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Title VO Korre Mitschrift + Folien
Author Lennart Hobrecht
Course KORRE - Kommunikationsrecht
Institution Universität Wien
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WS 2019/20

VO KORRE – Mitschrift 9.10.2019 Recht= Sollnormen

Was es nicht gibt: ein Kommunikationsgesetz. Was es schon gibt: ein Telekommunikationsgesetz (Zusammenschaltung, Leitungsrechte). Aber ... - für uns weitaus einschlägiger und wichtiger: Mediengesetz (MedienG)= Kodifikation zivilrechtlicher, strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, uzw technikneutral (1981 Anpassung an heute – Internet)  primär auf Bundesebene & medienoffen/neutral - außerdem Sondergesetze für best. Arten von Medien, insb Rundfunkgesetze (öffentlich & privat) - außerdem: ABGB (ua) zivilrechtliche Ansprüche, zum Schutz verschiedener Aspekte der Persönlichkeit Bsp. §41 Namensrecht §13-30 Ehrbeleidigung, Kreditschädigung, Rufschädigung: Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz (nur materiell) eher schwer hier Kausalität nachzuweisen, da Behauptungen von mehreren Medien veröffentlicht UrhG zum urheberrechtlichen Schutz origineller Inhalte § 278 Recht am eigenen Bild, auch immaterielle Schäden werden ersetzt (bei Artikeln mit Foto!) KartG (Kartellgesetz) zur Sicherung von Wettbewerb, Verhinderung von Kartellen und Preisabsprachen, Sicherstellung, dass es überhaupt Wettbewerb gibt UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zur Sicherung der Lauterkeit des geschäftlichen Verkehrs, Wettbewerb soll fair und leistungsgerecht sein – hohe Medienkonzentration in Ö, Bsp. Kennzeichnung von Werbung Beispiele: - Domain mit eigenem Namen besetzt – Klagen auf Unterlassung möglich, kein Anspruch auf die Domain selbst, Namensrecht schließt auch Abkürzungen und Namensteile ein, Behinderungsabsicht bedeutet alle Varianten besitzen - Bildnisschutzfall: auch post-mortale Ansprüche; scheinbar entführter Anwalt, Polizei sucht Überwachungsvideos ua von Babylon -> Österreich-Journalistin erfährt dies von Polizeisprecher und Österreich titelt als einziges Medium „Spur führt ins Rotlicht“ inkl. Fotos vom Vermissten und Bordell  Ersatz immaterieller Schaden (Sekundär-Trauma der Familienangehörigen) - Lesebrief: kürzen ist erlaubt, Sinn muss beibehalten werde - Vize-Verteidigungsminister wird als „Waffenhändler“ und „Kriegsverbrecher“ bezeichnet, Gegendarstellung beantragt im gleichen Darstellungswert

Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung: Unterscheidungen und nützliche Oberbegriffe: •Gesetz –Verordnung (von Bundesminister -> Verwaltung, abstrakt) – Bescheid (individueller Rechtsakt, betrifft einzelne) •EuGH Europäischer Gerichtshof in Luxemburg für EU, zuständig für Umsetzung von Richtlinien und Wettbewerbsrecht (EU-Marken) – EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, betrifft Staaten des Europarates bei Verletzungen der Menschenrechtskonvention von 1948 •(Gerichts)Entscheidung ist Oberbegriff, nicht jede ist ein URteil •Rechtsmittel – Berufung, Rekurs, Beschwerde, Vorstellung 1

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•Entgelt – Gebühr (öffentliche Abgabe), Lizenzabgabe, Kaufpreis

Gewaltenteilung Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle Art 94 Abs 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz): „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“ Legislative = Gesetzgebung Bundesebene (Art 24 B-VG): Parlament, uzw •Nationalrat (183 Abgeordnete, vom Bundesvolk alle 5 Jahre direkt gewählt) und •Bundesrat (dzt 61 Mitglieder, von den Landtagen entsandt; vertritt die Länder auf Bundesebene, suspensives Veto kann verzögern – NR Beharrungsbeschluss) Landesebene (Art 95 B-VG): Landtag •zwischen 36 und 100 Abgeordnete, vom Landesvolk alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt Auskunftpflicht und Rahmengesetz (Bund), 9 Ländergesetze = 11 Gesetze Weg der Bundesgesetzgebung (Regierungsvorlage = Bundesministerien machen Gesetze)

Exekutive = Verwaltung Bundesebene (Art 60 ff B-VG): • Bundespräsident • Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler, Bundeskanzler) Landesebene (Art 102 ff B-VG)  Landesregierung (Landeshauptmann, Stellvertreter, Landesräte)

Bundesministerien Bundesministeriengesetz – gleich nach Regierungsangelobung, daraus leiten sich die korrekten Ministerienbezeichnungen ab Ministerrat (nicht zu verwechseln mit jenem auf EU-Ebene) - Staatssekretäre ohne Stimmrecht - Sitzungen idR dienstags - Einstimmigkeit - Beschlussprotokolle siehe Webseite des BKA Ministerialentwurf – Begutachtungsverfahren (in Begutachtung schicken bei interessierten Kreisen) – Regierungsvorlage

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Judikative = Gerichtsbarkeit Art 87 Abs 1 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 88 Abs 2 B-VG garantiert die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter Ordentliche Gerichte •Bezirksgerichte (BG) •Landesgerichte (LG) •Oberlandesgerichte (OLG) •Oberster Gerichtshof (OGH) 4 Ebenen, 2 (Strafrecht) oder 3 Instanzen

Gerichte des öffentlichen Rechts •Verwaltungsgerichte (VwG) •Verwaltungsgerichtshof (VwGH) •Verfassungsgerichtshof (VfGH) … kontrollieren die Bindung der Verwaltung an das Gesetz

16.10.2019 Rechtsquellen (generell-abstrakte Normen) gelten automatisch! ... des österreichischen Rechtes: •Gesetze (durch die Gesetzgebung verabschiedet) •Verfassungsgesetze (durch die Gesetzgebung verabschiedet, erhöhte Präsenz-und Konsensquoren notwendig) •Verordnungen (von Verwaltungsorganen erlassen) =/= Beschluss ist an Personen(gruppen) gebunden; Individuelle Rechtsakte wie Urteile ... des Unionsrechtes: •Richtlinien (müssen grds erst in nationales Recht umgesetzt werden) •Verordnungen (gelten unmittelbar) Bsp. Marken-Richtlinie: territorial begrenzter Markenschutz, mehr Spielraum zu Erreichung der Ziele, je nach eigener Gesetzgebung Marken-Verordnung: Unionsmarke, eine Registrierung die für alle EU-Länder gilt (IPO – Intellectual property) •Privatrecht: ABGB – allgemeines bürgerliches Gesetzbuch aus 1811, und Sonderprivatrechte zwischen Personengruppen -> Gleichheit von Rechtssubjekten, theoretisch aber nicht wirtschaftlich (zB Unternehmensgesetzbuch - UGB, Mietrechtsgesetz - MRG, Angestelltengesetz - AngG, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, UrhG); ZPO – Zivilprozessordnung, die Verfahrensordnung des formellen Rechts öffentliches Recht •Strafrecht: StGB, strafrechtliche Nebengesetze und einzelne Strafbestimmungen; StPO Strafprozessordnung •Verwaltungsrecht: sog Materiengesetze; AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wie bspw. Verwaltungsstrafgesetz V-StG •Verfassungsrecht: B-VG, weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen (B-VG Rundfunk), Grundsätze des Verfassungsrechts: Verfassungsrechte / Gesetze / Verordnungen / individuelle Rechtsakte; 1964 Costa/Enel-Entscheidung: EU-Recht hat Anwendungsvorrang, Primat des Unionsrechts

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Stufenbau der Rechtsordnung – von Bundes- oder Landesrang - Verordnungen = von Verwaltungsorganen (MinisterInnen, Landeshauptleute, BundespräsidentIn/kanzlerIn) - Verfassungsgesetze – erhöhte Quoren der Abgeordneten: Präsenzquorum – Anwesenheit mind. 50%, Konsensquorum – Anteil der Zustimmenden 2/3

Bundesverwaltung = Verwaltung, für die der Bund zur Vollziehung zuständig ist Unmittelbare Bundesverwaltung (Art 102 Abs 2 B-VG): •eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes Mittelbare Bundesverwaltung (Art 102 Abs 1 B-VG): •Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes •Zentrales Organ: Landeshauptmann, der an die Weisung des zuständigen Bundesministers gebunden ist •... ist der Regelfall, Gründe dafür: –föderalistische Erwägungen –Kosteneinsparungsgründe Verfassungsgrundsätze •demokratisches Prinzip – Regierungsform •republikanisches Prinzip – Staatsform •bundesstaatliches Prinzip – Kompetenzen bei Bund oder Länder, neg. und pos. Kompetenzkonflikte •rechtsstaatliches Prinzip •liberales Prinzip – Selbstbestimmung, Grund- und Freiheitsrechte gegen Staat •gewaltentrennendes Prinzip – Verschiedene Zuständigkeiten in der Machtverteilung Wahlen •Allgemeines Wahlrecht: wählen dürfen alle Bürger, die das Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind

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•Gleiches Wahlrecht: jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu (nicht im EU-Parlament, geg. Zensuswahlrecht - Wahlrecht für Steuerzahler) •Unmittelbares Wahlrecht: direkte Wahl, kein Wahlmännersystem •Persönliches Wahlrecht: Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig •Geheimes Wahlrecht: Schutz vor unerwünschter Einflussnahme und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu sein •Freies Wahlrecht: Freiheit der Abstimmung, Freiheit der Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien, keine Bekanntgabe früher erhobener Ergebnisse Grundrechte •Grundrecht („verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht“) = subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist • Menschenrechte und Bürgerrechte • Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten •Beispiele: –Äußerungsfreiheit –Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens –Schutz des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses

•Kodifikationen: –Staatsgrundgesetz (StGG) –Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) samt Zusatzprotokollen –EU-Grundrechte-Charta (GRC)

•Rechtsschutz •Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): –Wahrung einer Frist von 6 Monaten –horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung (horizontal - alle Instanzen durchlaufen; vertikal – bereits im nationalen Verfahren Art 10 EMRK als Grundlage anführen)

Vertragsrecht (NICHT IM SKRIPTUM) um Vertrag abschließen zu können, bedarf es… •Rechtsfähigkeit – jede/r bereits ab Geburt (Schadensersatz tw. Schon vorher) bis zum Erlöschen der Hirnströme •Geschäftsfähigkeit – Alter (volljährig), Zurechnungsfähigkeit •Deliktsfähigkeit – Straffähigkeit (sich durch eigenes Handeln straffähig machen können) •natürliche alias physische Person •juristische Person bspw GmbH, Gebilde, der in der Rechtsordnung eine Rechtsform zugeteilt wird, natürliche Person wie Geschäftsführer unterschreibt für GmbH Parteien bei Verträgen: Notwendige Daten – Name / des Unternehmens - Adresse bzw. ladungsfähige Anschrift (sollte ladungstauglich heißen) – Geburtsdatum (bei natürlichen Personen), bei Exekutionsverfahren (Schulden)! – Eintragsnummer im Firmenbuch FN (nur Ziffern und Prüfbuchstabe) – wird nicht abgelegt, auch wenn sich der Firmenname ändert – Vereine: ZVK Zentrales Vereinsregister-Zahl - Liegenschaftseigentümer vertreten durch Hausverwaltung! •Willenserklärung – Angebote (von Kaufverträgen), Kündigung (einseitig) –ausdrücklich / stillschweigend alias schlüssig alias konkludent –mündlich / schriftlich

•Wissenserklärung – Nachricht über Tatsachen, kann richtig/falsch sein

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•Vertrag = rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen •Angebot (Offert) und Annahme (Akzept) –„übereinstimmende Willenserklärungen“? stimmt nicht: korrespondierende Willenserklärungen! •Vertragsfreiheit –Abschlussfreiheit: will überhaupt Vertrag abgeschlossen werden; Ausnahme: Kontrahierungszwang bei Monopolisten –Inhaltsfreiheit: grundsätzlich frei, ABER Vertragstypen haben tw. gesetzliche Vorgaben (Inhaltserfordernisse) –Formfreiheit: mündlich, schriftlich; Ausnahmen: Formgebot wie Testament (eigenhändig geschriebener Text, fremdhändig mit Unterschrift braucht 3 Zeugen) Bsp.: Gegendarstellungsbegehren an Schriftform gebunden, Zweck durch FAX erfüllt? Ja, genauer Text und Unterschrift müssen vorhanden sein –Beendigungsfreiheit: Zielschuldverhältnis – Kauf, Vertrag wird mit erfüllen hinfällig Dauerschuldverhältnis – Miete, Lizenzverträge Arbeitsverträge Ausnahme: Mieterschutzrecht, Arbeiterschutz

•Vertragsauslegung – zulässige Interpretationen ohne Wertung: Wortsinn auslegen, Systematiken, historische Absicht; tw. Regeln der Auslegung in speziellen Fachgebieten (Bsp. Urheberrecht) •Vertragsbeendigung: einvernehmliche Auflösung, Kündigung, Tod (manchmal) •ordentliche Kündigung – außerordentliche Kündigung

23.10.2019 GRUNDRECHTE Art 10 EMRK –Meinungsäußerungsfreiheit (falsche Übersetzung, „Meinung“ nur im deutschen seit 1964 nicht richtig gestellt, Äußerungsfreiheit schützt auch Tatsachenäußerungen, weiterer Begriff!) (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. JEDERMANN = Menschenrecht, nicht bloß Bürgerrecht 1. Absatz Grundrecht, 2. Absatz Verboten: Eingriffe, außer sie sind gesetzlich vorgeschrieben (legitimate aim) und notwendig (Rechtfertigkeitsprüfung) •Übersetzungsfehler •Äußerungen (insb Tatsachenbehauptungen und Werturteile), aber auch Meinungsfreiheit und passive Informationsfreiheit (Empfand von Meinungen) •Inhalt und Form 6

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•kein Schutz für unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen •Prüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit •Verhältnismäßigkeitsprüfung der Eingriffe idR Knackpunkt •Grenzen zulässiger Kritik (Stichwort Licht der Öffentlichkeit) •Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. •geht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus •Ehrverletzungen, Bildnisschutzverletzungen uä •Prüfung von Eingriffen am Maßstab des Abs 2 leg cit •Verhältnismäßigkeitsprüfung idR Knackpunkt •Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK: –Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse –Funktion oder Rolle des Betroffenen –Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung

AUẞER Veröffentlichung dient der demokratischen, kritisierenden Auseinandersetzung (IBIZA) Art 8 und 10 – Verschiedene Annäherungen auf die Rechtslage, daher sind Urteile nicht kohärent, außerdem verschiedene Richter im EMRK

30.10.2019 Rundfunkbegriff •Verteildienst (≠ Abrufdienst) •Verbreitungsweg: terrestrisch, Kabel, Satellit – Internet? •Signaltechnik: analog – digital •Organisation: öffentlich-rechtlich – privatrechtlich •Finanzierung: Gebühr, Entgelt, Werbung •Wahrnehmbarkeit: Radio – Fernsehen •Inhalt: Vollprogramm – Spartenprogramm In Ö generell: „Alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist“ -> bei Rundfunk umgekehrt: „Alles verboten, was nicht erlaubt ist“ – Bundesgesetzliche Vorgabe BVG Rundfunk = „Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks“ Artikel I

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(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe. Lentia-Urteil •Ausgangslage: ORF-Monopol •EGMR 24. 11. 1993,13914/88 ua – Beschwerdeführer: Informationsverein Lentia ua gegen AT •Eingriff bejaht; dreistufige Rechtfertigungsprüfung: •gesetzlich vorgesehen •legitimes Ziel •Verhältnismäßigkeit (!) • Beschwerdeverfahren: Verletzung des Art 10 EMRK, ORF-Monopol – schränkt Menschenrechte auf Informationsfreiheit ein, zwar gesetzlich duales Rundfunksystem vorhanden, aber nur eine bundesgesetzliche Ermächtigung vergeben Fristsetzungsantrag: Frist für Säumnispartei (4 Wochen danach straffreie Erledigung möglich), die Gerichtstermin ausmachen, Gegendarstellung etc. vornehmen soll Sukzessive Liberalisierung in mehreren Zwischenschritten zur heutigen Rechtslage: •Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) •Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz -PrR-G) •Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz–AMD-G) Handhabe gegen Photographiert-Werden Erkennbarkeit – wenn einzelne Person identifizierbar, Grenze! •aufnehmen (photographieren) ≠ veröffentlichen •grundsätzlich: Photographieren eher erlaubt als Veröffentlichen, im öffentlichen Raum keine Handhabe dagegen (Streetphotography und deren Veröffentlichung erlaubt) •ausnahmsweise schon Photographieren verboten: –in Gesetzen (zB §22 MedienG) –in Verträgen (zB AGB von Museen und Bühnenunternehmen) –Hausrecht –geheime Aufnahme (Versteckte Kamera), dauerhaft (permanente Überwachung – Benötigt Bewilligung) oder verfolgend (unzumutbarer Eingriff in Privatsphäre) –Achtung: OGH-E „Zur Belustigung“ •Beispiel: Gastwirt will Instagrammer einbremsen Anspruchsgrundlagen: - Urheberrecht: Essen ist Werk der ‚bildenden Künste‘, die nicht vervielfältigt werden dürfen; schwierige Definition von „Werk“ (evtl. zulässig für Torten), Fotografieren ist im 8

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urheberrechtlichen Sinn ein Vervielfältigen, mit Ausnahme zum eigenen Gebrauch! („Privatkopie“), implizite Erlaubnis des Gastwirts, da fotografieren inzwischen üblich - Hausrecht des Verfügungsberechtigten: Hausordnung kann Dinge/Tätigkeiten verbieten, je besonderer diese ist, desto eher soll sie vorab bekannt gemacht werden - OGH-Entscheidung Schlagwort „Zur Belustigung“ – in 3. Instanz Unterlassungsanspruch gegen Fotografie von anderer Person stattgegeben, ein Rechtsanwalt darf seinen Kontrahenten nicht mehr fotografieren, das alleine wäre sonst in Österreich aber erlaubt (wenn nicht geheim, dauerhaft, verfolgend) ORF-Gesetz •Stiftung des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit •früher: RFG - Rundfunkgesetz •Öffentlicher Auftrag des ORF als Versorgungsauftrag (§3) und öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§4): –drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme (Ö1, Ö3, FM4; Radio Wien, Radio Kärnten, ...) –zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme (ORF 1, ORF 2)

•darüber hinaus: (2 österreichweite Spartensender) –Sport-Spar...


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