Objektive Zurechnung - Zusammenfassung Strafrecht I PDF

Title Objektive Zurechnung - Zusammenfassung Strafrecht I
Course Strafrecht I
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung der objektiven Zurechnung im Strafrecht...


Description

„Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser (1) eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich (2) im tatbestandsmäßigen Erfolg niederschlägt. Objektive Zurechnung Funktion • um die Weite der conditio-sine-qua-non-Formel einzuschränken Definition

Frage: Ist Tat noch „Werk des Täters“ oder „Werk des Zufalls / Opfers / eines Dritten“ Beachte: • Rechtsprechung benutzt obj. Zurechnung nicht!!! • sondern prüft, ob eine wesentliche Abweichung des tatsächlich vorgestellten Kausalverlauf vorliegt • wenn (+) verneint die Rspr. Den subj. Tatbestand Fallgruppen (welche das rechtlich relevante Risiko ausschließen) • Erlaubtes Risiko ◦ Verhalten, das ich im Rahme des allg. Lebensrisikos bzw. des von der Gesellschaft tolerierten Risikos hält • Risikoverringerung ◦ wenn Täter schweren Erfolgseintritt abschwächt oder zeitlich verzögert Fallgruppen (welche die Realisierung des Risikos im konkreten Erfolg ausschließen) • Atypischer Kausalverlauf ◦ wenn eine ganz ungewöhnliche atypische Schadensfolge eintritt ◦ wenn es zu einem nicht vorhersehbaren, außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Geschehensablauf kommt • Erfolg außerhalb der Schutzzweck der Norm ◦ genügt nicht jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm ◦ nur wenn der Täter eine gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsgut dienende Verhaltensnorm übertritt • Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang

„Obj. Zurechenbarkeit ist bereits zu bejahen, wenn bei pflichtgemäßen Täterverhalten, die WK des Erfolgseintritts geringer gewesen wäre

◦ Zurechenbar ist einem Täter der Erfolg also nur dann, wenn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre • Freiverantwortliche Selbstschädigung /-gefährdung ◦ wer bei einem anderem eine freiverantwortliche Gefährdung veranlasst, ist daher straflos Grenze: ◦ der Handelnde überblickt das Risiko aufgrund überlegenen Wissens o. Sonstiger Willensherrschaft in entscheidendem Ausmaß besser als der Geschädigte • Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten ◦ wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift und ein neues, allein von ihm gesteuertes Risiko setzt, dass sich dann verwirklicht Ausnahmen: ◦ Täter schafft Gefahr durch Verletzungen von Sicherheitsvorschriften, die gerade dem Schutz vor Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten dienen ◦ Verhalten des Dritten ist so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden, dass er bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet scheint Risikoerhöhungslehre

Kritik • wandelt Verletzungsdelikt in Gefährdungsdelikt um • verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot • Widerspruch gegen in dubio pro reo...


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