ÖFFR Skript - Zusammenfassung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht PDF

Title ÖFFR Skript - Zusammenfassung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Author Till Wuttke
Course Öffentliches Recht I
Institution Universität Osnabrück
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Summary

Kurz gefasstes, allein fertiggestelltes Skript zum genannten Buch....


Description

Staatsrecht 1 Staatsorganisationsrecht §1 Staat und Verfassung - Das Grundgesetz als die Verfassung der BRD I. Staat und Staatsrecht 1. Der Staat als Gegenstand des Staatsrecht → Staatsrecht der BRD ist in erster Linie im Grundgesetz geregelt, dass als Verfassung die Grundrechtliche Ordnung bestimmt ; Staatsrecht regelt die Aufgaben, Strukturen, Befugnisse und Verhältnisse des Staates zu seinen Bürgern 2. Die drei Elemente des Staatsbegriffs → Drei Elemente als Voraussetzung eines Staates : (1) Staatsgebiet (2) Staatsvolk (3) Staatsgewalt a) Staatsgebiet und Staatsvolk → Staatsgebiet : Umgrenzter Teil der Erdoberfläche, der den räumlichen Geltungsbereich der Staatsgewalt bezeichnet, auf den sich die Staatsgewalt erstreckt, aber auch begrenzt. → Staatsvolk : Alle Personen, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind, auf die sich die Staatsgewalt erstreckt. →Staat hat also Gebiets-, Personenhoheit ; umschließt auch die Kontrolle wer sich auf dem Staatsgebiet aufhält Staatsangehörigkeit: → Eigenschaft, die nicht mit bloßem Aufenthalt im Staatsgebiet begründet wird ; Wie sie erworben wird regeln die Staaten selbstständig ; Zwei unterschiedliche Rechtsprinzipien : (1) Ius sanguis (Recht des Blutes); auch Abstammungsprinzip → Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung (2) ius soli (Recht des Bodens) ; auch Territorialprinzip → Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt auf dem Territorium des Landes ; kann auch durch Einbürgerung erworben werden b) Die Staatsgewalt im Verfassungsstaat → alleinige, umfassende und prinzipiell unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates innerhalb eines Staatsgebietes und über das Staatsvolk Herrschaftsmacht : Der Staat kann aus eigener Autorität verbindliche Regeln für die Bürger aufstellen und Entscheidungen treffen. Diese sind ohne Zustimmung zu befolgen, was für den Erlass von Gesetzen ebenso wie für Entscheidungen von Gerichten und Behörden gilt. → Staatsgewalt bedeutet, dass die Anordnungen auch Zwangsweise durchgesetzt werden ; Der Staat hat das Gewaltmonopol - Der Bürger der seine Rechte durchsetzen will, muss hierfür die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen - Der Staat wiederum ist dann dazu verpflichtet die Rechte durchzusetzen - Im Verfassungsstaat ist die Staatsgewalt an feste, für den Staat selbst verbindliche Regeln gebunden (Verfassung, GG) → Der Bürger hat somit verfassungsmäßige Rechte im Verhältnis zum Staat - Normen, die die Befugnisse der staatlichen Gewalt in ihrer Gesamtheit ausgestalten und begrenzen = öffentliches recht c) Die Staatsgewalt im Bundesstaat

- Besonderheit an der BRD : Bundesstaat, umfasst also einen Zentralstaat (BRD) und Gliedstaaten (die Länder) → Dies hat zur Folge, dass die Ausübung der Staatsgewalt nicht ausschließlich durch den Staat selbst erfolgen, sondern auch durch die Länder als Gliedstaaten der BRD

- In einem Bundesstaat ist die Ausübung der Befugnisse zw. Zentralstaat und Gliedstaaten so -

verteilt, dass sie in ihrer Gesamtheit die umfassende Staatsgewalt ausmachen ; Art und Weise wird im GG bestimmt Gliedstaaten sind nicht souverän ; ihnen fehlt die Fähigkeit sich selbst eine unabgeleitete und letztverbindliche Ordnung zu geben gesamtstaatliche Verfassung bestimmt das Dasein und Wesen der Länder (Art.28 Abs.1)

3. Staatlichkeit, Souveränität und die Europäische Union

- Prinzip der Souveränität gilt nicht mehr wie im Zeitalter der Nationalstaaten im 19. - zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts → Verfassungsauftrag der europäischen Integration (Art.23 Abs.1) und der Eingliederung in internationale Gemeinschaften 1957: Römische Verträge ; BRD tritt der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dabei (EWG), später Europäische Gemeinschaft (EG) → Beitritt erfolgte auf Grundlage des damaligen Art.24 GG, an dessen Stelle 1992 der der EuropaArtikel 23 GG getreten ist ; Europa - Artikel ermächtigt ausdrücklich zur Übertragung von Hoheitsrechten zur Verwirklichung eines vereinten Europas 1992: 7.Februar : Maastricht Vertrag, Vereinbarung der Europäischen Union - Mit dem Vertrag von Lissabon ist die ehemalige EG in die EU aufgegangen - Aus demVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) wurde der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der zusammen mit dem EUV die Rechtsgrundlage der Union bildet, das Primärrecht der Verträge - Mitgliedsstaaten haben Hoheitsrechte an EU/EG abgegeben - EU ist eine eigene Rechtsgemeinschaft mit eigener, durch die Mietglieder übertragener, Hoheitsgewalt - Entscheidungen sind gegenüber den Mitgliedsstaaten verbindlich, sie handelt durch eigene Organe - Kann nicht als Staat angesehen werden, verfügt nicht über unbegrenzte Herrschaftsmacht - Mitgliedsstaaten haben ihre Souveränität nicht aufgegeben, haben das Recht zum Austritt - Andererseits haben sie dauerhaft auf Souveränitätsrechte verzichtet und sind in Ausübung ihrer Staatsgewalt an europäisches Recht gebunden; dies bedeutet also geteilte Souveränität II. Das Grundgesetz als Verfassung der BRD 1. Tragende Grundsätze → Art.20 GG Abs.1 : Republikanischer, demokratischer, bundesstaatlicher und sozialer Staat → Art.20 GG Abs.2 : Demokratie und Volkssouveränität ; Ausübung der Staatsgewalt einerseits unmittelbar durch das Volk in Form von Wahlen, andererseits mittelbar, durch die dort genannten Organe. → Art.20 GG Abs.3 : Alle staatliche Gewalt an Recht gebunden; Rechtsstaatsprinzip - also auch der Gesetzgeber an verfassungsmäßige Ordnung gebunden ; Benennung zum materiellen Rechtsstaat ZE. Tragende Strukturprinzipien für die BRD: Demokratieprinzip, republikanische Staatsform, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatsprinzip und Sozialstaatsprinzip → Art.1 GG : Garantie der Menschenwürde ; Vorrang vor aller staatlichen Gewalt und allen Staatszwecken, ihr Schutz ist die wichtigste Aufgabe des Staates → Bedeutung Art.1 GG in Abs.2 definiert : Bekenntnis zu den unverletzlichen, unveräußerlichen Menschenrechten - Leben, Freiheit, Gleichheit, körperliche Unversehrtheit, Glaubens-/ Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Eigentum - Grundrechte werden in den nachfolgenden Artikeln (2-19) genauer spezifiziert ; Art.1 Abs.3 GG besagt, dass die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht sind und alle staatliche Gewalt an sich binden

- Grundrechte können unmittelbar eingefordert werden ; BRD freier, materieller Rechtsstaat → Artikel 79 Abs. 3 erklärt sie als unabänderlich, sog. Ewigkeitsgarantie ; sie dürfen auch im Zuge der europäischen Integration nicht abgeändert werden 2. GG als Verfassung im formellen und materiellen Sinn

- Grundgesetz konstituiert die rechtliche Ordnung des Gemeinwesens als einer politischen Einheit; es ist Verfassung im materiellen Sinn

- Es ist auch Verfassung im formellen Sinn, die in einer besonderen Verfassungsurkunde

-

niedergelegt sind und deren Regelungen nur in einem besonderen Verfahren geändert werden können ; dafür sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich, auch muss der Text des Grundgesetzes ausdrücklich geändert werden - Art.79 Abs.3 Kennzeichen Verfassungsrecht : Normen genießen Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsnormen des Bundes und der Länder (Art.20 Abs.3 GG)

3. Puvoir constituant, pouvoir constitue und europäische Verfassung → Staatsvolk der BRD als Souverän Inhaber der verfassungsgebende Gewalt, des „pouvoir constituant“ ; Art.146 GG - Grundgesetz selbst aber nicht vom Volk bestätigt, sondern in dem in Art.144 GG vorgeschriebene Verfahren - Über eine Ablösung des GG durch eine neue Verfassung könnte wohl nur das Volk entscheiden - Demgegenüber sind Änderungen des GG Sache der verfassten Staatsgewalt, des „pouvoir constitue“ ; können im vorgesehenen Verfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden mit besonderen qualifizierten Mehrheiten - Volk hätte zu entscheiden, wenn die BRD ihre Souveränität aufgeben sollte, um Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates zu werden III. Zur Verfassungsinterpretation → grammatikalische Interpretation Interpretation nach dem Wortlaut → systematische Interpretation Interpretation durch Systematik im Gesetz → teleologische Interpretation Sinn und Zweck des Gesetzes Besondere Bedeutung hat der Grundsatz der praktischen Konkordanz. Wo Kollisionen zw. verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern entstehen, haben beide so zugeordnet zu werden, dass beide möglichst zu optimaler Wirksamkeit gelangen Kapitel 2! Staatsvolk und Staatsgewalt: die parlamentarische Demokratie des Grundgesetz! Demokratie -> Herrschaft des Volkes! Souverän -> Träger der Staatsgewalt! " ->übt in der Regel nicht unmittelbar aus, sondern durch gewählte Repräsentanten " " (Parlament)! " " —> Demokratieprinzip fordert demokratische Wahlen! I Staatsgewalt in demokratischer Legitimation - Demokratieprinzip des Grundgesetzes! Staats- und Regierungsform der Bundesrepublik Deutschland ist die Demokratie! " -> Art. 20 I, II GG!

"

Volkssouveränität (Art. 20 II 1 GG) -> Volk als Träger der Staatsgewalt, übt diese ! unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen, sowie ! mittelbar durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung aus! Organ der Gesetzgebung ist in erster Linie der Bundestag und Bundesrat.! Organe der vollziehenden Gewalt ist die Bundesregierung und alle nachgeordneten Verwaltungsbehörden.! Organe der Rechtssprechung sind die Gerichte.! Ausübung jeglicher staatlicher Macht bedarf der Legitimation durch das Volk und muss durch eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette auf das Volk zurückführbar sein.! Bundestag ist durch Wahlen unmittelbar demokratisch legitimiert -> Art. 39 I 1 GG! Nur der Bundestag wir vom Volk gewählt, daher ist die Demokratie des Grundgesetzes eine parlamentarische Demokratie.! Weitere Fälle von Wahlen gibt es nach Art. 20 II 1 GG für die Bundesebene nicht, verlangt allerdings nach! Art. 28 I 2 GG , dass es auch in den Ländern, Gemeinden und Gebietskörperschaften Wahlen geben muss.! Die demokratische Legitimation weiterer „besonderer Organe“ des Art. 20 II 2 GG muss über den Bundestag mittelbar auf das Volk zurückgeführt werden können! -> Bundeskanzler (Art. 63 GG) wird vom Bundestag gewählt, und ist diesem verantwortlich! -> die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden demgegenüber (Art. 64 GG) vom Bundeskanzler bestimmt und sind dem Bundestag verantwortlich ! Die Staatsgewalt wird auch und vorallem durch Behörden ausgeübt, die der Regierung nachgeordnet sind und leiten ihre Legitimation von der Regierung ab und erhalten hierdurch personelle Legitimation ; da durch Art. 20 III 3 GG an die Gesetze gebunden besteht für sie auch sachlich demokratische Legitimation.! Nicht nur in Wahlen, sondern auch in Abstimmungen soll das Volk als Träger der Staatsgewalt nach Art. 20 II 2 GG seinen Willen äußern.! Allerdings sieht das GG Abstimmungen nur bzgl. der Neugliederung des Bundesgebiets (Art. 29 GG) vor -> daher übt das Volk die Staatsgewalt nur mittelbar durch besondere Organe aus -> mittelbare oder repräsentative Demokratie.! Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise und die Bezirke) nehmen auch die staatliche Gewalt war -> Recht der Selbstverwaltung, also das Recht ihre spezifischen örtlichen „eigenen“ Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen (es bedarf demokratisch Gewählter Organe -> Art. 28 I 2 GG) -> Bei Gemeinden sind dies die Gemeinderäte (Teil der Exekutive)!

II Parlamentarische Demokratie - Funktion des Parlaments! 1. Funktionen des Parlaments - Überblick! Bundestag " " " " " " " " " " " " " " "

-> Vertretung des Volkes ! -> einziges unmittelbar dem. legitimiertes Organ des Staates ! -> primäres Forum der politischen Auseinandersetzung und Willensbildung! -> Forum der repräsentativen Demokratie für die Offentlichkeit der politischen " " Willensbildung ! -> Aufgaben sind u.A. die Ausübung staatlicher Gewalt in der Form der " " Gesetzgebung und Kontrolle anderer Verfassungsorgane insb. der Regierung ! " -> z.B. durch Einsetzung von Untersuchungsausschüssen!

Hauptfunktionen des Bundestages sind also: !

-> Gesetzgebungsfunktion! -> Kontrollfunktion ggü. Exekutive! -> Kreationsfunktion : Bildung weiterer Verfassungsorgane! -> Repräsentationsfunktion und Öffentlichkeitsfunktion! 2. Insb.: Budgetrecht und Euro-„Rettung“ Budgetrecht des Bundestages -> Recht des BT über den Staatshaushalt zu entscheiden! -eines der zentralen Errungenschaften des demokratischen Staates -> wird deshalb auch als „Königsrecht“ bezeichnet ! 3. Parlamentsvorbehalte! -das Parlament - der Bundestag - darf als das durch Wahlen demokratisch legitimierte Verfassungsorgan die für den Staat wesentlichen Fragen selbst entscheiden! -wenn es um Rechte der Bürger, um Eingriffe in Freiheit und Eigentum, um dessen Grundrechte geht, ist Handeln in Gesetzesform zwingend -> Vorbehalt des Gesetzes! -das Gesetzgebungsverfahren gewährleistet parlamentarische Öffentlichkeit und begründet demokratische Legitimation! -der parlamentarische Gesetzgeber muss im formellen Gesetz auch selbst wesentlichen Entscheidungen treffen, um demokratische Legitimation herzustellen! -> wesentliche Entscheidungen dürfen nicht „am Parlament vorbei“ geschlossen werden! -Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt -> jeder Einsatz bewaffneter Dtreitkräfte im Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages; Zustimmung erfolgt durch schlichten Parlamentsbeschluss! -Bei „Gefahr in Verzug“ braucht die Entscheidung vom BT nicht abgewartet zu werden, der BT muss dann nachträglich informiert werden; eine nachträgliche Zustimmung wird jedoch nicht gefordert ! -BT kann, wenn Eileinsatz beendet ist, nicht mehr auf Einsatz der Streitkräfte Einfluss nehmen! und trägt Mitverantwortung für den Einsatz -> deshalb hat er ein Rückholrecht und kann nach § 8 ParlBG die Zustimmung jederzeit widerrufen! - politische Handlungsfähigkeit der Regierung ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, da die Regierung einen verfassungsrechtlichen Auftrag hat! -damit ergibt sich eine Kollision von Verfassungsgütern, die in Ausgleich zu bringen sind:! " -Die Verantwortung des BT für wesentliche Entscheidungen einerseits! " -die politische, vorallem außenpolitische Verantwortung und Handlungsfähigkeit der " " " Regierung andererseits! -> die Bundesregierung bedarf somit ausreichend Spielraum ! —-> Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung! III. Zwischen Staat und Gesellschaft: die politische Parteien in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes! 1. Politische Parteien zwischen Staat und Gesellschaft - Funktion und Begriff! -Parlament und Regierung vertreten das Volk, bilden den Staatswillen und betätigen ihn! -> „Rückkopplung an den Willen des Volkes ->hierbei spielen Parteien erhebliche Rolle! ->Bürger sollen sich zu aktionsfähigen Handlungseinheiten zusammenfinden, um auf das politische Geschehen Einfluss zu nehmen! Art. 21 I GG-> Funktion der Parteien ist es, die Willensbildung des Volkes und die staatlichen Organe zu verbinden! -> Parteien sind also verfassungsrechtliche Institutionen und Ihre Stellung ist im Schnittpunkt zwischen Staat und Gesellschaft!

-Parteien dürfen keinen Einfluss auf Rundfunkveranstalter ausüben und nicht am Rundfunk teilnehmen, die gilt auch für die politischen Vertreter der Parteien ! -Parteien müssen ernsthaft an Wahlen mitwirken und diese anstreben! -die Ernsthaftigkeit muss sich aus ihren Verhältnissen ergeben:! -> u.a. ist ein hinreichender Mitgliederbestand notwendig! -> eine gewisse Festigkeit in der Organisation ist Vorraussetzung! ->sie dürfen kein „verlängerter Arm“ anderer Organisationen sein! -> auf die inhaltliche Bewertung der Ziele der Partei kommt es nicht an; wenn Parteien verfassungswidrige Ziele verfolgen sind sie (Art. 21 II GG) auch Parteien auch wenn sie ggf. vom BVerfG zu verbieten sind! Verfassungsrechtlich ergibt sich die Definition : „Pareien iSd Art. 21 GG sind Personenvereinigungen, deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten von Bund oder Ländern mitzuwirken“ Detaillierter formuliert: § 2 PartG! 2. Freiheit und Gleichheit - verfassungsmäßige Rechte der Parteien! -verfassungsmäßige Rechte der Parteien können mit Freiheit und Gleichheit umschrieben werden! -Freiheit: Art. 21 I S. 2 GG : Gründung und Betätigung ist frei! -Das Recht auf freihe Betätigung kann auch anspruchsbegründend wirken:! -für das Aufstellen von Plakaten und Informationsständen während des Wahlkampfs benötigen besondere Erlaubis ( „Sondernutzungserlaubnis“)! -Gleicheit: bedeutet vor allem Chancengleichheit! -als verfassungsmäßiges Recht der Parteien durch Art. 21 I iVm Art. 3 I GG gewährleistet! -> Recht der Parteien gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung teilzunehmen und wird verletzt, wenn Staatsorgane in „amtlicher“ Eigenschaft zu Lasten einer Partei in den politischen Meinungskampf eingreifen! -für das Wahlrecht ist auf die speziellere Gewährleistung der (passiven) Wahlrechtsgleichheit in Art. 38 I S. 1 iVm Art.21 I iVm Art. 3 I GG zurückzugreifen ! 3. Verfassungsfeindliche Parteien, Parteienprivileg und Parteiverbot! -Wenn eine Partei ihre Freiheit dafür missbraucht, um die freiheitliche-demokratische Ordnung zu beseitigen, dann steht der freiheitliche Staat vor dem Dilemma: „Freiheit für die Feinde der Freiheit?“ ! ->Parteien, die darauf ausgehen, können nach Art. 21 II GG als verfassungswidrig verboten werden; dieses Verbot darf nur vom BVerfG ausgeprochen werden! -> Entscheidungsmonopol des BVerfG ist in Art. 21 IV GG enthalten! ->dies erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Staat unentbehrlich sind:! " -Anerkennung der Menschenrechte! " -Demokratieprinzip (insb. Volkssouveränität und die gleichberechtigte Teilhabe der Bürger " " am politischen Prozess) ! " -Rechtsstaatlichkeit, Gesetzgebundenheit des Staates, der Schutz individueller Freiheit "" " und der Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte! -verfassungswidrige Ziele verfolgt eine Partei, wenn sie eines der unverzichtbaren wie die der „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 II GG unterliegenen Elemente der freiheitlich demokratischen Ordnung ablehnt! —> die Partei muss eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der so verstandenen Grundordnung anstreben; dies ist bereits dann der Fall, wenn eines der tragenden Elemente -Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat- angegriffen wird!

-desweiteren fordert das BVerfG konkrete Anhaltspunkte,dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele tatsächlich erreichen könnte („Potenzialität“)! ->solange das BverfG eine Partei nicht verboten hat, darf diese sich frei betätigen: Parteienprivileg ! -Art. 21 III GG -> Parteien, die die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von der Parteifinanzierung ausgeschlossen (BVerfG entscheidet auch hierüber)! -eine Partei durch den Verfassungsschutz zu beobachten, falls Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben sind, hindert Art. 21 II S. 2 nicht! 4. Zwischen Freiheit und Chancengleichheit: Parteienfinanzierung und Verfassungsrecht! -Freiheit der Parteien: Parteienfinanzierung darf die Partei nicht in Abhängigkeit vom Staat, aber auch nicht in Abhängigkeit von Großspendern bringen! -Gleichheit: Parteienfinanzierung darf die Chancen der Parteien im Wettbewerb nicht verzerren; die staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 38 I S. 1 GG) muss gewahrt sein! -> Parteienfinanzierung muss zwingend durch Gesetz geregelt werden:! " -es darf sich nur um eine Teilfinanzierung handeln, die Eigenfinanzierung muss Vorrang " " haben" ! " -umittelbare staatliche Leistungen an die Parteien sind zulässig! " -die staatichen Leistungen müssen sich am Erfolg der Parteien beim Wähler orientieren, " " um ihren Erfolg im politischen Wettbewerb nicht zu verfälschen, eine erfolgsunabhängige " " Basisfinanzierung ist verfassungswidrig! " -ein Quorum für die Gewährleistung staatlicher Leistungen (für BT-Wahlen 0,5 % der " " " gültigen Stimmen) ist zulässig ! " -Parteispenden: müssen staatsbürgerliche Gleichheit wahren -> Spenden dürfen nur in " " einer Größenordnung steuerlich begünstigt werden, wie sie von durchschnittlichen " " " Einkommensbeziehern erreichbar ist! " -über die Herkunft der Mittel besteht schon schon wegen Art. 21 I S. 4 GG eine " " " " Rechenschaftspflicht -> damit s...


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