Europarecht Grundfreiheiten Prüfungsschema PDF

Title Europarecht Grundfreiheiten Prüfungsschema
Course Europarecht
Institution Johannes Kepler Universität Linz
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Prüfungsschema der GRUNDFREIHEITEN übersichtlich dargestellt für das Fach Europarecht und die gleichnamige Fachprüfung; 2. Studienabschnitt...


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PRÜFUNGSSCHEMA GRUNDFREIHEITEN

I.) Vorfragen 1. Anwendungsbereich a) Sachlicher AB :  um welche Grundfreiheit geht es? Definition und Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten  Warenverkehrsfreiheit Art 28 AEUV: Ware ist eine körperliche Sache, die einen Gegenwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann.  Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 AEUV: Arbeitnehmer ist unselbständig erwerbstätig, weisungsgebunden und erbringt seine Leistung gegen Entgelt  Niederlassungsfreiheit Art 49 AEUV: tatsächliche Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit, gekennzeichnet durch das Tragen des unternehmerischen Risikos  Dienstleistungsfreiheit Art 57 AEUV: nicht körperliche Leistungen die von selbständig erwerbstätigen gegen Entgelt erbracht werden, entscheidend ist dass dies nur vorrübergehend ist  Kapital und Zahlungsverkehr Art 63 AEUV: Sach- und Geldkapital sowie Zahlungen die als Gegenleistung dienen  Keine abschließende Harmonisierung ( Art 114 AEUV)  Keine Bereichsausnahme: in den Art. der jeweiligen Grundfreiheiten b) Persönlicher AB:  Wer ist Begünstigter der GF?  Warenverkehrsfreiheit: die Ware selbst ist begünstigt, daher kann sich jeder Unionsbürger darauf berufen  Arbeitnehmerfreizügigkeit: Unionsbürger die einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, aber auch der Arbeitgeber, aber auch Arbeitssuchende da der Begriff sehr weit ist  Niederlassungsfreiheit: natürliche und juristische Personen der MS  Dienstleistungsfreiheit: natürliche und juristische Personen der MS, sowohl den Erbringer der DL -> aktive DLF als auch den Empfänger -> passive DLF  Kapitalverkehr: Zahlungsströme zwischen MS aber auch Drittstaaten  Wer ist Verpflichteter ?  MS

 Intermediäre Gewalten : nicht staatliche Einrichtungen denen staatsgleiche Macht zukommt, die zu kollektiven Regelungen ermächtigt sind z.B Gewerkschaften c) Räumlicher AB:  Ein grenzüberschreitender Zusammenhang muss gegeben sein

II.) Tatbestand  Warenverkehrsfreiheit:  Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle Art 30 AEUV  Abgaben zollgleicher Wirkung Art 30 AEUV  Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Art 34 + 35 AEUV  Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung Art 34 + 35 AEUV  Dassonville Formel: jede Handelsregelung die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Hendel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern; es werden auch unterschiedslose Beschränkungen erfasst  Einschränkung durch die Keck Formel: Unterscheidung zwischen o Produktbezogene Maßnahmen : beziehen sich auf das Produkt selbst z.B Eigenschaften, Herstellung, Form, Zulassung, Form usw. Sie sind weiterhin tatbestandsmäßig. o Vertriebsbezogene Maßnahmen: o Formell oder faktische diskriminierende Wirkung ? -> tatbestandsmäßig o Nicht diskriminierende Verkaufsmodalität ? -> nicht tatbestandsmäßig  Verwendungsbeschränkungen und Verbote  Absolute Verwendungsverbote : tatbestandsmäßig weil sie den Marktzugang versperren  Verwendungsbeschränkungen die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr möglich machen: tatbestandsmäßig  Schlichte Verwendungsbeschränkung : nicht tatbestandsmäßig  Handlungspflichten der Mitgliedstaaten: eine Verhinderungspflicht der MS bei massiver Störung der GF durch Private  Alle anderen GF  Direkte Diskriminierung ? : jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit  Indirekte Diskriminierung ? : ein scheinbar neutrales Kriterium durch das aber Inländer faktisch bevorzugt und Ausländer faktische benachteiligt werden z.B Anknüpfungspunkt Wohnsitz  Unterschiedslose Beschränkung ? : umfassendes Beschränkungsverbot auf Grund der Gebhard Judikatur : es sind alle nationalen Maßnahmen untersagt,

die die Ausübung der Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können  Einschränkung durch die Keck Judikatur (umstritten) o Marktzugangsschranken -> tatbestandsmäßig o Marktausübungsregelungen -> nur tatbestandsmäßig wenn diskriminierend

III.)

Rechtfertigung (für alle GF gleich)

1.) Geschriebene RG: in den jeweiligen Art der GF) Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Alle Verstöße können damit gerechtfertigt werden. 2.) Ungeschriebene RG: unterschiedslose Maßnahmen und indirekte Diskriminierungen können damit gerechtfertigt werden. Keinesfalls direkte Diskriminierungen ! Ausgangsfall war Cassis de Dijon durch die Gebhardformel auf die personenbezogenen GF übertragen: es muss sich um zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses handeln z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Sozialordnung … Wirtschaftliche Gründe werden niemals als RG akzeptiert !

IV.)

Verhältnismäßigkeit 1.) Die Eingriffsmaßnahme muss geeignet, das Rechtfertigungsziel zu erreichen. 2.) Erforderlichkeit 3.) Der Eingriff muss angemessen sein; das gelindeste Mittel muss gewählt werden

RECHTSSCHUTZ

I.)

Vertragsverletzungsverfahren Art 258-260 AEUV  Ist immer gegen einen MS gerichtet wegen Verletzung des Unionsrechts.  Wird durch die Kommission eingeleitet  Kann durch einen anderen MS eingeleitet werden wenn er zuvor die Kommission damit befasst hat und diese untätig blieb.  Einzelner ist nicht klageberechtigt, kann aber ein Vertragsverletzungsverfahren bei der Kommission anregen.

II.)

Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV  Frage nach der Auslegung des primären oder sekundärem Unionsrecht  Frage nach der Gültigkeit eines Sekundärrechtaktes  Berechtigt zur Vorlage sind alle Gerichte, wobei dieser Begriff vom EuGH weit ausgelegt wird  Die Beantwortung der Frage muss für das Gericht entscheidungserheblich sein, -> keine hypothetischen Fragestellungen !  Letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet wenn sie Zweifel verpflichtet; Ausnahme: acte claire Doktrin: wenn es eine gesicherte Rechtsprechung gibt oder wenn die Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.  Unterinstanzliche Gerichte sind nur dann verpflichtet, wenn es Zweifel an der Gültigkeit eines Sekundärrechtsaktes gibt.  Bei Nichtvorlage einer vorlagepflichtigen Frage wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.  Fragestellung kann lauten : Sind die Bestimmungen des … dahingehend auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung damit vereinbar ist ?

III.)

Staatshaftungsklage nach Francovich

 Haftung der MS bei Unionsrechtsverletzungen  Voraussetzungen :  Verletzung von unionsrechtlich garantierten Rechten des Einzelnen  Eintritt eines Schadens  Kausalzusammenhang  Durchsetzbar gegenüber dem MS im nationalen Rechtsweg

IV.) Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV  es wird damit Sekundärrecht auf seine Pimärrechtskonformität überprüft  richtet sich gegen rechtswidriges Verhalten der Organe  Prüfungsschritte:

 Nichtigkeitsgründe: o Unzuständigkeit ( z.B Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung oder gegen das Subsidiaritätsprinzips oder bei fehlender Kompetenz ) o Verletzung wesentlicher Formvorschiften ( Anhörungsrechte, Fristen..) o Verletzung der Verträge o Ermessensmissbrauch  Klagsberechtigung : o Privilegierte Klagsberechtigte: MS, Eur. Parlament, rat, Kommission. Ihnen kommt eine allgemeine Klagsbefugnis zu unabhängig von konkreter Betroffenheit o Teilprivilegierte Klagsberechtigte : Rechnungshof, Ausschuss der Regionen, EZB. Sie dürfen nur Klage erheben wenn sie auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt. o Nichtprivilegierte Klagsberechtigte: natürliche und juristische Personen können nur wenn sie - Adressat der Handlung sind oder - bei unmittelbaren und individuellen Betroffenheit .) Unmittelbare Betroffenheit: wenn es keine mitgliedsstaatlichen Durchführungsmaßnahmen gibt oder den MS kein Ermessen eingeräumt wurde .) individuelle Betroffenheit : Plaumann Formel: wenn jemand wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, oder besonderer ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt  Frist 2 Monate plus 14 Tage plus 10 Tage ab Bekanntmachung

V.)

Subsidiaritätsrüge Art 7 Prot Nr 2 Parlamente der MS gegenüber Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen

VI.)

Subsidiaritätsklage Art 8 Prot Nr 2 Ein MS im Namen seines Parlaments gegen schon erlassene Gesetzgebungsakte der EU wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen...


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