§ 10 Aufrechnung - Zusammenfassung Schuldrecht: Besonderer Teil PDF

Title § 10 Aufrechnung - Zusammenfassung Schuldrecht: Besonderer Teil
Author Jo W.
Course Grundkurs II im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Summary

Wintersemester 2017/2018 ...


Description

§ 10 Aufrechnung, §§ 387 ff. I. Allgemeines -

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Zwei Personen schulden einander gleichartige Leistungen (insbesondere Zahlungen von Geld)  wechselseitiges Bewirken nach § 362 wäre unpraktisch Aufrechnung ermöglicht eine vereinfachte Abwicklung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388) Folge ist das Erlöschen beider Forderungen, soweit sie sich decken  mit Rückwirkung auf die Entstehung der Aufrechnung wichtigstes Erfüllungssurrogat Doppelfunktion  Tilgungsfunktion  gibt dem Erklärenden die Möglichkeit, die gegen ihn gerichtete Forderung zu erfüllen  Befriedigungs- bzw. Vollstreckungsfunktion  der Erklärende kann seine eigene Forderung durchsetzen besonders wichtig, wenn die Leistungsfähigkeit des Aufrechnungsgegners in Zweifel steht oder die eigene Forderung des Erklärenden inzwischen verjährt ist nach § 94 InsO bleibt die Aufrechnung zulässig, wenn nach Entstehung der Aufrechnungslage über das Vermögen des Aufrechnungsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet wird

II. Voraussetzungen 1. Aufrechnungslage - Aufrechnung setzt das Vorliegen einer Aufrechnungslage voraus - die einzelnen Elemente sind in § 387 geregelt -

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 Gegenseitigkeit der Forderung  Forderungen müssen zwischen denselben Parteien bestehen (Gegenseitigkeit der Forderung)  Aufrechnungsgegner muss eine Forderung gegen den Erklärenden zustehen (Haupt- oder Passivforderung)  Erklärende muss eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner haben (Gegen- oder Aktivforderung)  Aktivforderung muss dem Erklärenden selbst zustehen  keine Aufrechnung mit der Forderung eines Dritten Aber: Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien das Gegenseitigkeitserfordernis ausschließen und die Aufrechnung mit Forderungen Dritter zulassen Gegenseitigkeitserfordernis wird an einigen Stellen durchbrochen (vgl. §§ 406, 409, 566d) insbesondere § 406  wurde die Hauptforderung an einen Dritten abgetreten  eine einmal bestehende Aufrechnungslage soll möglichst erhalten bleiben  weitere Ausnahmen können sich im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben

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 Gleichartigkeit der Forderungen  gegenseitig geschuldete Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein  Nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91)  nicht erforderlich ist dieselbe Höhe der Forderungen („soweit“)  auch nicht erforderlich ist die Gleichartigkeit der Rechtsnatur oder des Rechtsgrundes  Verschiedenheit der Leistungs- oder Ablieferungsorte (§ 391) sowie anderer Leistungsmodalitäten schließt die Gleichartigkeit ebenfalls nicht aus

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 Durchsetzbarkeit der Gegenforderung  der Erklärende muss die Leistung verlangen können  Gegenforderung muss also durchsetzbar, d.h. vollwirksam und fällig (§ 271) sein  nicht vollwirksam sind einredebehaftete Forderungen  Ausreichend, dass die Einrede besteht, muss nicht geltend gemacht worden sein  Eine Ausnahme gilt für die Verjährung  nach § 215 bleibt die Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war  Aufrechnung kann auch viel später erklärt werden, wichtig ist nur, dass bei Entstehung der Aufrechnungslage (selbst wenn diese unbekannt war) noch keine Verjährung eingetreten ist  Beispiel: s. Looschelders 14. Auflage S. 139 Mieter/Vermieter Fall   Eine einmal entstandene Aufrechnungslage kann auch nicht durch Verjährung verloren gehen

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 Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung  Aufrechnung ist erst möglich, wenn der Erklärende die ihm obliegende Leistung bewirken kann  Hauptforderung muss wirksam und erfüllbar (§ 271) sein  Einredefreiheit ist nicht erforderlich  kann auch gegen eine Forderung erklärt werden, die schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt war

2. Aufrechnungserklärung - Eintritt der Aufrechnungslage führt nicht automatisch zum Erlöschen der Forderung - eine der Parteien muss die Aufrechnung erklären (§ 388)  empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 104 ff. sind anwendbar) - einseitiges Gestaltungsgeschäft  Aufrechnungsgegner hat ein besonderes Interesse an Rechtssicherheit  Aufrechnung kann weder unter einer Bedingung (§ 158) noch unter einer Zeitbestimmung erklärt werden (§ 388 S. 2)

3. Kein Ausschluss der Aufrechnung - Aufrechnung darf nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein -

 Vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung  durch die Privatautonomie steht es den Parteien grundsätzlich frei, die Aufrechnung durch Vertrag auszuschließen  im Zweifel anzunehmen, wenn Leistungszeit und Leistungsort der Hauptforderung vertraglich festgelegt sind und die Gegenforderung an einem anderen Ort zu erfüllen  Ausschluss kann auch in AGB vereinbart werden  Aufrechnungsgegner kann nach Treu und Glauben (§ 242) gehindert sein sich auf ein wirksames Aufrechnungsverbot zu berufen  gilt insbesondere, wenn seine Vermögensverhältnisse sich im Nachhinein so verschlechtert haben, dass der andere Teil Gefahr läuft, die Forderung nicht durchsetzen zu können

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 Ausschluss der Aufrechnung durch Gesetz  finden sich in §§ 392-394  § 392 regelt den Fall, dass die Hauptforderung beschlagnahmt worden ist  Schuldner darf die Forderung nicht mehr gegenüber dem Gläubiger erfüllen  gilt nur, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist  gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann nicht aufgerechnet werden  gegen unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden (§ 394)  Gläubiger soll davor geschützt werden, dass der Vollstreckungsschutz vom Schuldner im Wege der Aufrechnung entwertet werden kann

III. Wirkung der Aufrechnung -

beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, nach § 389 mit rückwirkender Kraft (ex tunc)

IV. Mehrheit von Forderungen -

hat ein beteiligter mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so muss geklärt werden, welche von der Aufrechnung betroffen sind der Aufrechnende hat ein Bestimmungsrecht (§ 396 I)  der andere Teil kann der Bestimmung aber unverzüglich widersprechen  in diesem Fall ist die gesetzliche Reihenfolge nach § 366 II entsprechend heranzuziehen (das gleiche gilt, wenn der Aufrechnende keine Bestimmung trifft)

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Schuldet der Aufrechnende auch Zinsen und Kosten, so wird seine Forderung zuerst darauf angerechnet (§396 II iVm § 367)...


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