Title | Prüfungsschema Strafrecht AT-Nothilfe |
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Author | Sarah Hickmann |
Course | Strafrecht AT |
Institution | Ruhr-Universität Bochum |
Pages | 2 |
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10 NOTHILFE § 32 II VAR. 2 STGB Verteidigung zu Gunsten einer Dritten Person I. Nothilfelage Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Rechtsgut eines Dritten 1. Angriff = jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten " Es gilt: " - %Ob ein Angriff vorliegt, beurteilt sich nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat und nicht nach den ! Vorstellungen des Täters. " - %Ein Angriff auf Dritte ist ausreichend (Nothilfe); aber: keine aufgedrängte Nothilfe. "
- %Kein Angriff sind Gefährdungen durch Tiere („menschliches Verhalten“); anders: wenn sich der ! Mensch seines Tieres zum Angriff bedient („Tier als Waffe“). " 2. gegenwärtig " = Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. " Es gilt: - %Dauergefahren werden von § 32 StGB nicht erfasst. "
- %Notwehr scheidet aus, wenn der Angriff beendet ist; beendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, ! aufgegeben oder durchgeführt ist. "
- %Unmittelbar bevor steht der Angriff jedenfalls dann, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte zu ! einer Verletzung des Rechtsguts kommen kann, d.h. wenn die Schwelle zum Versuch bereits ! überschritten wurde. "
- %Präventivmaßnahmen gegen noch nicht gegenwärtige Angriffe werden nach h.M. nicht von § 32 StGB ! gedeckt. "
! II. Nothilfehandlung: muss sich gegen den Angreifer richten und geeignet, erforderlich und geboten sein " 1. muss sich gegen den Angreifer richten („Verteidigung“) " = Die Handlung darf sich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers und nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten. " Es gilt:! - keine Drittwirkung der Notwehr" 2. Geeignetheit! = Geeignet ist eine Handlung, die den Angriff effektiv zu beenden vermag.! Es gilt:! - Nach h.M. sind schon solche Handlungen geeignet, die eine gewisse Chance bieten, den Angriff " abzuschwächen, zu erschweren oder zu verzögern. " 3. Erforderlichkeit " = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie von den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln das mildeste Mittel darstellt. Es gilt: "
•%Eine sog. „schimpfliche Flucht“ ist dem Angegriffenen nicht zuzumuten. Das Recht braucht dem ! Unrecht nicht zu weichen. " •%Ein weniger gefährliches als das eingesetzte Abwehrmittel braucht nicht gewählt zu werden, wenn der ! Abwehrerfolg zweifelhaft erscheint. "
•%Ist die Notwehrhandlung an sich erforderlich, so nehmen
ungewollte Auswirkungen der Handlung, die ! sich aus der typischen Gefährlichkeit des Abwehrmittels ergeben und den Angreifer über das gewollte Maß hinweg verletzen, der Notwehrhandlung nicht ihre Rechtsmäßigkeit. ! (P) Benutzung von Schusswaffen und anderen lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln ! 4. Gebotenheit (= normatives Kriterium) ! Das Kriterium der Gebotenheit der Notwehrhandlung führt zu einer Einschränkung des (weiten) Notwehrrechts in Fällen, in denen das Selbstschutz- oder Rechtsbewährungsprinzip aus sozialethischen Erwägungen keine uneingeschränkte Geltung mehr beanspruchen soll. "
3. rechtswidrig " = Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist. "
Fallgruppen: a)Bagatellangriffe > Notwehrrecht wird versagt! b) Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem und verletztem Rechtsgut > Notwehrrecht wirdversagt c) Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder > abgestuftes Notwehrrecht! d) Personen mit enger familiärer Beziehungen > abgestuftes Notwehrrecht (ganz h.M.)! e) Einschränkungen aus Art. 2 II a EMRK > volles Notwehrrecht! f) Absichtsprovokation > h.M.: Notwehrrecht wird versagt (P)! g) Schuldhafte Provokation der Notwehrlage > h.M.: abgestuftes Notwehrrecht (P)! h) Abwehrprovokation > h.M.: volles Notwehrrecht (P) "
11 III. Subjektives Rechtfertigungselement:
Verteidigungswille (str.)
= Verteidigungswille erfordert Kenntnis von der Notwehrlage und ein Handeln zum Zwecke der Verteidigung, d.h. die Absicht (dolus directus 1. Grades) den Angriff gg. Rechtsgüter Dritte abzuwehren oder zumindest abzuschwächen ! ! Das Handeln zum Zwecke der Verteidigung muss nicht das einzige Motiv des Handelnden sein, aber das im Vordergrund stehende.! ! Wille zur Nothilfe des Verteidigten! Angegriffener muss sich auch verteidigen lassen wollen (Individualschutzprinzip)! Auf gedrängte Nothilfe ist folglich nicht gerechtfertigt. !
"
Bsp: Angegriffener äußert ausdrücklich oder konkludent oder nach mutmaßlichem Willen kann davon ausgegangen werden, dass ein Nothilfeverbot vorliegt!...