Fallgruppen objektive Zurechnung PDF

Title Fallgruppen objektive Zurechnung
Course Strafrecht I
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Summary

Fallgruppen der objektiven Zurechnung StrafR I...


Description

Fallgruppen objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung/das Unterlassen eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat

Rechtlich relevantes Risiko Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn der Täter mit seiner Handlung ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat. Dies ist bei den folgenden Gründen nicht der Fall: 1. Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens •

das rechtl. relevante Risiko fehlt, wenn der Schadenseintritt außerhalb menschl. Beherrschungsvermögens liegt



z.B. Erbonkel überreden zu Spaziergang bei Gewitter in der Hoffnung, der Onkel möge vom Blitz getroffen werden, was wirklich passiert

2. Erlaubtes Risiko •

kein rechtl. relevantes Risiko, wenn das Täterverhalten zwar gefährlich ist, aber aufgrund sozialen Nutzens ein allg. erlaubtes Risiko darstellt



z.B. ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr

3. Risikoverringerung •

rechtl. relevantes Risiko fehlt, in Fällen der Risikoverringerung



ein drohender schwerer Erfolg wird abgeschwächt oder zeitlich hinausgeschoben, ohne dass vom Täter eine neue, andersartige Gefahr geschaffen wird

Risikozusammenhang Die vom Täter geschaffene, rechtl. relevante Gefahr muss sich typischer Weise im Erfolg niedergeschlagen haben, damit der Erfolg auch objektiv zurechenbar ist. (Erfolg = Werk des Täters?) Dieser Risikozusammenhang besteht in folgenden Fallgruppen nicht: 1. Atypischer Kausalverlauf •

objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der Folge eines atypischen Kausalverlaufes ist. Als atypisch ist ein Geschehensverlauf anzusehen, der völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. o Erfolg dann Werk des Zufalls und nicht des Täters



Geschehensverlauf liegt außerhalb aller Lebenserfahrung, sodass mit ihm in vernünftiger Weise nicht gerechnet werden braucht



z.B. Autounfall auf dem Weg ins Krankenhaus durch Fehlverhalten eines Dritten o hierbei zu verneinen: Autounfall nur durch den Krankenwagen. Wenn dieser sehr schnell unterwegs, so können Unfälle durchaus passieren

2. Schutzbereich der Norm/ Schutzzweck der Norm •

Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die zwar an sich pflichtwidrig sind, jedoch einen Verstoß gegen eine Norm beinhalten, die ganz andere tatbestandsmäßige Erfolge verhindern will als denjenigen, der im konkreten Erfolg tatsächlich eingetreten ist.



Risikozusammen ist unterbrochen, wenn der Täter zwar eine rechtl. missbilligte Gefahr geschaffen hat, sich in dem eingetretenen Erfolg aber ein anderes Risiko verwirklicht hat, welches außerhalb des Schutzbereiches der letzten Norm liegt



z.B. A fährt in Stadt B zu schnell und überfährt, weil er nun früher in Stadt C ankommt ein Kind. Zwar war die Geschwindigkeitsübertretung ein Verstoß gegen die StVO, diese will damit aber nicht erreichen, dass die Person später an einem anderen Ort ankommt. A ist der Tod des Kindes nicht zurechenbar

3. Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten •

Der Risikozusammenhang ist unterbrochen, bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten



Verantwortung des Täters endet dort, wo ein Dritter vorsätzlich oder grob fahrlässig und damit voll verantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert



z.B. A sticht B mit einem Messer in die Brust. B kommt ins Krankenhaus, wo sein Rivale C ihn mit einem Kissen erstickt. Der Tod des B ist dem A somit nicht mehr zurechenbar, sondern nur dem C

4. eigenverantwortliche Selbstgefährdung •

der Erfolg wird dem Täter nicht zugerechnet, wenn das Opfer sich eigenverantwortlich selbst gefährdet und sich aufgrund dieser Selbstgefährdung nicht mehr das vom Täter geschaffene, rechtl. relevante Risiko im Erfolg niederschlägt, sondern das vom Opfer selbst geschaffene rechtl. relevante Risiko



z.B. A sticht B mit einem Messer in die Brust. B kommt ins Krankenhaus. Nach ein paar Tagen bekommt B Besuch von einem Freund. Der Arzt verbietet B das

Trinken von Alkohol. B und sein Freund trinken dennoch und B fällt tot um. Der Tod des B ist dem A nun nicht mehr objektiv zurechenbar 5. rechtmäßiges Alternativverhalten/ Pflichtwidrigkeitszusammenhang •

objektiv. nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde, der aber auch eingetreten wäre, wenn der Täter sich pflichtgemäß verhalten hätte. o Pflichtwidrigkeit insoweit nicht ursächlich für den Erfolg



Unterbrechung des Risikozusammenhangs in Fällen des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens



Täter hat zwar ein rechtl. relevantes Risiko geschaffen, welches sich auch im Erfolg niedergeschlagen haben kann. Dieses Risiko wäre aber auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten



Autofahrer A überholt den Radfahrer R auf einer Landstraße mit zu geringem Seitenabstand von 75 cm. R wird vom Auto erfasst, stürzt vom Fahrrad und verstirbt infolge eines Genickbruchs. Später stellt sich heraus, dass R stark alkoholisiert war und zum Zeitpunkt der Tat 2,2 Promille hatte. Der Sachverständige stellt dementsprechend fest, dass R definitiv auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstands von 2 Metern vom Auto erfasst worden wäre, da er aufgrund der Alkoholisierung sehr stark schwankte. Hier hat sich nicht das von A, sondern das von R gesetzte Risiko realisiert. A hätte den R auch erfasst, wäre er vorschriftsmäßig gefahren....


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