ZPO Klagearten (Drittwiderspruch) PDF

Title ZPO Klagearten (Drittwiderspruch)
Author Denise Gierczuk
Course ZPO III - Erkenntnisverfahren 2
Institution Universität Osnabrück
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Summary

ZPO IV Schwerpunkt Mitschriften Drittwiderspruchsklage etc....


Description

Vorlesung - 15.5.2019 - § 732 ZPO Klauselerinnerung - auch in übrigen Fällen? —> Tendenz: § 732 helfe nur bei Verfahrensverstößen, die offensichtlich gewesen sind —> Bei verstecktem Mangel, kein Verfahrensfehler —> nur analog § 767 ZPO - Klauselgegenklage helfe nur gegen jeweilige Ausgabe des Urteils - BGHZ 124, S. 170 - nur § 767 I ZPO analog (nicht Abs. 2) - Jus 2010 124 f., Heidehoff Skamel S. 85 f. 3. Auflage Zwangsvollstreckungsrecht im SP Studium Drittwiderspruchsklage - § 771 ZPO - gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie - Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber dem Besitzer nach § 985 BGB in der Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsgegenstand muss nicht im Eigentum des Schuldners stehen - Besitzposition genügt - Gericht entscheidet bei dieser prozessualen Gestaltungsklage durch Urteil Aufsatz: Gaul, Festgabe für BGH Band 3, 2000 S. 536 f. Unterschied zu § 767 bzw. § 766 ZPO - nicht Schuldner, sondern außenstehender Dritter wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung - gründet sich nur auf materielles Recht „Ein die Veräußerung hinderndes Recht“ - existiert eigentlich garnicht innerhalb der deutschen Rechtsordnung - Sinn und Zweck von § 771 ZPO verdeutlichen, dass es um gesetzgeberisches Bestreben geht, die ZVS auf das schuldnereigene Vermögen zu begrenzen - Geht um die Frage: Ob durch ZVS in den billigerweise geschützten Rechtskreis eines Dritten eingegriffen wird ? - Besonders: • Eigentum • Sicherungseingentum (umstritten) • Anwartschaftsrecht beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt • beschränkt dingliche Rechte

- Pfandrecht ? - § 1244 BGB - BGH: Ein Veräußerung hinderndes Recht läge vor, wenn Schuldner durch Veräußerung widerrechtlich in Rechtskreis des Dritten eingreifen würde

- Unterlassungsanspruch § 1004 BGB und HGA § 985 BGB - BGHZ 55 S.26 - Gläubiger soll zur Befriedung aus Vermögen des Schuldners nicht mehr zustehen -

als dem Schuldner selbst §§ 764, 765 ZPO

- § 771 ZPO kann neben § 766 ZPO eingreifen

-

• Zum Beispiel bei Mitbewohnern, weil… —> § 808 ZPO —> § 809 ZPO § 771 II ZPO: Klage gegen Gläubiger (Klage aus § 771 I ZPO) und Schuldner (Herausgabeklage) gleichzeitig Vor welchem Gericht ? • Widerspruch gegen Gläubiger da, wo ZVS erfolgt • Gegen Schuldner eventuell vor anderem Gericht —> gemeinsames Gericht möglich

Rechtsschutzintereresse - beginnt mit jedem Zugriff auf das Gut - im Übrigen wenn er es beschlagnahmt hat - so lange die Gefahr andauert - § 1247 BGB (im Zwangsvollstreckungsrecht analog angewandt) „Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes“!

- § 771 anwendbar bis ZVS endgültig abgeschlossen —> also bis Gläubiger an Erlös -

Eigentum erlangt (dafür eigentlich kein Recht, da er nie Pfandrecht hatte —> also ohne rechtlichen Grund) Zuständiges Gericht: örtlich: § 771 I ZPO (LG oder AG —> Streitwert (wovon? str.): § 6 ZPO analog (h.M.), Wert der Sache des Dritten (a.A.)

- BGHZ 55 S.26 Anwartschaftsrecht - Sicherungseigentum: • umstritten • h.M.: § 771 ZPO, da Sicherungsnehmer Chance behalten soll, selbst über Zeitpunkt der Verwertung zu bestimmen und ggf. mehr Erlös zu erzielen, als bei öffentlicher Versteigerung erzielt werden würde • a.A.: nur § 805 ZPO, da Sicherungseigentum nur als Pfandrecht dient und in einem Insolvenzverfahren dann auch so behandelt werden würde ( § 51 InsO)...


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