spielt im Kernbereich nur bei Jugendlichen und Ausländern eine Rolle, wichtiger im Nebenstrafrecht) Indirekter Verbotsirrtum: Der Täter irrt über die Existenz oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes und erkennt deshalb das Unrecht seiner Tat nicht.

Vorwerfbar § 9 Abs. 2 StGB  Unrecht ist für den Täter (subjektive Komponente der Vorwerfbarkeit) wie auch für jedermann (objektive Komponente der Vorwerfbarkeit) leicht erkennbar.  Oder 2. Fall Rechtsfolgen Verbotsirrtum - § 9 StGB  nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum schließt jede Schuld und Strafe aus. Abs. 1  vorwerfbarer Verbotsirrtum (Abs. 2) lässt Schuld und Strafe bestehen Abs. 3, evtl. Strafmilderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z 12.  Praxis: vorwerfbarer Verbotsirrtum –> Regelfall

Vorsätzliches Begehungsdelikt/Vorsatzdelikt: 1. Tatbestandsmäßigkeit 1.1. Objektiver TB – äußerer TB oder Tatbild ist jenes Geschehen, das sich außerhalb der Psyche des Täters abspielt 1.1.1.Tatsubjekt – Täter 1.1.2.Tathandlung – sozial-inadäquat, gefährliche Handlung 1.1.3.Tatobjekt – Opfer (eine vom Täter verschiedene, lebende Person), Gegenstand  Bei Erfolgsdelikten zusätzlich 1.1.4.Erfolgseintritt – Eintritt des tatbestandsmäßig geforderten Erfolgs 1.1.5.Objektive Zurechnung des Erfolgs 1.1.5.1. Kausalität 1.1.5.2. Normative Zurechnung (wenn erforderlich) 1.1.5.2.1.Adäquanzzusammenhang 1.1.5.2.2.Risikozusammenhang 1.1.5.2.3.Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten  Eventuell Tatbildirrtum: § 5 StGB siehe oben 1.2. Subjektiver TB – innerer TB ist jenes Geschehen, das sich innerhalb der Psyche des Täters abspielt. 1.2.1.Tatbildvorsatz 1.2.2.evtl. erweiterter Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Es wird geprüft, ob ein Rechtfertigungs-grund vorliegt und dadurch die tatbestandsmäßige Handlung gerechtfertigt ist.  Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 2.1. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes 2.1.1.Rechtfertigungssituation 2.1.2.Rechtfertigungshandlung 2.2. Subjektives Rechtfertigungselement 2.2.1.Kenntnis der rechtfertigenden Situation  Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts gem. § 8 StGB 3. Schuld Es wird geprüft, ob das tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten dem Täter persönlich und rechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann. 3.1. Schuldfähigkeit (§ 4 JGG, § 11 StGB) 3.2. bei manchen Delikten: Besondere Schuldmerkmale (z.B. Affekt bei § 76 StGB oder Mutter bei § 79 StGB) 3.3. Unrechtsbewusstsein (fehlt? -> nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum § 9 StGB) 3.4. Besondere Entschuldigungsgründe (z.B. § 10 StGB) bzw. Irrtum über einen entschuldigenden SV 4. Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit 4.1. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z.B. Tod oder Körperverletzung bei § 91) 4.2. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (z.B. § 88 Abs. 2)

Fahrlässigkeitsdelikt: 1. Tatbestandsmäßigkeit 1.1. Objektiver TB – äußerer TB 1.1.1.Tatsubjekt – Täter 1.1.2.Tatobjekt – Opfer (ein vom Täter verschiedene, lebende Person), Gegenstand 1.1.3.Tathandlung – objektiv sorgfaltswidrige Handlung (leicht/grobe Fahrlässigkeit) Das ist die Handlung, die dem Erfolg unmittelbar vorangeht Verstoß gegen die nötige Sorgfaltspflicht, Nichteinhaltung der Sorgfalt, zu der man verpflichtet ist, indem man gegen 1.1.3.1. Rechtsnormen (straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Gesetze, StVO), 1.1.3.2. Verkehrsnormen (Jagd- und FIS-Regeln) verstößt oder 1.1.3.3. vom Verhalten einer einsichtigen und besonnenen Maßfigur aus dem Kreis des Täters und in der Lage des Täters abweicht 1.1.4.Erfolgseintritt – Eintritt des tatbestandsmäßig geforderten Erfolgs 1.1.4.1. Was ist der Erfolg? (Tod, Verletzung, Def. + leichte/schwere Körperverletz.) 1.1.4.2. Wie ist der Erfolg eingetreten und warum (leicht/grobe Fahrlässigkeit) 1.1.5.Objektive Zurechnung/Voraussehbarkeit des Erfolgs 1.1.5.1. Kausalität 1.1.5.2. Normative Zurechnung 1.1.5.2.1.Adäquanzzusammenhang 1.1.5.2.2.Risikozusammenhang 1.1.5.2.3.Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten 2. Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Es wird geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und dadurch die tatbestandsmäßige Handlung gerechtfertigt ist.  Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes 2.1. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes 2.1.1.Rechtfertigungssituation 2.1.2.Rechtfertigungshandlung  Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts gem. § 8 StGB 3. Schuld Es wird geprüft, ob die tatbestan...


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