Klagearten PDF

Title Klagearten
Course Zivilprozessrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Klagearten, die in der Klausur laufen könnten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)....


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- „normale Klage“ = Leistungsklage (keine ZPO-Normierung) Wenn Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen (auf Zahlung, Herausgabe, Abgabe einer Willenserklärung etc.) begehrt. U.U. kann auch Klage auf künftige Leistung erhoben werden, v.a. wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (z.B. Einwendungen gegen künftige Zahlungspflicht erhebt; §§ 257–259 ZPO). - Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO Bei materiell-rechtlichen Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn man sich gegen den titulierten Anspruch wendet. - Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO Bei materiell-rechtlichen Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen einem die Veräußerung hindernden Recht geltend gemacht wird. - Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Bei materiell-rechtlichen Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht. - Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO Formelle Einwendungen von Beteiligten (Gläubigern, Schuldnern, Dritten) um Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans (i.d.R. Gerichtsvollzieher) geltend zu machen. Ebenso gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 II ZPO). Ziel: Konkrete Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Laptoppfändung, Perserkatzenpfändung) für unzulässig zu erklären bzw. bei Abs. Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckung vorzunehmen (z.B. Gerichtsvollzieher verweigert Herausgabevollstreckung wegen angeblicher Unbestimmtheit des Titels). - Widerklage, unzureichend in § 33 ZPO geregelt Klage, die der Beklagte(!) in einem Verfahren gegen den Kläger erhebt (eigenständige Klage). Beklagter wird zum Widerkläger, Kläger zum Widerbeklagten. Prozessökonomisch sinnvoll, da über einen zusammengehörigen Sachverhalt entschieden wird, so dass nur eine Beweiserhebung nötig ist. - Klageänderung, § 263 ZPO Austauschen des Klageantrags oder des diesen begründenden Sachverhalts innerhalb desselben Prozesses. - Zulässigkeit Einspruch Partei, gegen die ein Versäumnisurteil (oder Vollstreckungsbescheid) erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. - Antrag auf Erlass eines VU (VU gegen den Beklagten), § 331 ZPO Gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die im Prozess säumig ist, d.h. zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt.

- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Vorläufige gerichtliche Anordnung zur Sicherung von Ansprüchen bzw. zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. - 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO Ist die einspruchsführende Partei im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache erneut säumig, d.h. zum zweiten Mal in ununterbrochener Folge, ergeht gegen sie ein „zweites Versäumnisurteil“ im technischen Sinn, § 345 ZPO. - Klage gegen Vollstreckung aus rechtskräftigem Titel, §§ 826, 249 BGB Bei sittenwidriger Vollstreckung - Feststellungsklage, § 256 ZPO Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit. - Wirksame Klagerücknahme Möchte der Kläger nicht mehr an seiner Klage festhalten und eine Erledigung des Prozesses ohne Urteil erreichen, kann er die Klage unter den Voraussetzungen des § 269 ZPO zurücknehmen (wurde nur rechtshängig; kann zu späterem Zeitpunkt erneut erhoben werden). Die Klagerücknahme wird der Kläger regelmäßig anstreben, wenn er seinen Prozess für wenig aussichtsreich hält (z.B. weil ihm Beweismittel fehlen oder eine entgegenstehende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist). - Rechtsmittel allgemein Die Rechtsmittel gehören zur Gruppe der Rechtsbehelfe. Ein Rechtsbehelf wird in Anspruch genommen um gegen einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen (Berufung, Revision, Beschwerde). Bei einer Berufung kann der gesamte Fall noch einmal aufgerollt und verhandelt werden. Bei einer Revision wird lediglich geprüft, ob das Urteil eventuell auf Rechtsfehlern beruht. Mit dem Mittel der Beschwerde versucht man, Beschlüsse und Verfügungen, aber auch Unterlassungen des Richters durch ein Gericht der nächsthöheren Instanz aufheben oder abändern zu lassen...


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