Unmöglichkeit im Schuldrecht PDF

Title Unmöglichkeit im Schuldrecht
Author Soeren K.
Course Grundkurs Zivilrecht II
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Summary

Vorlesung über die Unmöglichkeit im Schuldrecht ...


Description

§40 - Unmöglichkeit der Leistung

30.6.2018 !

!

Anwendungsbereich von § 275 • Anwendbar auf: ➡ Primärleistungsanspruch aus vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis ! ➡ Regelung der Leistungsgefahr ! ➡ Ausschluss der Pflicht zur Nacherfüllung nach §§ 437 Nr.1, 439 I bei unbehebbarem Mangel („qualitative Unmöglichkeit“, z.B. als unfallfrei verkaufter Unfallwagen) !

• Unanwendbar:! ➡ grundsätzlich bei Anspruch auf Geldleistung („Geld hat man zu haben“) ! ๏ Ausnahme: ! ‣ nicht Geldsumme, sondern z.B. „Erlangtes“ geschuldet, „Geldwertschuld“, z.B. §§ 285, 667 ! ‣ Annahmeverzug analog § 300 II (h.M.), denkbar auch Konkretisierung (analog) § 243 II ! 1

Arten der Unmöglichkeit der Leistung ! § 275 I: tatsächliche Unmöglichkeit

• objektive Unmöglichkeit ! • für jedermann unmöglich ! • nur, wenn niemand die Leistung erbringen •



kann! naturgesetzliche Unmöglichkeit: ! ➡ z.B. Zerstörung Speziessache (Totalschaden)! ➡ z.B. Versprechen übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten ! Rechtliche Unmöglichkeit: ➡ z.B. geschuldete Sache schon im Eigentum des Gläubigers

• subjektive Unmöglichkeit/Unvermögen • für den Schuldner unmöglich ! • tatsächliche subj. Unmöglichkeit: ! ➡ Arbeitsunfähigkeit bei Dienstverpflichteten ! • rechtliche subj. Unmöglichkeit: ! ➡ Schuldner übereignet verkaufte Sache an



Dritten; Veräußerung einer gestohlenen Sache, wenn Eigentümer nicht zur Genehmigung (§ 185 II 1) bereit ! Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I nur, wenn Beschaffung definitiv ausgeschlossen ist !

➡ andernfalls § 275 II

• objektive Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I • Unmöglichkeit durch Zeitablauf ! • Hauptfall: absolutes Fixgeschäft

• • •

(Taxibestellung für bestimmten Zug; Hochzeitstorte am Tag danach, Nichtleistung des AN in vereinbarter Arbeitszeit) ! relatives Fixgeschäft (Weihnachtsmänner nicht am 15.11. geliefert) -> § 323 II Nr.2 ! Zweckerreichung, Zweckfortfall Bsp.: auf Grund gelaufenes Schiff kommt vor Ankunft des Schleppers frei (Zweckerreichung) oder sinkt (Zweckfortfall)

• Unmöglichkeit bei Gattungsschulden • grundsätzlich Beschaffungsrisiko und damit

Leistungsgefahr beim Schuldner ! • Ausnahmen (Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I): ! ➡ Untergang der gesamten Gattung (selten) ! ➡ Untergang des Vorrats bei beschränkter Gattungsschuld -> Vorratsschuld ! ‣ Gefahrübergang (Leistungsgefahr) nach § 275 I auf Gläubiger durch Konkretisierung nach § 243 II ! ‣ Gefahrübergang (Leistungsgefahr) nach § 275 I auf Gläubiger im Annahmeverzug nach § 300 II ! (Fall 60 - „Kaffe auf dem Leipold“) !

• anfängliche Unmöglichkeit • „unmöglich ist“ ! • Abzustellen auf Zeitpunkt des Entstehens des

• nachträgliche Unmöglichkeit • „unmöglich ist“ ! • Abzustellen auf Zeitpunkt des Entstehens des







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Schuldverhältnisses (i.d.R. Vertragsschluss) ! das die Unmöglichkeit auslösende Ereignis tritt vor Entstehen des SV auf ! § 275 I = rechtshindernde Einwendung ! ➡ Primäranspruch entsteht nicht



Schuldverhältnisses (i.d.R. Vertragsschluss) ! das die Unmöglichkeit auslösende Ereignis tritt nach Entstehen des SV auf ! § 275 I = rechtsvernichtende Einwendung ! ➡ Anspruch erloschen

Unmöglichkeit nach § 275 II: faktische/praktische Unmöglichkeit !

• Behebung des Leistungshindernis ist theoretisch möglich, der Aufwand ist dem Schuldner aber nicht zumutbar

• Leistungsverweigerungsrecht muss vom Schuldner geltend gemacht werden ! ➡ rechtsvernichtende Einrede ! ➡ § 275 II führt nach Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts zum Ausschluss des Primäranspruchs !

• Erforderlich nach § 275 II 1: ➡ grobes Missverhältnis des erforderlichen Aufwands des Schuldners zum Leistungsinteresse des Gläubigers !

➡ Erforderlicher Aufwand ist objektiv zu bestimmen (subjektive Erschwerungen spielen keine Rolle) ! ➡ Leistungsinteresse des Gläubigers bemisst sich nach Höhe des Verkehrswerts der Leistung (Bei gegenseitigen Verträgen auch nach dem Betrag der Gegenleistung) !

• Kriterien für Missverhältnis (Wertungsfrage):

1. Vertretenmüssen des Schuldners berücksichtigen (§ 275 II 2) ! ➡ bei Grenzfall: Vertretenmüssen des Schuldners führt zur Verneinung eines groben Missverhältnisses !

2. Anhaltspunkt für den Aufwand, der dem Schuldner zuzumuten ist, ist der Inhalt des Schuldverhältnisses (§ 275 II 1)! • Nicht erfasst: wirtschaftliche Unmöglichkeit ! ➡ Abgrenzung:! faktische Unmöglichkeit: • Aufwand ist alleine am Leistungsinteresse des Gläubigers zu messen! ➡ vernünftiges Leistungsinteresse !

➡ Bsp.: Ring fällt vor Übergabe auf Grund eines Sees -> technisch möglich, Ring zu bergen -> Bergung würde dem Verkäufer jedoch Aufwand abverlangen, der mit dem Leistungsinteresse des Käufers im groben Missverhältnis steht -> unzumutbar -> Leistungspflicht nach § 275 II ausgeschlossen

wirtschaftliche Unmöglichkeit: • Schuldner werden überobligatorische Anstrengungen abverlangt, die dem Schuldner wegen Überschreitung der „Opfergrenze“ unzumutbar sind ! ➡ Schuldnerinteresse !

➡ Bsp.: vertragliche Ungleichgewichte infolge der Deflation nach dem 1. Weltkrieg

! Problem: Pflicht zur Anstrengung aus § 275 II? • Beispiel: V verkauft gebrauchtes Cabrio für 10.000€ -> Vor Übergabe wird es ohne Verschulden des V gestohlen, tauch aber Wochen später in Sibirien wider auf -> Rückholung würde 20.000€ kosten -> muss V den Wagen zurückholen? • Ja: bis zur Grenze des § 275 II Kaufpreis keine Opfergrenze -> V trifft Pflicht zur Anstrengung (-> SchErsAnspr des Käufers wegen Pflichtverletzung, z.B. Mehrkosten für entspr. Cabrio) ! • Nein: keine Pflicht zur Anstrengung ! • § 275 II systematischer Fremdkörper, allgemeine Gefahrtragungsregeln gelten ! • Sach- oder Leistungsgefahr bei Käufer ! • Preis- oder Gegenleistungsgefahr bei V, der Cabrio zum Erhalt des Preises zurückholen kann, aber nicht muss !

• bei Vertretenmüssen: Haftung des V auf Erfüllungsinteresse des K, ggfs. neben Verlust des Kaufpreises Schadensersatzpflicht (Rückholkosten), muss Cabrio aber nicht selbst abholen

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Prüfungsschema des § 275 II 1. Leistung nicht unmöglich i.S.v. § 275 I 2. Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners & Leistungsinteresse des Gläubigers a) Aufwand des Schuldners zur Erbringung der Leistung • Anstrengungen = Aufwendungen in Geld & Tätigkeiten ! • objektiv zu bestimmen ! b) Leistungsinteresse des Gläubigers! • i.d.R. summenmäßig bestimmbar (z.B. Wert des Leistungsgegenstands) ! c) grobes Missverhältnis! • Berücksichtigung: ! ‣ des Inhaltes des SV ! ‣ Treu & Glauben (§ 242) ! ‣ des Vertretenmüssen des Schuldners (§ 276 I, 275 II 2) ! ➡ erhöhte Anstrengungen erforderlich bei Vorsatz/Fahrlässigkeit des Schuldners ! ➡ Übernahme Beschaffungsrisiko, z.B. bei Gattungsschuld

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§ 275 III: persönliche/moralische Unmöglichkeit ! • nur auf Leistungspflichten anwendbar, die der Schuldner persönlich erbringen muss ! ➡ v.a. Hauptleistungspflichten von Dienstverpflichteten & Arbeitnehmern (§ 613 1) ! ➡ auch bei Werkverträgen & Geschäftsbesorgungsverträgen kann sich durch Auslegung ergeben, dass eine persönliche Dienstverpflichtung vorliegt ! Unzumutbarkeit der Leistung für den Schuldner ist im Wege einer Abwägung zwischen den der Leistung • entgegenstehenden Hindernissen & dem Leistungsinteresses des Gläubigers zu ermitteln !

• Abwägungskriterien: ! ➡ Nachvollziehbarkeit ! ➡ Tragweite und Vorhersehbarkeit des Gewissenskonflikts ! ➡ Bereitstehen einer Ersatzkraft ! • Rechtsfolgen des § 275 III: ➡ Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners -> rechtsvernichtende Einrede ! ➡ Primäranspruch erlischt bei Gebrauchmachen bei nachträglicher moralischer Unmöglichkeit ! ➡ Primäranspruch entsteht nicht bei anfänglicher moralischer Unmöglichkeit ! Beispiel: muslimische Supermarktmitarbeiterin verweigert Einräumen von Spirituosen in Regale -> (+) bei religiösem „Alkoholanfassverbot“1 Rechtsfolgen ! Auswirkung der Unmöglichkeit der Leistung auf die Leistungspflicht ! § 275 I

• Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ! • rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einrede ! • bei anfänglicher Unmöglichkeit ➡ Primärleistungspflicht des Schuldners entsteht nicht ! ➡ SV i.d.R. ohne Primärleistungspflichten, für Gegenleistung gilt grds. § 326 I 1 HS 1 ! • bei nachträglicher Unmöglichkeit! ➡ entstandene Primärleistungspflicht des SV erlischt ! ➡ Prüfung unter „Anspruch nicht erloschen“

§§ 275 II • Einrede ! & 275 III • rechtshemmende Einrede! • Prüfung unter „Anspruch durchsetzbar“! • oder Sonderfall einer rechtsvernichtenden Einrede (Gutachten: „Anspruch nicht erloschen“)

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistung bei Sekundärrechten ! Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung (§ 311a II) ➡lex specialis gegenüber §§ 280 I, III, 283 1! ➡Voraussetzungen: ! ‣ Vertragsverhältnis! ‣ Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nach § 275 I-III wegen Leistungshindernisses bei Vertragsschluss ! Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis (§ 311a II 2) ! ‣ ‣ gesetzliche Vermutung: bei non liquet Darlegungs- & Beweislast bei Schuldner (entspricht § 280 I 2) ! ‣ Schaden !

• Grund für Haftung: Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht des Schuldners zur Vergewisserung über seine Leistungsfähigkeit bei Kenntnis & fahrlässiger Unkenntnis ! • Kennenmüssen § 122 II !

• Grenze: ohne konkreten Anlass keine Pflicht zur Information vom Fortbestand der Leistungsfähigkeit ! • P: § 122 analog, wenn Unkenntnis von Schuldner nicht zu vertreten? 2! 1 BAG v. 24.2.2011, 2 AZR 636/09 2 Fall 64 „Zerkauter Tortenschlumpf“

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Rechtsfolgen des § 311a II: SchErs statt der Leistung oder Aufwendungsersatz (§ 284)? • Problem: Ersatz des positiven Interesses = dogmatischer Systembruch? ! • pro: § 311a II als Fall der c.i.c. - bei Erfüllung der Informationspflicht & Feststellung der Leistungsfähigkeit kein Vertragsschluss -> nur negatives Interesse möglich ! • contra: dogmatische Rettung der Norm: Haftungsgrund = PV durch Nichterfüllung des Leistungsversprechens -> verletzte Pflicht nicht Informationspflicht, sondern Leistungspflicht (Exkulpation aus § 311a II 2 hat allerdings mit Informationspflicht anderen Bezug)! Schadensermittlung bei § 311a II: Surrogations-/ Differenztheorie (Erbringung der eigenen Leistung) • trotz § 326 I 1 HS 1 möglich ! Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung (§§ 280 I, III, 283 1)! • § 280 I als Grundnorm! • bei Unmöglichkeit sind §§ 280 I, III, 283 1 leges specialis ggü. § 281 I 1 (der nach Wortlaut auch Unmöglichkeit erfasst) !

• Voraussetzungen: ! ➡ § 280 I als Grundnorm! ➡ Schuldverhältnis ! ➡ Pflichtverletzung durch Nichtleistung wegen nachträglichem Leistungshindernisses nach § 275 I-III! ➡ Vertretenmüssen § 280 I 2 (ges. Vermutung: Beweislastumkehr bei non liquet) ! ➡ Schaden ! • Rechtsfolge: positives Interesse, wahlweise Aufwendungsersatz (§ 284), bei Teilunmöglichkeit oder Schlechtleistung: § 281 I 2 & 3!

Anspruch auf Herausgabe des Surrogats („stellvertretendes commodum“, § 285)3! • Rücktrittsrecht im ggs. Vertrag (§§ 326 V, 323) !

➡ begrenzte Bedeutung, da G nach § 326 I 1 i.d.R. von Gegenleistungspflicht frei wird & die nicht

geschuldete Gegenleistung über §§ 326 IV, 346 ff. zurückerhält -> G kann hier zusätzlich zurücktreten ! ➡ eigenständige Bedeutung ! ‣ insbesondere bei qualitativer Unmöglichkeit wegen § 326 I 2 (Bsp.: als unfallfrei verkaufter Unfallwagen), Ausschluss bei unerheblichem Mangel § 323 V 2! bei Teilunmöglichkeit (nach § 326 I 1 2.HS: lediglich Minderung entsprechend § 441 III): Rücktritt ‣ von ganzem Vertag möglich nach §§ 326 V, 323 V 1)!

3 Fall „Hector in Panik 50-50

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Auswirkung der Unmöglichkeit nach § 275 auf die Gegenleistung - § 326 I. Der gegenseitige Vertrag und die im Synallagma stehende Pflicht ! § 275 bezieht sich nur auf Unmöglichkeit der Leistung ! -> Wortlaut

§ 326 betrifft die Gegenleistung ! Gegenleistung = Leistung, die der unmöglich gewordenen Leistung gegenüber steht

• Stellung des § 326: in Titel 2 - Gegenseitige Verträge ! ➡ für Anwendbarkeit des § 326 muss ein gegenseitiger Vertrag vorliegen ! • Wortlaut des § 326 I 1: „Gegenleistung“! ➡ bei dem zu prüfenden Anspruch muss es sich um die Gegenleistung der unmöglich gewordenen Leistung handeln !

Gegenseitiger/vollkommen zweiseitiger Vertrag • mindestens auf jeder Vertragsseite steht eine Verpflichtung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Verpflichtung der anderen Seite ! ➡ vertragliches Synallagma ! • Die Leistung der einen Seite ist Entgelt für die Leistung der anderen Seite ! • Die wechselseitigen Leistungspflichten stehen bei einem gegenseitigen vertag in einem Gegenseitigkeitsverhältnis -> Synallagma ➡ wechselseitige Leistungspflichten = synallagmatische Pflichten ➡ do ut des -> ich gebe, damit du gibst Beispiele für synallagmatische Pflichten in gegenseitigen Verträgen: (1) Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung nach § 433 II zur Verschaffungspflicht des Verkäufers nach § 433 I 1 ! (2) Die Pflicht des Bestellers im Werkvertrag zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung nach § 631 HS. 2 zur Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des Werks nach § 631 I HS.1 ! (3) Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete nach § 535 II zur Überlassungspflicht des Vermieters nach § 535 I 1 ! ➡ Auftrag oder Schenkung sind keine gegenseitigen Verträge -> § 326 nicht anwendbar, da es bei beiden Verträgen keine synallagmatischen Pflichten gibt II. Regelungsinhalt und Voraussetzungen des § 326 I 1!

• regelt den Ausschluss der Gegenleistung! • betrifft die Gegenleistungs-/ Preisgefahr ! ➡ Gefahr, die Gegenleistung erbringen zu müssen, obwohl die Sachleistung untergegangen ist ! ➡ Regelfall: Entrichtung des Entgelts („Preis“) ! • grundsätzlich: Schuldner der Sachleistung trägt die Gegenleistungsgefahr ! ➡ wenn in einem gegenseitigen Vertag die Sachleistung gemäß § 275 unmöglich ist ! ➡ auch der Anspruch des Sachleistungsschuldners auf die der unmöglichen Leistung gegenüberstehenden Gegenleistung gemäß § 326 I 1 HS.1 ausgeschlossen

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Prüfung des § 326 I 1 • bei anfänglicher Unmöglichkeit: rechtshindernde Einwendung ! • bei nachträglicher Unmöglichkeit: rechtsvernichtende Einwendung ! Voraussetzungen des § 326 I 1 ! (1) Gegenseitiger Vertrag ! (2) Ausschluss der synallagmatischen Leistungspflicht nach § 275 I bis III ! ➡ § 275 I bis III hinsichtlich der Leistungspflicht, die unmöglich geworden ist, prüfen ➡ Einrede nach § 275 II, III muss erhoben sein ➡ nur dann Ausschluss der Leistungspflicht des Sachschuldners ! (3) Kein Eingreifen von Ausnahmevorschriften ! ➡ z.B. §§ 446, 447, 644, 645, 2380 BGB (4) Rechtsfolge: Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 I 1 HS.1) III. Ausnahmen zu § 326 I 1 HS.1! • weichen von der Regel ab, dass grundsätzlich bei Erlöschen des Anspruchs auf die Sachleistung auch der synallagmatische Anspruch auf die Gegenleistung erlischt !

• Folge der Sonderregelungen der Gegenleistungsgefahr: ➡ Sachleistungsgläubiger muss Gegenleistung erbringen ! ➡ obwohl er keinen Anspruch gegen den Sachleistungsschuldner auf Leistung hat (wegen des Leistungsausschlusses nach § 275 I bis III)!

1. § 326 II 1 Alt.1 • Gläubiger ist für Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I bis III nicht zu Leisten braucht, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ! ➡ Gesetz regelt nicht, wann der Gläubiger für einen Umstand verantwortlich ist! ➡ §§ 276 ff. regeln nur Verantwortlichkeit des Schuldners! ➡ §§ 276 ff. analog auf Gläubiger anzuwenden ➡ Gläubiger hat für echtes Verschulden einzustehen (z.B. Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder deliktisches Handeln) ! • „Weit überwiegend“ = Verantwortlichkeit des Gläubigers liegt bei 80-90% 2. § 326 II 1 Alt.2 • Gläubiger befand sich zur Zeit des Eintritts der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III in Annahmeverzug ! • Umstand, auf Grund dessen Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht, darf nicht vom Schuldner zu vertreten sein ! • Bei Annahmeverzug: An Privilegierung des § 300 I denken ! ➡ Schuldner hat Unmöglichkeit nur bei zumindest grob fahrlässigem Handeln zu vertreten! • Annahmeverzug (Gläubigerverzug) in § 293 ff. geregelt -> Inzidentprüfung Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 293 ff. (1) Wirksamer, erfüllbarer Anspruch ! (2) Keine Unmöglichkeit der Leistung (§ 297) ! (3) Tatsächliches Angebot durch den Schuldner nach § 294 bzw. Ausnahme nach §§ 295, 296 ! (4) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger ! ➡Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug, wenn keine feste Leistungszeit bestimmt wurde 3. § 446 1 (Kaufrecht)

• Gegenleistungsgefahr geht mit der Übergabe auf den Käufer über ! • Übergabe = Verschaffung des unmittelbaren Besitzes

4. § 447 I (Kaufrecht)

• Übergang der Preisgefahr bei Versendungskäufen ! • Versendungskauf = Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers für die

Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort (§ 269) zu sorgen hat !

• Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über ➡ im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson ! • Schickschuld muss vereinbart worden sein 8

5. §§ 644, 645 • § 644 I 1 entspricht § 326 I 1 ! (WerkvertragsR) • § 644 I 2 entspricht § 326 II 1 Alt.2 ! • § 644 II entspricht inhaltlich § 447 I ! • § 645 II stellt eine Verweisung auf § 326 II 1 dar ! • § 645 I gilt für den Fall, dass das Werk vor Abnahme untergeht ! ➡ weil Besteller schuldlos (andernfalls gilt § 645 II) fehlerhafte Stoffe geliefert hat oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat 6. § 2380 1 BGB § 56 1 ZVG

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• wenig klausurrelevant...


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