Klausurvorbereitung Grundkurs Strafrecht I PDF

Title Klausurvorbereitung Grundkurs Strafrecht I
Course Grundkurs Strafrecht I
Institution Philipps-Universität Marburg
Pages 21
File Size 483.4 KB
File Type PDF
Total Views 193

Summary

Selbst erstellte Zusammenfassung mit Erläuterungen des gesamten Stoffs für die Grundkurs Strafrecht I Klausur....


Description

9 Prüfungsaufbau I.

Tatbestand a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit a. Rechtfertigungsgründe Schuld a. Entschuldigungsgründe

II. III.

Tatbestandmäßigkeit – Objektiver Tatbestand 

Man braucht o Erfolg o Handlung o Kausalität zwischen Handlung und Erfolg o Objektive Zurechnung

Erfolg 



Ist bei jedem Delikt unterschiedlich o §212 Totschlag = Tod einer anderen Person o §223 Körperverletzung = Körperliche misshandelt o. Gesundheitsschädigung o §242 I Diebstahl = Wegnahme einer fremden beweglichen Sache o §303 Sachbeschädigung = Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache o §224 Gefährliche Körperverletzung Beispiel: o Obersatz:  Es müsste der Erfolg des §212 StGB eingetreten sein. o Definition:  Der Erfolg des §212 I StGB ist der Tod einer anderen Person o Subsumption:  B ist tot o Ergebnis:  Folglich ist der Erfolg des §212 I StGB eingetreten.

Handlung  





Definition: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder Unterlassen, welches der Täter mit seinem eigenen Willen beherrscht. Beispiel: o A schießt auf den B o Dies stellt ein aktives Tun des A dar, welches der A auch mit seinem eigenen Willen beherrscht. Nicht mit eigenem Willen handeln, bspw. Schlafende oder Bewusstlose. o Z.B. wenn der A im Traum wild um sich herum schlägt und seiner Freundin ein blaues Auge verpasst, dann handelt er hier nicht mit seinem eigenen Willen.

Obersatz: Es müsste eine Handlung des A vorliegen

9   

Definition: Eine Handlung ist jedes aktive Tun oder Unterlassen, welches der Täter mit seinem eigenen Willen beherrscht. Subsumtion: Der Schuss des A stellt eine aktive Handlung mit eigenem Willen beherrschte Handlung dar, indem er den Abzug betätigte. Ergebnis: Somit ist eine Handlung des A gegeben.

Kausalität  





Die Tathandlung muss ursächlich (Kausal) für den Taterfolg sein. Äquivalenztheorie conditio-sine-qua-non Formel o Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfallen würde. Beispiel o A erschießt den B mit einem Magnum Revolver. o Obersatz: Die Handlung des A müsste Kausal für den Tod des B sein o Definition: Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfallen würde. o Subsumption: Wenn man sich den Schuss des A wegdenkt, dann wurde B noch leben. o Ergebnis: Somit war der Schuss des A kausal für den Tod des B Äquivalenztheorie wird durch Bedingungen erweitert: o Kumulative Kausalität  Jede Bedingung ist gleichwertig  Beide Bedingungen zusammen sorgen für den Tod  Beide Handlungen sind Kausal o Alternative Kausalität  Wenn beide Bedingungen für sich allein genommen schon zum Erfolg führen, sind beide Kausal. o Überholende Kausalität  Eine Ersthandlung ist auch Kausal, wenn sie bis zum Erfolgseintritt durch eine Zweithandlung weiter wirkt.  Gnadenschuss o Hypothetische Kausalität  Reserveursachen sind unbeachtlich  A erschießt B. B wäre sowieso bei einem Zugunglück gestorben.  A ist Kausal für den Tod o Atypische Kausalität  Die Kausalität entfällt nicht bei untypischen Handlungsverläufen  A schießt gegen Wand. Kugel prallt ab und tötet B.

9 Objektive Zurechnung   



Definition: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandmäßigen Erfolg auch widerspiegelt. Dient als Ergänzung zur Kausalität Wann ist eine rechtlich relevante Gefahr nicht gegeben? o Wenn Handlung nicht beherrschbar  Z.B. A tötet B. Ist der Vater des A schuld am Tod des B?  Nein, denn die Handlung des A konnte der Vater nicht beherrschen. o Wenn ein drohender Schaden vermieden oder abgeschwächt wird  Z.B. A schubst den B zur Seite, um Ihn vor einem Auto zu retten. B erleidet einen Knöchelbruch.  A hat den Schaden gemildert und somit verfällt die Objektive Zurechnung Wann spiegelt sich die Gefahr nicht im Erfolg wieder? o Eigenverantwortliche Selbstgefährdung  Z.B. A lässt 10g Crystal Zuhause, seine Frau nimmt es und stirbt an einer Überdosis.  P hat sich eigenverantwortlich gefährdet. Sie hätte es ja nicht nehmen müssen.  Wenn A wüsste, dass P drogenabhängig ist wäre es zurechenbar. o Atypische Kausalverläufe  Z.B. A schießt im Wald auf Blechdosen. Ein Schuss prallt von der Dose ab fliegt zu einem Baum und trifft einen Jogger ins Herz. Dieser überlebt knapp.  Keine objektive Zurechnung gegeben.

Probe Gutachten A. F könnte sich gem. §212 I StGB wegen Totschlags am P strafbar gemacht haben, indem sie ihre Waffe auf dem Küchentisch liegen ließ. I.Tatbestandsmäßigkeit 1.Objektiver Tatbestand a)Erfolg: Es müsste der Erfolg des §212 I StGB vorliegen. Der Erfolg des §212 I StGB ist der Tod eines anderen Menschen. P ist tot. Somit ist der Erfolg des §212 I StGB eingetreten. b)Handlung Ferner müsste eine Handlung der F vorliegen. Unter einer Handlung versteht man jedes Aktive Tun oder Unterlassen, welches der Täter mit eigenem Willen beherrscht. F hat durch das ablegen der Dienstwaffe auf dem Esstisch, aktive und mit eigenem Willen gehandelt.

9 Somit handelte F aktiv und mit eigenem Willen. c)Kausalität Außerdem müsste die Handlung der F auch kausal für den Tod des P gewesen sein. Nach der Conditio-sine-qua-non Formel (Äquivalenztheorie) ist jede Handlung die nicht weggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seine Konkreten Gestalt entfallen würde kausal. Hätte F ihre Dienstwaffe nicht auf dem Esstisch liegen lassen, hätte sich P nicht erschossen. Folglich war die Handlung der F kausal. d)objektive Zurechnung Der Eintritt des tatbestandmäßigen Erfolgs, müsste der F hier auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr schafft oder erhöht, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Es ist fraglich, ob sich die rechtlich relevante Gefahr hier tatsächlich im tatbestandmäßigen Erfolg niederschlägt. Zu beachten ist, dass die F hier ihre Dienstwaffe schlicht und ergreifend auf dem Küchentisch vergessen hatte. Der P konnte hier davon ausgehen, dass die F immer eine Pistole in greifbarer Nähe zur Verfügung gehabt hat. Dies war hier also kein Einzelfall. Im Zuge der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist auch anzumerken, dass grds. Jeder Mensch für sich selbst verantwortlich ist. Wenn ein Heroin Junkie einem anderen eine Heroinspritze in die Hand gibt und der andere Junkie dann an einer Überdosis stirbt, dann kann man regelmäßig davon ausgehen, dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt. Eine andere Entscheidung könnte man hier nur treffen, wenn das Opfer nicht dazu fähig ist selbst zu handeln. Das gleiche gilt demnach auch hier für die Dienstwaffe. Der P hat sich aus eigenem Willen dazu entschlossen, sich das Leben zu nehmen. Er handelte somit selbstgefährdend. Der Fakt, dass die F die Pistole auf dem Küchentisch liegen lies, tut im Zuge der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nichts zur Sache. Somit hat sich die Gefahr nicht im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Der Erfolg ist der F hier nicht objektiv zurechenbar. 2.Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand wurde nicht erfüllt. II.Endergebnis Die F hat sich hier nicht gem. §212 I StGB wegen Totschlag an dem P strafbar gemacht, in dem Sie ihre Dienstwaffe auf dem Tisch liegen ließ.

9 Subjektiver Tatbestand   



Handelte der Täter vorsätzlich oder fahrlässig? §15 StGB – Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht. Vorsatz o Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner konkreten Merkmale. o Dolus directus 1. Grades (Absicht) o Dolus directus 2. Grades o Dolus eventualis (Eventualvorsatz) Fahrlässigkeit o Fahrlässigkeit bedeutet das Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. o Bewusste/Grobe Fahrlässigkeit o Unbewusste/Leichte Fahrlässigkeit

Dolus eventualis (Theorien) Abgrenzung zur Bewussten Fahrlässigkeit  

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit Kognitive Theorien o Möglichkeitstheorie  Nach dieser Theorie kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. o Wahrscheinlichkeitstheorie:  Nach dieser Theorie kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält. o Risikotheorie  Nach dieser Theorie muss der Täter erkennen, dass er ein unerlaubtes Risiko eingeht, aber dies ihn trotzdem nicht von der Tathandlung abhält.

9 

Voluntative Theorien o Vermeidungstheorie  Wenn der Täter einen „Vermeidungswillen“ gehabt hat, dann kann der dolus eventualis nach dieser Theorie verneint werden. (dosierte Würgen) o Ernstnahmetheorie  Das voluntative Element kann bejaht werden, wen dem Täter der Erfolgseintritt gleichgültig ist o Billigungstheorie  Das Wollenselement kann bejaht werden, wenn der Täter den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt und sich bzgl. Des Erfolgseintritts denkt „Na wenn schon“. Der Täter billigt den Erfolgseintritt somit innerlich.

Zusammenfassung dolus eventualis  



Kognitiv muss der Täter den Erfolg für möglich/wahrscheinlich halten und voluntativ muss er diesen billigend in Kauf nehmen.(Dolus) Bei der bewussten Fahrlässigkeit ist es so, dass der Täter den Erfolg zwar ebenfalls für möglich hält aber voluntativ auf ein Ausbleiben des Erfolges hofft. Er denkt sich „Wird schon gut gehen“.(Bewusst) Bei der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit also zunächst immer anhand der oben angesprochenen Theorien überprüfen, ob Eventualvorsatz vorliegt und wenn dieser nicht vorliegt, auf die bewusste Fahrlässigkeit abstellen.

Fall bearbeiten – ist bearbeitet

II.Rechtswidrigkeit  

Täter handelt rechtswidrig, wenn ihm KEINE Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen Rechtfertigungsgründe o Notwehr §32 StGB o Rechtfertigender Notstand §34 StGB o Aggressivnotstand §904 BGB o Defensivnotstand §228 BGB o Rechtfertigende Einwilligung o Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung o Sonstige Rechtfertigungsgründe  z.B. Festnahmerecht §127 StPO

Fall: A,B,C,D und E sind in Disko. A findet ein hübsches Mädchen und verschwindet mit Ihr auf Toilette. Freund Z findet die zwei so vor. Z schlägt A. A geht zu Boden, findet ein Messer und sticht Z in den Fuß. A strafbar nach §223 StGB?

9 1)Notwehr, §32 I StGB  

Wer eine Tat begeht, die durch Not geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (Abs. 1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Schema: I.Notwehrlage -Gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff II.Notwehrhandlung 1.Erforderlichkeit a)Geeignetheit b)Relativ mildeste Mittel 2.Gebotenheit III.Verteidigungswille (Auswendig)

I.Notwehrlage 

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff o Angriff=Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen o Grundsätzlich nur Angriffe von Menschen o Tiere nur dann, wenn Sie als Werkzeug des Angreifers genutzt werden o Gegenwärtig= Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er kurz bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortwirkt. o Rechtswidrigkeit= Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer nicht zu der Handlung befugt ist und gegen die Rechtsordnung verstößt.  Dann Notwehrlage

II).Notwehrhandlung o o

o

Geeignetheit=Notwehrhandlung muss dazu geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. Sie darf nicht völlig aussichtslos sein. Relativ mildeste Mittel  Unter den Mitteln die ihm zur Verfügung stehen, muss der Täter dieses auswählen, welches am relativ mildesten ist, um die Gefahr abzuwenden. Gebotenheit  Wann ist eine Verteidigungshandlung nicht geboten  A)Krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigungsmittel  B)Baggatelldelikte (z.B. jmd. Mit Papierkugeln abwerfen)  C)Angriffe bei Personen welche sich z.B. in einer Ehegemeinschaft befinden

9   

D)Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke) E)Selbstverursachung der Notwehrlage (z.B. Provozieren) C,D und E gibt es eine Reihenfolge o Ausweichen, Schutzwehr und erst dann Trutzwehr

III.)Verteidigungswille o

Der Täter muss in Kenntnis der Notwehrsituation handeln.  Fast immer gegeben!

Rechtfertigende Notstand, §34 StGB 

Unterschied zwischen Notwehr und Notstand o Bei der Notwehr wehren wir uns gegen einen Angriff, welcher durch menschliches Verhalten erzeugt wurde. Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder das Eigentum.  Angriff=Menschliches Verhalten, durch das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen droht.  Keine Güter und Interessen Abwägung o Bei dem rechtfertigenden Notstand §34 StGB wirken wir einer Gefahr entgegen, welche sich gegen Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut richtet.  Gefahr=Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts oder einer Schadenintensivierung  Güter und Interessen Abwägung

Schema Rechtfertigender Notstand I.Notstandslage: -Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II.Notstandshandlung: 1.Erforderlichkeit a)Geeignetheit b)Relativ mildeste Mittel 2.Güter und Interessenabwägung 3.Angemessenheit III.Gefahrabwendungswille

9 I.Notstandslage  

Gefahr=Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder einer Schadensintensivierung. Gegenwärtigkeit= Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie bald in ein schädigendes Ereignis umschlagen kann

II.Notstandshandlung  



Genau wie Notwehr bis auf Güter und Interessenabwägung o Das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegen. o Sog. Gesamtbetrachtung  Welchen Zweck verfolgt der Täter?  Welche Rettungschancen bestehen?  Welches Rechtsgut ist wichtiger (Nicht Leben geg. Leben!) Angemessenheit o §34 2 StGB o Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein, um die Tat abzuwenden. Wann ist die Tat kein angemessenes Mittel. o Gefängniswärterfall als Beispiel

III.Gefahrabwendungswille 

Der Täter muss in Kenntnis der ihn rechtfertigenden Umstände handeln. Ferner muss er den Willen zur Gefahrenabwehr aufweisen.

Aggressiv- und Defensivnotstand  

Aggressivnotstand §904 BGB Defensivnotstand §228 BGB o Bei beiden Einwirkung auf eine fremde Sache immer gegeben o Es sind spezielle Notstände, welche immer (gedanklich) vor dem (allgemeinen) rechtfertigenden Notstand geprüft werden sollten.

Defensivnotstand 

Beschädigung oder Zerstörung einer Sache von der eine Gefahr ausgeht. o Tötung des angreifenden Hundes

Aggressivnotstand 

Einwirkung auf eine Sache von der keine Gefahr ausgeht o Rausreißen einer Latte von einem Zaun um einen Angriff abzuwehren.

9

Schema für Defensivnotstand I.Notstandslage -Drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten, welche von einer fremden Sache ausgeht. II.Notstandshandlung 1.Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache von der die Gefahr ausgeht 2.Erforderlichkeit a)Geeignetheit b)Relativ mildeste Mittel 3.Verhältnismäßigkeitsprüfung III.Gefahrabwendungswille

Schema für Aggressivnotstand I.Notstandslage -Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II.Notstandshandlung 1.Einwirkung auf fremde Sache von der keine Gefahr ausgeht 2.Erforderlichkeit a)Geeignetheit b)Relativ mildeste Mittel 3.Verhältnismäßigkeitsprüfung III.Gefahrabwendungswille

Unterstrichene Wörter Definition Drohende Gefahr= Die Gefahr ist drohend, wenn ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Fremde Sache= Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Beschädigung einer Sache= Unter der Beschädigung einer Sache versteht man die körperliche Einwirkung auf eine Sache, welche dadurch in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde und ihre bisherige Beschaffenheit nachteilig verändert wurde. Zerstörung der Sache= Einwirkung auf eine Sache, welche dadurch in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit völlig aufgehoben wurde oder in ihrer Existenz völlig vernichtet wurde.

9 Gegenwärtige Gefahr= Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie alsbald in ein schädigendes Ereignis umschlagen kann. Beide Schemata auswendig können! Verhältnismäßigkeitsprüfung  



Sehr wichtig in der Klausur Abgewägt werden das geschützte Rechtsgut und in diesem Falle die beeinträchtigte Sache. Hierbei darf das geschützte Rechtsgut nicht wesentlich weniger wert sein, als die beeinträchtigte Sache o Güterabwägung Auf den Rang der Güter achten (Leben höher als Sache)

III.Schuld Definition: Schuldhaft handelt, wem keine Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. Entschuldigungsgründe: 





Schuldfähigkeit o §19 StGB Kinder unter 14 Jahren = schuldunfähig o §20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung  Psychose, Vollrausch  Bewusstseinsveränderungen z.B. durch Drogen, Alkohol  BAK entscheidend  Geisteskranke, Angeborene Intelligenzschwäche  Persönlichkeitsstörungen, Störungen der Impulskontrolle o §21 Verminderte Schuldfähigkeit  BAK =2.0 – 3.0 Promille Irrtümer o Erlaubnistatbestandsirrtum o Verbotsirrtum §17 o Erlaubnisirrtum§16

Notwehrexzess §33 o Wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet (Erforderlichkeit oder Gebotenheit), kann er trotzdem entschuldigt sein, nämlich durch den Notwehrexzess.

Schema I.Notwehrlage (Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) II.Überschreitung der Grenzen der Notwehr  

Notwehrhandlung nicht erforderlich/geboten =intensiver Notwehrexzess Wenn die Handlung noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist, dann liegt nach h.M. kein Notwehrexzess vor! (extensiver Notstand)

9 III.Psychischer Ausnahmezustand  

Der Täter muss aufgrund von asthenischen Affekten (Affekte aus der Schwäche) handeln. Nicht aufgrund von sthenischen Affekten (Affekte aus Stärke, z.B. Wut)

IV.Verteidigungswille

Entschuldigender Notstand §35 o o

Unterschied zum Rechtfertigenden Notstand Keine Güter und Interessenabwägung und Anwendungsbereich ist enger

Schema: I.Notstandlage Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Täters, einem Angehörigen oder einer Ihm nahestehenden Person. 

Nahestehende Person= Person zu welcher eine Beziehung besteht, welche auf Dauer ausgelegt ist und einer Beziehung zu einem Angehörigen gleich steht..

II.Notstandshandlung 1.Geeignetheit 2.Relativ mildeste Mittel III.Gefahrabwendungswille IV.Unzumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen, §35 I 2 StGB Dem Täter ist es zumutbar die Gefahr auf sich zu nehmen, wenn er sie selbstverursacht hat, oder ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (z.B. als Polizist)

Übergesetzlicher Notstand     

Gesetzlich nicht geregelt Wird zuletzt geprüft Der Täter ist nämlich auch dann entschuldigt, wenn nach einer ethischen Gesamtbetrachtung durch die getroffene Maßnahme, noch schwereres Unheil verhindert werden konnte. Es wird Leben gegen Leben abgewogen. (Zugbeispiel) Bei Abschuss von entführten Flugzeugen greift der Übergesetzliche Notstand nicht.

9

Zusammenfassung Vorsätzliches Begehungsdelikt I.TB 1.Objektiver TB a)Prüfung der TB Merkmale (Täter, Taterfolg, Tatobjekt etc.) b)Handlung c)Kausal d)Objekt. Zurechnung 2.Subjektiver TB a)Vorsatz aa)Dolus directus 1. Grades bb)Dolus directus 2. Grades cc)Dolus eventualis b)Weitere subjektive TBmerkmale c)Irrtümer aa)Tatbestandsirrtum (§16 StGB) bb)Aberratio ictus cc)Error in persona vel in objecto II.Rechtswidrigkeit 1.Notwehr, §32 StGB 2.Defensivnotstand, §228 BGB 3.Aggressivnotstand, §904 BGB 4.Festnahmerecht, ...


Similar Free PDFs