Title | Zusammenfassung - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch |
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Course | Öffentliches Recht |
Institution | Freie Universität Berlin |
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-BGBRechtssubjekte Begriff und Arten der Rechtssubjekte Wesensmerkmale Träger von Rechten und Pflichten Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil (Verträge, Erklärungen, Verpflichtungen, Vermögen erben, etc.) "Personen"
Personenrecht
Arten natürliche Personen (§§1-12 BGB) Rechtssubjektsqualität mit Vollendung der Geburt (§1 BGB) juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten (z.B. Stiftungen, Anstalten etc.) Verein §§ 21ff. BGB privatrechtliche Stiftung §§ 80ff. BGB Verselbstständigung eines Zweckvermögens. Die natürliche Person Der Mensch als Rechtsträger rechtsfähig ist / kann sein: Eigentümer Forderungen erwerben eine Erbschaft machen Schuldner sein Rechtsfähigkeit beginnt (§1 BGB) mit der Vollendung der Geburt Erbrecht vorverlegt §1923 II BGB Embryo kann Erbe sein Der Mensch als Handelnder Handlungen und Unterlassungen Die Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, selbständig im Rechtsverkehr auftreten und wirksam Erklärungen abgeben zu können Anhaltspunkt: das Alter Unterscheidung: volle Geschäftsfähigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für schadenstiftende Ereignisse verantwortlich gemacht werden zu können § 823ff. Einteilung in Altersstufen und psychische Situation des Schadenstifters Die juristische Person §§ 21-98 BGB Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmasse selbständig Träger von Rechten und Pflichten Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften schaftsrecht
Handels- und Gesell-
Abzugrenzen: Vereine, Gesellschaften, die keine Rechte und Pflichten besitzen §705 BGB Gewerkschaft ist nicht rechtsfähige Person §21ff. wird angelehnt benötigen "Organe" z.B. Vorstand, Geschäftsführer etc. Verein §§21-79 Personen Stiftung §§80-89 Vermögensmasse
Die Verjährung §194ff. BGB dient dem Rechtsfrieden Verjährungsfristen: §195 BGB 30 Jahre §196 BGB 2 Jahre Ansprüche aus sog. "Rechtsgeschäften des täglichen Lebens"
Die Rechtsobjekte Sachen, Immaterialgüter, Rechte Rechtsgesamtheiten: Vermögen Unternehmen Die Sachen §90 BGB nur körperliche Gegenstände
Die Willenserklärung §105ff. "Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willen" äußere Tatbestand der Erklärung innere Tatbestand des Willens begleitet Erklärungstatbestand Kündigung Wille muß anderen zugehen
Empfangsbedürftige Willenserklärung Willenserklärungen, die an eine andere Person, den Erklärungsempfänger, gerichtet sind. Rechtslage verändern Erklärungsempfänger "Kenntnis erhalten" Zugang zum Erklärungsgegner erforderlich Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung Willenserklärungen, die nicht an eine andere Person gerichtet sind, z.B. das Testament Willenserklärung unter Anwesenden §130 analog Erklärungsempfänger zugegen gleichgestellt telefonische Mitteilung und Aushändigung eines Schriftstücks an einen Anwesenden Kündigung §187 (Fristbeginn) Willenserklärung unter Abwesenden §130ff. Abs. 2 nicht körperlich anwesend Willenserklärung erst übermitteln Form der Willenserklärung keine besondere Form Art und Weise selbst überlassen mündlich und schriftlich verfassen Schweigen Zustimmung Inhaltliche Mängel der Willenserklärung Wenn Wille und Erklärung nicht übereinstimmen §116 erklären nicht gewollt und eigentlich gewollt ist nicht erklärt §118 Mangel an Ernstlichkeit §122 I Vertrauensschaden §249 Art und Umfang Schadensersatz einseitige Willenserklärung §657 (Beschlüsse) mehrseitige Verträge bedingte und befristete Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht für sich allein oder zusammen mit weiteren Tatbestandsforderungen rechtlich gewollten Erfolges z.B. Kaufvertragsabschluß muß mindestens eine Willenserklärung enthalten Kern: Willenserklärung Vertrag deckende Willenserklärung Kündigung, Testament, Aufrechnung einzige Willenserklärung abhängig von privaten und behördlichen Genehmigungen
Arten / Einteilung der Rechtsgeschäfte I) Sachgebiete 1) Bürgerlich- rechtliche Rechtsgeschäfte schuldrechtliche Rechtsgeschäfte : Kauf, Schenkung, Miete, Pacht etc. sachenrechtliche Rechtsgeschäfte : Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen familienrechtliche Rechtsgeschäfte: Verlobung, Eheschließung, Eheverträge etc. erbrechtliche Rechtsgeschäfte : Testament, Erbvertrag 2) Rechtsgeschäfte außerhalb BGB Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Bankgeschäfte etc. II) Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte 1) Einseitige Rechtsgeschäfte bereits die Willenserklärung (nur) einer Person, z.B. Auslobung 2) Mehrseitige Rechtsgeschäfte Willenserklärung mehrerer Personen (a) Der Vertrag Rechtsgeschäft zwischen 2 Parteien, die wechselseitige, sich deckende Willenserklärung austauschen (b) Gesamtakte gleichgerichtete Willenserklärung von mehreren Personen III)Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen Erbrecht IV)Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte z.B. Schuldrecht V) Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte Auslegung von Rechtsgeschäften Form des Rechtsgeschäfts 1 Warnfunktion Bürgschaftserklärung §766 BGB Schenkungsversprechen §518 I BGB Erwerbveräußerung eines Grundstückes § 313 I BGB Einhaltung einer bestimmten Form (unbedachte Worte sind schnell ausgesprochen) 2 Aufklärungsfunktion Erklärende oft im Handeln (juristischer Zusammenhänge) nicht bewußt Grundstücksverkauf §313 BGB Güterverträge zwischen Ehegatten § 1410 Notar als Organ der Rechtspflege
3 Beweisfunktion Einhaltung bestimmter Form - Beweissicherung Rechtsstreit vorbeugend mündliche Erklärungen Zeugenbeweis Grundsatz der Formfeiheit Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt der •Warnfunktion •Aufklärungsfunktion •Beweisfunktion Kraft des Gesetzes
Formzwang
Kraft Parteivereinbarung
Schriftform §§ 126, 127
Öffentliche Beglaubigungen §129
Notarielle Beurkundung §128
eigenhändige Unterschrift „Unterschriftsform“
notarielle Identitätsgarantie bzgl der Unterschrift
Abgabe von Erklärungen zu notariellem Protokoll mit anschließender Verlesung, Genehmigung und Unterschrift
Sonderfall: eigenhändig geschriebene Erklärungen
Fehlerhafte Rechtsgeschäfte Anfechtbare nichtige Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte Kennzeichen: Kennzeichen: Anfechtungsgrund begründet Nichtigkeitsgrund VERHINDERT DEN EINTRITT der nur die VERNICHTBARmit dem Rechtsgeschäft KEIT des Rechtsgeschäfts bezweckten Rechtsfolgen. Erst Anfechtungserklärung führt zur Nichtigkeit von An- Nichtigkeit tritt automatisch ein. fang an (§142 I) Beispiele: Beispiele: Geschäftsunfähigkeit Inhaltsirrtum §119 I §§104, 105 Erklärungsirrtum 119 I Kenntnis d. geheimen Eigenschaftsirrtum 119 Vorbehalts §116 S.2 II Scheingeschäft §117 I Übermittlungsfehler §120 Scherzerklärung §118 Formverstöße §125 Arglistige Täuschung §123 I Sittenwidrigkeit §138 Rechtswidrige Drohungen §123 I
Schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte Kennzeichen: Rechtsfolgen können noch nicht eintreten, weil eine Wirksamkeitsvoraussetzung (insb. Genehmigung) fehlt Mit Genehmigung: Wirksamkeit von Anfang an §184 I Beispiele: Rechtsgeschäfte von beschränkt. GF §§107ff. Rechtsgeschäfte des Vertreters ohne Vertretungsmacht §177 Selbstkontrahieren §181
Gesetzliche Verbote §134 BGB Verbotscharakter auf verschiedene Weise zum Ausdruck mgl. wird etw. unter Strafe gestellt (Nichtigkeit) Sittenwidrigkeit §138 BGB Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Knebelungsverträge Verträge, die die Freiheit des anderen Teils übermäßig beschränken verwerfliches Verhalten gegenüber Geschäftspartner Gläubigerbenachteiligung §138 I BGB Sicherungsverträge
Willensmängel Nichtigkeitsgründe Kenntnis des geheimen Vorbehalts §116 S.1
Scheingeschäft §117 S.1
Anfechtungsgründe
Scherzerklärung §118
Irrtum §118
Fehler in der Willensäußerung Inhaltsirrtum §119 I
Verlautbarungsirrtum
Individualisierungsirrtum
Rechtswidrige Drohung §123
Fehler in der Willensbildung
Erklärungsirrtum §119 I
Versprechen und Verschreiben
Argl. Täuschung §123
Allgemeiner Motivirrtum
Übermittlungsfehler Grds. unbeachtlich
Motivirrtum in Sonderfälle
Eingenschaftsirrtum beachtlich §119 II
Die Stellvertretung Ist das rechtstechnische Mittel, den eigenen Wirkungskreis durch Aufgabenübertragung zu vervielfachen § 3441 Voraussetzung Bsp. : Vormund: Pfleger Innenverhältnis Außenverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Vertretener
Innenverhältnis
für Geschäftsunfähige Personen
Vertreter
Außenverhältnis Vertretungsmacht (Vollmacht)
Dritter
Wirkungsweise der Stellvertretung aktive Stellvertretung §164 I BGB passive Stellvertretung §164 III BGB Aktive Stellvertretung Eine Willenserklärung, die jemanden innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen Vertretenen. Erklärung des Vertreters wirkt nach §164 I BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen Bsp.: Kaufvertrag kommt zwischen Vertretenem und Drittem zustande
Vertretener
Vertreter
Dritter
Voraussetzungen Vertreter muß im Namen des Vertretenen auftreten (Offenkundigkeit) Vertreter muß Vertretungsmacht besitzen Passive Stellvertretung nimmt Willenserklärung des Dritten entgegen (der Stellvertreter) Arten der Stellvertretung 1. Gesetzliche Vertretung Vater, Mutter für ihre Kinder §§1626, 1629 2. Rechtsgeschäftliche Vertretung Vollmacht §166 II BGB 3. Organschaftliche Vertretungsmacht juristische Personen handeln durch ihre Organe §26 II BGB; §35 I GmbHG 4. Direkte und indirekte Stellvertretung direkte: Auftreten in fremdem Namen für fremde Rechnung indirekte: Auftreten in eigenem Namen für fremde Rechnung
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe Erfüllungsgehilfe: Ein Vertragspartner, der sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit anderer Personen bedient haftet für das Verschulden dieser "Erfüllungsgehilfen" nach §278 BGB Verrichtungsgehilfe Nach §831 BGB haftet der Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen. Abgrenzung zum Boten Der Vertreter handelt in fremdem Namen für fremde Rechnung durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung. Der Bote handelt zwar auch in fremdem Namen für fremde Rechnung, jedoch durch Abgabe einer fremden Willenserklärung. Der Bote ist lediglich "Erklärungsüberbringer" Geschäftsunfähige können Bote sein Fehlvorstellungen des Auftraggebers entscheidend §§119, 120 BGB Maßgeblich ist die Kenntnis des Auftraggebers Erklärungsbote, Empfangsbote Vorraussetzungen der Stellvertretung 1. Zuverlässigkeit der Stellvertretung im Schuld- und Sachrecht stets zulässig 2. Offenkundigkeit deutlich machen, daß man als Vertreter auftritt §164 II BGB
Vollmacht liegt in der Regel Rechtsgeschäft zugrunde empfangsbedürftige Willenserklärung §167 I - gegenüber dem zu Bevollmächtigenden Innenvollmacht - gegenüber dem Dritten Außenvollmacht Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos Ausnahmen: in gesetzlichen Fällen (Prozeßvollmacht, Erbschaftsausschlagung, Grundbucheinträge) Widerruf der Vollmacht jederzeit widerruflich §168 S.2 BGB Arten der Vollmacht Spezialvollmacht (auf einzelnes Rechtsgeschäft) Artvollmacht (ganze Gruppe bestimmter Rechtsgeschäfte) Generalvollmacht (Umfang nach Willen des Auftraggebers) Duldungs- und Anscheinvollmacht
Rechtsscheintatbestand liegt keine wirkliche Vollmacht vor Geschäftsherr läßt dies wissentlich zu
Das Auftreten eines Anderen als Stellvertreter
"Treu und Glauben" gutgläubige Geschäftspartner geschützt Erlöschen der Vollmacht §168 S.1 BGB nach Maßgabe des Innenverhältnisses Widerruf Zeitablauf §170ff. BGB Grenzen der Vertretungsmacht 1. Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht §§1821, 1822 BGB Vormund muß bei Rechtsgeschäft Genehmigung einholen 2. Geschäfte mit Familienangehörigen §§1629, 1795 BGB Mißbrauch der Vertretungsmacht Kollusion (Vertreter und Dritter handeln gegen Geschäftsherrn Erkennbare Treuwidrigkeit Verbot des In- Sich- Geschäfts §181 BGB Selbstkontrahieren Doppelvertretung
Vertretung ohne Vertretungsmacht 1. Verträge hängt von Wirksamkeit und der Genehmigung des Vertretenen ab §177 I BGB 2. Einseitige Rechtsgeschäfte §180 BGB 3. Das Fehlen der Vertretungsmacht §177 BGB Schadensersatzansprüche Der Dritte kann vom Vertreter an Stelle der Erfüllung auch gleich Schadensersatz verlangen. Handeln ohne Vertretungsmacht Überschritten Rechtsgeschäft bleibt schwebend ungültig Vertretender muß sich erklären §179 II S.1
Der Vertrag Rechtsgeschäft Übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen "Antrag" und "Annahme" Inhaltlich: einseitig oder beidseitig verpflichtend Vertragsfreiheit Abschlußfreiheit und Inhaltsfreiheit Art. 2 Abs. 2 GG (verankert) Antrag und Annahme Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang wirksam Aufforderung zur Abgabe des Angebots Bindung an Angebot §145 BGB gebunden an Angebot durch entsprechende Erklärung nicht gebunden Erlöschen des Angebots Ablehnung: empfangsbedürftige Willenserklärung Fristablauf: §§146ff. Annahme Wesensmerkmale: empfangsbedürftige Willenserklärung Zustimmung: Vertragsabschluß Zugang der Annahmeerklärung Grundsatz Zugang beim Anbietenden Ausnahmen §151 BGB Verkehrssitte Antragende auf Erklärung verzichtet
Annahmefrist Angebot muß rechtzeitig angenommen werden Mangelnde Übereinstimmung -Dissens§§154, 155 BGB offener Einigungsmangel / versteckter Einigungsmangel Offener Dissens Wissen der Parteien, daß sie sich noch nicht geeinigt haben Rechtsfolgen fehlt es an Einigung von wesentlichen Vertragsbestandteilen kein Vertrag zustande gekommen Auslegungsregel §154 BGB greift hier ein Abschluß von Verträgen Sphäre des Anbietenden bindendes Angebot
Sphäre des Annehmenden vorbehaltlose Annahme
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
"Annahme"
freibleibendes Angebot
Annahme
Angebot
verspätete Annahme
Angebot
modifizierte Annahme
Gebot bei Versteigerung
Zuschlag des Versteigerers
Angebot
Schweigen
Anbieten von Verkehrs- und Versorgungsleistungen Angebot
Inanspruchnahme durch sozialtypisches Verhalten Parteien haben noch keine Einigung über alle Vertragspunkte erzielt und wissen dies Parteien glauben irrtümlich, sich geeinigt zu haben
Rechtsfolgen Vertrag kommt zustande, wenn die beiden Willenserklärungen deckungsgleich sind Annahme ist selbst Angebot, das vom Auffordernden angenommen oder abgelehnt werden kann Anbieter kann Vertragsabschluß widersprechen Angebot erlischt Annahme gilt als neues Angebot Ablehnung, verbunden mit neuem Angebot Vertrag kommt (erst) mit Zuschlag zustande nur in Ausnahmefällen Zustimmung "faktischer Vertrag" offener Dissens bei Mehrdeutigkeit der Erklärungen: versteckter Dissens bei Eindeutigkeit der Erklärungen: Irrtumsanfechtung
Versteckter Dissens irrtümlich davon ausgegangen, sich geeinigt zu haben Abgrenzung: 1. Erklärung, Einigung der Parteien mehrdeutig und unterschiedlich verstanden, liegt Dissens vor 2. Erklärung eindeutig, Parteien unterschiedliche Vorstellungen, so liegt Inhaltsirrtum vor §119 I Rechtsfolgen betrifft der Dissens wesentliche Vertragsbestandteile, so ist Vertrag nicht zustande gekommen Nebenpunkte gilt Ausnahmeregel §155 BGB (Versteckter Einigungsmangel)
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Vertragsbedinungen §1 AGB Kleingedrucktes auf Rückseite §§631-651 Werkvertrag Begriffsbestimmung §§1ff. Rationalisierungseffekt (keine Einzelheiten) detaillierte Spezialregelung, die entweder vom Gesetzgeber gar nicht (bspw. Leasing-Verträge, Factoring) oder mögl. unvollständig geregelt sind (bspw. Darlehn). rasche Anpassung an wirtschaftlichen und technischen Wandel ermöglichen eine Kalkulierbarkeit des Geschäftsrisikos Voraussetzung der Wirksamkeit erst durch die Einbeziehung des konkreten Vertragsabschluß wirksam §2 ABG Kunde muß vom Inhalt Kenntnis nehmen Auslegung von AGB §5 Unklarheitsregel Bezugnahme beim Vertragsschluß Sonderregelung für Kaufleute Vorausvereinbarungen (Vereinfachung) Überraschungsklausel §3 Unklarheitsregel §5 Widersprüche, offene Fragen Inhaltskontrolle der AGB Generalklausel "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen" §9 I AGBG einzelne Klauselverbote Benachteiligungsfälle beinhalten §§10, 11 AGBG
Geschäftsfähigkeit (Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts) Geschäftsunfähigkeit a, Geschäftsunfähigkeit aus Altersgründen §104 S.2 BGB b, Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit §103 S.3 BGB Rechtsfolgen a, Willenserklärungen des in §104 BGB genannten Personenkreises ist nach §105 I BGB nichtig b, Willenserklärungen gleichgestellter Personen nichtig: Zustand der Bewußtlosigkeit und vorübergehende Störung der Geistestätigkeit §105 II BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, der daß 7. Lebensjahr vollendet hat, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr in Geschäftsfähigkeit beschränkt §106 i. V. m. §2 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte: §111 BGB unwirksam Verträge: Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Vertreters ab - §108 BGB Zustimmungsfreie RG'e §107 BGB Taschengeldparagraph §110 BGB Minderjähriger kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters solche Verträge wirksam abschließen Generalkonsens §§112/113 BGB Einem Minderjährigen wird erlaubt, auf einem bestimmten Sektor Rechtsgeschäfte vorzunehmen. z.B. Kauf von Schulbüchern Einwilligung Genehmigung
vorherige Zustimmung nachträgliche Zustimmung...