Irrtumslehre Strafrecht AT Teil 1 Zusammenfassung und Übersicht PDF

Title Irrtumslehre Strafrecht AT Teil 1 Zusammenfassung und Übersicht
Course Strafrecht I
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Eine übersichtliche Zusammenfassung von den Irrtümern in Strafrecht . Es wurde vernetzt aufgeschrieben und es hat mir beim Wiederholen sehr geholfen....


Description

Dienstag, 30. Juni 2020

Irrtumslehre (18) 1.

Tatumstandsirrtum !

2.

Verbotsirrtum (Gültigkeitsirrtum, Subsumtionsirrtum, Erlaubnisirrtum, Erlaubnisgrenzirrtum)!

3.

Erlaubnistatumstandsirrtum !

4.

„Doppelirrtum“ (siehe Erlaubnisgrenzirrtum)!

5.

Irrtum über Entschuldigungsgründe !

1. Tatumstandsirrtum ! - Liegt vor, wenn Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 I S. 1 StGB). ▪ Rechtsfolge:

▪ Grund:

• Vorsatz entfällt (§ 16 I S. 1) • Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (§ 16 I S. 2)

• Unwissender Täter wird von Appell- und Warnfunktion des Tatbestands nicht erreicht. • Verwirklichtes Unrecht kann ihm gar nicht bewusst werden.

Besondere Irrtümer auf der Ebene des Tatbestands ! ▪ error in persona vel obiecto (Irrtum über anvisiertes Tatopfer/-objekt): lässt Vorsatz bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte unberührt (h.M.).

▪ aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Versuch hinsichtl. des anvisierten Objekts und Fahrlässigkeit bzgl. des tatsächlich getroffenen Objekts (h.M.) ▪ Irrtum über den Kausalverlauf: lässt Vorsatz nur entfallen, wenn Irrtum wesentlich ist.

- Unwesentlich ist die Abweichung, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.

1.1. Sonderfall: error in persona bei der " mittelbaren Täterschaft - Vordermann unterliegt einem Identitätsirrtum und verletzt die falsche Person. ▪ #Je nach Art des „deliktischen Defekts“ scheidet Strafbarkeit des Vordermannes ohnehin aus. ! ▪ #Auswirkungen für den Hintermann (mittelb. Täter)? !

Beispielsfall Um X zu töten, beauftragt die Ärztin A den Krankenpfleger K damit, bei dem auf dem Zimmer 1 liegenden X eine Injektion vorzunehmen. Die dem ahnungslosen K übergebene Spritze enthält nicht das notwendige Medikament, sondern ein schwer nachweisbares tödliches Gift. Der völlig überarbeitete K verwechselt Zimmer 1 und Zimmer 7 und verabreicht die tödlich wirkende Dosis Gift nicht dem X, sondern dem Y. Strafbarkeit der Ärztin A?

▪ #Rspr.: Error in persona ist für Hintermann unbeachtlich. ! ▪ #A.A.: Fehlgehen der Tat (aberratio ictus) ! ▪ !H.Lit. differenziert: BGH (individualisierungstheorie)! • Hat Hintermann dem Tatmittler Individualisierung des Tatopfers überlassen ➔ Irrtum unbeachtlich! • Anderenfalls gelten Regeln über aberratio ictus (also Strafbarkeit wg. Versuchs und Fahrlässigkeit)

1

Dienstag, 30. Juni 2020 Rose-Rosahl-Fall" (RG GA 1859, 322) ! Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose eine reichliche Belohnung, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig in den Hinterhalt, um dem Schliebe, den Rose gut kannte, aufzulauern. In der Dämmerung sah er einen Mann des Weges kommen. Da er ihn für Schliebe hielt, erschoss Rose ihn. In Wirklichkeit war es nicht Schliebe, sondern der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. Strafbarkeit des Rosahl und des Rose wegen Totschlags?

(HT)Rose: Error in persona!

-§211 Mord, wollte Schliebe aufgrund einer Belohnung von Rose ermorden, erschoss irrtümlicherweise eine andere Person!

-Wurde zum Tode verurteilt! (Anstifter) Rosahl: stiftete Rose an! -versprach eine Belohnung, Auftragsgeber!

-Zur Anstiftung verurteilt!

Reichsgerichtsentscheidung: Error in persona ist für Anstifter unbeachtlich („Error in persona Lösung“)! Gegen M: HT ist wie eine Art Fehlgehen des Tatwerkzeugs anzusehen (Folge §30 Versuchter Anstiftung/ fahrklässigkeit strafbar) („aberratio ictus Lösung“)! Abweichender Kausalverlauf: Bestrafung zu vollendeten Todschlag

1.2. Auswirkungen des error in persona auf die Anstifterstrafbarkeit - Haupttäter unterliegt einem Identitätsirrtum und verletzt die falsche Person. ▪ "Nach h.M. ist Irrtum für Strafbarkeit des Haupttäters bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte unbeachtlich.

Hoferbenfall " (BGHSt 37, 214) ! Der angeklagte Bauer A hatte seinen Hof an seinen Sohn S übergeben. Da der trunksüchtige und gewalttätige S jedoch die Familie und den Hof zu ruinieren drohte, bat A den T darum, gegen eine Belohnung den S zu töten. A gab T ein Foto des S sowie eine genaue Beschreibung. An einem Winterabend legte sich T in einer Scheune, die S auf dem Nachhauseweg zu durchqueren pflegte, auf die Lauer. Der Widerschein des Schnees war die einzige Lichtquelle. Als der Nachbar N, der eine ähnliche Statur wie S hatte und wie dieser eine Plastiktüte bei sich trug, hielt der T ihn für S und erschoss ihn. Strafbarkeit von A und T wegen Totschlags?

▪ #Auswirkungen für den Anstifter? ▪ #Rspr.: Irrtum ist auch für Anstifter unbeachtlich. ▪ #a.A.: für Anstifter stellt sich Irrtum als aberratio ictus dar (d.h. versuchte Anstiftung + ggf. Fahrlässigkeit) ▪ #Differenzierende Ansicht: Irrtum unbeachtlich, wenn Individualisierung des Tatopfers dem Täter überlassen ist; anderenfalls gelten Regeln über aberratio ictus. !

2. Verbotsirrtum ! ▪ Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter • einschlägige Verbotsnorm nicht kennt (schlichter Verbotsirrtum),

▪ Rechtsfolgen gem. § 17 StGB (rechtliche Umsetzung der „Schuldtheorie“)

• irrig von Rechtsungültigkeit einer Verbotsnorm ausgeht (Gültigkeitsirrtum),



Nur bei Unvermeidbarkeit entfällt Schuld (§ 17 S. 1).

• Verbotsnorm zu eng auslegt (Subsumtionsirrtum),



Vermeidbarkeit bei Möglichkeit zu Rechtsrat oder „gehöriger Gewissensanspannung“.

• nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt (Erlaubnisirrtum) oder



Bei Vermeidbarkeit nur fakultative Strafmilderung (§ 17 S. 2 i.V.m. § 49 StGB).

• existierenden Rechtfertigungsgrund zu weit auslegt ((Erlaubnisgrenzirrtum)

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▪ Voraussetzungen# • Täter erkennt Unrecht der Tat nicht, weil er nicht die richtigen rechtlichen Bewertungen vornimmt.

Dienstag, 30. Juni 2020

3. Erlaubnistatumstandsirrtum – Grundlagen ! ▪ Voraussetzungen

- Tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes liegen nicht vor, aber Täter nimmt irrig Umstände an, die ihn rechtfertigen würden. Auf Basis der Vorstellung der Täters wären Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes erfüllt (hypothetische Prüfung). ▪ Rechtsfolge strittig! • Rechtswidrigkeit liegt objektiv vor. • Je nach favorisierter Theorie entfällt der Vorsatz (bzw. das Vorsatzunrecht), (bei Unvermeidbarkeit) die Schuld oder die sog. Vorsatzschuld.

Lösungsskizze Strafbarkeit der J

Objektiver Tatbestand% aa) Körperliche Misshandlung (+) !

Die Joggerin J läuft mit lauter Musik im Ohr im Dunkeln durch den Park. Dabei fällt ihr unbemerkt der Autoschlüssel aus der Tasche. Spaziergänger S bemerkt dies und läuft hinter ihr her, um ihr den Schlüssel wiederzugeben. Als sich S unmittelbar hinter ihr befindet, um ihr auf die Schulter zu tippen, bemerkt J ihn, erschrickt sich und glaubt, S wolle sie überfallen. Sie greift ihr Pfefferspray und sprüht es dem S ins Gesicht. S erleidet eine starke Reizung der Augen und Atemwege.

bb) Gesundheitsschädigung (+)

Strafbarkeit der J nach dem StGB?

Strafbarkeit gem. § 223 I ! 1. Tatbestand a)

Beispielsfall

b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 2. Rechtswidrigkeit a)

Notwehr gem. § 32 StGB Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Von S drohen objektiv keine Verletzungen rechtlich geschützter Interessen. ➔ Angriff (-)

b) #Notstand gem. § 34 StGB Objektiv auch keine Gefahr# ➔ Objektiv keine Rechtfertigung (-)! 3. Irrtum über rechtfertigende Umstände " (sog. Erlaubnistatumstandsirrtum) a) Vorstellung von Umständen, die eine Notwehr gem. § 32 StGB begründen würden !!! aa) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+) ! bb) Erforderlichkeit und Gebotenheit (+)% cc) Subjektives Rechtfertigungselement (+) ➔Voraussetzungen des Erlaubnistatumstandsirrtums (+) (hier: Putativnotwehr) b) Rechtsfolge des Irrtums über rechtfertigende Umstände strittig: aa) Strenge Schuldtheorie: nur § 17 anwendbar.! bb) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: § 16 I S. 1 direkt anwendbar. cc) Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne: Anwendung von § 16 I analog. dd) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: „Vorsatzschuld“ entfällt. & c) Stellungnahme% ▪ Strenge Schuldtheorie erkennt nicht an, dass Täter „an sich rechtstreu“ handelt.% ▪ Mit den anderen Theorien entfällt der Vorsatz (bzw. die Vorsatzschuld). ! 4. Ergebnis: § 223 I (-)

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[Nach § 16 I S. 2 StGB wäre noch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 229 zu prüfen.]

Dienstag, 30. Juni 2020 Strenge Schuldtheorie ! - Nur §17 keine Ausnahmen

- Unrechtsbewusstsein ist selbständiges Schuldelement. ▪ #Alle Irrtümer betreffend die Rechtswidrigkeit sind ausnahmslos nach § 17 StGB zu behandeln. ▪ #Konsequenz: nur bei unvermeidbarem Irrtum entfällt Strafbarkeit aus dem Vorsatzdelikt. ▪ #Problem: Vermeidbarkeitsprüfung erscheint bei Irrtümern über tatsächliche Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen unangemessen streng. (lässt keine Rechtfertigungsgründe zu) ▪ #= Derjenige, der nur Tatsachen verkennt, aber „an sich rechtstreu“ handelt, wird demjenigen gleichgestellt, der sich gegen das Recht auflehnt. !

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ! - Wendet §16 DIREKT an; Vorsatz entfällt - #Tatbestand und Rechtswidrigkeit sind als ein „Gesamt- Unrechtstatbestand“ zusammen zu prüfen.

▪ #Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes sind insoweit „negative“ Voraussetzungen des Gesamt- Unrechtstatbestands ▪ #Voraussetzung des Vorsatzes ist daher auch (negativ) die fehlende Vorstellung rechtfertigender Umstände. ▪ #Stellt sich der Täter positiv rechtfertigende Umstände vor, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. ▪ #In direkter Anwendung des § 16 I S. 1 StGB entfällt der Vorsatz. Prüfungsaufbau– Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen I. Gesamt-Unrechtstatbestand% 1. Objektiver Gesamtunrechtstatbestand a)

Tatbestandsmerkmal 1% b) Tatbestandsmerkmal 2 usw.% c) Fehlen von rechtfertigendem Umstand 1% d) Fehlen von rechtfertigendem Umstand 2 usw. e) ...

2. Subjektiver Gesamtunrechtstatbestand% a) Vorsatz bzgl. Tatbestandsmerkmal 1% b) Vorsatz bzgl. Tatbestandsmerkmal 2% c) Fehlen der Vorstellung des rechtfertigenden Umstands 1 d) Fehlen der Vorstellung des rechtfertigenden Umstands 2 e) ... II. Schuld

Contra: Prüfungsaufbau müsste man Anpassen, 3Schritt Aufbau nicht umsonst (nicht bejahen)$

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Dienstag, 30. Juni 2020

Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne

- Lässt schlicht den Vorsatz entfallen nach analoger Anwendung des §16 (als die Rechtsfolge wie es in §16 vorgesehen ist) ▪ #Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes wird aus Anwendungsbereich des § 17 StGB ausgenommen. ▪ #Stattdessen Gleichstellung mit Tatumstandsirrtum nach § 16 I StGB durch dessen analoge Anwendung. ▪ #Rechtsfolge: Vorsatz entfällt, aber ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit hinsichtlich Irrtum. ▪ #Argument: Vergleichbar einem Tatumstandsirrtum handelt der Täter „an sich rechtstreu“. ▪ #Bei sorgfaltswidrig Irrendem verbleibt Möglichkeit einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

- Lässt nur ein Element des Vorsatzes in der Schuld entfallen mit der Konsequenz dass die Schuld entfällt und die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat im Hinblick auf eine mögliche Teilnehmerstrafbarkeit bestehen bleibt ▪ Vorsatz hat in Deliktssystem Doppelfunktion: • Kenntnis der Tatumstände als Teil des Tatbestands Vorsatzschuldvorwurf zur Erfassung der Einstellung des Täters zur Tat in der Schuld! % ▪ Rechtsfolge: Irrige Annahme rechtfertig. Umstände schließt analog § 16 I StGB Vorsatzschuldvorwurf aus. ! ▪ Argument: • Appellfunktion des Tatbestands hat den Täter erreicht (Wissen um Tatbestandserfüllung) • Nicht irrender Teilnehmer bleibt strafbar nach §§ 26, 27 StGB !

- Wenn nicht der Vorsatz (im subj. TB) sondern erst die Schuld entfällt, dann bleibt es bei einer vorsätzlichen & rechtswidrigen Haupttat !

- = Konsequenzen für Teilnehmern( Voraussetzung von Täterschaft & Teilnahme = Vorsatz)

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Dienstag, 30. Juni 2020

4. Doppelirrtum Strafbarkeit der J Strafbarkeit gem. § 212 I ! 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand% Tötung eines anderen Menschen (+) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+)

„Doppelirrtum“" – Abwandlung zum Fall ! Die Joggerin J nimmt wie im Ausgangsfall irrtümlich an, dass der Spaziergänger S sie überfallen will, obwohl dieser ihr in Wahrheit nur ihren Schlüssel aushändigen möchte. Weil J den vermeintlichen Angreifer in jedem Falle „ausschalten“ will, greift sie nicht zu ihrem Pfefferspray, sondern zu dem ebenfalls mitgeführten Messer und rammt es dem S mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Bauch. S verstirbt an der Verletzung. Strafbarkeit der J nach dem StGB?

2. Rechtswidrigkeit% a) Notwehr (-) mangels (objektiven) Angriffs ! b) Notstand (-) mangels (objektiver) Gefahr 3. Erlaubnistatumstandsirrtum " "

(Irrtum über rechtfertigende Umstände) Voraussetzung: Vorstellung von Umständen, die Notwehr begründen würden a) Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff seitens S (+) b) Erforderlichkeit? Die Verwendung des Pfeffersprays wäre ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Abwehr gewesen. (-)! ➔ Voraussetzungendes Erlaubnistatumstandsirrtums (-) ! 4. Schuld% ▪ Vom sog. Doppelirrtum spricht man, wenn • Täter irrig rechtfertigende Umstände annimmt ! PLUS • + Grenzen des anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschreitet (Erlaubnisgrenzirrtum). ▪ #Wird als Verbotsirrtum (hier: Putativnotwehrexzess) nach § 17 StGB behandelt (h.M.).

- #Grund: Täter lehnt sich in gleicher Weise gegen Rechtsordnung auf wie jeder andere, der im Verbotsirrtum handelt. Wenn man davon ausgeht, dass J den Irrtum durch Überlegung oder Ansprechen des S hätte aufklären können, war der Irrtum vermeidbar. Die Schuld entfällt folglich nicht (§ 17 S. 1 StGB). (-) 5. Strafzumessung:Gem.§17S.2 besteht aber die Möglichkeit einer Strafmilderung. 6. Ergebnis:§212I(+) [Anders als beim Erlaubnistatumstandsirrtum ist eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 222 dann nicht mehr zu prüfen.]

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Dienstag, 30. Juni 2020

5. Irrtum bezüglich Entschuldigungsgründe ! Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes ! ▪ #Unvermeidbarer Irrtum über Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes lässt Schuld entfallen. !

Irrtum über rechtliche Grenzen" eines Entschuldigungsgrundes ▪ #Irrtum über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes ist nach h.A. bedeutungslos.

- Grund: Täter ist in derselben psych. Zwangslage wie bei tatsächlich vorliegender Entschuldigungslage. !

- Grund: Nur die Rechtsordnung entscheidet darüber, wann von der Erhebung eines Schuldvorwurfs abgesehen werden kann.

▪ #Bei Vermeidbarkeit ist Strafe gem. § 49 I StGB zu mildern. !

- Für entschuldigenden Notstand in § 35 II StGB ausdrücklich geregelt. !

- #Für andere Entschuldigungsgründe gilt § 35 II StGB sinngemäß.

Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen von Strafausschließungsgründen IV. Persönliche Strafausschließungs- " und Strafaufhebungsgründe ▪ #Ausnahmen von Strafbarkeit aus personenbezogenen Gründen jenseits von Unrecht und Schuld ▪ #Kriminalpolitische Zweckmäßigkeitserwägungen oder notstandsähnliche Konfliktlagen ▪ #Strafausschließungsgründe: Umstände, die bei Begehung der Tat vorlagen und von vornherein zu Straflosigkeit führen (z.B. §§ 257 III, 258 V, VI StGB) ▪ #Strafaufhebungsgründe: Umstände, die erst nach Begehung der Tat eintreten und Strafbarkeit rückwirkend beseitigen (z.B. §§ 24 Rücktritt vom Versuch, 31, 306e II StGB) ▪ Strafverfolgungseinschränkungen: z.B. Immunität, Verjährung, Strafantragserfordernisse !

Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt I.

Tatbestand! 1.

Objektiver Tatbestand!

2. Subjektiver Tatbestand II.

Rechtswidrigkeit !

III.

Schuld !

IV.

ggf. persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe %

V.

ggf.Strafzumessung/Strafantrag %

Irrtum über Strafausschließungs-/" -aufhebungsumstände ▪ Str., ob Irrtümer über Elemente jenseits des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit und der Schuld beachtlich sein können. ▪ M.M.: Irrtümer sind unbeachtlich. Der Umstand muss immer objektiv vorliegen. ▪ h.M.: Es ist zu differenzieren: • Wenn Irrtum Umstände betrifft, die für Täter notstandsähnliche Zwangssituation bedeuten, dann ist er beachtlich.

• Bei nur kriminalpolitischen/staatspolitischen Belangen ist Irrtum unbeachtlich.

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