Title | Fristen und Termine - Zusammenfassung BGB I: Einführung und Allgemeiner Teil |
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Author | Jo W. |
Course | Grundkurs I im Bürgerlichen Recht |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
Pages | 2 |
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Wintersemester 2017/2018 ...
Fristen und Termine
1. Begriff und Bedeutung - Frist ist ein Zeitraum, der bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist - Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas Tatsächlichen geschehen oder eine Rechtswirkung eintreten soll - Auslegungsregeln der §§ 186 ff. gelten für alle Rechtsgebiete, soweit keine Sondervorschriften bestehen 2. Fristen - Ersitzungsfristen Fristablauf führt zur Rechtsbegründung (§ 937 I) - Ausschlussfristen vorgesehene Handlung muss innerhalb der Frist erfolgen (§ 124 I) - Verjährungsfristen Ablauf der Frist begründet Einrede (§ 214 I) - Nachfristen Grenzen den Zeitraum ab, in welchem eine zunächst unzureichende zu erbringen ist (§ 281 I 1) 3. Berechnungsgrundsätze - Grundlage sind der gregorianische Kalender und die mitteleuropäische Zeit - Zivilkomputation Fristberechnung nach vollen Tagen, dabei wird der Tag, in dessen Lauf das maßgebende Ereignis fällt, nicht mitgezählt (Grundregeln § 187 I) - Naturalkomputation bei Stunden- und Minutenfristen erfolgt die Fristberechnung von Augenblick zu Augenblick - Berechnung erfolgt nach vollen Tagen - Auslegungsregeln: „halbes Jahr, Vierteljahr, halber Monat“ (§ 189 I) Umrechnung auf Tage (§ 191) „Anfang, Mitte, Ende des Monats“ (§ 192) 4. Beginn einer Frist - Maßgeblich ist ein bestimmtes, in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis oder der Beginn eines Tages - Ereignisfrist Ereignis oder in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt; Tag wird nicht mitgezählt (§ 187 I), nächster Tag 0.00 Uhr - Ablauffrist Beginn eines Tages ist selbst fristauslösender Umstand (§ 187 II 1), § 187 II 2 derselbe Tag 0.00 5. Ende einer Frist - bestimmt sich nach den Auslegungsregeln des § 188 nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 I) letzter Tag 24.00 nach Wochen Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit dem Ablauf des entsprechenden Tages (§ 188 II) Unterscheidung nach Ereignis- und Ablauffrist
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nach Zeitraum bestimmte Frist: Ereignisfrist zahlenmäßig der Tag, an dem das Ereignis stattgefunden hat (§ 188 II Alt. 1) Ablauffrist Tag, der dem Vortag des Fristbeginns entspricht (§ 188 II 2) fehlt der entsprechende Tag des Ablaufmonats, ist dessen letzter Tag maßgeblich (§ 188 III) im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist berechnet (§ 190) Verlängerung der Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (§ 193)
6. Sonderfall Verjährung - Überwiegende Zahl der Verjährungsfristen: Ereignisfrist, §§ 187 I, 188 II Alt. 1 - Regelverjährung gem. §§ 195, 199 I (Ablauffrist) Beginn „mit dem Schluss des Jahres“(Ultimo-Regel): hM: Frist iSd § 187 II 1 mit Beginn des ersten Tages des neuen Jahres Ende: Ablauf des dritten Jahres (§ 188 II Alt. 2)...