Aufbauschema ZPO - Prüfungsschemata im Zivilprozessrecht PDF

Title Aufbauschema ZPO - Prüfungsschemata im Zivilprozessrecht
Course Zivilprozessrecht
Institution Universität des Saarlandes
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Prüfungsschemata im Zivilprozessrecht ...


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Aufbauschema ZPO Achtung: Alle durchdenken, aber nur die problematischen prüfen A. Zulässigkeit einer Klage I. Echte Prozessvoraussetzungen (ohne diese kommt bereits der Prozess nicht zustande; müssen bei Klageerhebung vorliegen) 1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18-20 GVG) - P: Immunität 2. wirksame und ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO) 3. Postulationsfähigkeit bei Klageeinreichung (§§ 78, 79 ZPO) - Späteres wegfallen der Postulationsfähigkeit schadet nicht an Zulässigkeit 4. Durchführung eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens (§ 15a EGZPO iVm § 37a AGJusG) II. Sachentscheidungsvoraussetzungen (Umstände, die vorliegen müssen, sodass das Gericht zu einer Entscheidung kommen kann (letzte mündliche Verhandlung maßgeblich) 1. Gerichtsbezogene SEV (Schlagwort: Deutsche Zuständigkeit) a) Zivilrechtsweg eröffnet (§ 13 GBG) - P: Internationale Zuständigkeit bei Fällen mit Auslandsbezug - Ansonsten Verweis an das zuständige Gericht nach § 17a II 1 GVG b) Sachliche Zuständigkeit (§ 1 ZPO iVm §§ 23, 23a, 71 GVG) c) Örtliche Zuständigkeit („Gerichtsstand“, §§ 12 ff. ZPO) Achtung: Ein an sich unzuständiges Gericht, kann durch Vereinbarung (Prorogation, §§ 38, 40 ZPO) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) zuständig werden 2. Parteibezogene SEV (Schlagwort: Partei vor Gericht) a) Parteifähigkeit (entsprechend der Rechtsfähigkeit § 50 ZPO iVm § 1 BGB, § 13 GmbHG etc.) b) Prozessfähigkeit (entsprechend der Geschäftsfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO) - Es existiert keine beschränkte Prozessfähigkeit c) Prozessführungsbefugnis d) Postulationsfähigkeit (§§ 78, 79 ZPO) 3. Streitgegenstandsbezogene SEV (Schlagwort: Darf ich das Klagen?) a) Klagbarkeit des Anspruchs b) Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) c) Keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO) d) Rechtsschutzbedürfnis 4. Besondere SEV (der einzelnen Klageart) a) Spezielle Voraussetzungen der jeweiligen Klage- bzw. Antragsart (z.B. § 256 ZPO) III. Keine Sachentscheidungshindernisse (Prozesshindernisse, Prozesshindernde Einreden (erst durch Rüge des Beklagten) Achtung: Begriff „Prozesshindernis“ irreführend, hindert nur die Entscheidung der Sache nicht den Prozess an sich 1. Einrede des Schiedsvertrags, § 1032 ZPO 2. Einrede mangelnder Kostenerstattung, § 269 VI ZPO 3. Einrede der Kostengefährdung bei Ausländern §§ 110 ff. ZPO

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Besondere (Vor)Prüfungen (Bausteine) B. Widerklage, § 33 ZPO Zuerst Prüfung der Zulässigkeit der Hauptklage, dann Prüfung der Widerklage (Zwei Prüfungen) I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage (Schlagwort: Wesen der Widerklage ) 1. (noch) rechtshängige Hauptklage zum Zeitpunkt der Widerklage 2. (grundsätzlich) Parteienidentität 3. Widerklage in derselben Prozessart 4. rechtlicher Zusammenhang (Konnexität) iSd § 33 I ZPO - P: Ist die Widerklage nur ein besonderer Gerichtsstand oder darüber hinaus noch eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Widerklage - BGH: Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung o Klage ist unzulässig bei fehlender Konnexität o Arg: zusammenhangslose Widerklage spricht gegen den Gedanken der Prozessökonomie - Lit: Lediglich Voraussetzung für den besonderen Gerichtsstand der Widerklage o Keine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung o Arg: Systematische Stellung unter „besonderer Gerichtsstand“ und Wortlaut des § 145 II ZPO - Meinungsstreit kann dahinstehen, wenn: o Konnexität besteht oder o Widerbeklagte fehlende Konnexität nicht rügt  Heilung nach § 39 ZPO (Lit.) oder nach § 295 I ZPO (BGH) II. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen (Schlagwort: Welches Gericht?) 1. sachliche Zuständigkeit (Schlagwort: Verweisungen) - § 5 Hs. 2 ZPO (Streitwerte nicht zusammenrechnen) - P: Streitwert der Hauptklage (AG, 5000€); Streitwert der Widerklage (LG, 6000€) o Verweisung des Rechtsstreits an das LG nach § 506 ZPO - P: Streitwert der Hauptklage (LG, 6000€); Streitwert der Widerklage (LG, 5000€) o Keine Verweisung nach unten! Umkehrschluss zu § 506 ZPO, bleibt LG 2. örtliche Zuständigkeit - Besonderer Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO bei Konnexität o Klage und Widerklage auf einheitlichem Lebenssachverhalt - Ausschluss: § 33 II ZPO, § 40 II ZPO

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C. Disposition über Streitgegenstand Legt den Verfahrensgegenstand fest, wird bestimmt durch den Streitgegenstand h.M.: zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Der Streitgegenstand wird definiert durch den Antrag des Klägers und den Klagegrund, d.h. den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt Arg: Wortlaut des § 253 II Nr. 2 ZPO I. Disposition durch den Kläger 1. Klagerücknahme (§ 269 ZPO) - Ab Beginn der mündlichen Verhandlung: § 137 I ZPO; Anspruch des Beklagten auf Entscheidung des Gerichts - Rechtsfolge der wirksamen Klagerücknahme: Wegfall der Anhängigkeit, keine Sachentscheidung; erneute Klage möglich - Kosten trägt grundsätzlich der Kläger 2. Klageverzicht (§ 306 ZPO) - Abweisendes Sachurteil - Kosten trägt der Kläger § 91 ZPO 3. Einseitige Erledigungserklärung (Wichtig!) Bsp: A gegen B Anspruch auf 100€; nach Rechtshängigkeit zahlt B; A ist hier schutzwürdig a) Zulässigkeit der Klage - § 91a ZPO (-); Einordnung ist umstritten - H.M.: Klageänderung in eine Feststellungsklage (§ 256 I ZPO): o Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat; Feststellungsinteresse aufgrund der kostenrechtlichen Folgen von Klagerücknahme und Klageverzicht; o § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO (ohne weiteres zulässige Klageänderung) b) Begründetheit aa) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage (inzidente Prüfung) bb) Begründetheit der ursprünglichen Klage (inzidente Prüfung) cc) Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit - Beachte umstritten: Bei Ereignis vor Rechtshängigkeit, § 269 III 3 ZPO 4. Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO) - Voraussetzungen nach § 263 ZPO Einwilligung oder Sachdienlichkeit - Privilegierung nach § 364 Nr. 2 und 3 ZPO 5. Parteiänderung II. Disposition durch den Beklagten 1. Anerkenntnis (§ 307 ZPO) - Gegenstück zum Klageverzicht - Sachurteil, keine Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - Kosten trägt der Beklagt (§ 91 ZPO); Ausnahme: § 93 ZPO 2. Verteidigungsmittel - Einwendungen und Einreden (Bsp: Aufrechnung) 3. Widerklage - Als Gegenangriff, eigenständige Klage

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III. Disposition durch Kläger und Beklagten 1. Prozessvergleich (§ 794 I Nr. 1 ZPO; § 779 BGB) - Doppelnatur: materiell rechtlicher Vertrag und Prozesshandlungen 2. Übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) (Beachte Einwilligungsfiktion § 91a I 2 ZPO) - Keine Sachentscheidung (Dispositionsmaxime!) - Kostenentscheidung „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen o Achtung: inzidente Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage

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D. Versäumnisurteil (§§ 330 - 347 ZPO I. Voraussetzungen für den Erlass eines VU 1. Säumnis des Beklagten: VU gegen den Beklagten (§ 331 ZPO): a) Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 332 ZPO) b) Antrag des Klägers nach § 331 I 1 ZPO c) Säumnis des Beklagten - Nichterscheinen (im Parteiprozess) - Nichtvertretensein (im Anwaltsprozess, § 78 I ZPO) - Nichtverhandeln (§ 333 ZPO) - Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 III 1 ZPO) d) kein Ausschluss (§ 335, 337 ZPO) e) Zulässigkeit der Klage - Ist die Klage unzulässig, erfolgt die Abweisung durch ein unechtes Versäumnisurteil (Prozessurteil!). o Dagegen ist die Berufung statthaft (§ 511 ZPO) - Der Kläger soll nämlich mit seiner unzulässigen Klage nicht besser stehen, nur weil der Beklagte säumig ist. f) Schlüssigkeit der Klage § 331 II ZPO - Die Klage ist schlüssig, wenn das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers – als wahr unterstellt – den Klageantrag rechtfertigt - Ist die Klage unschlüssig, erfolgt die Abweisung durch ein unechts Versäumnisurteil (Sachurteil!) 2. Säumnis des Klägers: VU gegen den Kläger (§ 330 ZPO) a) Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 332 ZPO) b) Antrag des Beklagten nach § 330 ZPO c) Säumnis des Klägers - Nichterscheinen (im Parteiprozess) - Nichtvertretensein (im Anwaltsprozess, § 78 I ZPO) - Nichtverhandeln (§ 333 ZPO) d) kein Ausschluss nach §§ 335, 337 ZPO e) Zulässigkeit der Klage - Die Schlüssigkeit der Klage ist nicht zu prüfen. Der Kläger ist säumig und kann daher keinen Tatsachenvortrag leisten 3. bei beiderseitiger Säumnis, § 251a ZPO - Anberaumen eines neuen Verhandlungstermins (§ 227 ZPO) - Entscheidung nach Lage der Akten, wenn bereits in früherem Termin mündlich verhandelt worden ist (§ 251a I, II 1 ZPO) - Oder das Ruhen des Verfahrens anordnen (§§ 251a III, 251 ZPO)

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II. Rechtsbehelfe gegen ein VU 1. gegen ein echtes VU - Wenn das Urteil gegen den Säumigen, wegen der Säumnis erging - Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch (§§ 338 ff. ZPO) a) Zulässigkeit des Einspruchs aa) Mögliche Auslegung des Rechtsbehelfs nach §§ 133, 157 BGB analog (Bsp: „Widerspruch“) bb) Statthaftigkeit (§ 338 ZPO) cc) Form (§ 340 ZPO) dd) Frist (§ 339 ZPO): zwei Wochen nach Zustellung des VU Die Folge der Zulässigkeit ergibt sich aus § 342 ZPO: Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand Keine Begründetheit des Einspruchs! b) Zulässigkeit der Klage c) Begründetheit der Klage (Nicht prüfen, ob das VU hätte ergehen dürfen, diese Frage ist nur bei den Kosten nach § 344 ZPO relevant!!) 2. gegen ein unechtes VU - Ist die Klage unzulässig/unschlüssig, erfolgt die Abweisung durch ein unechtes Versäumnisurteil (kein Urteil gegen den Säumigen wegen der Säumnis - Statthafter Rechtsbehelf ist die Berufung (§ 511 ff. ZPO)

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E. Klagehäufung I. Objektive Klagehäufung Eine objektive Klagehäufung besteht bei einer Antragsmehrheit sowie bei einer Sachverhaltsmehrheit. Kann bereits bei Klageerhebung vorliegen oder erst durch Kumulierung im Laufe des Rechtsstreits 1. Kumulative Klagehäufung Bsp: K klagt auf SE und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Mehrere Anträge werden zusammen (kumulativ) gestellt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 260 ZPO a) Parteiidentität b) Zuständigkeit des Gerichtes für sämtliche Ansprüche ( Beachte: Streitwertaddition § 5 ZPO) c) Dieselbe Prozessart (Verfahrensart) Achtung! - § 260 ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage! - Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so werden die Prozesse getrennt (§ 145 ZPO) - Daher ist die Klagehäufung in einem eigenen Prüfungspunkt darzustellen!!! Prüfung: I. Zulässigkeit der Klagen II. Objektive Klagehäufung § 260 ZPO III. Begründetheit der Klagen II. Eventuelle Klagehäufung Bsp: K klagt auf Zahlung des Kaufpreises, hilfsweise auf Rückübereignung der Sache Der Kläger stellt einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Üblicherweise wird der Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat Achtung! - § 260 ZPO ist hier eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Hilfsantrags! - Zudem müssen Haupt- und Hilfsantrag rechtlich oder wirtschaftlich das gleiche Ziel verfolgen III. Alternative Klagehäufung Bsp: K klagt auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Rückübereignung der Sache Aufgrund der Unbestimmtheit des Antrags (§ 253 II Nr. 2 ZPO) unzulässig Aber eventuelle Auslegung zu einer eventuellen Klagehäufung

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II. Subjektive Klaghäufung (Streitgenossenschaft), §§ 59 ff. ZPO Streitgenossenschaft liegt vor, wenn an einem Rechtsstreit mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte beteiligt sind. Hierfür spricht die Prozessökonomie, die Verbindung mehrerer Klagen zur gemeinsamen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. § 60 ZPO ist daher weit auszulegen Achtung: Stets die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung prüfen § 260 ZPO analog Prüfung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit! 1. einfache Streitgenossenschaft (§ 59 – 61 ZPO) Anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft muss die Entscheidung des Gerichts nicht zwingen einheitlich erfolgen, getrennte Behandlung, § 61 ZPO Mehrere Personen können als Streitgenossen Klagen und verklagt werden, - Wenn sie in Rechtsgemeinschaft stehe (§ 59 Alt. 1 ZPO) - Oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 Alt. 2 ZPO) (Gesamtschuldner nach § 421 BGB) - Oder wenn im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO) (Kfz-Unfall; Verklagt den Halter, den Fahrer und den Versicherer) 2. notwendige Streitgenossenschaft Es kann nur eine einheitliche Entscheidung des Gerichts geben (zur Vertretungsfiktion siehe § 62 ZPO). Prozesshandlungen sind nur wirksam, wenn sie übereinstimmend erklärt werden oder zumindest nicht widersprüchlich sind a) aus prozessualen Gründen (§ 62 I Alt 1 ZPO) Die Entscheidung muss aus prozessualen Gründen einheitlich ausfallen (Bsp: Vorerbe und Nacherbe § 326 ZPO; Erbe und Testamentsvollstrecker § 327 ZPO) b) aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 I Alt. 2 ZPO) Die Entscheidung muss aus materiell-rechtlichen Gründen einheitlich ausfallen (Klage auf Unterlassung gegen eine BGB-Miteigentümergemeinschaft)

Zudem Übersicht 17 und 18 Nebenintervention und Streitverkündung

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Aufbauschema Zwangsvollstreckung A. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Vor allem sind zu prüfen Antrag, Titel, Klausel, Zustellung I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers (Dispositionsmaxime) 2. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 3. sonstige Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit; Rechtsschutzbedürfnis) - Nur ansprechen, wenn problematisch - Zur Prozessführungsbefugnis: Problem der Prozessstandschaft: o H.M.: isolierte Vollstreckungsstandschaft unzulässig (im eigenen Namen für Dritten) II. Allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung 1. Titel §§ 704, 794 ZPO - Rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil § 704 ZPO - Weitere genannt in § 794 I ZPO 2. Vollstreckungsklausel § 724 ff. ZPO - Einfache (§ 725 ZPO), titelergänzende (§ 726 ZPO), titelumschreibende (§§ 727-729 ZPO) 3. Zustellung § 750 ZPO - Genügt eine Zustellung im Parteibetrieb, § 750 I 2 ZPO; durch Gerichtsvollzieher §§ 193, 194 ZPO - Wartefristen nach der Zustellung: §§ 720a, 750 III, 798 ZPO III. Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Eintritt des Kalendertages § 751 I ZPO 2. Erbringung einer Sicherheitsleistung § 751 II ZPO 3. Erbringung der Gegenleistung bzw. Annahmeverzug bei Zug-um-Zug Verurteilung §§ 756, 765 ZPO IV. Keine Vollstreckungshindernisse 1. Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO 2. vollstreckungsbeschränkende oder -ausschließende Vereinbarungen 3. Vollstreckungsverbot während eines Insolvenzverfahrens § 89 I InsO

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B. Pfändung durch den Gerichtsvollzieher Pfändung: staatlicher Hoheitsakt, durch den die Sache der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen wird (Beschlagnahme) Merkhilfe ZOWU a) Pfändung „zur rechten Zeit“ - Nicht zur Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen, § 758 IV 1 ZPO b) Pfändung „am rechten Ort“ - Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder des herausgabebereiten Dritten, §§ 808, 809 ZPO - Gerichtsvollzieher prüft keine Eigentumsverhältnisse o Vermutung des Gewahrsams bei Ehegatten § 739 I ZPO o Keine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften c) Pfändung „in rechter Weise“ - Durch Inbesitznahme § 808 I ZPO oder Kenntlichmachung § 808 II 2 ZPO o Sonst folgt die Nichtigkeit! - Richterliche Erlaubnis für das Betreten der Wohnung § 758a ZPO o Ausnahme § 758a I 2 ZPO o Differenzieren zwischen Durchsuchen und Durchschreiten (h.M.) o Gerichtsvollzieher darf Widerstand Dritter nicht brechen d) Pfändung „im rechten Umfang“ - Verbot der Überpfändung § 803 I 2 ZPO - Verbot der nutzlosen Pfändung § 803 II ZPO - Kein Pfändungsschutz nach § 811 ZPO, § 811c ZPO, § 812 ZPO e) Rechtsfolgen 1. Verstrickung: staatlicher Hoheitsakt - Relatives Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 BGB) - Nichtigkeit nur bei groben Verfahrensfehlern 2. Pfändungspfandrecht § 804 I ZPO (Umstritten) Öffentlich-rechtliche Theorie: - Verstrickung als alleinige Voraussetzung - Eines öffentlich-rechtlichen - nicht akzessorisches Pfandrecht, - das vom BGB Pfandrecht wesensverschieden ist - Pfändungspfandrecht entsteht demnach ohne Rücksicht darauf, ob der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist - Für diese Auffassung spricht ein einheitlich öffentlich-rechtliches Verständnis der Zwangsvollstreckung Gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie (h.M) - Pfändungspfandrecht als die dritte Art eines privatrechtlichen Pfandrechts und - Kann daher nicht kraft Gesetzes an schuldnerfremden Sachen entstehen o (Gutgläubiger Erwerb im Privatrecht ja grundsätzlich nicht möglich) o Arg: ex § 804 II ZPO  „dieselben Rechte“ soll also als gleichrangig angesehene werden, dann bedarf es auch der gleichen Voraussetzungen o Vorschriften des BGB über das Vertragspfandrecht gelten entsprechend

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C. Verwertung durch den Gerichtsvollzieher §§ 814 ff. ZPO - Im Regelfall durch öffentliche Versteigerung vor Ort § 814 II Nr. 1 ZPO - Alternativ Internetversteigerung § 814 II Nr. 2 ZPO Rechtsfolgen: - Hoheitlicher Eigentumserwerb des Erstehers nach § 817 II ZPO o Unabhängig von Gutgläubigkeit - Rechtsgrund iSd § 812 I BGB ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sui generis § 817 I ZPO - Dingliche Surrogation am Erlös, § 1247 S. 2 BGB an Eigentümer der gepfändeten Sache - Erlösauskehr und Eigentumsübertragung kraft Hoheitsakt nach § 819 ZPO

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Prüfung der Verfahrensfehler in der Zwangsvollstreckung 3 + X prüfen (Statthaftigkeit, Zuständigkeit, Rechtsschutzbedürfnis) A. Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO (Anfechtungsklage der ZPO)  bei Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts; Kennzeichen ist die Überrumpelung Die Erinnerung hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist I. Zulässigkeit der Erinnerung 1. Statthaftigkeit a) Gegen das Vollstreckungsverhalten des Gerichtsvollziehers b) Gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichts - Abgrenzung zur Vollstreckungsentscheidung (§ 793 ZPO) o § 811a ZPO Vollstreckungsentscheidung - Bei Maßnahme ist der Vollstreckungsschuldner überrumpelt (keine Anhörung) 2. Zuständigkeit (nach § 802 ZPO ausschließlich) a) sachlich - Amtsgericht als Vollstreckungsgericht §§ 766 I, 764 I ZPO b) örtlich - Dessen Bezirk in der das Verfahren stattfinden soll (§ 764 II ZPO) c) funktionell - Richter § 20 Nr. 17 RPflG 3. Rechtsschutzbedürfnis - (+) solange die Vollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist Dann wenn problematisch 4. Erinnerungsbefugnis - Mögliche Verletzung eigener Rechte - Mögliche Drittschützende Verfahrensvorschriften 5. Form und Frist - Form: § 569 II, III ZPO analog - Frist: keine 6. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen §§ 50 ff. ZPO II. Begründetheit Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme wegen eines Verfahrensverstoßes unzulässig ist (und der Dritte in eigenen Rechten verletzt ist B. Sofortige Beschwerde § 793 ZPO  bei Entscheidungen

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Prüfung der materiell-rechtlichen Einwendungen der Zwangsvollstreckung A. Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit - Vollstreckungsschuldner macht eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel selbst geltend 2. Zuständigkeit - Prozessgericht des ersten Rechtszuges § 767 I ZPO 3. Rechtsschutzbedürfnis - Sobald Titel besteht, der zur Zwangsvollstreckung ermächtigt 4. ggf. sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen §§ 50 ff. ZPO II. Begründetheit Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und diese nicht nach § 767 II, III ZPO ausgeschlossen (präkludiert) ist. 1. materiell-rechtliche Einwendung - Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Verjährung 2. keine Präklusion nach § 767 II ZPO a) Urteile § 704 ZPO b) Vollstreckungsbescheide § 794 I Nr. 4 ZPO (Präklusion nach § 796 II ZPO) c) Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden (§ 794 I Nr. 1 und 5 ZPO) - Keine materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO „Urteile“); § 767 II ZPO gilt daher nicht (§ 794 IV ZPO)

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B. Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO (von einem Dritten erhoben) Die Drittwiderspruchsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit - Wenn der Dritte, ein die Veräußerun...


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