Aufbauschema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts PDF

Title Aufbauschema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
Author Theresa Haase
Course Allgemeines Verwaltungsrecht
Institution Universität Bayreuth
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Summary

Aufbauschemata der Rechtmäßigkeit eines VA aus dem WS 19/20...


Description

AUFBAUSCHEMA: RECHTMÄSSIGKEIT EINES VERWALTUNGSAKTS I.

ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE (UND GGF. VERWALTUNGSAKTBEFUGNIS)

1. Welche Rechtsnorm kommt als Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts in Betracht? Ggf.: Ist diese mit höherrangigem Recht vereinbar? Wegen Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 III GG 2. Nur bei besonderem Anlass zu prüfen: Verwaltungsaktbefugnis Hinweis: Ob es sich bei dem Verwaltungshandeln um einen Verwaltungsakt handelt, ist an dieser Stelle grundsätzlich noch irrelevant, da jegliches Verwaltungshandeln einer rechtlichen Grundlage bedarf. Allenfalls im Rahmen der reinen Leistungsverwaltung kann diskutiert werden, ob diese überhaupt eine gültige Rechtsgrundlage erfordert. Dies ist mit der herrschenden Meinung zu bejahen, da die Begünstigung eines Einzelnen in der Regel eine Benachteiligung anderer mit sich bringt. Siehe hierzu: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 6 Rn. 10 - 15. Allerdings ist es für die Bestimmung der Rechtsgrundlage oft notwendig, bereits hier zu erkennen, welche Art von Verwaltungshandeln vorliegt. Sollte die Rechtsgrundlage im Sachverhalt nicht ausdrücklich genannt sein, so muss d. Bearb. bereits an dieser Stelle die einschlägige Handlungsform herausarbeiten. Schaubild zu den Handlungsformen der Verwaltung: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, vor § 9. II.

FORMELLE RECHTMÄSSIGKEIT DES VERWALTUNGSAKTS

Hinweis: Spätestens an dieser Stelle muss in der Falllösung geklärt werden, welche Rechtsqualität das Verwaltungshandeln hat. Von der Einordnung hängen die Anforderungen an das einzuhaltende Verfahren und die Form ab. Auch die sachliche Zuständigkeit ergibt sich oft aus dem Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage, weshalb Klarheit darüber bestehen muss, welche Handlungsform überhaupt vorliegt.

1. Zuständigkeit der Behörde= grundsätzlich untere Verwaltungsbehörden, § 68 Abs. 1 StVZO i.V.m. § 14 Abs. 1 BayZustVVerk. Dies sind entweder die Landratsämter als Staatsbehörde, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, oder die kreisfreien Gemeinden, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayGO. 2. Beachtung der Verfahrensvorschriften; ggf. Heilung 3. Richtige Form; ggf. Heilung= Die Formvorschriften wurden gewahrt, insbesondere ist der Verwaltungsakt schriftlich ergangen, hinreichend bestimmt und enthält eine ausführliche Begründung, Art. 37 Abs. 1 bis 3 und Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.

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III.

MATERIELLE RECHTMÄSSIGKEIT DES VERWALTUNGSAKTS

Hinweis: Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit wird unter die zuvor festgestellte Rechtsgrundlage subsumiert. Sollten mehrere Rechtsgrundlagen für das Verwaltungshandeln in Betracht kommen, so müssen sie an dieser Stelle nacheinander geprüft werden. In der Regel wird ein Nebeneinander verschiedener Rechtsgrundlagen durch Normkonkurrenz vermieden, sodass nur eine Rechtsgrundlage übrigbleibt, deren Voraussetzungen vorliegen oder nicht vorliegen. Klassischer Weise wird bei der materiellen Rechtmäßigkeit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge getrennt. Der Tatbestand muss alle Tatbestandsmerkmale der Norm umfassen, die Rechtsfolge behandelt insbesondere die Frage, ob eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung durch die Verwaltung getroffen werden muss, und in letzterem Falle, ob das Ermessen richtig ausgeübt wurde.

1. Tatbestand: Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 2. Rechtsfolge: Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit sonstigem Recht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [falls nicht unter c) als Ermessensfehler geprüft]; Bestimmtheit, keine Unmöglichkeit, …) Hinweis: Die Überprüfung eines Ermessens erfolgt immer im Rahmen der Rechtsfolge. Ein früher als „Tatbestandsermessen“ bezeichnetes Ermessen auf Tatbestandsebene (so noch das BVerwG Anfang der 1950er Jahre, BVerwGE 4, 89 ff. (92)) wird heute nicht mehr vertreten. Im Rahmen des Tatbestandes finden sich nunmehr die Begriffe des unbestimmten Rechtsbegriffes und des Beurteilungsspielraumes. Vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 7.

a) Vorliegen einer Ermessensnorm b) Ermessensfehler= Sofern der Behörde ein Ermessen eingeräumt wurde, muss sie dieses auch fehlerfrei ausgeübt haben. Hinweis: Ein Ermessensfehler liegt somit schon gar nicht vor, wenn die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Behörde handelt, keine Ermessensnorm ist. Hinweis: Für die Behörde gilt das BayVwVfG. Deshalb ist im Rahmen der Ermessensausübung auch nur Art. 40 BayVwVfG zu zitieren. Im Gegensatz dazu richtet sich § 114 VwGO primär an das Gericht, das im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Behördenentscheidung überprüft. § 114 Satz 2 VwGO ermächtigt die Behörde nicht zur Ermessensausübung. Diese Norm setzt vielmehr voraus, dass der Behörde durch die Ermächtigungsgrundlage ein Ermessen eingeräumt wurde. Diese Ermessensausübung darf, wiederum in den Grenzen des Art. 40 BayVwVfG, auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu ausführlich: Decker in BeckOK VwGO, § 114 Rn. 37 ff.

Die Behörde hat „ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten“ (vgl. Art. 40 BayVwVfG). 2

Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben ist nun zu prüfen, ob die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens Fehler begangen hat. Hinweis: In Literatur und Rechtsprechung finden sich eine Vielzahl an verschiedenen Terminologien für Ermessensfehler und unterschiedliche Herangehensweisen an die sogenannte Ermessensfehlerlehre. Es ist daher sinnvoll, ein in sich schlüssiges Prüfungssystem zu verwenden und dieses auch konsequent in der Klausur beizubehalten. In der Sache hat sich wohl eine vierteilige Ermessenfehlerlehre durchgesetzt. Als gute Orientierung können Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 7 Rn. 19 - 23 und Decker in BeckOK VwGO, § 114 Rn. 16 dienen.

aa) Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch): Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn es zu gar keiner Ermessensentscheidung gekommen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Verwaltung die Tatsache, dass eine Ermessensnorm vorliegt, übersehen hat, sich, aus welchen Gründen auch immer, gebunden fühlte oder den Tatbestand der Ermessensnorm zu Unrecht verneinte (Decker in BeckOK VwGO, § 114 Rn. 17). bb) Ermessensüberschreitung/Verletzung der gesetzlichen Grenzen: Wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die sie für den konkreten Fall überhaupt nicht hätte wählen dürfen, liegt ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen des Ermessens vor. Das kann einmal dadurch geschehen, dass die Behörde die Reichweite der Ermessensnorm falsch bestimmt, etwa indem sie übersieht, dass das Ermessen auf einen Teil der Regelung beschränkt ist oder sie ein intendiertes Ermessen oder eine Soll-Bestimmung als freies Ermessen versteht, oder eine Rechtsfolge wählt, die die Ermessensnorm überhaupt nicht kennt (Decker in BeckOK VwGO, § 114 Rn. 20). cc) Ermessensfehlgebrauch Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zwar liegt in diesem Fall die gewählte Rechtsfolge innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Befugnisnorm, die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen entsprechen aber nicht deren Zielsetzungen. Dabei sind verschiedene Kategorien denkbar. Zunächst kann der Ermessensfehlgebrauch sich auf die eingestellten Gesichtspunkte beziehen. Gerichtlich streng wird kontrolliert, ob ein eingestellter Gesichtspunkt überhaupt in das Ermessen eingestellt werden durfte (ob also sachfremde Erwägungen eingestellt wurden). Weicher wird vom Gericht kontrolliert, ob der betreffende Gesichtspunkt willkürlich gewichtet worden ist (zT auch als Ermessensdefizit bezeichnet). Der Ermessensfehlgebrauch kann sich auch auf nicht eingestellte Belange beziehen. Streng wird gerichtlich kontrolliert, ob ein Belang hätte eingestellt werden müssen, die Behörde aber „nicht gewollt“ hat. Streng wird auch kontrolliert, wenn ein Belang hätte berücksichtigt werden dürfen, die Behörde aber nicht wusste, dass er eingestellt werden durfte (Behörde hat sich „nicht getraut“).

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Ermessensgrundlage kann dabei entweder der Sachverhalt oder das Verfahren (Findung der Entscheidung „im Kopf“ des Entscheidenden) sein. Hinweis: Ermessensfehler lassen sich grundsätzlich auch nach „Fehlern im Ermessensvorgang“ (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) und „Fehlern im Ermessensergebnis“ (Ermessensüberschreitung) differenzieren. Zum Ermessensergebnis kann in der Klausur stets Stellung genommen werden, da dieses den Bearbeitern mitgeteilt wird. Der Ermessensvorgang kann nur dann gutachterlich gewürdigt werden, wenn der Sachverhalt hierzu Schilderungen macht. Es ist deshalb ein wichtiger Hinweis auf Fehler im Ermessensvorgang, wenn der Sachverhalt zu diesem Aspekt Ausführungen macht.

c) Ergebnis Hinweis: Ein dadurch zunächst materiell rechtswidriger Verwaltungsakt kann unter den Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Grundsätzlich darf die Behörde im Verwaltungsprozess ihre Ermessensüberlegungen ergänzen, jedoch nicht um neue, sondern nur um bei Erlass des VA bereits bestehende, nur nachträglich vorgebrachte Gründe. Dies darf sie jedoch nicht, wenn der VA in seinem Wesen geändert würde, neue Tatsachen vorgebracht werden oder der Kläger in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde. Da die Behörde ihre Ermessensüberlegungen nur ergänzen darf, ist es auch unzulässig, einen Ermessensnichtgebrauch mit im Prozess erstmalig angestellten Ermessenserwägungen im Nachhinein zu heilen. Insofern wäre der Behörde im vorliegenden Fall ein Nachschieben von Gründen verwehrt. Jedoch kann die Behörde jederzeit einen neuen, regelungsgleichen und nun mit rechtmäßigen Ermessensüberlegungen versehenen VA erlassen.

3. Bei Ermessensverwaltungsakten: Fehlerfreie Ermessensausübung, insbesondere im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Bedeutung der Grundrechte Der Verwaltungsakt, durch den die Behörde den R zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtete, ist materiell rechtswidrig. IV.

ERGEBNIS

Der Verwaltungsakt ist aufgrund der fehlenden Anhörung formell rechtswidrig. Dieser Fehler kann von der Behörde aber noch geheilt werden. Er ist weiterhin materiell rechtswidrig, da ein Ermessensfehler vorliegt. Dieser Fehler ist nicht heilbar. Damit ist der Verwaltungsakt insgesamt rechtswidrig.

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