ZPO I + II Skript - Zusammenfassung ZPO III - Erkenntnisverfahren 2 PDF

Title ZPO I + II Skript - Zusammenfassung ZPO III - Erkenntnisverfahren 2
Course ZPO III - Erkenntnisverfahren 2
Institution Universität Osnabrück
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Summary

Zusammenfassung der examensrelevanten Themen sowohl aus dem Erkenntnisverfahren als auch dem Zwangsvollstreckungsrecht aus der Vorbereitung zum ersten Staatsexamen an der Universität Osnabrück....


Description

ZPO I + II Skript 1. Staatsexamen

ZPO I Erkenntnisverfahren

Inhaltsverzeichnis ZPO I Erkenntnisverfahren............................................................................................................................ 2 Möglichkeiten des prozessualen Vorgehens/ Klagearten....................................................................................4 Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage...........................................................................................................5 Klageänderung, § 263 f. ZPO................................................................................................................................9 Prozessaufrechnung, §§ 387 ff. BGB, 322 II ZPO................................................................................................13 Widerklage, §§ 33 ff. ZPO..................................................................................................................................16 Versäumnisverfahren, §§ 330 ff. ZPO.................................................................................................................19 Prozessvergleich, §§ 794 I Nr. 1 ZPO, 779 BGB..................................................................................................21 ZPO II Zwangsvollstreckung........................................................................................................................ 23 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 750 ZPO.....................................................................................24 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen, §§ 808 ff. BGB..................26 Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen in Forderungen, §§ 828 ff. ZPO....................................................31 Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung..................................................................................................33 Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO...........................................................................................................33 Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO...........................................................................................................34

Drittwiderspruchsklage, § 771 I ZPO.............................................................................................................36 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO..........................................................................................39

Klageart

Definition

Leistungsklage

Klage zur Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche i.S.d. § 194 BGB

Feststellungsklage, Klage auf Feststellung des Bestehens oder § 256 I ZPO Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Gestaltungsklage

Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO

Klage auf Veränderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses durch Urteil Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zur Beitreibung einer Geldsumme

Ablauf 1. erfordert das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs, i.e. das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern 2. Erlangung eines Vollstreckungstitels durch Leistungsurteil 3. Durchsetzung d. Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung 1. erfordert konkreten Sachverhalt und Gegenwärtigkeit 2. Erlangung eines Feststellungsurteils 3. keine Vollstreckungsfähigkeit 1. erfordert gesetzlichen Anwendungsbereich (n.c.) 2. Erlangung eines Gestaltungsurteils 3. Veränderung der Rechtslage unmittelbar durch Urteil 1. erfordert Geldsumme u. fehlenden Widerspruch/ Einspruch d. Gegners 2. Erlangung eines Vollstreckungstitels durch Mahnbescheid 3. Durchsetzung des Titels im Wege der Zwangsvollstreckung

Möglichkeiten des prozessualen Vorgehens/ Klagearten

Vorteile/ N -

Rückgriff auf staat alleiniger Weg zur streitiger Ansprüc

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langwierig und ko Anwaltszwang vor nur Ansprüche du

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Entscheidung übe Rechtsverhältnisse Ansprüche

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keine Vollstreckun keine Vollstreckun Rechtslage ändert

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nur in gesetzl. ger Eingriff in Privatau schnelle, kostengü Titels Verjährungshemm

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nur sinnvoll, wenn erwarten

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage Prüfschema I.

Echte Prozessvoraussetzungen

1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG 2. wirksame Klageeinreichung, § 253 ZPO 3. Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO II.

Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, § 13 GVG b) sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG § 281 ZPO c) örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO 2. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen a) Parteifähigkeit, § 50 ZPO b) Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO c) Prozessführungsbefugnis 3. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen a) keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO b) keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO c) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Feststellungsklage: rechtliches Interesse an der Feststellung, § 256 ZPO Definitionen echte Prozessvoraussetzungen Postulationsfähigkeit Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Prozessführungsbefugnis Rechtshängigkeit Rechtskraf

allgemeines Rechtsschutzbedürfnis rechtliches Feststellungsinteresse

solche, die schon zur Zustellung der Klageschrift an Beklagten, also für Rechtshängigkeit, notwendig sind Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten und wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen Fähigkeit, Partei eines Zivilprozesses zu sein Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen Recht, einen Prozess in eigenem Namen zu führen; wer plausibel behauptet, Inhaber eines Anspruchs zu sein Zustellung der Klageschrift an Beklagten formelle Rechtskraft: wenn das Urteil nicht mehr durch Rechtsmittel oder Einspruch angegriffen werden kann materielle Rechtskraft: keine abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand in späteren Verfahren wenn für Kläger kein wesentlich einfacher Weg zur Durchsetzung seines Interesses besteht bei gegenwärtiger Gefahr der Unsicherheit für Klägerbegehren; insb. (-), wenn auch Leistungsklage zur Verfügung steht

Problemstellungen Sachliche + örtliche Zuständigkeit (P) nachträgliche Änderung der Forderungshöhe nach Rechtshängigkeit (P) Kläger senkt Forderungshöhe auf < 5000€, sodass Amtsgericht nach § 23 I Nr. 1 GVG und nicht mehr LG nach § 71 I GVG zuständig wäre -

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fortdauernde Zuständigkeit d. LG nach § 4 I ZPO? o für Streitwertberechnung Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich o jedoch (-), da hier nur Forderungshöhe geändert wird, Wert d. Streitgegenstands jedoch gleich bleibt fortdauernde Zuständigkeit d. LG nach § 261 III Nr. 2 ZPO? o perpetuatio fori des Landgerichts o (+), LG bleibt stets auch bei Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände nach Rechtshängigkeit zuständig

(P) Kläger erhöht Forderungshöhe auf > 5000€, sodass Landgericht nach § 71 I GVG und nicht mehr das Amtsgericht nach § 23 I Nr. 1 GVG zuständig wäre -

fortdauernde Zuständigkeit d. Amtsgerichts nach § 261 III Nr. 2 ZPO? o §§ 253 ff. gelten grds. nach § 495 ZPO nur für Landgericht u. für Amtsgerichte entsprechend, sofern keine besonderen Vorschriften entgegenstehen o grundsätzliche Landgerichtszuständigkeit darf nicht umgangen werden o (-), da § 506 ZPO das Amtsgericht auf Antrag zur Weiterverweisung an LG verpflichtet

(P) Gerichtsstandsvereinbarung, §§ 38, 40 ZPO (P) Parteien wollen durch Vertrag von gesetzl. Vorschriften über Gerichtszuständigkeit abweichen, Voraussetzungen? 1. keine Umgehung der funktionellen Zuständigkeit: nur innerhalb 1. Instanz 2. Prorogationsfähiger Personenkreis a. Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts o. öffentlich-rechtliche Sondervermögen, § 38 I: auch konkludent, jederzeit im Voraus b. Partei hat im Inland keinen allg. Gerichtsstand (Wohnsitz) o. Prorogation betrifft lediglich gesetzl. allg. o. besonderen Gerichtsstand, § 38 II: schriftlich, jederzeit im Voraus c. übrige Personen mit vom Gesetz abweichender Prorogation, § 38 III: ausdrücklich, schriftlich, nach Entstehen der Streitigkeit (bereits bei untersch. Ansichten) 3. keine Unwirksamkeit nach § 40 I: Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses 4. keine Unzulässigkeit nach §40 II: a. keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit b. kein ausschließlicher Gerichtsstand

(P) rügeloses Einlassen (P) Gericht ist an sich sachlich oder örtlich unzuständig, Beklagter verhandelt aber dennoch, Voraussetzungen? 1. 2. 3. 4. 5.

keine Umgehung der funktionellen Zuständigkeit: nur innerhalb 1. Instanz keine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, § 40 II Nr. 1 ZPO analog kein ausschließlicher Gerichtsstand, § 40 II Nr. 2 ZPO analog rügeloses Verhandeln zur Hauptsache, § 29 S. 1 ZPO Amtsgericht: Belehrung nach § 504 ZPO, § 29 S. 2 ZPO Verhandeln

Abgabe tatsächlicher oder rechtlicher Äußerungen zum Streitgegenstand Prozessführungsbefugnis

(P) Prozessstandschaf (P) grds. Prozessbefugnis nur für Geltendmachung eigener Rechte im eigenen Namen u. bei Geltendmachung fremder Rechte in fremdem Namen (Stellvertretung), Ausnahme für Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen? Gesetzliche Prozessstandschaft -

nur zulässig, wo durch materielles oder prozessuales Recht geregelt (z.B.: §§ 432 I S. 1, 1011, 1281, 1368, 1369 III BGB, 265 ZPO) Veräußerung o. Abtretung d. Streitgegenstands, § 265 UPO 1. Veräußerung oder Abtretung des Streitgegenstands 2. Umänderung des Klageantrags des Klägers auf Leistung an Rechtsnachfolger (Relevanztheorie) 3. kein Ausschluss nach § 265 III ZPO (Urteil müsste auch gegen Rechtsnachfolger wirksam sein)

Gewillkürte Prozessstandschaft -

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zulässig, wenn Parteien wirksam entsprechendes Rechtsgeschäft geschlossen haben Voraussetzungen: 1. Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsinhabers, § 185 I BGB analog 2. eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters 3. Abtretbarkeit des Rechts Rechtsfolge: Prüfung parteibezogener Voraussetzungen bzgl. Prozessstandschafter

eigenes schutzwürdiges Interesse

insbesondere, wenn die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage beeinflusst (z.B. bei DriSchaLi kann Schadensinhaber zur Klage ermächtigt werden) Abtretbarkeit des Rechts muss den Voraussetzungen d. § 399 f. BGB genügen keine entgegenstehende Rechtskraft

(P) Sachentscheidung über unzulässige Klage (P) Rechtskraft nur bei Sachentscheidung; wie bei eigentlich schon unzulässiger Klage? -

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e.A.: Zulässigkeit erneuter Klage (+) o Rechtsfehler des Gerichts dürfen nicht zulasten des Klägers gehen o hätte gar nicht über Begründetheit entscheiden dürfen h.M.: Zulässigkeit erneute Klage (-) o Ratio d. Rechtskraftwirkung ist Verhinderung von Doppelentscheidungen o Gericht hat sich jedoch tatsächlich bereit mit Begründetheit befasst o rechtliches Gehör zudem gewahrt; kein Grund für erneute Entscheidung

Klageänderung, § 263 f. ZPO

Prüfschema A. Zulässigkeit der neuen Klage I.

Zulässigkeit der Klageänderung

1. Wirksame Erklärung, § 264 II ZPO a) Inhalt: Klageänderung b) Geltendmachung in mündlicher Verhandlung o. c) Schriftsatz gem. § 253 II ZPO 2. Stets zulässige Klageänderung i.S.d. § 264 ZPO a) Ergänzung o. Berichtigung d. tatsächlichen o. rechtlichen Ausführungen b) Erweiterung o. Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache o. bzgl. Nebenforderungen c) Forderung anderen Gegenstandes o. Interesses aufgrund zwischenzeitl. Veränderung 3. Einwilligung d. Beklagten, § 263 Alt. 1 ZPO o. 4. Sachdienlichkeit, § 263 Alt. 2 ZPO II.

Übrige Zulässigkeit 1. 2. 3. 4.

echte Prozessvoraussetzungen parteibezogene Prozessvoraussetzungen gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

B. Begründetheit der neuen Klage Definitionen Klageänderung Sachdienlichkeit

wenn sich Antrag oder Lebenssachverhalt für den Kläger ändern wenn die Klageänderung zur Prozessökonomie beiträgt, weil der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für die geänderter Klage darstellt und die Änderung die Beilegung des Streits fördert

Sonderfall einseitige Erledigungserklärung

A. Zulässigkeit der neuen Klage I. 1. 2. 3. 4. II.

Zulässigkeit der Klageänderung Wirksame Erklärung, § 264 II ZPO (P) Auslegung des Rechtsschutzziels stets zulässige Klageänderung i.S.d. § 264 NR. 2 ZPO o. Sachdienlichkeit, § 263 Alt. 2 ZPO Übrige Zulässigkeit

1. 2. 3. 4.

echte Prozessvoraussetzungen parteibezogene Prozessvoraussetzungen gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen, insb. Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO

B. Begründetheit der neuen Klage 1. Zulässigkeit der Klage vor Erledigung 2. Begründetheit der Klage vor Erledigung 3. Erledigung nach Rechtshängigkeit (h.M.) Definitionen Feststellungsinteresse Erledigung

hier die Vermeidung der ansonsten drohenden Kostentragungslast gem. § 91 ZPO bisherige Klage wurde aufgrund eines zwischenzeitlichen Ereignisses gegenstandslos, sodass Kläger Rechtsschutzziel bereits erreicht hat Problemstellungen Zulässigkeit der Klageänderung

(P) Auslegung d. Rechtsschutzziels: Rechtsnatur d. einseitigen Erledigung -

e.A.: privilegierte Klagerücknahme, § 269 III S. 2 ZPO o keine gesetzliche Regelung d. einseitigen Erledigung o Kläger möchte Prozess aber gerade beenden, ohne Kosten tragen zu müssen o bei Rücknahme Kostentragung grds. durch Kläger, für eins. Erledigung jedoch „Auferlegung dem Beklagten aus anderem Grund“ i.S.d. § 269 III S. 2 Alt. 2 ZPO o Arg.: Beklagter gab gerade Anlass zur Erhebung d. Klage

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h.M.: stets zulässige Klageänderung, §§ 264, 263 ZPO

o Klagerücknahme wg. Grundsatzes d. Kostentragungspflicht gerade nicht geeignet, Gründe abschließend in ZPO geregelt o e.A.: Sachdienlichkeit, § 263 ZPO, Arg.: vollst. Umänderung d. Gegenstandes o h.M.: stets zulässigk, § 264 Nr. 2 ZPO, Arg.: Feststellung als Minus zur Leistung Begründetheit der neuen Klage (P) Zeitpunkt für Zul. u. Begründetheit der alten Klage -

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e.A.: Anhängigkeit o Dauer zwischen Einreichung d. Klage bei Gericht u. Zustellung bei Beklagten liegt nicht in der Hand des Klägers o Verzögerung durch Post o. Gericht darf nicht zu seinen Lasten gehen, wenn Erledigungszeitpunkt in diesen Zwischenraum fällt o ansonsten nämlich drohende Kostentragungslast gem. § 91 ZPO h.M.: Rechtshängigkeit o vor Rechtshängigkeit existiert noch keine Klage im prozessualen Sinne, deren Erledigung beurteilt werden könne o Risiko beim Kläger: Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten, vor Erhebung d. Klage zu bedenken

(P) Erledigung nach Rechtshängigkeit: Erledigungszeitpunkt bei Gestaltungsrechten -

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e.A.: Gestaltungslage o Gestaltungslage konstituiert Grund für Unwirksamkeit bereits ab Bestehen o insb. Anfechtung u. Aufrechnung entfalten ex-tunc Wirkung, Rückwirkung ab Bestehen d. Grundes daher notwendig h.M.: Gestaltungserklärung o erst Erklärung lässt Gestaltungsrecht rechtliche Wirksamkeit entfalten o Schutz d. Klägers vor Erledigung bereits vor Anhängigkeit: Vorliegen d. Gestaltungsgrundes meist bereits bei Vertragsschluss Rechtsfolgen

(P) Kostentragung bei Verlust d. Klageänderung -

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e.A.: vollst. Kostentragung durch Kläger, § 91 ZPO o bei Verlust d. Klageänderung, z.B. durch ursprüngl. Unzulässigkeit o. Unbegründetheit d. Klage (o. Erledigung vor Rechtshängigkeit) Grundregel d. § 91 ZPO o Klageänderung unbegründet, daher Kostentragungspflicht d. Klägers a.A.: vollst. Kostentragung durch Beklagten, §§ 280 I, II, 286 BGB o im Prozess hat Kläger zunächst gem. § 91 ZPO für Kosten aufzukommen o jedoch Anstrengung neuen Prozesses möglich, um Gerichtskosten als Verzugsschaden geltend zu machen o Arg.: Beklagter gab durch Nichtzahlung zur Anstrengung d. Prozesses Anlass; Erledigung trat gerade nur aufgrund d. Prozesses ein h.M.: billiges Ermessen, § 269 III S. 3 BGB

o Klagerücknahme durch Kläger möglich o Erledigung gerade vor Rechtshängigkeit u. damit Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen d. Richters

Prozessaufrechnung, §§ 387 ff. BGB, 322 II ZPO Prüfschema I. 1. 2. 3. 4. II.

Zulässigkeit der Klage Echte Prozessvoraussetzungen Parteibezogene Prozessvoraussetzungen Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen Begründetheit der Klage

1. Bestehen d. geltend gemachten Anspruchs 2. Aufrechnung durch Beklagten a) prozessuale Voraussetzungen a. Prozesshandlungsvoraussetzungen i. Parteifähigkeit ii. Prozessfähigkeit iii. Postulationsfähigkeit b. Rechtzeitigkeit, § 296 ZPO b) materielle Voraussetzungen a. Aufrechnungslage, § 387 BGB b. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB III.

Rechtsfolgen der Aufrechnung 1. Rechtskraft bzgl. der Gegenforderung bei proz. Berücksichtigung, § 322 II ZPO 2. Erlöschen d. mat. Ansprüche gem. § 389 BGB Definitionen

Prozesshandlungsvoraussetzungen

parteibezogene Prozessvoraussetzungen inklusive der Postulationsfähigkeit auf Seiten des Beklagten

Problemstellungen Prozessuale Voraussetzungen (P) Rechtsfolge d. Präklusion gem. § 296 ZPO -

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e.A.: Erlöschen der Gegenforderung, § 389 BGB o keine prozessuale Berücksichtigung d. Aufrechnung wg. § 296 ZPO: Klage ist begründet u. hat Erfolg o Beklagter hat in vollem Umfang zu zahlen o „Doppelcharakter“ d. Aufrechnung: Prozesshandlung + mat. Gestaltungsrecht o mat. Wirkung bleibt unberührt, Erlöschen v. Forderung (prozessual unerheblich) u. Gegenforderung gem. § 389 BGB o keine erneute gerichtliche Geltendmachung d. Gegenforderung möglich h.M.: kein Erlöschen der Gegenforderung o unbilliges Ergebnis, da Aufrechnungserklärung nur „sinnloses Opfer“ o kein Verlust d. materiellen Gegenanspruchs bei Nichterklärung o e.A.: proz. + mat. Teil als einheitliches RG, Rechtsgedanke d. § 139 BGB u. damit Nichtigkeit d. Aufrechnungserklärung auch für mat. Teil o h.M.: „doppelte“ Eventualaufrechnung  erste Bedingung: Begründetheit der Klage  zweite Bedingung: prozessuale Berücksichtigung  § 322 II ZPO i.Ü. unschädlich, da ohne Berücksichtigung über Gegenanspruch gerade noch nicht entschieden wurde

(P) Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung -

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e.A.: Aufrechnung (+) o Aufrechnung gerade nicht als Klage, sondern bloßes Verteidigungsmittel o keine Sachentscheidungsvoraussetzungen notwendig o nach § 17 II GVG entscheidet zuständiges Gericht i.Ü. den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten o Prozessökonomie: Verhinderung d. neuen Klage vor Gericht d. zuständigen Rechtswegs h.M.: Aufrechnung (-) o ratio: Rechtswegzuständigkeit gerade wg. besonderer Kompetenz u. Sachnähe der Richter nötig o wg. § 322 II ZPO besondere Brisanz: drohende Bindungswirkung ggü. eigentlich zuständigen Gerichten o § 17 II GVG (-), da Aufrechnung kein „rechtlicher Gesichtspunkt“, sondern selbstständiger neuer Klagegegenstand o Sachkompetenz vor Prozessökonomie o Rechtsfolge: Aussetzung gem. § 148 ZPO analog notwendig

Materielle Voraussetzungen (P) Aufrechnungserklärung: Eventualaufrechnung für Fall d. Begründetheit -

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Grundsatz: o Aufrechnungserklärung als WE für Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, § 388 S. 2 BGB o Vermeidung von Rechtsunsicherheit: Gegner muss sicher wissen, ob Gestaltungsrecht Rechtswirkungen entfaltet oder nicht Ausnahme: o Eventualaufrechnung enthält bloße innerprozessuale Bedingung o Bedingungseintritt liegt in der Entscheidung des Richters, auf die Beklagter sowieso angewiesen ist u. die nur bestehende Rechtslage ausdrückt o nach ratio damit kein Eintritt von Rechtsunsicherheit, Zulässigkeit trotz § 388 S. 2 BGB (+) Rechtsfolgen

(P) Rechtshängigkeit der Gegenf...


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