Objektive Zurechnung - Zusammenfassung Strafrecht AT PDF

Title Objektive Zurechnung - Zusammenfassung Strafrecht AT
Course Strafrecht Allgemeiner Teil
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Sommersemester...


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Objektive Zurechnung: • Schaffung eines unerlaubten Risikos im Hinblick auf einen tatbestandsmäßigen Erfolg • Sozialadäquate Risiken = sozial normales und generell ungefährliches Verhalten 3. Objektive Zurechnung • a) Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr o aa) Erlaubtes Risiko o bb) Risikoverringerung • b) Realisierung der Gefahr im Erfolg o aa) Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts o bb) Schutzzweckzusammenhang: Erfolgseintritt liegt im Schutzbereich der verletzten Norm o cc) Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen ▪ i) Verantwortungsbereich des Opfers ▪ ii) Verantwortungsbereich des Dritten

Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr: Erforderlich ist zunächst, dass der Täter mit seinem Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht, also intensiviert hat. Gemeint sind also Gefahren, welcher die in Rede stehende Norm entgegen wirken will, dh. solche, die sich innerhalb des Schutzzwecks der nämlichen Norm bewegen Allgemeines und erlaubtes Risiko: Solche Risiken werden von der Gesellschaft weitgehend toleriert und als sozialadäquat aufgefasst. Dem unterliegen dann also Handlungen, die legal sind oder ein Risiko in rechtlich unbeachtlicher Weise erhöhen, da dieses Verletzungsrisiko vom erlaubten Risiko gedeckt wird. Ebenso einbezogen werden weit entfernte Bedingungen wie zB. die Zeugung des späteren Mörders oder auch unbeherrschbare Kausalverläufe. Risikoverringerung: Im Bereich der Risikoverringerung werden Fälle diskutiert, in denen in einen Kausalverlauf eingegriffen wird, um das bestehende Risiko zu verringern oder zu beseitigen, wobei jedoch gleichzeitig ein neues (zwar schwächeres oder anderes) Risiko eigens geschaffen wird Realisierung der Gefahr im Erfolg: Es muss also ein sog. Risikozusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang kann insbesondere dann entfallen, wenn sich im Erfolg ein anderes Risiko als das eingangs gesetzte Ausgangsrisiko realisiert. Dies kann zB. bei atypischen Kausalverläufen der Fall sein, bei denen der Erfolg nicht mehr als das „Werk“ des Täters angesehen werden kann (s. dazu unten). Ebenso, wenn es sich um Werke des Zufalls oder das des Opfers oder eines Dritten handelt (Stichpunkt der Eigenverantwortlichkeit – siehe dazu ebenfalls unten). Daran anknüpfend, ist es also erforderlich, dass der Täter den Kausalverlauf und den Erfolgseintritt voraussehen konnte. Darüber hinaus muss ein Schutzzweckzusammenhang derart bestehen, dass der Erfolgseintritt im Schutzbereich der verletzten Norm liegen muss. Daneben muss es sich um den Verantwortungsbereich des Täters handeln und nicht etwa um den eines Dritten oder gar des Opfers.

Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts: Eine objektive Vorhersehbarkeit wird dann zu bejahen sein, wenn mit dem Kausalverlauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen gewesen ist und sich insoweit die Ausgangsgefahr (noch) im Erfolg realisiert hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Kausalverläufe, die so sehr außerhalb der

Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht, aus der objektiven Zurechnung ausgeschlossen werden müssen. Gemeint sind damit atypische Kausalverläufe. 2 Die Frage, ob es sich (noch) um einen vom Täter realisierten Erfolg oder doch bereits um einen atypischen Kausalverlauf handelt, kann nur über eine normative Abwägung iSe. Wahrscheinlichkeitsvergleichs beantwortet werden. Schutzzweckzusammenhang: Innerhalb des Schutzzweckzusammenhangs muss festgestellt werden, ob der Erfolgseintritt auch im Schutzbereich der verletzten Norm liegt. Nicht zurechenbar sind also Handlungen, die zwar pflichtwidrig sind, jedoch gegen eine andere Norm verstoßen, die andere tatbestandliche Erfolge verhindern will, als den der im konkreten Fall eingetreten ist. Diese Feststellung ist bei Vorsatzdelikten meist unproblematisch (soweit die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen eine eigenständige Prüfung darstellt und nicht etwa einen Unterpunkt des Schutzzweckzusammenhangs) und daher eher eine wesentliche Frage bei den Fahrlässigkeitsdelikten Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit: Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip geht davon aus, dass jeder für sein eigenes Verhalten verantwortlich sein soll. Demgemäß ist man also grundsätzlich nicht für das eigenverantwortliche Handeln anderer Personen verantwortlich Dieses Zurechnungskriterium bietet folglich die Möglichkeit anhand der objektiven Zurechnung die Verantwortung in verschiedene Bereiche zu gliedern. Erforderlich erscheint dies insbesondere dann, wenn mehrere Personen in den Kausalzusammenhang eingebunden ist. Abzugrenzen ist daher grundsätzlich der Verantwortungsbereich des Opfers, sowie der etwaig eingreifender Dritten Fremde Selbstgefährdung/Selbstverletzung: • Nach deutschem Recht nicht strafbar...


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