0018 §§ 113 - 187 - Zusammenfassung Strafrecht PDF

Title 0018 §§ 113 - 187 - Zusammenfassung Strafrecht
Author Marie Kaschke
Course Strafrecht
Institution Universität Potsdam
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Strafrecht BT (letzte Aktualisierung 2018) ...


Description

§ 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) 1. Geschützter Personenkreis - inländische Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB, die zur Vollstreckung berufen sind - unmittelbar bevorstehende, grade stattfindende oder bereits vollendete Vollstreckungshandlung 2. Tathandlung a) Widerstand leisten - jede aktive Tätigkeit zu Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung und zwar durch Gewalt gegen Person des Amtsträgers oder durch Drohung mit Gewalt - Handlung muss darauf gerichtet sein, Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren b) Tätlicher Angriff - jede feindselige, unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende Aktivität

§ 123 (Hausfriedensbruch) 1. Tatobjekt a) Wohnung oder Geschäftsräume eines anderen - Wohnung = eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die eine dadurch eine abgeschirmte Privatsphäre bildet - auch Bereiche vorübergehender Unterkunft (z.B. Wohnwagen, Zelt usw.) - funktionell gehren auch Nebenräume dazu (z.B. Treppe, Aufzug, Keller usw.) - Geschäftsräume = alle zum Geschäftsbetrieb genutzten Räumlichkeiten sowie funktional zugeordnete Nebenräume oder Flächen b) Befriedetes Besitztum eines anderen - jedes Grundstück, das äußerlich erkennbar durch jedenfalls im Wesentlichen zusammenhängende Schutzvorrichtungen gegen willkürliches Betreten gesichert ist c) Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst/Verkehr bestimmt sind 2. Tathandlung a) Widerrechtliches Eindringen - setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die geschützten Räume gelangt - problematisch wenn T in frei zugängliche Bereiche eindringt um Straftat zu begehen - dieses Verhalten ist nicht strafbar, wenn das Betreten sichtlich friedlich erfolgt - wenn T erkennbar rechtswidrige Absichten verfolgt, kein Einverständnis einzudringen - Bsp: T kommt mit Sturmmaske in Bank b) Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung des Berechtigten

§ 153 (Falsche uneidliche Aussage)

1. Tatort: Gericht oder zur Vernehmung zuständige Stelle 2. Täter: Zeuge oder Sachverständiger 3. Tathandlung: uneidlich falsch aussagen - Aussage stimmt mit Wirklichkeit nicht überein - vollendet ist Tat erst mit dem Abschluss der Aussage (= Aussagender will erkennbar und endgültig nichts mehr bekunden und keiner der Beteiligten will noch Fragen an ihn stellen)

§ 154 (Meineid) 1. Tatort: Gericht oder zur Vernehmung zuständige Stelle 2. Täter: Jede vereidigte Person - jede Person, die das Wesen einer Aussage und eines Eides versteht - Beschuldigter im Strafverfahren scheidet aus, weil er laut StPO nicht vereidigt werden kann - Partei im Zivilprozess scheidet hier nicht aus 3. Tathandlung: Falsch schwören = unter Eid falsch aussagen → Versuch des Meineids - Voreid: - Nacheid:

- Eid wird erst geleistet und danach erfolgt die Aussage - Versuchsbeginn liegt beim Anfang der Aussage - Vereidigung erfolgt erst nach Abschluss der Aussage - Versuchsbeginn mit der Eidesleistung

§ 156 (Falsche Versicherung an Eides statt) 1) Tatort: Zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Stelle 2) Tathandlung: Abgeben falscher Versicherung - eine eidesstaatliche Versicherung gibt ab, wer mündlich oder schriftlich persönlich eindeutig erklärt, die Wahrheit einer Aussage werde versichert und diese Versicherung werde an Stelle eines Eides abgegeben - schriftliche Erklärung ist nur abgegeben, wenn sie Empfänger zugeht

§ 185 (Beleidigung) → Ehrverletzung

- Ehre = innerer Wert, die Würde und Selbstachtung eines Menschen und die äußere Ehre in den Augen der anderen, also Geltung und Ruf innerhalb der Gesellschaft → Werturteil:

- Subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird („Sie Ochse!“)

→ Tatsachenbehauptung: - beschreibt wirklich geschehene oder existierende Umstände, die dem Beweis zugänglich sind („Du bist ja betrunken!“) → Beleidigungsfähigkeit - beleidigungsfähig sind alle Menschen unabhängig von Alter und Geisteszustand - Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, wenn sie soziale Funktionen gewisser Bedeutung erfüllen und zu einheitlicher Willensbildung in der Lage sind - Personenmehrheiten sind beleidigungsfähig, wenn sie so deutlich von Allgemeinheit abgegrenzt sind, dass der Kreis beteiligter Einzelpersonen hinreichend genau bestimmt werden kann → Kundgabe - liegt vor, wenn Äußerung an andere gerichtet und zur Kenntnisnahme bestimmt ist - Äußerungen im engsten Familienkreis sind nicht dazu bestimmt nach außen getragen zu werden - Beleidigung muss eindeutige Abwertung des Betroffenen sein und nicht unerheblich - Delikt ist vollendet, wenn sie zur Kenntnis genommen wurde (Dritter genügt)

§ 186 (Üble Nachrede) - Ehrenrührig ist Tatsache, die geeignet ist, das Ansehen betroffener Person herabzusetzen - behauptet wird eine Tatsache, wenn sie als Ergebnis eigener Überzeugung dargestellt wird - es genügt geschickt gestellte Frage oder das Bestreiten einer Tatsache - Verbreitet wird eine Tatsache, wenn T etwas als Gegenstand fremden Wissens und fremder Überzeugung weitergibt - auch Weitergabe von Gerüchten unter „Verschwiegenheit“ zählt

§ 187 (Verleumdung) - Qualifizierung zu § 186, wenn Tatsache definitiv unwahr ist und T wider besseren Wissens handelt ÄUßERUNG

WERTURTEIL TATSACHENBEHAUPTUNG

GGÜ. BETROFFENEN § 185 StGB

§ 185 StGB

GGÜ. DRITTEN

§ 186 StGB (Wahrheit nicht nachweisbar) § 187 StGB (Definitiv unwahr und T wusste dies)

§ 185 StGB

Rechtfertigung durch § 193 StGB möglich (Wahrnehmung berechtigter Interessen)!...


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