Adjektizische Klagen - Zusammenfassung Römisches Schuldrecht PDF

Title Adjektizische Klagen - Zusammenfassung Römisches Schuldrecht
Author Konstantin Maly
Course Romanistische Fundamente: Sachenrecht und Grundlagen
Institution Universität Wien
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ADJEKTIZISCHE KLAGEN! o) Adjektizische ( = zusätzliche ) Klagen ermöglichen den Vertragsgläubiger, seine idR vermögenslosen Schuldner bestehende Geschäftsforderung auf den dahinterstehenden „Geschäftsherrn“, bei dem Vermögen auf die Befriedigung der Forderung zu erwarten ist , auszuweiten. ! => gehen von der durch ein Gewaltverhältnis bedingten Vermögensunfähigkeit aus! => ACTIO DE PECULIO, ACTIO DE IN REM VERSO und ACTIO QUOD IUSSU eröffnen die Klage gegen den DOMINUS bzw. PATER FAMILIAS, wenn Gewaltunterworfene eine Vertragsschuld eingegangen sind.! => Gewaltverhälnis nicht Voraussetzung bei Durchsetzung bei ACTIO INSTITORIA und ACTIO EXERCITORIA ( => kann gegen Gewaltfreie oder Gewaltunterworfenen, die nicht unter der Gewalt des Geschäftsherrn unterliegen, eingreifen )! => Haftung der adjektizischen Klagen beruht auf zwei Ideen:! 1. Geschäftsherr profitiert aus dem wirtschaftlichen Handeln des Geschäftsführers => unter bestimmten Voraussetzungen scheint es angebracht, ihn für diese Verpflichtungen haften zu lassen.! 2. Geschäftsleben beruht auf Vertrauen => wer aus guten Grund auf die wirtschaftliche Potenz des Gegenüber vertraut und daraus einen Vertragsanspruch erwirbt, erhält der von der Rechtsordnung uU Zugriff auf jenes Vermögen, das sein Vertrauen geweckt hat.! => keine selbstständigen Forderungen, sondern Erstreckung vertraglicher Ansprüche durch Hinzunahme eines Schuldners!! o) ACTIO DE PECULIO! => Gewalthaber seinem Gewaltunterworfenen ein Pekulium erteilt -> haftet er für dessen Schuld aufgrund der ACTIO DE PECULIO! -> PECULIUM = Sondervermögen, welches dem Gewaltunterworfenen zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen wird -> ist eine typisierte, umfassende, vom Pekuliumsgeber nicht einschränkbare Generalvollmacht -> Einschränkung der Pekuliumsgeschäftsfähigkeit des Pekuliumsgeber bleibt ohne Einfluss auf die ACTIO DE PECULIA.! => gilt für jede rechtsgeschäftliche Obligation eines mit Pekulium ausgestatteten Gewaltunterworfenen!! Beachte: Keine Beschränkung auf sachlichen Konnex zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.!

=> Haftung des Gewalthabers = auf den Wert des Pekuliums beschränkt -> Klaganspruch kann nicht höher als der Wert des Pekuliums sein!! Beachte: nur wertmäßige Beschränkung ( = PRO VIRIBUS ).! -> Gewaltunterworfene haftet ohne Werlimit -> seine Haftung kommt zum Tragen, wenn er gewaltfrei ist.! -> Wert des Pekuliums im Verurteilungszeitpunkt = entscheidend für die Haftung des Pekuliumsgeber!! => Berechnung des Pekuliumwertes für die ACTIO DE PECULIA:! 1. Pekuliumsgeber haftet bis zum dem Wert, den das Pekulium im Zeitpunkt der Verurteilung hat! 2. Zwischen DOMINUS und Pekuliumsinhaber -> selbstständige Geschäftsbeziehungen -> erzeugen Ansprüche ( sind Naturalobligationen ähnlich! )! => Forderungen des Dominos -> gegen das Pekulium in Abzug gebracht ! => Forderungen des Pekuliuminhabers -> zum Wert des Pekulium hinzugezählt! => daher rangiert der Pekuliumsgeber mit seinen Forderungen vor den anderen Gläubigern!! Beachte: Keinen haftungsvorteil, sondern werden als Aktivposten des Pekuliums gewertet!! ! 3. Gewalthaber kann Pekulium jederzeit umgestalten oder entziehen ! => nimmt er Kürzung DOLOS vor, wird der Haftungsrahmen nicht geschmälert! 4. Bei mehren Gläubigern -> Ansprüche werden in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltendmachung befriedigt -> bis Haftungsrahmen der ACTIO DE PECULA erschöpft ist! Beachte: keine quotenmäßige Befriedigung!! o) ACTIO DE IN REM VERSO! => haftet ein Gewalthaber, der durch die wirtschaftliche Aktivität seines Gewaltunterworfenen eine Bereicherung erfahren hat ( = VERSIO )! => kommt prozesstechnisch hinter der ACTIO DE PECULIO in ein und derselben Klageformel! -> wird gefragt, wo kein Pekulium besteht, oder der Pekuliumswert hinter dem Gläubigeranspruch zurückbleibt.! => VERSIO liegt vor, wenn der Gewalthaber in einer bestimmten Weise aus dem geschäftlichen Handeln seines Gewaltunterworfenen einen Vermögensvorteil zieht:! 1. Gewaltunterworfener schließt Geschäft ab, um Verpflichtung des Gewalthabers zu erfüllen -> Bereicherung darin, da für Gewalthaber eine Ersparnis bewirkt.!

2. Gewaltunterworfener schließt ein Geschäft ab -> erlangt eine Leistung -> wird eingesetzt um notwendige Leistung des Gewalthabers zu bestreiten = erlangt Vorteil einer Ersparnis eigener Aufwendungen.! 3. Gewaltunterworfener schließt ein Geschäft ab -> erlangt Leistung -> wird dem Stammvermögen des Gewalthabers integriert = Bereicherung des Gewalthabers! Beachte: Stammvermögen des Gewalthabers = jene Vermögensobjekte, die er direkt bewirtschaftet und beherrscht. ! => Gläubiger macht über die ACTIO DE IN REM VERSO seine Forderung, die mit dem Gewaltunterworfenen zustande gekommen ist, geltend -> erhält nicht mehr, als dessen Bereicherung ( Gewalthaber Anm. ) ausmacht.! -> vereinbarte Entgelt niedriger als Bereicherung -> Gläubiger erhält nur den Entgeltsbetrag!! -> nur tatsächlichen Versionseffekt = wird die Leistung nicht dem Gewalthaber zugewendet ( bei Täuschung durch den Gewaltunterworfenen zB ) , erhält der Gläubiger keinen Haftungsdurchgriff aus der ACTIO DE IN REM VERSO.! -> ! o) ACTIO QUOD IUSSU ! => Gewaltunterworfener ermächtigt zum Kontrahieren ( IUSSUM ) haftet adjektizisch der Gewalthaber dem Gläubiger.! => IUSSUM = vom Gewalthaber dem Gewaltunterworfenen erteilte Kontrahierungsermächtigung ! => Zur adjektizischen Haftung kommt es, wenn Dritte Kenntnis darüber haben und Gläubiger im Lichte dessen den Vertrag mit Gewaltunterworfenen abgschließt ( => Vertrauensprinzip! )! => IUSSUM kann auf verschiedene Weise ( auch schriftlich ) geäußert werden -> kann ein einzelnes Geschäft oder ganze Vertragstypen umfassen. ! => ACTIO QUOD IUSSU -> Gläubiger erlangt gesamten Wert des vereinbarten Vertragsanspruches ! Beachte: Bei ACTIO DE IN REM VERSO nur den Wert der Bereicherung!! => RATIHABTIO ( = nachträgliche Genehmigung eines eigenmächtig unternommen Geschäfts ) -> führt zur adektizischen Haftung des Gewalthabers.! o) ACTIO EXERCITORIA! => wer die geschäftliche Führung eines Schiffes einem Kapitän ( MAGISTER NAVIS ) übertragen hat, muss prinzipiell für jene Geschäftsverpflichtungen haften, die der Kapitän zum Betreiben des Schiffes eingeht.! !

=> durch PRAEPOSITIO ( = Einsetzung zum geschäftsführenden Kapitän ) wird die adjektizische Klage begründet -> für alle zum gewöhnlichen Betrieb eines Schiffes eingegangen Geschäftsverpflichtungen.! => durch deutliche, an die potentiellen Kontrahenten des Kapitäns gerichtete Kundmachung -> kann PRAEPOSITIO eingeschränkt werden = adjektizische Haftung für bestimmte Geschäfte ausschließen. ! => kann Gewaltunterworfener des Reeder ( = EXERCITOR ), eines anderen, oder ein Gewaltfreier sein.! o) ACTIO INSTITORIA ! => DOMINUS gibt zu erkennen, dass die Leitung von seinem Unternehmen an einem Geschäftsführer ( INSTITOR ) übertragen worden ist -> haftet prinzipiell nur für die vom INSTITOR eingegangen, im Betrieb des Unternehmen sachlich begründeten Verpflichtungen.! => PRAEPOSITIO = extern erkennbare Einsetzung des INSTITOR ! -> nicht näher bestimmte PRAEPOSITIO begründet die adjektizische Haftung. ! => Geschäftsherr kann PRAEPOSITIO einschränken -> durch eine deutliche, an die potentiellen Kontrahenten des Geschäftsführers gerichtete Kundmachung ( Vgl. ACTIO EXERCITORIA ) -> schließt damit adjektizische Haftung für bestimmte Transaktionen/jedes geschäftliche Handeln aus!! => Geschäftsführer kann Gewaltunterworfener des Geschäftsherrn, eines anderen oder sogar Gewaltfrei sein.! o) Exkurs: Analogien zur Institorklage:! => zwei adjektizische Tatbestände als Erweiterungen der ACTIO INSTITORIA angelegt sind.! 1. Kontrahiert man mit einem PROCURATOR PRAEPOSITUS -> kann man auf den dahinterstehenden DOMINUS greifen.! => Institor = rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen ! => Prokurator = Vermögensverwalter, der intern wirkt -> bekommt eine PRAEPOSITIO -> für Geschäftsabschlüsse mit Dritten ausgewiesen = DOMINUS haftet wie beim Institor.! 2. POCURATOR ohne PRAEPOSITIO, aber aufgrund eines MANDATUM -> adjektizische Haftung für den DOMINUS...


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