Grundfreiheiten - Zusammenfassung Europarecht PDF

Title Grundfreiheiten - Zusammenfassung Europarecht
Author Si Ro
Course Europarecht
Institution Universität Siegen
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SoSe 2019...


Description

GRUNDFREIHEITEN 

allgemeine Lehre zu den Grundfreiheiten o Bedeutung und Funktionen der Grundfreiheiten  maßgeblicher Baustein bei der Verwirklichung des Binnenmarktes und der Sicherung einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen, sozialen Marktwirtschaf  optimale Allokation der Produktionsfaktoren Arbeit, Real- und Geldkapital durch Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten  Ausnutzung komparativer Vorteile und Skaleneffekte durch das Herstellen eines einheitlichen, größeren Marktes  Integration wirtschaflicher Aktivität durch Verbot von Maßnahmen mit protektionistischer oder marktseparierender Wirkung o Stellung im Verfassungsgefüge der EU  zentrale Bestimmungen für die unionale Wirtschafsverfassung  subjektiv-öffentliche Rechte, unmittelbar wirkende Rechtssätze, die private Individuen berechtigen und einklagbare Rechtspositionen begründen  Grundfreiheiten als materielle Kompetenzausübungsstaaten gegenüber den Mitgliedsstaaten o Konkurrenzen  Vorrang speziellerer Gleichheitsgebote gegenüber den Grundfreiheiten  Art. 30, 37, 55, 92, 110 AEUV  Vorrang anderweitiger Ungleichbehandlungsverbote  Art. 40 II Uabs 2., 157 AEUV  Vorrang der Grundfreiheiten gegenüber dem Allgemeinen Diskriminierungsverbot  Rechte aus der Unionsbürgerschaf (Art. 21 ff. AEUV) ergänzen Grundfreiheiten o allgemeine Anwendbarkeit der Grundfreiheiten  Anwendbarkeit der Grundfreiheiten, Kerngrundsätze der Supranationalität  unmittelbare Anwendung des Primärrechts, kein Transformationskat in nationales Recht notwendig  Anwendungsvorrang des unionalen Primärrechts vor nationalem Recht o kein einseitiges Abweichen durch Mitgliedsstaaten  Nichtanwendbarkeit der Grundfreiheiten  bei Sperrwirkung durch Sekundärrecht  bei rein innerstaatlichem Sachverhalt  beim Eingreifen einer grundfreiheitlichen Bereichsausnahme o Adressaten der Grundfreiheiten  grundrechtsverpflichtet sind primär die Mitgliedstaaten  umfasst aufgrund unmittelbarer Wirkung alle staatlichen Gewalten und auch staatliche Untergliederungen  unabhängig von der Handlungsform (auch privatrechtliches Handeln)  verpflichtet sind Unionsorgane  verpflichtet sind Private nur bei Arbeitnehmerfreizügigkeit o Diskriminierung/Beschränkung  Auffassung als reine Diskriminierungsverbote (EuGH)  verboten: nationale Regelung knüpf tatbestandlich an unionsrechtlich verbotenes Kriterium an (offene Diskriminierung)  verboten: nationale Regelung knüpf an grundsätzlich zulässiges Kriterium an bewirkt aber faktisch Schlechterstellung von Ausländern (verdeckte Diskriminierung)  erlaubt: Inländerdiskriminierung  Besserstellung von ausländischen Waren/Personen  Dassonville-Formel (Art. 3 AEUV)

Jede Handlungsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen allgemeiner Prüfungsaufbau der Grundfreiheiten  Schutzbereich  sachlich o kein lex specialis im sekundären Unionsrecht o Vorliegen einer geschützten Tätigkeit o grenzüberschreitender Bezug o keine spezifische Bereichsausnahme  persönlich o Kreis der Grundfreiheitsberechtigten  räumlich o territoriale Anwendbarkeit  Eingriff  Handeln/pflichtwidriges Unterlassen durch einen Grundfreiheitsverpflichteten  erfasst rechtliche Regeln sowie faktisches Handeln oder Unterlasen  Vorliegen einer Diskriminierung oder einer unterschiedslosen Beschränkung von Marktzugang oder Marktaktivitäten  Rechtfertigung  geschriebene Rechtfertigungsgründe o Art. 36, 52, 64 I, 65 I AEUV 

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Freiheit des Warenverkehrs o Zollunion Art. 28, 30 AEUV (tarifäre Hemmnisse)  nach Art. 28, 30 AEUV  Zollunion erstreckt sich innerhalb EU auf gesamten Warenaustausch o internes Element  Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung zu erheben o externes Element  Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gegenüber dritten Ländern  Unterschied zur Freihandelszone  Schaffung eines einheitlichen Zollgebiets mit einheitlicher Zollgrenze zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Zollunion  gemeinsame Handelspolitik, um mit Drittstaaten zollrelevante Abkommen schließen zu können (Art. 206 f. AEUV)  Verbot von Zöllen und zollgleichen Abgaben  Zoll o finanzielle Belastung einer Ware, die aus Anlass ihres Grenzübertrittes erhoben und ausdrücklich als Zoll bezeichnet wird o keine korrespondierende Abgabe für Inlandsware o muss nach bestimmtem Zolltarif erhoben werden  zollgleiche Abgabe o einseitig auferlegte finanzielle Belastung jeglicher Art und Höhe anlässlich ihres Grenzübertritts, die sich wie ein Zoll auswirkt o Bezeichnung, Begünstigter oder protektionistische Wirkung unerheblich o steht Zoll funktional gleich  Gebühren o Gegenleistung für tatsächliche Dienste im Interesse des Importeurs o zulässig, soweit keine zollgleiche Wirkung

zulässig  Gebühren, für Kontrollen, die aufgrund von unionsrechtlichen Vorschrifen von den Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden o unzulässig  Statistikgebühr  Qualitätskontrollgebühr  Kontrollgebühren für gesundheitspolizeiliche, tierärztliche Untersuchung von Waren  Begriff der Ware  jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat, und Gegenstand von Handelsgeschäfen sein kann  auch Strom, Abfälle oder Kunstschätze Warenverkehrsfreiheit (Art. 34-37 AEUV)  Systematik  Art. 34 AEUV o Verbot von Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung  Art. 35 AEUV o Verbot von Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung  Art. 36 AEUV o Ausnahmen (geschriebene Rechtfertigungsgründe)  Art. 37 AEUV o Besonderheiten für staatliche Handelsmonopole  mengenmäßige Beschränkungen  zahlen- oder wertmäßig bestimmte Beschränkung der Ein- bzw. Ausfuhr  Kontingente, Quoten, totale Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote  Maßnahmen gleicher Wirkung  Dassonville-Formel o Jede Handlungsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen o äußerst weit gefasst, führt zur Erfassung praktisch jeder handelsregulierenden Vorschrif, da diskriminierender Charakter nicht erforderlich  Keck-Formel/Ausnahme o Einschränkung der Dassonville-Formel o Handelsregelungen, die bloße Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten betreffen und unterschiedslos auf inländische Güter und Unionswaren anwendbar sind, sind keine Maßnahmen gleicher Wirkung o zulässig nach Keck-Formel  Vorschrif, die den Verkauf von Produkten unter dem Einkaufspreis verbietet  Vorschrifen über Ladenschlusszeiten, Sonntagsverkaufverbote, nächtliche Verkaufsverbote an Tankstellen o unzulässig nach Keck-Formel  allgemein  betrifft Maßnahme Marktzutritt oder werden Produkte erst nach erfolgtem Marktzutritt bestimmten Regelungen unterworfen  inländisches Verbot des Internetversandhandels von Humanarzneimitteln o

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inländische Apotheker können noch verkaufen, was Ausländische nicht können  Marktzutritt verweigert Werbeverbot für alkoholische Getränke  Kunden greifen sonst eher zu bekannten inländischen Produkten 









Cassis-Formel o Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die mitgliedstaatliche Maßnahme nicht offen diskriminierend ist, also unterschiedslos wirkt bzw. lediglich versteckt diskriminiert, einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses dient, verhältnismäßig ist Überblick Prüfungsschema Art. 34 AEUV A. Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit I. kein spezielleres Unionsrecht (lex specialis) II. grenzüberschreitender Sachverhalt (Unionsbezug) III. sachlicher Schutzbereich (Ware/Unionsware/Freiverkehrsware) IV. kein Vorliegen einer Bereichsausnahme B. Eingriff I. Handeln eines Verpflichteten II. tarifäre Handelshemmnisse (Zölle und zollgleiche Abgaben) III. nicht-tarifäre Handelshemmnisse (Einfuhrbeschränkung etc.) C. Rechtfertigung I. geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 36 AEUV II. ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Cassis de Dijon Formel Rechtfertigung nur von unterschiedslos geltenden Beschränkungen III. Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit, keine Verletzung Unionsgrundrechte, kein Verstoß gegen Primär- und Sekundärrecht)

Arbeitnehmerfreizügigkeit o Überblick  Art. 45 ff. AEUV  spezielle Personenverkehrsfreiheit  vorrangig vor der allgemeinen Personenfreizügigkeit aus Art. 21 AEUV zu prüfen, welche für alle Unionsbürger (auch Nicht-Arbeitnehmer) gilt  grundsätzlich ist die Freiheit des Personenverkehrs eröffnet, wenn Berufstätige grenzüberschreitend tätig werden o Begriff des Arbeitnehmers  vertraglich nicht definiert  unionsautonom auszulegender Rechtsbegriff  kein Rückgriff auf deutsches Zivilrecht  Schutzbereiche der Grundfreiheiten sind nach EuGH weit auszulegen  Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 ff AEUV nach Rechtsprechung des EuGHs  jeder Unionsbürger i.S.d. Art. 9 S.2, Art. 20 I AEUV der  für eine bestimmte Zeit  für einen anderen nach dessen Weisung und ggf. unter dessen Aufsicht (Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit, die für Selbstständige gilt)  Arbeitsleistungen in einem gewissen Umfang erbringt, die keine völlig untergeordneten oder unwesentlichen Tätigkeiten darstellen  und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung erhält  weiter Arbeitnehmerbegriff  Auszubildende, Praktikanten, Trainees, Referendare und andere Personen, die gegen Vergütung im Ausbildungsverhältnis Gegenleistungen erbringen

Sachleistungen erfüllen die Voraussetzungen an eine Gegenleistung, wenn sie nicht primär therapeutischen Zwecken dienen  erfasst sind auch nichtwirtschafliche Ziele, etwa aus Bereichen Kultur, Religion, Sport  Rechtsform des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich  auch Arbeitgeber können sich auf Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn Mitgliedsstaat Einstellung bestimmter Arbeitnehmer verbietet Grenzüberschreitender Sachverhalt  erforderlich ist Überschreiten einer Grenze zu einem anderen Mitgliedsstaat, um dort eine Arbeit aufzunehmen (umfasst sowohl Zuzugs-, Wegzugs- und Grenzgängersituationen)  vgl. auch Begleitrechte in Art. 45 III lit. a-d AEUV Begleitrechte aus Art. 45 III AEUV  Recht, sich auf tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben  Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Suche und Aufnahme einer Beschäfigung  Aufenthaltsrecht im jeweiligen Mitgliedsstaat, um dort eine Beschäfigung auszuüben  Verbleibrecht nach Beendigung einer Beschäfigung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates Bereichsausnahme aus Art. 45 IV AEUV  gesperrt, wenn betreffende Beschäfigung zur öffentlichen Verwaltung i.S.d. Art. 45 AEUV gehört  Begriff der öffentlichen Verwaltung ist unionskonform auszulegen  umfasst Tätigkeiten, die besondere Verbundenheit und Loyalität zum Staat erfordern, weil sie mit Ausübung hoheitlicher Befugnisse bzw. Wahrung allgemeiner Belange des Staats derart verbunden sind, dass nur eigene Staatsangehörige diese Tätigkeiten ausführen können  Polizeivollzugsdienst, Richter, Staatsanwälte, Soldatenverhältnis, auswärtiger Dienst  Beschränkung auf Zugang zu einer Beschäfigung Eingriffe in die Arbeitnehmerfreizügigkeit  Handeln eines Verpflichtungsadressaten  Verpflichtungsadressaten = Mitgliedsstaaten und Unionsorgane  auch Verpflichtungsadressat = privatrechtliche Vereinigungen (intermediäre Gewalten), soweit diese kollektive Regelungen hinsichtlich unselbstständiger Arbeit erlassen Besonderheit  o unmittelbare Drittwirkung zwischen Beteiligten eins Arbeitsverhältnisses o Arbeitgeber als Verpflichtungsadressaten  Diskriminierungsverbot  Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers beruhende unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Beschäfigung, Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen  umfasst: offene Diskriminierungen und versteckte Diskriminierungen, die zwar formal für In- und Ausländer gelten, aber überwiegend Ausländer benachteiligen  gilt für Zielstaat  Beschränkungsverbot  EuGH fasst Schutzgehalte der Arbeitnehmerfreizügigkeit in ständiger Rechtsprechung als Beschränkungsverbot auf  darunter fallen nationale Regelungen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, die aber gleichwohl die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit behindern oder weniger attraktiv machen können (Dassonville-Formel)  gilt auch für Maßnahmen des Herkunfsstaates (Verhinderung des Wegzugs eigener Staatsbürger)  Anwendung der Keck-Formel  Regelungen/Maßnahmen, die den Zugang zu einem Arbeitsverhältnis regeln, bleiben als Beschränkungen rechtfertigungsbedürfig 

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Regelungen/Maßnahmen, die lediglich Modalitäten der Ausübung festlegen, sind nicht als Beschränkungen anzusehen, wenn sie unterschiedslos anwendbar sind, und In- und Ausländer rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren Rechtfertigung von Eingriffen  Geschriebene Rechtfertigungsgründe  Anwendbarkeit der Schranke in Art. 45 III AEUV o bei Beeinträchtigung der Rechte nach Art. 45 III o Problem: auch bei anderweitiger Berührung geschützter Positionen, insbesondere bei Diskriminierungen im Sinne des Art. 45 II AEUV? o (-): wegen systematischer Stellung der Schranke o (+): Arbeitnehmerfreizügigkeit ist als einheitliche Grundfreiheit gewährleistet; zudem spricht die Konvergenz der Grundfreiheit für eine Anwendung der Schranke der öffentlichen Ordnung auf die gesamte Arbeitnehmerfreiheit  Folge o Eingriffe in Arbeitnehmerfreizügigkeit in Form von Beschränkungen/Diskriminierungen durch Vornehalte des Art. 45 III HS.1 AEUV gerechtfertigt sein zur Wahrung der  öffentlichen Ordnung (= alle Verhaltensweisen, die die äußere oder innere Sicherheit eines Mitgliedsstaates gefährden/bedrohen)  äußere Sicherheit (= militärische/sicherheitspolitische Lage eines Mitgliedsstaates sowie dessen auswärtige Beziehungen)  innere Sicherheit (= Bestand des Mitgliedsstaates und seiner Einrichtungen)  öffentlichen Sicherheit (= tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung anderweitiger gesellschaflicher Grundinteressen)  Gesundheit  Beachte o gilt nicht für Eingriffe durch intermediäre Gewalten und Private, da diese keine öffentliche Zwecke verfolgen  ungeschriebene Rechtfertigungsgründe  nichtdiskriminierende Beschränkungen können nach Cassis-Formel gerechtfertigt sein, wenn sie o aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erfolgen o geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des zwingenden Allgemeinwohlzweckes sind o im Einklang mit Unionsgrundrechten stehen (Schranken-Schranken) 

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Niederlassungsfreiheit o Überblick  Teil der Personenverkehrsfreiheiten  Anwendbarkeit erfordert Teilnahme an Wirtschafsleben  Ziele  Gleichstellung Unionsbürger  Öffnung Märkte  gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Hochschulabschlüssen und Prüfungszeugnissen o persönlicher Schutzbereich  natürliche Personen und „Gesellschafen“ (Art. 54 AEUV), die Angehörige der Mitgliedsstaaten sind  für Gesellschaf wichtig: Verfolgung eines wirtschaflichen Zweckes, Rechtspersönlichkeit irrelevant  Gesellschaf muss nach Recht eines Mitgliedsstaats gegründet wurden sein

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 satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung und Hauptniederlassung muss in EU sein  Staatsangehörigkeit der Gesellschafer irrelevant sachlicher Schutzbereich  Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten  Niederlassungsfreiheit = selbstständige Tätigkeiten  Arbeitnehmerfreizügigkeit = unselbstständige Tätigkeiten  Definition Niederlassung  dauernde selbstständige Tätigkeit mit einer Eingliederung in das Wirtschafsleben des betreffenden Mitgliedsstaates  primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit  primär o Verlegung/Neugründung des Hauptsitzes sekundär  o Gründung einer Agentur, Tochtergesellschaf oder Zweigniederlassung (sämtliche unselbstständige Teileinheiten)  Ausnahmen  Niederlassungsfreiheit erfasst nicht Recht einer Gesellschaf, ihren Sitz ohne Aufgabe des bisherigen Gesellschafsstatuts und ohne anderweitige Einschränkungen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen  rechtliche Sitzverlagerung o Zuzugsstaat muss jedoch Umwandlung unter den gleichen Voraussetzungen erlauben, wie er dies für Inländer tut  faktische Sitzverlagerung o möglich ist, eine Gesellschaf zu gründen mit dem bloßen Zweck, in einem anderen Mitgliedsstaat tätig zu werden Bereichsausnahme „öffentliche Gewalt“  geregelt in Art. 51 AEUV  als Ausnahme eng und autonom auszulegen  unmittelbare/spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt  Voraussetzung: spezifische Zwangsbefugnisse mit besonderer Verbundenheit zum Mitgliedsstaat Eingriffe  offene/verdeckte Diskriminierungen (Art. 49 II AEUV) und Beschränkungen (Art. 49 I AEUV)  EuGH: Als Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Anlehnung an Dassonville)  Keck-Rechtsprechung ist auf Niederlassungsfreiheit anwendbar  berührt Regelung Frage „ob“ sich Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat niederlassen darf liegt Eingriff vor  regelt Maßnahme das „wie“ (Art/Weise der Ausübung) und ist unterschiedslos anwendbar liegt kein Eingriff vor  spezifische Zugangsbehinderungen (Monopole, Verbote, Wohnsitz-, Genehmigungs-, Zulassungsund Qualifikationserfordernisse)  Beschränkungsverbot aber wohl weniger weitreichend als der Dienstleistungsfreiheit, weil bei dauerhafer Einbindung eine stärkere Bindung an die nationale Rechtsordnung erfolgen kann Rechtfertigungsmöglichkeiten  hohe Darlegungslast des Mitgliedstaates  Gebrauchmachen von Rechtfertigungsmöglichkeiten muss in Einklang mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen  geschriebener Vorbehalt der öffentlichen Ordnung. Sicherheit und Gesundheit (Art. 52 AEUV)  öffentliche Sicherheit

alle Verhaltensweisen, die die äußere oder innere Sicherheit eines Mitgliedsstaates gefährden oder bedrohen o äußere Sicherheit  militärische und sicherheitspolitische Lage eines Mitgliedstaates sowie dessen auswärtige Beziehungen o innere Sicherheit  Bestand des Mitgliedsstaats und seiner Einrichtungen  öffentliche Ordnung o tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung anderweitiger gesellschaflicher Grundinteressen ungeschriebene Rechtfertigungsgründe („Gebhard-Rechtsprechung“)  vier Voraussetzungen o nichtdiskriminierend o zwingende Gründe des Allgemeininteresses o geeignet o erforderlich o

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