Zusammenfassung Staatsorganisationsrecht 1. Semester PDF

Title Zusammenfassung Staatsorganisationsrecht 1. Semester
Course Öffentliches Recht
Institution Justus-Liebig-Universität Gießen
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Summary

Zusammenfassung Erstes Semester Staatsrecht 1 (Staatsorganisationsrecht) Prof. Reimer...


Description

Staatsrecht I Reimer

1.Semester Zusammenfassung §31

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Staatsorganisationsrecht Zusammenfassung

1.)Was ist ein Staat? -> Im GG keine Definition -Definition geht auf Staatsrechtler Georg Jellinek zurück -> 3 Elemente Lehre -> Die Voraussetzung eines Staates sind demnach: a) Staatsgebiet Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt wird und auf welche das Staatsvolk lebt.

b) Staatsvolk -Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle "deutschen" i.S.d .A -> ART.116 Abs 1 GG Wortlaut " Deutscher im Sinne dieses GG ist vorbehaltlich anderweitig gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat." -> Ausländer werden nicht erfasst!! -Staatsangehöriger wird man durch die Geburt oder durch Einbürgerung. Abstammungsprinzip

c) Staatsgewalt Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes. Die Staatsgewalt muss hierbei in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtssprechende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt) aufgeteilt sein. aa) Legislative: Deutscher Bundestag, Bundesrat ; Erschafft Gesetze

Seite |3 bb)Judikative: Fällen Urteile; Richter; Rechtssprechende Gewalt cc)Exekutive: Polizei, Finanzamt

2.)Strukturprinzipien der Verfassung -> Art. 20 I GG Wortlaut " die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokatischer und sozialer Bundesstaat." 1.) Republik -> Gegenteil von Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur eine begrenzte Zeit gewählt.

2.) Demokratieprinzip -> Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Auch hier ist das Gegenteil Monarchie, bei welcher das Staatsoberhaupt die Staatsgewalt darstellt -> Art 20 II GG Wortlaut " Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (1). Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (2)." 2a) Unmittelbare Demokratie: - Das gesamte Volk trifft alle Entscheidungen -Kann allerdings in größeren Staaten nur schwerlich praktiziert werden

2b) Mittelbare Demokratie: Das Volk übt die Staatgewalt in Wahlen aus. Bei diesen Wahlen werden Abgeordnete gewählt, welche das Volk repräsentieren. Es muss sich JEDE Staatsentscheidung auf das Volk zurückverfolgen lassen. ->( UNMITTELBARE LEGIMITATIONSKETTE!!) Der Staat muss sich sozial verhalten. Er muss die sozial schwächeren schützen und betreuen. Es muss z.B für jeden ein gewisses Existenzminimum gewährleistet werden.

Seite |4 4.) Bundesstaat -> Wird aus mehreren Gliedstaaten ( 16 Bundesländer) gebildet. Die einzelnen Bundesstaaten können sich auch eine eigene Verfassung geben. Abzugrenzen vom EInheitsstaat ( zB Frankreich) und dem Staatenbund ( Benelux)

5.) Rechtsstaat (nicht explizit geregelt, jedoch kann man auf Art. 20 III GG verweisen) -Art 20 II GG-> Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetze und Recht gebunden. -> -> im Rechtsstaat werden alle Beziehungen geregelt, so etwa die Beziehungen zwischen den Bürgern, zwischen Bürgern und Staat und ach die innerstaatlichen Beziehungen (z.B. Bundespräsident zu Bundeskanzlerin) -> Der Bürger hat Grundrechte und wird nicht nur als Objekt gesehen. Zudem haben die Bürger auch gem. Art 19 IV die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen, den Rechtsweg zu bestreiten. -Es besteht eine Gewaltenteilung (Legislative, Exikutive und Judikative) -Die Gerichte sind unabhängig -Es gibt eine bestimmte Rechtssicherheit und Staatshaftung -Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewährt.

Ewigkeitsklausel: Art 79 III GG-> Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. ARTIKEL 20 DARF NIEMALS GEÄNDERT WERDEN!!!!!!!!!!!!!

Näher Rechtstaatsprinzip 7. wichtige Punkte: 1.) Grundrechte Art 1-19 GG geregelt Wofür: Schutz der Bürger Dienen als: Abwehrmöglichkeit gegen den Staat 2.) Gewaltenteilung

Seite |5 Art 20 II S.2 GG geregelt Die Staatsgewalt ist auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt, um eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten -Es gibt Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtsprechende Gewalt) und die Exekutive (vollziehende Gewalt)

3.) Gesetzesvorbehalt -nicht explizit geregelt, wird aber aus Rechtstaatsprinzip abgeleitet -Ableitung aus Art 20 III GG -> d.h Die Exekutive darf nur auf Grund eines Gesetztes in die Rechte eines Bürgers eingreifen. Wenn sie dies nicht tut, handelt sie rechtswidrig. Muss hinreichenden Tatverdacht haben!! Sonst darf man nicht handeln. SOS: Abzugrenzen vom Gesetzesvorrang, welcher besagt, dass eine Maßnahme dann rechtswidrig ist, wenn sie gegen bestehendes Recht verstößt. BSP: Die Polizei setzt Folter ein, um eine Person zu befragen.

4.)Effektiver Rechtsschutz -Art 19 IV GG -besagt: Jeder Bürger, der durch die öffentliche Gewalt verletzt wurde, steht der Rechtsweg offen (z.B dann, wenn eine Person in ihrer Berufsfreiheit gem. Art 12 I GG verletzt wird.) -Es werden aber nur dann Maßnahmen erfasst, welche von der Exekutive getätigt werden. ->z.B ein Kinderschänder wird von der Polizei gefoltert, damit dieser Informationen über den Aufenthaltsort eines Jungen Preis gibt ( Jakob von Metzler)

5.) Staatshaftung -Ausprägung in §839 BGB iVm Art 34 I GG -Finanzielle Haftung des Staates bei Schädigung des Bürgers durch bspw. Beamte -> Voraussetzung hierbei: Beamte muss aber in Ausübung seiner Tätigkeiten und Pflichten handeln ( nicht als Privat Person)

6.) Rechtssicherheit -besonders Klausurrelevant

Seite |6 -Eine Tat kann nur dann bestraft werden , wenn sie zum Zeitpunkt der Tatausübung auch unter Strafe stand. Keiner soll unvorhersehbare staatliche Reaktionen befürchte müssen -eine Norm muss so ausgelegt werden, dass diese auch nachvollziehbar für den Bürger ist -Schafft Vertrauen beim Bürger -> Problem: Rückwirkende Änderungen der Rechtslage! (Echte und Unechte Rückwirkung)

7.) Die Verhältnismäßigkeit -Besonders Klausurrelevant -Eine staatliche Maßnahme ist nur dann zulässig, wenn sie im Bezug auf Zweck und Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist.

3.) Demokratische Legitimationskette & die Staatszielbestimmungen a) Demokratische Legitimationskette -Demokratieprinzip -Art 20 II S. 1 GG -> Alle Gewalt geht vom Volke aus! ++ Zudem muss sich alle Staatsgewalt auch auf das Volke zurückführen lassen!! Beispiel: Volk ---wählt--> Bundestag -- wählt --> Bundeskanzler --bestimmt--> Bundesminister Problem: Was passiert wenn ein Glied wegfällt? Dann sind alle darauffolgenden Glieder nicht mehr gültig im Zuge der Legitimationskette !!! Hier: wenn Bundeskanzler abgewählt wird? Bundesminister müssen neu bestimmt werden. ->Art 69 Abs II GG b.) Staatsstrukturprinzipien -Die Strukturprinzipien der Verfassung und die Staatzielbestimmungen bilden das Fundament der BRD

Seite |7 -Allerding haben die Staatszielbestimmungen eine niedrigere Priorität als Struktururprinzipien -Dennoch müssen sich alle Staatsorgane an die Staatszielbestimmungen halten! Ein Verstoß wirkt verfassungswidrig BSP für Staatszielbestimmungen im GG: 1.) Art 3 II S. 2-- Der Staat förder die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile ein 2.) Ar 20 a GG - Tierschutz und Naturschutz 3.) Art 23 I GG - Verwirklichung der EU -> In den Landesverfassungen kommen die Staatszielbestimmungen mehr zu Trage als iim Grundgesetz

4.) Das Verhältnis zwischen Bund und Ländern ->Art 30 GG Grundnorm : " Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. - Der Bund ist also nur dann zuständig, wenn das GG diesen dazu "ermächtigt" ++Subsidiaritätsprinzip:++ -Besagt,:Es soll derjenige Amtsträger handeln, welcher mehr Bürgernähe in dem jeweiligen Gebiet aufweist - Art 70 I GG und Art 83 I GG wiederholen den Art 30 I GG noch einmal für die Gesetzgebung (Legislative) und für die Verwaltung (Exekutive). WICHTIG: Grundsätzlich bricht Bundesrecht das Landesrecht!! Gem. Art 31 GG D.H-> Bei der Anwendung des Art 31 I GG, müssen allerdings sowohl das Bundes- als auch das Landesrecht verfassungskonform sein. Wenn z.B ein Bundesgesetz in die Kompetenzen des Landes (z.B Ladenschlussrecht) eingreift, dann ist dies nicht verfassungskonform bzw. verfassungswidrig. -> Anwendungsbereich des Art 31 I GG eingeschränkt Anfang der formellen Verfassungsmäßigkeitsprüfung

b.) Welche Bereiche haben die Länder die Kompetenz:

Seite |8 -Schulrecht, Beamtenbesoldung, Ladenschlussrecht, allgemeines Parteienrecht, Rundfunkrecht, Bauordnungsrecht, Gaststättenrecht, Spielhallen und Messenrecht , Ausstellungsrecht, Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Strafvollzugsrecht

5.)Bundestreue und Bundeszwang a.) Bundestreue - Bundesstaatprinzip - Grundsatz des Föderalismus (kooperativer Föderalismus) Föderalismus= Mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind. -Bund und Länder sind dazu verpflichtet nicht einfach ohne Grund in die Kompetenzen der Länder eingreifen. z.B Ladenschluss ABER: Wenn ein Verstoß der Bundestreue vorliegt, dann kommt als verfassungsrechtliches Verfahren, der BUND- LÄNDER- STREIT gem. Art 93 I Nr.3 GG i.V.m §§ 13 Nr. / , 68 ff BVerfGG in Betracht. b.)Bundeszwang - geregelt in Art. 37 GG : Wortlaut: " Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegende Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwenigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (1) -> Nur sehr selten angewandt!! -Wenn ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber nicht nachkommt, dann kann der Bund das Land dazu anhalten, diese zu erfüllen. -> Zustimmung des Bundesrates hierfür erforderlich!! Welche Maßnahmen kann der Bund zurückgreifen um Länder dazu anzuhalten ihre Pflichten auszuüben: -Einsatz der Polizei - Einsatz der Bundeswehr -Sperrung von Finanzmitteln -Sperrung von bestimmten Gütern ( Kohle ) -Erteilung von Weisungen

ABER: Maßnahmen wurden NOCH NIE eingesetzt!!

Seite |9 ->Weil Immer wenn es Probleme bezüglich des Bundeszwangs gab, Streit als " Bund-LänderStreit " vorm BVerfG ausgetragen. Rein theoretisch müsste man kein BLS austragen, sondern gleich auf Art 37 GG zurückgreifen.

6.)Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Klausurrelevant!!!! Vorrang des Gesetzes: MERKE: Kein Handeln gegen das Gesetz!!!!

Örtliche Satzungen

Landesgesetze Bundesgesetze

Grundgesetze

EU Recht nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen!! b.) Vorbehalt des Gesetzes Merke: Kein Handeln ohne das Gesetz!! -Die Exekutive darf nur dann tätig werden, wenn sie durch ein Gesetz dazu ermächtig wurde. - Es muss also ein Gesetz bestehen, auf welches sich die Exekutive beruft, bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. -> Rechtsstaatsprinzip Art 20 III GG Beispiel: Die Bundesregierung verbietet der Religionsgemeinschaft R ihre Religionsausübung. Somit greift die Bundesregierung hier in das Recht auf Religionsfreiheit aus Art 4 GG und in das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art 5 I S. 1 GG der R ein.

S e i t e | 10 -> Die Bundesregierung darf hierbei nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen. (Gesetzesvorrang). Zudem muss die Bundesregierung hier durch ein Gesetz dazu ermächtigt worden sein, in das Recht der R einzugreifen. (Gesetzesvorbehalt).

7.) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip -> Im Rechtstaatsprinzip Art. 20 III GG geregelt -Wird v.a bei der Verfassungsbeschwerde benötigt (Grundrechteklausur) -Eine staatliche Maßnahme muss immer geeignet, erforderlich und angemessen, hinsichtlich des verfolgten Zwecks sein. Wenn sie dies nicht ist, ist sie unverhältnismäßig und mithin nicht rechtmäßig. Daraus ergeben sich folgende Prüfungspunkte: 1.) Legitimer Zweck 2.) Mittel/ Maßnahme das überhaupt eingesetzt wird 3.) Geeignetheit von Mittel/ Maßnahme -> ist geeignet, wenn es nicht völlig aussichtlos ist, den Zweck zu erreichen 4.) Erforderlichkeit -> Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes, zumindest gleich geeignetes Mittel gibt. 5.) Angemessenheit -> Angemessen ist das Mittel, wenn der bezweckte Vorteil, nicht außer Verhältnis zum entstehenden Nachteil steht. Beispiel: Die NPD plan eine Demo in FFM, meldet diese auch pünktlich bei der Stadt FFM an. Als die Versammlung dann schließlich am 31.03 stattfindet, gerät die anfangs friedliche Versammlung außer Kontrolle. Einzelne Demonstranten fangen daraufhin an, Passanten mit Steinen zu bewerfen und Mülltonnen anzuzünden. Die Vorort befindliche Polizei sieht keine andere Lösung, als die Demo mit Einsatz von Wasserwerfern und Schlagstöcken zu beenden. Frage: Ist diese staatliche Maßnahme, ausgehend von der Exekutive, verhältnismäßig? ->Wurde Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt? Lösung: Schemata runter rattern: 1.) Legitimer Zweck: (+) Frieden schaffen, Schutz der Passanten/ 2.)Mittel/ Zweck (+): Einsatz von Wasserwerfern und Gewalt

S e i t e | 11 3.) Mittel auch geeignet? : (+) nicht völlig aussichtslos 4.) Erforderlich? : (-)Gibt es eventuell mildere Maßnahmen, die hätten durchgeführt werden können? Z.B Kein Einsatz von Gewalt und die lediglichen Festnahmen der einzelnen Demonstranten! Deshalb war der Einsatz von Wasserwerfern nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig. Ergo: Fliegt bei Punkt 4.) Raus. Mildere Maßnahmen wären passender gewesen. Beschwerde kann, falls weitere Prüfungspunkte wirksam sind, vor BVerG durchgehen. Tipp: Bei 4.) Erforderlichkeit, auch wenn Mittel erforderlich war, Gegenargumente für mildere Mittel finden! Zeigt Korrektor schlichtweg, man an Konfliktlösung interessiert ist.

8.) Echte und unechte Rückwirkung ->Rechtssicherheit: ableitbar aus Rechtsstaatsprinzip Art 20 III GG - D.H: Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelnen Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten (Vertrauensschutz)

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echte Rückwirkung

Problem: Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten? Beziehungsweise in Sachverhalte eingreifen?

unechte Rückwirkung

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1.) Echte Rückwirkung - ein bestehendes Gesetz greift nachträglich in eine bereits abgeschlossene Handlung der Vergangenheit ein. -> Grundsätzlich unzulässig ->Ausnahmen: Bagatellfälle, Fälle in denen für das Allgemeinwohl gehandelt wird

2.) Unechte Rückwirkung -Das Gesetz wirkt auf das gegenwärtig bestehende Handlungen/Sachverhalte ein. -> Grundsätzlich zulässig!! ->Ausnahmen: Abwägungen, ob das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung höher anzusehen ist, als der staatlich verfolgte Zweck.

Bei Strafgesetzen ist eine Rückwirkung gem. Art 103 II GG immer unzulässig! -> Siehe Fall Gebrüder Götze

9.) Die einzelnen staatlichen Organe Überblick: 1.) Parteien - Art 21 GG 2.) Bundestag - Art 38 - 49 GG 3.)Bundesrat - Art 50 - 53 GG 4.) Bundespräsident - Art 54 - 61 GG 5.)Bundesregierung - Art 62 - 69 GG

Zu 1.) Parteien

S e i t e | 13 A.)Generell -Zentralnorm: Art 21 GG Wortlaut " Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (Abs 1)

-Definition Parteien: §21 I S.1 PartG: Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestages oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. (Abs2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (Abs3)Das Nähere regeln Bundesgesetze

-Parteiengründung ist grundsätzlich frei -> Art 21 I S. 2 GG -Parteien müssen einen demokratischen Hintergrund haben -> Art 21 I S.3 GG -Parteienverbot -> Art 21 II GG -> FDGO wird beeinträchtigt?! Ergo das Verbot gegen die Partei wird ausgesprochen

B.) Versehentlichen Aufgaben der Parteien: -Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen in Bund und Ländern -Vereinigung / Polarisierung von Menschengruppen -Vorstellung/ Herausarbeitung von politischem Programm -Förderung von Nachwuchskräften

C.)Parteienprivileg und Parteienfinanzierung aa.) Parteienprivileg Parteien, welche noch nicht verboten wurden, dürfen nicht benachteiligt werden.

S e i t e | 14 -> Chancengleichheit -> Alle Parteien müssen gleich behandelt werden -> Die Parteien dürfen nicht diskriminiert werden -> Auf Demokratieprinzip zurück zuführen!! Beispiel: Die Partei Pro NRW (rechtsangehaucht) möchte sich in Ratingen ein Veranstaltungshaus zulegen. Der Bürgermeister von Ratingen ist allerdings strikt dagegen, da er von der rechtradikale angehauchten Partei nichts hält und sowieso glaubt, dass diese Partei bald vor dem Bundesverfassungsgericht verboten wird. Frage: Muss er der Partei Pro NRW gestatten, ein Veranstaltungshaus zu erwerben? -> Lösung: Grundsätzlich JA! Pro NRW ist NOCHT NICHT vom BVerG verboten worden. Ergo unterliegt dem Parteienprivileg. Existenz von Chancengleichheit!! Bürgermeister muss Pro NRW gestatten ein Veranstaltungshaus zu mieten. Ansonsten die Parteien nicht gleich behandelt werden würden.

bb.) Parteienfinanzierung

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Unmittelbare Parteienfinanzierung:

Mittelbare Parteienfinanzierung:

-Partei wird durch den Staat direkt unterstützt

-Partei wird indirekt durch den Staat unterstütz

->Durch Geld

-> Steuerliche Begünstigungen

->Nur Teilfinanzierungen zulässig!

-> Z.B bei Spenden oder Mitgliedsbeiträgen

-> Vollständige Finanzierungen durch den Staat unzulässig!! -> da sonst Parteien verstaatlicht werden würden! -> Maximale Finanzierung von 50% zulässig

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Zu 2.) Der Bundestag - Wird vom Volke gewählt Ab Art 38 -48 GG -631 Abgeordnete aus verschiedenen Parteien

->Aufgaben BT: 1. Diskutiert und entscheidet über Bundeshaushalt, Bundeswehreinsätze 2. Gesetzgebung 3. kontrolliert die Regierungsarbeit 4. wählt den Bundeskanzler

->Die 5 Wahlgrundsätze: -Art 38 I S.1 GG Wortlaut:" Die Abgeordneten des deutschen Bundestages werden in allgemeinen, unmittelbaren, freier, gleicher und geheimer Wahlen gewählt." •

1.) Allgemeinheit -> Alle Bürger dürfen an den Wahlen teilnehmen. Außer geistig nicht reife Personen und Ausländer.



2.) Unmittelbarkeit -> Das Wahlergebnis muss unmittelbar auf die Wahlentscheidung eintreten. Es darf also beispielsweise keine Wahlmänner wie in den USA geben.



3.)Freiheit -> Jeder Bürger muss frei entscheiden können, wen er wählt. er darf keinen Zwang unterworfen sein.



4.)Gleichheit der Wahl -> Alle abgegeben Stimmen müssen gleich behandelt werden.

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! Zählwertgleichheit:


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