Personenrecht - Zusammenfassung BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil PDF

Title Personenrecht - Zusammenfassung BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil
Author Jo W.
Course Grundkurs I im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
Pages 3
File Size 93.2 KB
File Type PDF
Total Downloads 19
Total Views 138

Summary

Wintersemester 2017/2018 ...


Description

Personenrecht

1. Begriff der Rechtsfähigkeit - Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB) - abzugrenzen von der Handlungsfähigkeit (= Fähigkeit, durch eigene Handlungen, Rechte und Pflichten zu begründen)  Unterformen sind die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.) und die Deliktsfähigkeit (§ 827 f.) - entspricht im Verfahrensrecht der Parteifähigkeit (§§ 50 ff. ZPO) 2. Arten der Rechtssubjekte - natürlich und juristische Personen - die natürliche Person ist der Mensch - Juristische Personen sind Personenvereinigungen, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zuspricht - Personengesellschaften werden weitgehend als rechtsfähig angesehen (sind aber keine juristischen Personen)  gilt für die OHG, KG und für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 3. Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen - entsteht mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)  Kind muss vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten sein und zu diesem Zeitpunkt gelebt haben - Schutzbestimmungen von Ungeborenen (nasciturus) in § 1923 II  Vorschrift wird durch §§ 1912 II 1 flankiert - Nasciturus ist beschränkt rechts- und parteifähig 4. Ende der Rechtsfähigkeit eines Menschen - endet mit dem Tod (§ 1922 I) - Zeitpunkt des Hirntodes ist maßgeblich  endgültiger Ausfall der für das Leben kennzeichnender Hirnfunktionen 5. Juristische Personen - ist eine verselbstständigte Organisation von Personen und Vermögensgütern - gemeinsamer Zweckverbund - von der Rechtsordnung als eigenes Rechtssubjekt anerkannt - mit der rechtlichen Anerkennung einer Vereinigung als juristische Person wird ihre eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen - Vermögen wird von demjenigen ihrer Mitglieder getrennt - Mitglieder haften nicht persönlich für die Schulden  beschränkt sich auf das Vermögen der juristischen Person 6. Arten der Juristischen Personen - juristische Personen des Privatrechts sind solche, denen Organisation durch Vorschriften des Privatrechts geregelt wird und die privaten Zwecken dienen

-

 zB rechtfähige Vereine, Kapitalgesellschaften und rechtsfähige Stiftungen juristische Personen des Öffentlichen Rechts werden durch Vorschriften des Öffentlichen Rechts organisiert und dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben  zB (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Recht

7. Begriff und Arten des rechtsfähigen Vereins - Verein ist:  eine auf Dauer angelegte, freiwillige Vereinigung von Personen  die zu einem gemeinschaftlichen Zweck gegründet,  körperlich organisiert  vom Wechseln der Mitglieder unabhängig ist  und einen Gesamtnamen trägt - unterschieden danach, ob ihr Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht - wirtschaftliche Vereine müssen staatlich zugelassen werden  keine große Rolle, weil für die wirtschaftliche Betätigung die Formen der Handelsgesellschaft zur Verfügung stehen - nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister  darf nur ideelle, d.h. nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, d.h. keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten  Haupt- und Endzweck des Vereins dar nicht auf ökonomische Gewinnerzielung ausgerichtet sein 8. Gründung des rechtsfähigen Vereins - Gründer des Vereins müssen dessen Gründung und eine Satzung beschließen - Satzung regelt die Verfassung des Vereins (§§ 25, 57, 58) - Gründungsakt ist ein Vertrag, hat also rechtsgeschäftlichen Charakter - bei der Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister muss bereits ein Vorstand existieren (§ 59)  Bildung durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27) - Verein ist in das Vereinsregister einzutragen  Registergericht prüft, ob den Voraussetzungen der §§ 56-59 entsprochen wurde - Eintragung hat rechtsbegründende (= konstitutive) Wirkung (§ 21) - Vereinsname enthält den Zusatz e.V. (§ 65) - sind bei der Eintragung des Vereins Fehler unterlaufen, hat nur die Verletzung zwingender Eintragungserfordernisse („Mussvorschriften“) Auswirkungen - wenngleich der Verein erst mit der Eintragung rechtsfähig wird, ist die Personenvereinigung bereits im Gründungsstadium existent und betätigt sich uU schon rechtgeschäftlich  Vorverein, der ein nicht rechtfähiger Verein ist - die für ihn Handelnden haften nach § 54 S. 2 persönlich

9. Organe des Vereins - zwingende Organe des rechtfähigen Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 32) und der Vorstand - Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 I 2) - Mitglieder des Vorstands werden in das Vereinsregister eingetragen (§ 64) 10. Haftung des Vereins - Verein haftet für seinen Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter (§ 31) - Verfassungsmäßiger Vertreter ist jede Person, der eine bedeutsame, wesensmäßige Funktion zur eigenverantwortlichen Tätigkeit zugewiesen ist (sog. Repräsentantenhaftung) 11. Vereinsregister - wird beim Registergericht des Amtsgerichts geführt - entfaltet sog. negativen öffentlichen Glauben - nur auf das Schweigen des Registers kann man sich verlassen, nicht auf dessen positive Verlautbarungen 12. Mitgliedschaft - Organschaftsrechte  Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Stimmrecht) - Genussrechte  Rechte auf Gebrauch von Vereinseinrichtungen, Inanspruchnahme satzungsmäßiger Vergünstigungen - Sonderrechte, die sich aus der Satzung ergeben - Pflicht zur Beitragsleistung, aber keine persönliche Haftung (Ausnahme Durchgriffshaftung) und Treuepflicht gegenüber Verein - durch Satzung bestimmte Sonderpflichten 13. Rechtsfähige Stiftungen - rechtfähige Stiftungen des Privatrechts, §§ 80 ff. - durch eine Stiftung wird ein bestimmtes Vermögen für einen vom Stifter festgelegten Zweck auf Dauer zur Verfügung gestellt - rechtlich verselbstständigtes Vermögen  keine Personenvereinigung - Gründungsakt = Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung (§ 80 I) - Stiftungsgeschäft ist eine eiseitige, nicht empfangsbedürftige WE...


Similar Free PDFs