Europarecht Grundfreiheiten und Klagearten PDF

Title Europarecht Grundfreiheiten und Klagearten
Author Franziska Riedel
Course Öffentliches Recht II
Institution Universität Augsburg
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Schemata zu den Grundfreiheiten und verschiedene Klagearten des Europarechts...


Description

Grundfreiheiten Grundsätzlich wird geprüft, ob eine staatliche Maßnahme mit der Grundfreiheit vereinbar ist. Daher wie bei Grundrechten: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung I.

Die Warenfreiheit Art. 34 AEUV 1. Tatbestand In der Vorschrift … ist dann als ein dem AEUV entgegenstehendes Handelshemmnis zu sehen, wenn diese Vorschrift einen Eingriff in eine Grundfreiheit darstellt, der nicht gerechtfertigt ist. a) Lex specialis im Unionsrecht? b) Ware iSd Unionsrechts? Jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und daher Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann. c) Grenzüberschreitendes Element? -> Anwendbarkeit/Schutzbereichseröffnung der Warenfreiheit d) Staatliche Maßnahme? e) Dadurch Eingriff in die Warenfreiheit? aa) Art. 34 Alt 1 verbietet jede mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bb) Dassonville-Formel: jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. cc) Einschränkung durch die Keck-Formel? Bloße Verkaufsmodalitäten sollen keine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen 2. Rechtfertigung des Eingriffs a) Über Art. 36 AEUV (Beweisschuld) b) Cassis-Rechtsprechung: ein als allgemeine Beschränkung erfolgter Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn er aa) zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls dient (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Medienvielfalt, Verkehrssicherheit,..) bb) Die Beschränkung an sich Verhältnismäßig ist c) Verhältnismäßigkeit

II. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 45 ff. AEUV Aufenthaltsrecht der AN im Beschäftigungsstaat, Inländergleichbehandlung (Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsbedingungen), freie Wahl des Arbeitsplatzes für Abhängige Probleme oft wegen Ein- oder Ausreisebeschränkungen, Aufenthaltsverweigerungen, Zugangs- und Ausübungsbeschränkungen einer Tätigkeit (auch Profi-Sport als Tätigkeit) ANF greift, wenn sie anwendbar ist, gegenüber einem privaten Verband gilt und ein Eingriff vorliegt. 1. Tatbestand a) Kein lex specialis im Unionsrecht? b) Arbeitnehmer? EuGH: Jede Person (Unionsbürger), die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.  Studenten keine AN, Arbeitssuchende bereits AN  Angehörige von AN stehen aus Sekundärrecht ergänzende Rechte zu (Bleiberecht, Schulausbildung,..) c) Grenzüberschreitendes Element? (anders Land?) d) Keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung? Art. 45 IV AEUV Tätigkeit, die zumindest unmittelbar mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einhergeht und der Wahrnehmung der Belange des Staates.

e) Eingriff: Diskriminierung/Beschränkung? f) Staatliche Maßnahme (ansonsten private Maßnahme)? g) Marktzugangs- (ansonsten Marktausgestaltungsregelung)? (analog Keck-Rechtsprechung) 2. Rechtfertigungsebene Arbeitsnehmerfreizügigkeit greift, wenn der Eingriff nicht gerechtfertigt ist. a) Geschriebene Schranken Art. 45 III AEUV Gründe der öffentlichen Sicherheit/Ordnung/Gesundheit b) Zwingende Erfordernisse (nur bei nicht unmittelbar diskriminierenden Maßnahmen) c) Verhältnismäßigkeit

III. Die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV 1. Tatbestand a) Kein lex specialis im Unionsrecht? b) Niederlassung einer berechtigten Person? c) Bereichsausnahme, Art. 51 AEUV? d) Staatliche Maßnahme? e) Diskriminierung/ Beschränkung? f) Analog Keck-Rspr.? g) Grenzüberschreitendes Element? 2. Rechtfertigungsebene a) Geschriebene Schranken, Art. 52 AEUV b) Zwingende Erfordernisse (bei mittelbaren Diskriminierungen und Beschränkungen) c) Verhältnismäßigkeit IV. Die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56-62 AEUV 1. Tatbestand (Schutzbereich eröffnet; Eingriff?) a) Kein lex specialis im Unionsrecht (vor allem Dienstleistungsrichtlinie)? b) Geht es um eine Dienstleistung einer berechtigten Person? Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. c) Bereichsausnahme, Art. 62, 51 AEUV? Ausübung öffentlicher Gewalt d) Staatliche Maßnahme? e) Diskriminierung/Beschränkung? f) Ausschluss durch Keck-Rspr.? g) Grenzüberschreitendes Element? aa) Aktive DLF: Dienstleistungserbringer überschreitet die Grenze bb) Passive DLF: Dienstleistungsempfänger überschreitet die Grenze cc) beide überschreiten die Grenze und treffen sich in einem Mitgliedsstaat dd) KorrespondenzDL: allein die Dienstleistung überschreitet die Grenze  Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit richtet sich nach der Dauer der Tätigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst allein die vorrübergehende Erbringung, während die Niederlassungsfreiheit auf die dauerhafte Integration im Aufnahmestaat angelegt ist. Im Gegensatz zur Warenverkehrsfreiheit betrifft die Dienstleistungsfreiheit nichtkörperliche Produkte. 2. Rechtfertigungsebene

a) Zwingende Erfordernisse? (nur bei nicht diskriminierenden Maßnahmen) b) Geschriebene Schranken Art, 62, 52 AEUV Öffentliche Ordnung betroffen, wen eine schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Union berührt (z.B. Schutz der Bevölkerung vor Spielsucht) c) Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Union Die Rechtsschutzverfahren I.

Das Vertragsverletzungsverfahren 1. Zulässigkeit a) Beteiligtenfähigkeit Aktiv klagebefugt sind: aa) die Kommission, Art. 258 AEUV bb) ein Mitgliedsstaat, Art. 259 AEUV Verklagt werden können nur Mitgliedsstaaten! b) Klagegegenstand Klage muss gerichtet sein auf die Feststellung, dass eine Vertragsverletzung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorliegt. (Hauptfall: eine nicht oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzte Richtlinie) c) Vorverfahren aa) Mahnschreiben der Kommission an den Mitgliedsstaat bb) Möglichkeit der Stellungnahme (d. Mitgliedsstaates) in angemessener Frist cc) Begründetet Stellungnahme der Kommission: Fristsetzung zur Abstellung des Vertragsverstoßes dd) Stellt der Mitgliedsstaat den Verstoß innerhalb der Frist nicht ab, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten!  Ist die Frist zu kurz dann ist eine daraufhin erhobene Klage unzulässig! d) Keine Klagefrist e) Rechtschutzinteresse RSI der Kommission bzw. des klagenden Mitgliedsstaates ist gegeben Beachte: Nach der Rspr. entfällt das RSI nicht, wenn der Verstoß nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist, aber noch vor Klageerhebung abgestellt wird.

2. Begründetheit Begründet, wenn a) Die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen zutreffen b) Sich aus diesen Tatsachen ein Verstoß des Mitgliedsstaates gegen Unionsrecht ergibt c) Dieser Verstoß dem beklagten Mitgliedstaat zuzurechnen ist und d) Der beklagte Staat den Verstoß nicht in der von der Kommission gesetzten Frist abgestellt hat Wichtig: Für einen Verstoß ist das Vorliegen eines Verstoßes des Mitgliedstaates unerheblich!  Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ergeht ein Feststellungsurteil des EuGH  Der Mitgliedsstaat ist verpflichtet, dieses unverzüglich umzusetzen  Ansonsten kann die Kommission den EuGH erneut anrufen, Art. 260 II AEUV

II.

Die Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV

1. Zulässigkeit a) Beteiligtenfähigkeit Aktiv beteiligtenfähig sind die in Art. 263 AEUV genannten Organe, Einrichtungen und die Mitgliedsstaaten Passiv beteiligtenfähig sind Rat, Kommission, EP und EZB. Die Klage ist jeweils gegen den Autor des betreffenden Rechtsakts zu richten! b) Klagegegenstand Alle aktiv beteiligtenfähigen – auch private Kläger – können seit dem Vertrag von Lissabon im Grundsatz gegen alle klassischen Handlungsformen der Union im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen. c) Klagebefugnis aa) Priviliegirte Kläger sind stets klagebefugt, müssen also keine Verletzung eigener Rechte geltend machen bb) Minderpriviligierte Kläger müssen nachweisen, durch den Rechtsakt möglicherweise in eigenen Rechten betroffen zu sein cc) private Kläger können nur gegen Handlungen vorgehen, die an sie ergangen sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen d) Klagegrund Kläger muss einen der in Art. 263 II AEUV aufgeführten Gründe geltend machen: aa) Unzuständigkeit bb) Verletzung wesentlicher Formvorschriften cc) Verletzung der Verträge oder bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm dd) Ermessensmissbrauch (ein eingeräumter Spielraum wurde nicht zur Verfolgung der ihn begründenden Zwecke eingesetzt) e) Klagefrist Zwei Monate ab Bekanntgabe der Rechtshandlung bzw. ab Kenntnisnahme 2. Begründetheit Wenn einer der in Art. 263 II AEUV genannten Klagegründe tatsächlich vorliegt III. Das Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV 1. Zulässigkeit a) Vorlageberechtigung Art. 267 II AEUV Vorlageberechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten Ein von staatlicher Stelle eingesetzter, zur Entscheidung berufener Spruchkörper, der sachlich unabhängig in einem rechtsstaatlich geordneten streitigen Verfahren entscheidet und dessen Entscheidung bindende Wirkung zukommt. b) Zulässige Vorlagefrage Art. 267 I AEUV Lit.: Primärrecht und Sekundärrecht Generell: Ob eine bestimmte Unionsrechts-Norm so auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechts-Norm entgegensteht. (EuGH kann nur über Auslegung der Unionsnorm entscheiden) c) Entscheidungserheblichkeit Art. 267 II Dies ist der Fall, wenn das Gericht abhängig von der Antwort auf die Frage unterschiedlich tenorieren müsste. d) Vorlageberechtigung und Vorlagepflicht Art. 267 II

Nationale Gerichte können eine entscheidungserhebliche Frage an den EuGH stellen, soweit sie dies für erforderlich halten. Sie könnten diese Frage aber auch selbst entscheiden, außer die Entscheidungen können nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angegriffen werden (dann Art. 267 III). e) Keine Frist 2. Wirkung der Entscheidung des EuGH In seinem Urteil erläutert der EuGH den Tatbestand und die Rechtsfolge der zu untersuchenden unionsrechtlichen Norm. Das Gericht ist an die Entscheidung gebunden. IV.

Die Amtshaftungsklage Art. 268 iVm Art. 340 II AEUV 1. Zulässigkeit a) Beteiligtenfähigkeit Aktiv beteiligtenfähig sind aa) alle natürlichen/juristischen Personen bb) alle sonstigen Rechtssubjekte, die durch die Organe der Gemeinschaft geschädigt werden können (z.B. Bundesländer, Gemeinden, Mitgliedstaaten) Passiv beteiligtenfähig ist jeweils die Union selbst, wobei sie durch das Organ vertreten wird, das den Schaden verursacht hat b) Klagegegenstand Ist jeweils ein rechtswidriges Handeln eines Unionsorgans, insbesondere rechtswidrige Rechtsetzung und rechtswidriges Handeln der Unionsverwaltung c) Rechtschutzbedürfnis Ausnahme: wenn dem Kläger andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen d) Klagefrist: maximal 5 Jahre zwischen dem schädigenden Ereignis und der Klage

V.

2. Begründetheit Wenn das Handeln des Organs (des Amtsträgers) einen Schaden zurechenbar rechtswidrig verursacht hat. Die Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV 1. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Nur statthaft, wenn die Feststellung einer obligatorischen Handlung begehrt wird b) Beteiligtenfähigkeit aa) Aktiv: Art. 265 I, III bb) Passiv: Art. 265 I c) Klagegegenstand Unterlassung des Beklagten, einen „Beschluss“ zu fassen Beschluss = nicht nur formelle Rechtsakte, sondern auch Maßnahmen, sofern sie so hinreichend bestimmt sind, dass sie nach Art. 266 AEUV vollzogen werden können. d) Klagebefugnis aa) keine erforderlich bei privilegierten Klägern bb) bei Individualklagen muss geltend gemacht werden, dass der zu erlassende Rechtsakt an sie zu richten ist e) Vorverfahren Art. 265 II AEUV Aufforderungsschreiben des Klägers, Inhalt: aa) genaue Bezeichnung des unterlassenen Rechtsakts bb) Angabe, warum Pflicht besteht, diesen zu erlassen

f)

cc) In-Aussicht-Stellen der Klageerhebung Reaktion des Organs aa) keine Reaktion innerhalb von 2 Monaten: Klageerhebung bb) Ablehnung des Organs: Nichtigkeitsklage! Klagefrist Art. 265 II S. 2 AEUV Weitere 2 Monate nach Ablauf der Stellungnahmefrist

2. Begründetheit Wenn das beklagte Organ unionsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, den RA zu erlassen....


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