Strafrecht Fälle und Lösungen PDF

Title Strafrecht Fälle und Lösungen
Author Fella Lella
Course Strafrecht
Institution Universität Wien
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Strafrecht Fälle und Lösungen

1. Fall Alexander möchte seinen Erzfeind Florian endlich aus dem Weg räumen. Als er Florian am Straßenrand entlang gehen sieht, rast er mit seinem Auto direkt auf ihn zu. Florian wird, wie von Alexander geplant, von dem ungebremsten Auto erfasst und erleidet durch den Aufprall schwere innere Verletzungen, denen er (wie von Alexander erhofft) kurze Zeit darauf erliegt. Variante: Florian wird wie durch ein Wunder nur leicht verletzt.

2. Fall Alexander fährt in Gedanken, seinen Erzfeind Florian bald aus dem Weg zu räumen, unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Auto durch die Stadt. Er übersieht einen über die Straße gehenden Fußgänger und erfasst ihn mitten auf dem Zebrastreifen. Der Fußgänger stirbt. Variante: Als Alexander aussteigt um sich um den Fußgänger zu kümmern, bemerkt er, dass es sich dabei zufällig um Florian handelt und dieser durch den Zusammenstoß getötet wurde. Lösungen: I) Tatbestandsmäßigkeit A. Objektiver Tatbestand: a. Tatsubjekt, Tatobjekt und Tathandlung: A (=Tatsubjekt) tötet eine von ihm verschiedene Person, indem er den Tod des F (=Tatobjekt) mit einer zur Tötung geeigneten Handlung, das Erfassen mit dem ungebremsten Auto (=Tötungshandlung), herbeiführt. b. Erfolg und Kausalität: Der Erfolg liegt im Eintritt des Todes des F. Die Handlung des A war kausal, da sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Tod des F entfiele (Eliminationstheorie bzw conditio-sine-qua-non-Formel) c. Objektive Zurechnung des Erfolgs: Der eingetretene Erfolg kann der Tötungshandlung problemlos zugerechnet werden. Probleme des Adäquanz- oder des Risikozusammenhangs sind hier nicht erkennbar. B. Subjektiver Tatbestand: Bei Mord iSd § 75 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt (vgl § 7 Abs 1 StGB). A hat Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale und handelt somit vorsätzlich im Hinblick auf die Tötung des F (§ 5 Abs 2 StGB). II) Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. III) Schuld Es stellen sich keine Probleme auf Schuldebene. Es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor. Ergebnis: A ist strafbar gem § 75 StGB.

Variante zu Fall 1: Da F nicht stirbt und daher der objektive Tatbestand des § 75 nicht erfüllt wird, ist Versuch (§§ 15, 75) zu prüfen.

I) Tatbestandsmäßigkeit A. Nichterfüllung des objektiven Tatbestands: Das Tatbild des § 75 ist nicht erfüllt, da der Erfolg in Form des Todes des F ausbleibt. B. Voller Tatentschluss: A handelt vorsätzlich im Hinblick auf die Tötungshandlung und den Erfolg. C. Betätigung des Tatentschlusses: Um aus dem Vorbereitungsstadium in das Versuchsstadium eintreten zu können, muss der Tatentschluss in einer Ausführungshandlung oder ausführungsnahen Handlung in Erscheinung treten. Indem A den F ungebremst niederfährt, setzt er eine Ausführungshandlung. D. Tauglichkeit: Es gibt keinen Anhaltspunkt, an der Tauglichkeit des Objekts oder der Handlung zu zweifeln.

II) Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

III) Schuld

Es stellen sich keine Probleme auf Schuldebene. Es liegen keine Schuldausschließungsgründe vor. Ergebnis: A ist strafbar gem §§ 15, 75 StGB.

Fall 2 Verletzt ist das Rechtsgut Leib und Leben, im Konkreten Letzteres. A erfasst den Fußgänger mit seinem Auto, wodurch dieser verstirbt. Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass A vorsätzlich gehandelt hätte. In Betracht kommt daher eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB). Dazu erfolgt eine Fallprüfung anhand des Falllösungsschemas:

I) Tatbestandsmäßigkeit A. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung: A hält die nötige Sorgfalt, zu deren Einhaltung er den Umständen nach verpflichtet wäre, nicht ein. Er verstößt gegen eine Rechtsnorm (§ 9 StVO), wonach sich ein Fahrzeuglenker dem Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern darf, dass er rechtzeitig stehen bleiben kann. Dieser Verstoß entfaltet ein konkretes sozial-inadäquates Risiko für das geschützte Rechtsgut (Leib und Leben) des Fußgängers. B. Erfolg und Kausalität: Der Fußgänger ist tot. Nach der cspn-Formel ist die Handlung des A kausal für den Tod des Fußgängers. C. Objektive Zurechnung des Erfolges: a. Adäquanz: Es liegt kein atypischer Kausalverlauf vor, da es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass sich aufgrund von Unaufmerksamkeiten Unfälle mit Todesfolge ereignen. b. Risikozusammenhang: Maßstab ist hier der Schutzzweck der übertretenen Norm: im Verstoß gegen die StVO verwirklicht sich gerade das Risiko, dem die Norm entgegentreten will, nämlich die Gefährdung und Verletzung bzw. Tötung eines Fußgängers beim

Überqueren der Straße auf dem Schutzweg. Der konkret eingetretene Erfolg (Tod) liegt somit im Risikozusammenhang. c. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Das Risiko ist durch das sorgfaltswidrige Verhalten im Vergleich zum rechtmäßigen Alternativverhalten (=Einhalten der Vorschriften) zweifellos wesentlich erhöht.

II) Rechtswidrigkeit

Der Sachverhalt liefert keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe (Bei Fahrlässigkeitsdelikten ohnehin selten). Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

[III) Schuld A. Schuldfähigkeit: Es finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte, welche die Schuldfähigkeit ausschließen würden. B. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit: Diese wird durch die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass A nicht in der Lage gewesen wäre, die nötige Sorgfalt einzuhalten. Er handelte somit subjektiv sorgfaltswidrig. C. Subjektive Voraussehbarkeit: Ein Erfolg, der objektiv voraussehbar ist (Adäquanzzusammenhang), ist in der Regel auch für den Täter (= subjektiv) voraussehbar. Es genügt, wenn A voraussehen kann, dass der Erfolg in einer Weise zustande kommt, die den Anforderungen des Adäquanz- und des Risikozusammenhanges genügt. Die Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufes ist dagegen nicht erforderlich. D. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: Es liegen keine Umstände vor, die es A unzumutbar gemacht hätten, sich sorgfaltsgemäß zu verhalten.] Ergebnis: A ist strafbar gem § 80 Abs 1 StGB.

Variante zu Fall 2: A hat im Zeitpunkt des Fahrens nicht den Vorsatz F gerade durch diese Handlung zu töten. Eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 75 StGB) scheidet daher aus. Es bleibt bei der Strafbarkeit wegen § 80 Abs 1 StGB....


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