§ 816 BGB - Mitschrift PDF

Title § 816 BGB - Mitschrift
Author Charlotte Schmidt
Course Wirtschaftsprivatrecht I
Institution Fachhochschule Westküste
Pages 2
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Mitschrift...


Description

Prüfungsschema Herausgabeanspruch aus § 816 Abs. 1 BGB A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe aus § 816 Abs. 1 BGB haben. Gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Berechtigte von dem Nichtberechtigten Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verlangen, wenn der Nichtberechtigte über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, trifft die Verpflichtung gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. Dazu muss der Anspruch erworben und nicht verloren sein und durchsetzbar. I. Anspruchserwerb Der Anspruch ist erworben, wenn ein Nichtberechtigter eine entgeltliche Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist und der Nichtberechtigte durch die Verfügung etwas erlangt hat. 1. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten Eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht begründet, aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird. Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn sie gegen ein Entgelt erfolgt, also beim Kauf etc. 2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam Die Verfügung ist gegenüber dem Berechtigten wirksam, wenn ein Gutglaubenserwerb eines Dritten gem. §§ 932, 892 BGB oder eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten gem. § 185 Abs. 2 BGB vorliegt. 3. Nichtberechtigter hat durch die Verfügung etwas erlangt Eine Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum und Besitz einer Sache. Um festzustellen ob ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, ist das Vermögen vor und nach der maßgeblichen Handlung zu vergleichen. 4. Zwischenergebnis A hat den Anspruch erworben. II. Anspruch nicht verloren 1. Anspruchsausschluss gem. §§ 814, 817 S. 2, 818 Abs. 3 BGB Der Anspruch ist verloren, wenn er nach §§ 814, 817 S. 2 oder 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Gem. § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Gem. § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Gem. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. 2. Sonstige rechtsvernichtenden Einwendungen Erfüllung, § 362 BGB, Erlass § 397 BGB, oder Aufhebungsvertrag, Aufrechnung, § 387 ff. BGB, Abtretung, § 398 BGB, Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, Rücktritt § 346 BGB, wirksame Anfechtung § 142 BGB. 3. Zwischenergebnis

A hat den Anspruch nicht verloren. III. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch dürfte nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt sein, es dürfte keine Einrede des nichterfüllen Vertrags gem. § 320 BGB bestehen, kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 271 Abs. 1 u. § 1000 BGB, keine Mängeleinrede gem. § 478 BGB und keine Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB. … Somit ist der Anspruch durchsetzbar. IV. Art und Umfang des Anspruchs gem. § 818 Abs. 4, § 819, § 820, § 822 BGB Gem. § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger der Leistung, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Gem. § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger der Leistung, soweit er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Gem. § 819 Abs. 2 BGB ist der Empfänger von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Gem. § 820 Abs. 1 BGB ist der Empfänger der Leistung zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre, soweit mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, und falls der Erfolg nicht eintritt. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Gem. § 820 Abs. 2 BGB hat der Empfänger der Leistung die Zinsen erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist. Gem. § 822 BGB ist der Dritte zur Herausgabe verpflichtet wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, wenn der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zuwendet, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist. B. Ergebnis Somit hat A gegen B einen Anspruch aus § 816 BGB in Höhe von xy....


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