Title | Europarecht Grundfreiheiten Prüfungsschema |
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Course | Europarecht |
Institution | Johannes Kepler Universität Linz |
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Prüfungsschema der GRUNDFREIHEITEN übersichtlich dargestellt für das Fach Europarecht und die gleichnamige Fachprüfung; 2. Studienabschnitt...
PRÜFUNGSSCHEMA GRUNDFREIHEITEN
I.) Vorfragen 1. Anwendungsbereich a) Sachlicher AB : um welche Grundfreiheit geht es? Definition und Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit Art 28 AEUV: Ware ist eine körperliche Sache, die einen Gegenwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 AEUV: Arbeitnehmer ist unselbständig erwerbstätig, weisungsgebunden und erbringt seine Leistung gegen Entgelt Niederlassungsfreiheit Art 49 AEUV: tatsächliche Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit, gekennzeichnet durch das Tragen des unternehmerischen Risikos Dienstleistungsfreiheit Art 57 AEUV: nicht körperliche Leistungen die von selbständig erwerbstätigen gegen Entgelt erbracht werden, entscheidend ist dass dies nur vorrübergehend ist Kapital und Zahlungsverkehr Art 63 AEUV: Sach- und Geldkapital sowie Zahlungen die als Gegenleistung dienen Keine abschließende Harmonisierung ( Art 114 AEUV) Keine Bereichsausnahme: in den Art. der jeweiligen Grundfreiheiten b) Persönlicher AB: Wer ist Begünstigter der GF? Warenverkehrsfreiheit: die Ware selbst ist begünstigt, daher kann sich jeder Unionsbürger darauf berufen Arbeitnehmerfreizügigkeit: Unionsbürger die einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, aber auch der Arbeitgeber, aber auch Arbeitssuchende da der Begriff sehr weit ist Niederlassungsfreiheit: natürliche und juristische Personen der MS Dienstleistungsfreiheit: natürliche und juristische Personen der MS, sowohl den Erbringer der DL -> aktive DLF als auch den Empfänger -> passive DLF Kapitalverkehr: Zahlungsströme zwischen MS aber auch Drittstaaten Wer ist Verpflichteter ? MS
Intermediäre Gewalten : nicht staatliche Einrichtungen denen staatsgleiche Macht zukommt, die zu kollektiven Regelungen ermächtigt sind z.B Gewerkschaften c) Räumlicher AB: Ein grenzüberschreitender Zusammenhang muss gegeben sein
II.) Tatbestand Warenverkehrsfreiheit: Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle Art 30 AEUV Abgaben zollgleicher Wirkung Art 30 AEUV Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Art 34 + 35 AEUV Verbot Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung Art 34 + 35 AEUV Dassonville Formel: jede Handelsregelung die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Hendel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern; es werden auch unterschiedslose Beschränkungen erfasst Einschränkung durch die Keck Formel: Unterscheidung zwischen o Produktbezogene Maßnahmen : beziehen sich auf das Produkt selbst z.B Eigenschaften, Herstellung, Form, Zulassung, Form usw. Sie sind weiterhin tatbestandsmäßig. o Vertriebsbezogene Maßnahmen: o Formell oder faktische diskriminierende Wirkung ? -> tatbestandsmäßig o Nicht diskriminierende Verkaufsmodalität ? -> nicht tatbestandsmäßig Verwendungsbeschränkungen und Verbote Absolute Verwendungsverbote : tatbestandsmäßig weil sie den Marktzugang versperren Verwendungsbeschränkungen die den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr möglich machen: tatbestandsmäßig Schlichte Verwendungsbeschränkung : nicht tatbestandsmäßig Handlungspflichten der Mitgliedstaaten: eine Verhinderungspflicht der MS bei massiver Störung der GF durch Private Alle anderen GF Direkte Diskriminierung ? : jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit Indirekte Diskriminierung ? : ein scheinbar neutrales Kriterium durch das aber Inländer faktisch bevorzugt und Ausländer faktische benachteiligt werden z.B Anknüpfungspunkt Wohnsitz Unterschiedslose Beschränkung ? : umfassendes Beschränkungsverbot auf Grund der Gebhard Judikatur : es sind alle nationalen Maßnahmen untersagt,
die die Ausübung der Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können Einschränkung durch die Keck Judikatur (umstritten) o Marktzugangsschranken -> tatbestandsmäßig o Marktausübungsregelungen -> nur tatbestandsmäßig wenn diskriminierend
III.)
Rechtfertigung (für alle GF gleich)
1.) Geschriebene RG: in den jeweiligen Art der GF) Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Alle Verstöße können damit gerechtfertigt werden. 2.) Ungeschriebene RG: unterschiedslose Maßnahmen und indirekte Diskriminierungen können damit gerechtfertigt werden. Keinesfalls direkte Diskriminierungen ! Ausgangsfall war Cassis de Dijon durch die Gebhardformel auf die personenbezogenen GF übertragen: es muss sich um zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses handeln z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz, Schutz der Sozialordnung … Wirtschaftliche Gründe werden niemals als RG akzeptiert !
IV.)
Verhältnismäßigkeit 1.) Die Eingriffsmaßnahme muss geeignet, das Rechtfertigungsziel zu erreichen. 2.) Erforderlichkeit 3.) Der Eingriff muss angemessen sein; das gelindeste Mittel muss gewählt werden
RECHTSSCHUTZ
I.)
Vertragsverletzungsverfahren Art 258-260 AEUV Ist immer gegen einen MS gerichtet wegen Verletzung des Unionsrechts. Wird durch die Kommission eingeleitet Kann durch einen anderen MS eingeleitet werden wenn er zuvor die Kommission damit befasst hat und diese untätig blieb. Einzelner ist nicht klageberechtigt, kann aber ein Vertragsverletzungsverfahren bei der Kommission anregen.
II.)
Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV Frage nach der Auslegung des primären oder sekundärem Unionsrecht Frage nach der Gültigkeit eines Sekundärrechtaktes Berechtigt zur Vorlage sind alle Gerichte, wobei dieser Begriff vom EuGH weit ausgelegt wird Die Beantwortung der Frage muss für das Gericht entscheidungserheblich sein, -> keine hypothetischen Fragestellungen ! Letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet wenn sie Zweifel verpflichtet; Ausnahme: acte claire Doktrin: wenn es eine gesicherte Rechtsprechung gibt oder wenn die Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Unterinstanzliche Gerichte sind nur dann verpflichtet, wenn es Zweifel an der Gültigkeit eines Sekundärrechtsaktes gibt. Bei Nichtvorlage einer vorlagepflichtigen Frage wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Fragestellung kann lauten : Sind die Bestimmungen des … dahingehend auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung damit vereinbar ist ?
III.)
Staatshaftungsklage nach Francovich
Haftung der MS bei Unionsrechtsverletzungen Voraussetzungen : Verletzung von unionsrechtlich garantierten Rechten des Einzelnen Eintritt eines Schadens Kausalzusammenhang Durchsetzbar gegenüber dem MS im nationalen Rechtsweg
IV.) Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV es wird damit Sekundärrecht auf seine Pimärrechtskonformität überprüft richtet sich gegen rechtswidriges Verhalten der Organe Prüfungsschritte:
Nichtigkeitsgründe: o Unzuständigkeit ( z.B Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung oder gegen das Subsidiaritätsprinzips oder bei fehlender Kompetenz ) o Verletzung wesentlicher Formvorschiften ( Anhörungsrechte, Fristen..) o Verletzung der Verträge o Ermessensmissbrauch Klagsberechtigung : o Privilegierte Klagsberechtigte: MS, Eur. Parlament, rat, Kommission. Ihnen kommt eine allgemeine Klagsbefugnis zu unabhängig von konkreter Betroffenheit o Teilprivilegierte Klagsberechtigte : Rechnungshof, Ausschuss der Regionen, EZB. Sie dürfen nur Klage erheben wenn sie auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt. o Nichtprivilegierte Klagsberechtigte: natürliche und juristische Personen können nur wenn sie - Adressat der Handlung sind oder - bei unmittelbaren und individuellen Betroffenheit .) Unmittelbare Betroffenheit: wenn es keine mitgliedsstaatlichen Durchführungsmaßnahmen gibt oder den MS kein Ermessen eingeräumt wurde .) individuelle Betroffenheit : Plaumann Formel: wenn jemand wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, oder besonderer ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt Frist 2 Monate plus 14 Tage plus 10 Tage ab Bekanntmachung
V.)
Subsidiaritätsrüge Art 7 Prot Nr 2 Parlamente der MS gegenüber Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen
VI.)
Subsidiaritätsklage Art 8 Prot Nr 2 Ein MS im Namen seines Parlaments gegen schon erlassene Gesetzgebungsakte der EU wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen...