Title | Fall3 - Mitschrift |
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Author | Florian Reisinger |
Course | Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz |
Institution | Wirtschaftsuniversität Wien |
Pages | 1 |
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Mitschrift...
Frage 1: §17. VwGVG iVm §52f AVG kann LVwG unter Voraussetzungen einen nichtamtlichen SachVerst bestellen. Ggü Sachverst muss Bescheid zur Bestellung ausgehändigt werden, ggü Parteien ist es eine Verfahrensanordnung. Nach §17 VwGVG ist für die Gebühren des nichtamtlichen Sachverst §53a AVG anzuwenden Frage 2: Revision gg LVwG: Art. 133/1 Z1 + Abs. 6 Z2 B-VG + §21 VwGG + Anfechtungserklärung = Art und Weise der Bekämpfung, Wahrung obj. Rechte gefährdet =Legitimation); außerordentliche (Amts-)Revision; §28/3 VwGG Gründe warum ao Revision doch zulässig sein soll; Frist passt auch; Begründetheit: Art. 6 EMRK Recht auf faires Verfahren, weil Gutachter befangen (= abs./rel. Befangenheitsgründe schauen, kommt auf den subj. Eindruck an) sein soll (nichtamtlicher Sachver); VwGH wird mit Erkenntnis entscheiden, Begründung zu wenig (Argumentationssache) Ablehungsantrag: Verfahrensanordnung (Verfahrensleitenderbeschluss) ist nicht selbstständig bekämpfbar, deswegen keine eigene Revision (muss warten bis in der Sache entschieden wurde) Hengstschläger S.283f Frage 4: Vorfrage liegt dann vor, wenn die Entscheidung von einer präjudiziellen Entscheidung abhängig ist. Vorfrage ist hier, ob wir einen Wald haben. BH kann Vorfrage selbst klären(ja), weil BH zuständig für beide Anträge ist; BH wird Jessica sagen, dass Festellungsantrag zurückgezogen werden kann, da sie sowieso Vorfrage selbst klärt (billiger); Achtung wenn 2 Fragen Hauptfragen sind und nicht eine Vorfrage und Hauptfrage; Verfahrenskonzentration ist auch eine Möglichkeit Frage 5: Wenn kein Wald ist kann Bewilligung erklärt werden; unvollständig...