Europarecht Folien Schmehl Vorlesung Hamburg PDF

Title Europarecht Folien Schmehl Vorlesung Hamburg
Author Victoria Rath
Course MP Europarecht
Institution Universität Wien
Pages 1
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Summary

Folien aus einer Vorlesung von Univ Prof Schmehl von der Uni Hamburg, auch für die MP Europarecht am Juridicum benutzbar...


Description

Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Arndt Schmehl

Fallstudie zu Themenblock 2 Fall: „Wahlen zum Europäischen Parlament“ Seit 1979 wählen die Bürgerinnen und Bürger die Abgeordneten des Europäischen Parlamentsdirekt. Das Unionsrecht gibt aber kein bestimmtes Wahlsystem vor, dieses richtet sich vielmehr nach dem Wahlverfahren des jeweiligen Mitgliedstaates. In Deutschland hat der Gesetzgeber hierbei eine Sperrklausel in Höhe von 5 %, bezogen auf die im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen vorgesehen, sodass nur Listen bei der Verteilung der Abgeordnetensitze berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der Wählerstimmen im Bundesgebiet erreichen. Auch der B geht zur Wahl und wählt die kleine, aber in seinen Augen gut organisierte und engagierte P-Partei. Als die Wahlergebnisse bekannt werden, ist B enttäuscht. Von den 32 in Deutschland zur Wahl stehenden Listen wurden nur sechs mit ihrem jeweiligen Stimmenanteil berücksichtigt – die PPartei gehört nicht dazu. Insgesamt entfielen in Deutschland 10,8 % der gültigen Stimmen auf nicht berücksichtigte Listen. Hiervon hätten ohne die Sperrklausel sieben weitere, darunter auch P, einen oder zwei Sitze im EP errungen. Europaweit sind 160 verschiedene Listen in das EP eingezogen. B meint, das dann ein Einzug der von ihm gewählten Liste auch nicht zu wesentlich größerer Unübersichtlichkeit geführt hätte. Außerdem wundert sich B auch grundsätzlich sehr, dass es überhaupt im Wahlrecht zum EP eine Sperrklausel gibt, da es ja im EP anders als im Bundestag nicht darum gehe, dass die Parlamentsmehrheit eine Regierung tragen und daher großer Wert auf politische Stabilität und Handlungsfähigkeit gelegt werden müsse. B lässt deshalb die Gültigkeit der Wahl überprüfen. Seine Beschwerde wird aber vom Bundestag abgelehnt. B wendet sich nun an das BVerfG. Ist seine – zulässige – Wahlprüfungsbeschwerde begründet?...


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