Deliktsrecht Schemata ALLE mit Definitionen PDF

Title Deliktsrecht Schemata ALLE mit Definitionen
Author Phan Nguyen
Course Zivilrecht - BGB 1
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Deliktsrecht – SchemataI. Grundtatbestand des § 823 I BGBHaftungsbegründender Tatbestand1. Anwendbarkeit / Probleme P: Mangelfolgeschäden P: Problematik des Weiterfressers Neben dem ProdHaftG anwendbar, § 15 II ProdHaftG 2. Rechtsguts- oder Rechtsverletzunga) Rechtsgüteraa) Leben (Nur mittelbar Bede...


Description

Deliktsrecht – Schemata I. Grundtatbestand des § 823 I BGB Haftungsbegründender Tatbestand 1. Anwendbarkeit / Probleme -

P: Mangelfolgeschäden P: Problematik des Weiterfressers Neben dem ProdHaftG anwendbar, § 15 II ProdHaftG

2. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung a) Rechtsgüter aa) Leben (Nur mittelbar Bedeutung etwa für § 844 II BGB, da kein Anspruch des Getöteten Besteht)  Definition: Tötung

bb) Körper/Gesundheit

 Definition: Verletzung des Körpers liegt vor bei einem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

 Definition: Gesundheitsverletzung ist medizinisch erhebliche Störung der inneren Lebensvorgänge des Körpers ODER: Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom körperlichen Normalzustands abweichenden, pathologischen Zustandes.

cc) Freiheit

 Definition: Nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht die psychische Freiheit von Druck

dd) Eigentum (kein Rechtsgut, sondern Recht)  SNES (Super Nintendo Entertainment System) o Substanzverletzung o Nutzungsbeeinträchtigung (nicht nur vorrübergehend!) o Eigentum als Recht (und Recht auf Besitz -> Allerdings bei „sonstige Rechte“ eingeordnet) o Sachentziehung

ee) Sonstige Rechte

Nur absolute, also gegenüber jedermann bestehende, nicht nur im Verhältnis zu bestimmten Personen – Sogenannte „Rahmenrechte“

A) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Schema: Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG -> APR ist daher abgeleitet 1. Subsidiarität 2. Schutzbereich a. Persönlicher Schutzbereich i. Siehe Art. 2 I, Art. 1 I GG 1. „Menschen“ 2. Unternehmen haben auch Persönlichkeitsrechte b. Sachlicher Schutzbereich Definition: „APR schützt die enge persönliche Lebenssphäre vor unbefugten Eingriffen, und gewährt jedem die Möglichkeit und das Recht, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. Es gewährt zudem die Befugnis auf Selbstbestimmung.“ o

Definition Selbstbestimmung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung persönliche Lebenssachverhalte wie Tagebuch)  Recht auf Kenntnis der Abstammung  Recht auf VERZICHT der Kenntnis der Abstammung  Recht auf eigene Darstellung (z.B. am eigenen Bild)  Recht am eigenen Wort (Schutz der Vertraulichkeit des Wortes, unberechtigte Tonaufnahmen etc.)  Recht auf Resozialisierung (Strafrecht)  Recht auf Schutz vor Fragen im Berufsleben über persönliche Lebensumstände a. Sozialsphäre

i. Unter die Sozialsphäre fällt der Bereich, in welchem sich das Individuum bewusst der Öffentlichkeit bewegt. Eingriffe lassen sich hier mit normalen Kriterien rechtfertigen. b. Privatsphäre i. Die Privatsphäre definiert sich als der Lebensbereich, welcher der Öffentlichkeit entzogen ist. Die Sphäre erfasst den Schutz des Privatlebens und den häuslichen Bereich, den Familienkreis eingeschlossen. Die Privatsphäre ist eine Zwischenstellung der totalen Zurückgezogenheit und der sozialen Interaktion, wobei die Tendenz zu einer Intimsphäre besteht ii. Eingriff nur zugunsten ÜBERWIEGENDES Allgemeininteresse c. Intimsphäre i. Gedanken und Gefühlswelt sowie den Schutz des Sexualbereichs. Die Intimsphäre ist die engste Sphäre und meint den untastbaren Bereich menschlicher Freiheit, ein Bereich vollkommener Zurückgezogenheit (Epping, Grundrechte, Rn. 531). Die Intimsphäre umfasst die Eingriff 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit a. Wird nicht indiziert bei Rahmenrechten b. Prüfung: „Umfassende Güter- und Interessensabwägung“ c. Rechtfertigungsgründe: „Verfassungsrechtliche Rechtfertigung i. Bei Staat-Bürger-Verhältnis: Schrankenvorbehalt 1. Schranken-Schranken 5. Rechtsfolgen a. Ersatz des Vermögensschadens b. Geldentschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen i. NUR WENN: Andere Form des Ausgleichs nicht möglich (Widerruf, Zurückziehen von Bild bsp.) UND ii. Verletzung des APR SCHWERWIEGEND.

B) R am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 1. §823 I BGB Voraussetzungen (Haftungsbegründender Tatbestand) a. Rechtsgutsverletzung b. Verletzungshandlung 2. Kein Eingreifen eines Spezialgesetzes (Subsidiarität) 3. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am EUAG a. Gewerbebetrieb: i. Weit auszulegen, Freiberufler erfasst ii. „Geschützt wird der Gewerbebetrieb in seinem Bestand und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit“ b. Betriebsbezogener Eingriff i. Eingriff muss gegen Betrieb als solchen richten und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen! c. Rechtswidrigkeit i. Güter und Interessenabwägung zwischen mit dem Eingriff verfolgten Ziel und dem dadurch beschädigten Rechtsgut des Gläubigers 4. Verschulden

C) Weitere Rechte --Anwartschaftsrecht --Beschränkt dingliche Rechte --Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB --Recht zum Besitz

Nach herrschender Ansicht nur der berechtigte (BGHZ 137, 89, 98). -- Das Vermögen ist kein sonstiges Recht, als Rechtsgesamtheit ist es die Summe aller geldwerten Güter und Rechte einer Person

3. Verletzungshandlung aa) Aktives Tun bb) Unterlassung Ein Unterlassen steht einem positiven Tun nur dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Tun bestand (BGH NJW 1987, 2510) Bestand eine Pflicht zum Handeln?

c) Gesetzliche Pflicht (323c StGB) d) Obhutspflicht (§1626. 1353 BGB) e) Ingerenz (Pflichtwidriges Vorverhalten) f) Vertragliche Pflicht (Babysitter, Krankenpfleger*in, Feuerwehrangehörige*r cc) Verkehrssicherungspflicht Schaffung einer Gefahrenquelle, Öffnen eines Verkehrs, Berufliche Stellung, Produzentenhaftung Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen müssen getroffen werden, um die Schäden anderer zu vermeiden. Schema: A) Herrschaft über Gefahrenquelle? B) Berufliche Stellung? a. Produzent? b. Verkehrsöffnung? C) Schutzvorkehrungen getroffen? D) Erforderliche und zumutbare Maßnahmen c. Definition: Erforderlich und zumutbar sind alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig Handelnder des betreffenden Verkehrskreises (Angehöriger) für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

4. Haftungsbegründende Kausalität aa) Äquivalenztheorie (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne)

bb) Adäquanztheorie (wertende Theorie)

cc) Schutzzweck der Norm (Zurechnungszusammenhang)

5. Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die tatbestandsmäßige Verletzung eines der benannten Rechte indiziert (BGHZ 24, 21)

6. Verschulden a) Deliktsfähigkeit

b) Verschuldensmaßstab

aa) Vorsatz

bb) Fahrlässigkeit

7. Ausschluss Nach der Rechtsprechung kein Ausschluss gem. § 377 HGB

8. Durchsetzbarkeit/Verjährung

Haftungsausfüllender Tatbestand I.

Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens §§249 ff. BGB a. Naturalrestitution gem. §249 i. Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand nicht eingetreten wäre. 1. Ersatz KFZ  Auch Naturalrestitution! b. Anwendung der Differenzhypothese (reale Lage – Hypothetische Lage) i. Normative Korrektur: „Kind als Schaden“, Vorteilsausgleich c. Geldersatz als Schadensausgleich i. Beispiel: §249 Abs. 2 S. 1 Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache ii. Ablauf der Frist zur Naturalrestitution §250 BGB iii. Unmöglichkeit der Naturalrestitution §251 Abs. 1 BGB iv. Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution §253 Abs. 2 BGB 1. Nicht bei Tieren ! Höhere Schwelle ! Siehe Satz 2 d. Immaterielle Schäden nach Maßgabe §253 BGB i. §253 Abs. 1, immaterieller Schaden der kein Vermögensschaden ist (z.B. Schmerzensgeld)

II.

Haftungsausfüllende Kausalität a. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden i. Äquivalenz 1. Hypothetische Reserveursache beachten! ii. Adäquanz 1. Rechtmäßiges Alternativverhalten beachten ! iii. Eingetretener Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst?

III.

Mitverschulden gem. §254 BGB a. Schadensentstehung b. Schadenminderungsobliegenheit

II. Grundtatbestand des §823 II BGB

1.

2. 3.

Schutzgesetzverletzung a. Schutzgesetz Generell jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eine Rechtsguts zu schützen. (! Wortlaut !) i. Gesetz ii. Individualschutz iii. Persönlicher Schutzbereich iv. Sachlicher Schutzbereich b. Verstoß i. Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit Verschulden

III. Sittenwidrige Schädigung §826 BGB I. I.

II.

Schaden zugefügt a. Haftungsbegründender Tatbestand des §823 I i. Alle Rechtsgüter auch direktes Vermögen Sittenwidrigkeit der Handlung a. Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden b. „Geschäftsmoral“

i. BGH: Handlung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck Beispiele     III.

IV.

V.

IV. I. II.

III. IV. V. VI.

Arglistiges Verhalten Verleitung zum Vertragsbruch Erteilen wissentlich falscher Auskünfte Ausnutzen wirtschaftlicher Machstellungen (--> Wucher)

Kausalität a. Äquivalenz b. Adäquanz Doppelter Vorsatz a. Doppelter Vorsatz hinsichtlich des Schadens UND der Sittenwidrigkeit! i. Dolus eventualis für Schadenseintritt ausreichend ii. Kenntnis der Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründet reicht aus (BGH, NJW 2005, 2992) Rechtsfolge a. Haftungsausfüllung nach §§249ff. , 842 ff. BGB

Mehrere Schädiger gem. §830 Abs. 1 Satz 1 Verletzungserfolg a. Eine Rechtsgutsverletzung muss eingetreten sein. (alle Rechtsgüter) Unerlaubte Handlung a. Mittäter gem. §830 I Abs. 1 oder i.S.d. Strafrechts b. Anstifter/Gehilfe gem. §830 II (wird dem Mittäter gleichgestellt) Kausalität Schaden Rechtswidrigkeit (Indiziert) Verschulden a. Vorsatz bez. Rechtsgutsverletzung (nicht des Folgeschadens) nötig.

Beachte: Vorrang von §830 Abs. 1 Satz 1 VOR §830 Abs. 1 Satz 2

V.

Mehrere Beteiligte gem. §830 Abs. 1 Satz 2 (WICHTIG!!!)

I.

Verletzungserfolg a. Eine Rechtsgutsverletzung muss eingetreten sein (alle Rechtsgüter). Unerlaubte Handlung

II.

III.

a. Selbstständige Beteiligung (räumlich-zeitlicher einheitlicher Vorgang) b. Rechtsgutverletzung i. Rechtswidrigkeit ii. Verschulden c. Schaden ist mit Sicherheit durch einen der Beteiligten verursacht oder durch alle d. Bei KEINEM der Beteiligten lässt sich die haftungsbegründende oder ausfüllende Kausalität nachweisen  Keine Feststellung des tatsächlichen Verursachers (Urheberzweifel) oder der Intensität des Tatbeitrages möglich (Anteilszweifel) i. Sogenannte „Ausnahme vom Verursacherprinzip“ Rechtsfolge: a. Haftung als Gesamtschuldner gem. §840 BGB (Querverweis: Strg + Linksklick)

VI. Verrichtungsgehilfe gem. §831 BGB Unterschied zwischen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe

Gesetzliche Norm

Definition

§278 S. I BGB

§831 I S. 1 BGB

Vertragsrecht

Deliktsrecht

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen INTERESSENkreis tätig wird UND WEISUNGSABHÄNGIG ist. Schuldner wird geschützt

Gläubiger wird geschützt

Haftung

Haftung für das Verschulden einer dritten Person (hier FÜR DEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN)

Haftung für eigenes Verschulden bei der Auswahl bzw. Überwachung eines Verrichtungsgehilfen

Vertragserfordernis

JA (§280 I S. 1 BGB)

(NEIN)

NEIN

JA (§831 I. S2. BGB)

Exkulpation

I.

II.

Verrichtungsgehilfe Für einen Anspruch auf Schadensersatz wäre erforderlich, dass der A als Verrichtungsgehilfe der […] aufgetreten ist. Wer im Interesse des Geschäftsherrn und mit dessen Wissen und Wollen tätig ist, und dabei weisungsgebunden ist. Unerlaubte Handlung a. Der A müsste nun den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt haben. Diese müsste zudem auch rechtswidrig sein.  Indiziert (Rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen)

III.

IV.

V.

i. Kein Verschulden nötig Schaden in Ausführung der Verrichtung a. Das HandeIn des A dürfte nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung ausgeführt worden sein, sondern müsste auch in der Ausübung der Verrichtung erfolgen. Zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Handeln des Verrichtungsgehilfen müsste zudem ein innerer Zusammenhang bestehen. i. Innerer Zusammenhang: Die dem Verrichtunsgehilfen übertragene Arbeit / Aufgabe muss mit dem Schadenseintritt im Zusammenhang stehen. 1. Beispiel: Unfall auf dem Arbeitsweg eines Lieferandofahrers a. KEIN innerer Zusammenhang: i. Straftaten ii. Unfall auf Abwegen, bsp.: Lieferandofahrer fährt bei sich zu Hause vorbei und beschädigt dabei ein stehendes fremdes Auto b. Abgrenzung zur Handlung „lediglich bei Gelegenheit“ Keine Exkulpationsmöglichkeit a. Eine Haftung entfiele aber, wenn man sich exkulpieren könnte, §831 Abs 1 S. 2 b. Das geht, wenn […] den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht hätte. c. Verschulden des Geschäftsherrn wird stets vermutet d. Exkulpationsvarianten: i. Aussuchen / Überwachen ii. Schaden ohnehin eingetreten, auch obwohl alles richtig gemacht worden ist. iii. Bei Großbetrieben Entlastungsbeweis: 1. Geschäftsherr muss einen Mitarbeiter beauftragen, der den Verrichtungsgehilfen wiederum aussucht, anleitet oder überwacht. Rechtsfolge a. Haftungsausfüllung gem. §§249ff., 842 ff. BGB

VII. Haftung für Aufsichtsbedürftige gem. §832 BGB I.

II.

III. IV.

V.

Schadenszufügung a. Durch tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung einen Schaden zugefügt i. Verschulden nicht nötig da Gefährdungshaftung Aufsichtsbedürftigkeit a. Minderjährige bedürfen immer Aufsicht b. Erwachsene dann, wenn dies wegen körperlichen oder geistigen Einschränkungen notwendig ist Aufsichtspflicht a. Schuldner muss zur Aufsicht verpflichtet sein  Entweder aus Gesetz oder Vertrag Keine Exkulpation (§832 I 2 BGB) a. Ordnungsgemäße Aufsicht b. Schaden wäre auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht entstanden! Rechtsfolge a. Haftungsausfüllung gem. §249 ff., §842 ff.

VIII. Tierhalterhaftung gem. §833 BGB I.

II.

III.

IV.

Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung a. Rechtsgutsverletzung b. Schadensverursachung durch ein Tier c. Tierhalter: Gleiche Regel wie bei KfZ-Halter Des Weiteren müsste der X Tierhalter des Hundes gewesen sein. Tierhalter ist, wem aus eigenem Interesse auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer für dessen Kosten aufkommt sowie das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Haftungsbegründende Kausalität a. Äquivalenz b. Adäquanz c. Spezifische Gefahr des Tieres (auch spezifische Tiergefahr, z.B. natürliches Verhalten) Für eine Zurechnung des Verhalten des Tieres in die Rechtsgutsverletzung müsste sich auch eine gewöhnliche spezifische Tiergefahr verwirklichen müssen. Eine spezifische Tiergefahr ist jedes willkürliche Verhalten von einem Tier, welches nicht von einem anderen Menschen gesteuert wird. Rechtswidrigkeit a. Nach BGHZ 117, 110 ist Rechtswidrigkeit erforderlich, nach a.A. ist das bei de Gefährdungshaftung nicht nötig (das ist Zusatzwissen) Keine Exkulpation Für eine Haftung dürfte sich der Tierhalter nicht durch eine Exkulpation von der Haftung befreien können. §833 I BGB stellt eine Gefährdungshaftung dar, weshalb kein Verschulden nötig ist, der Tierhalter sich aber „herauswinden“ kann. Gem. §833 II kann sich der Schädiger exkulpieren, und wird somit nicht haftpflichtig, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, welches dem Tierhalter zum Beruf, der Erwerbstätigkeit oder auch dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist, und dieser bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. i. Haustier Haustier ist in diesem Sinne jedes von Natur aus zahme Tier, die zu dauerender Nutzung oder Dienstleistung gezüchtet und gehalten werden.

ii. Nutztier 1. Das Tier müsste zudem ein Nutztier sein, das heißt der Erwerbstätigkeit des Halters dienen. Maßgebend ist die allgemeine Zweckbestimmung, nicht die konkrete Verwendung des Tieres beim Unfall.

V. VI.

VII. VIII. IX.

b. Die Möglichkeit der Exkulpation gilt nur für Schäden durch NUTZTIERE sowie für den Tieraufseher gem. §834 BGB, wobei beim Tieraufseher Verschulden immer vermutet wird! i. Nutztiere: Tiere die dem Erwerb, der Erhaltung des Tierhalters dienen KEINE EXKULPATION BEI LUXUSTIEREN, DA GEFÄHRDUNGSHAFTUNG Kein Haftungsausschluss a. Vertraglicher Ausschluss b. Gesetzlicher Ausschluss c. Handeln auf eigene Gefahr Teilweise wird vertreten, dass die freiwillige Selbstgefährdung als „venire contra factum proprium“ nach § 242 BGB zum Ausschluss des Anspruchs führt. Nach der Rechtsprechung ist dies grundsätzlich beim Mitverschulden gem. § 254 BGB zu berücksichtigen und nur in Ausnahmesituationen als tatbestandsmäßiger Haftungsausschluss bei Risiken, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW 1992, 2474). Mitverschulden (254 BGB) Tiergefahr a. Kürzung des Anspruchs analog §254 I BGB wegen Tiergefahr des eigenen Tieres Rechtsfolge  Haftungsausfüllung nach §§249ff. 842 ff. BGB

IX. Schadensersatz gem. §7, §18 StVG I. II.

III.

IV.

V.

Sach- oder Personenschaden Halter des Kraftfahrzeuges a. Halter (Auf eigene Rechnung, dauerhaft benutzt) b. KfZ (Vordienlich dem Fahren) Bei Betrieb (maschinentechnisch und verkehrstechnische Auffassung: Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum, spezifische Betriebsgefahr (Parken also auch!!) a. Innerer Zusammehang, spezifische Kausalität zwischen dem Betrieb und der Rechtsgutsverletzung Keine höhere Gewalt gem. §7 II StVG a. Es dürfte sich bei dem Unfall nicht um eine höhere Gewalt gehan- delt haben. Höhere Gewalt iSd. § 7 II StVG ist ein nicht zum Be- triebsrisiko des Kraftfahrzeugs gehörendes, von außen durch ele- mentare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen her- beigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Er- fahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mit- teln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigermaßen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betrieb- sunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGH NJW 1990, 1167; BGH NJW 1986, 2313; BGHZ 62, 351, 354). Kein unabwendbares Ereignis §17 III 1, 2 StVG

VI.

VII. VIII.

a. Als nächstes ist zu prüfen, ob es sich für den G oder den S um ein unabwendbares Ereignis handelte, weil dann keine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 I, II StVG erfolgen könnte. Unab- wendbar sind solche Ereignisse, die auch mit äußerster Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht hätten abgewendet werden können, also ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gem. § 276 BGB hinausgeht (BGH VersR 1992, 714; BGH NJW 1987, 2375). Mitverursachung §17 I, II StvG a. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbeson- dere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. b. Betriebsgefahr c. Erhöhte Betriebsgefahr d. Zurücktreten der Betriebsgefahr Schaden Rechtsfolge

§18: I.

Fahrzeugführer a. Rechtsgutsverl...


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