Arbeitsrecht Zusammenfassung 1 Semester PDF

Title Arbeitsrecht Zusammenfassung 1 Semester
Author Celina Vermeerbergen
Course Personalmanagement und Arbeitsrecht
Institution Hochschule Rhein-Main
Pages 11
File Size 147.4 KB
File Type PDF
Total Downloads 349
Total Views 492

Summary

Arbeitsrecht Zusammenfassung ALLGEMEIN 1. Recht Staatsrecht Rechtsnormen Aufbau des Staates und Funktion des im Staat (wie ist der Staat organisiert) Verwaltungsrecht Baurecht, Kommunalrecht, Umweltschutzrecht Steuerrecht Steuern in DE sind sehr hoch, da der Staat so viel braucht Sozialrecht wenn ma...


Description

Arbeitsrecht Zusammenfassung

_______________________________________________________________________________________!

ALLGEMEIN 1. Öffentliches Recht - Staatsrecht -> Rechtsnormen über Aufbau des Staates und Funktion des Bürgers im Staat (wie ist der Staat organisiert) ! - Verwaltungsrecht -> Baurecht, Kommunalrecht, Straßenrecht, Umweltschutzrecht! - Steuerrecht -> Steuern in DE sind sehr hoch, da der Staat so viel braucht ! - Sozialrecht -> wenn man sozial bedürftig ist wird einem geholfen ! - Gerichtsverfassungsrecht -> Prozessrecht, Vollstreckungsrecht ! - Strafrecht -> sträfliche Rechtsfolgen ! 2. Privatrecht -> jeder Bürger ist gleichberechtigt! 1. Das bürgerliche Recht a) allgemeiner Teil -> Grundsätze von Rechtsgeschäften z.B. Wann verjährt eine Forderung? Vollmacht, Fristen etc ! ! b) Schuldrecht -> Kauf, Miete, Pacht, Darlehen, der Gläubiger fordert was und Schuldner bezahlt ! SONDERFALL im Schuldrecht ungerechtfertigt Bereicherung = jemand besitzt etwas ohne Anspruch darauf zu haben z.B. der Dieb ! SONDERFALL unerlaubte Handlung = es entstehen Ansprüche ohne, dass es einer vertragliche Grundlage bedarf z.B. Autounfall oder Schlägerei, dabei ist es egal ob es mit Absicht der ohne Absicht war ! ! c) Sachenrecht -> Wie kann ich über etwas verfügen? Schuld hängt immer an Personen z.B. Hausverkauf und noch 100.000€ Schuld zu bezahlen ! d) Familienrecht -> Ehevertrag, Verhältnis Eltern-Kinder ! e) Erbrecht ->Testament oder Vermögensübergang im Todesfall z.B. Vater stirbt Frau bekommt 1/2 des Geldes und 4 Kinder bekommen jeweils 1/2 * 1/4 = 1/8 ! - Testament muss handschriftlich erfolgen und beim Amtsgericht abgegeben werden ! 2. Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht a) Handelsrecht Sonderrecht für Kaufleute (Ergänzungen des BGB -> Kaufen/ Verkaufe)! b) Gesellschaftsrecht, wenn man mit mehreren Personen handelt (Kaufleute mit Partner) ! Personengesellschaften wie BGB- Gesellschaft, OHG (offene Handelsgesellschaft),! KG (Kommanditgesellschaft (haftet mit Privatvermögen)) ! Kapitalgesellschaft wie GmbH & Aktiengesellschaften (Vormund= Geschäftsführer)! Mischformen wie GmbH & Co, KG, KG auf Aktien! c) Wertpapierrecht ein Papier, was ein Wert darstellt, was hinterlegt ist durch Grundstücke oder einem Pfandbrief an dem Objekt! 3. Immaterialgüterrecht -> Urheberrecht, Patentrecht Schutz für 20 Jahre! Um es zu patentieren, muss man alles offenlegen ! Schutz für geistige Leistungen also nur Produkte und Ideen und nicht der Name! 4. Arbeitsrecht -> Arbeitsvertrag, Arbeitsschutz, Tarife, Arbeitskampf, Arbeitnehmerbestimmungen! 5. Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht -> unerlaubten Wettbewerb! 6. sonstige privatrechtliche -> Rechtsgebiete Versicherungsrecht, Bank- und Börsenrecht !

z.B. Wozu gehört das Baurecht? -> öffentliches Recht -> Verwaltungsrecht ! Geld braucht Sicherheit Geld fließt dahin wo es eine Rechtssicherheit gibt ! 0-7 Jahre nicht geschäftsfähig ! 7-14 beschränkt geschäftsfähig!

ÜBERSICHT

§611 BGB = Dienst/Arbeitsvertrag! §612 BGB = Vergütung ! §622 BGB = Kündigungsfristen! §624 § 625 §626 §627 §630 BGB = weitere Ausnahmen ! §631 BGB = Werkvertrag ! §7 BUrlG = Urlaub! §1 KSchG = sozial ungerechtfertigte Kündigung ! §23 KSchG = Geltungsbereich ! §1 BetrVG = Errichtung Betriebsräte! §2 BetrVG = Stellung der Gewerkschaft ! §5 BetrVG = AN! §7 BetrVG = Wahlberechtigung! §8 BetrVG = Wählbarkeit ! §9 BetrVG = Zahl Betriebsmitglieder! §13 BetrVG = Zeitpunkt Betriebsratswahlen! §26 BetrVG = Vorsitzender! §27 BetrVG = Betriebsausschuss! §38 BetrVG = Freistellung ! §40 BetrVG = Kosten Sachaufwand! §41 BetrVG = Umlageverbot ! §47 BetrVG = Vorraussetzungen ! §54 BetrVG = Konzernbetriebsrat ! §80 BetrVG = allgemeine Aufgaben! §82 BetrVG = Anhöhrungsrechte! §87 BetrVG = Mitbestimmungsrechte soziale Angelegenheiten ! §90 BetrVG = Unterrichtungs- und Beratungsrechte ! §95 (3) BetrVG = Versetzung! §99 BetrVG = Mitbestimmung personelle Einzelmaßnahmen! §102 BetrVG = Mitbestimmung Kündigung ! §106 BetrVG = Wirtschaftsausschuss !

1. ANBAHNUNG UND ABSCHLUSS DES ARBEITSVERTRAGES = SONDERFALL DES DIENSTVERTRAGES IM BGB

AN = Person die unselbständige Arbeiten zu verrichten hat -> unselbständig bedeutet, dass der AN an die Weisung des AG gebunden ist ! AG = Person, die auf Grund eines Arbeitsvertrages einen Anspruch auf auf die Leistung von Arbeit durch einen Dritten hat ! Anbahnung durch ! - Bewerbung ! - Vermittlung durch Personalberater ! -> AG muss die Stellen benachteiligungsfrei ausschreiben z.B: „Charmante junge Empfangskraft gesucht“ = unzulässig !

§611 BGB Dienstvertrag 1. freier Dienstvertrag = dabei wird eine Person nicht fest eingestellt z.B. Freiberufler wie Zahnarzt, Arzt, Anwalt, Architekt $ $ $ $ $ $ $ $ $ - es wird ein Dienst nachgefragt und diese Person soll den Dienst erfüllen ! - es wird eine Behandlung (Arzt) geschuldet oder ein Dienst (Architekt) geschuldet nach dem Stand der Technik ! - schuldet aber keinen Erfolg !

!

2. abhängiger Dienstvertrag = alle Arbeitsverträge, Festangestellte ! - Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ! - Bereitschaft zum Arbeitseinsatz ! - Arbeitnehmer hat Unternehmerrisiko (AN tat was oder nicht) ! §631 BGB Werkvertrag - erfolgsorientiert ! - erst bei Eintritt des Erfolges fällt Vergütungsanspruch an ! - z.B: Handwerker, Reinigungskraft ! §611a BGB Arbeitsvertrag - dabei verpflichtet sich Arbeitnehmer zur Leistung fremdbestimmter, abhängiger oder unselbständiger Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers! - Arbeitgeber verpflichtet sich das vereinbarte Entgelt zu entrichten ! - Gegensatz ist der freie Mitarbeiter, der Ort und Zeit seiner Tätigkeit selbst bestimmt und es dabei nur auf das Ergebnis ankommt -> arbeitet meistens für mehrere Auftraggeber ! - ein Arbeitsverhältnis setzt ein Vertragsabschluss voraus und beide Seiten verpflichten sich gegenseitige Rechten und Pflichten einzuhalten !

Vertragsabschluss = dies sollte im Arbeitsvertrag festgehalten werden ! - relevante Punkte vom Bewerbungsgespräch ! - Gehaltsvereinbarung und auch Zusage späterer Gehaltserhöhung ! - Ablauf der Probezeit -> Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden sonst gibt es keine und sie kann max. 6 Monate sein -> Kündigungsfristen nach §622 ! - Sondervergütung wie Firmenwagen, Essenvergünstigung, Weihnachts- und Urlaubsgeld ! - Festlegung der Arbeitszeiten ! - Verweisung auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder sonstige Regelungen ! d.h. Tarifverträge werden auf der einen Seite von der AG/Verband, so wie auf der anderen Seite der Gewerkschaften geschlossen ! -> in den Tarifverträgen wird das Entgelt geregelt = Lohntarifvertrag ! -> übrige Arbeitsbedingungen wie Kündigungsfristen, Urlaub, Arbeitszeiten = Manteltarifvertrag ! Tarifpartner - wird in vielen Arbeitsverträgen verwiesen! - gilt nicht bei jedem Arbeitsvertrag ! - Tarifverträge sind ausschließlich zwischen Arbeitgeber/Verbände und der Gewerkschaft! - es wird das Entgelt oder Arbeitsbedingungen (Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Urlaub, usw.) geregelt! Tarifvertrag - beschreibt einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und der jeweils zuständigen Gewerkschaft. Alle Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien sind in diesem Vertrag hinterlegt! 1. Manteltarifvertrag regelt alle übrigen Arbeitsbedingungen (Kündigunsfrist, Urlaub, Arbeitszeiten, usw.)! 2. Lohntarifvertrag regelt alles was mit dem Lohn zutun hat!

Betriebsvereinbarung: - es muss in einem ein Betriebsrat geben um eine Vereinbarung zuschließen! - Arbeitgeber & Betriebsrat können Vereinbarungen treffen ! - zu Gunsten oder zu Lasten der Angestellten! - Reglungen über Ordnung, Verteilung der Arbeitszeit, Festsetzung eines Betriebsurlaubs, usw.!

§612 BGB Vergütung - Gefälligkeiten sind keine Arbeit z.B. Kannst du bitte das Fenster öffnen? ! - Beispiel -> Ein Student möchte für Herr Merke sein Auto waschen und Herr Merke willigt ein. Hierbei wird die Vergütung stillschweigend vereinbart, da für diese Dienstleistung auch eine Vergütung zu erwarten ist. ! - wenn man keine Vergütung zahlen möchte dann muss man dies von vorne rein klarstellen ! - grundsätzlich kann jede Arbeit bezahlt werden ! - in Fällen in denen die Vergütung nicht ausdrücklich festgelegt wird -> §612 ist die übliche Vergütung zu zahlen, die meistens tarifvertraglich geregelt ist ! - da es eine Vertragsfreiheit gibt kann auch ein Minimallohn vereinbart werden -> viele qualifizierte Tätigkeiten werden in den Mindestlohn gedrückt, was ein Volkswirtschaftliches Disaster ist ! § 622 (3) Probezeit - Unternehmen will innerhalb der Probezeit feststellen, wie der neue MA sich in den Betrieb einfügt und wie er mit seinen Aufgabenbereichen zurechtkommt ! - MA wird die Möglichkeit gegeben sich den Betrieb genauer anzusehen um zu prüfen ob sich seine eigenen Anforderungen erfüllen ! - es gilt dabei ein normales Arbeitsverhältnis mit allen rechten und Pflichten ! - wenn keine Probezeit vereinbart wurde, gibt es keine ! - Probezeit darf nicht länger als 6 Monate sein ! - Kündigung kann mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen -> diese kann auch noch am letzten Tag sein und ab dann noch 2 Wochen im Betrieb ! Nebentätigkeit - AN ist jegliche Nebentätigkeit untersagt, sofern nicht eine vorherige Genehmigung des AG erfolgt ! - nebenberufliche Tätigkeit darf hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen z.B: durch Unkonzentriertheit, Müdigkeit ! - es muss 1. ordnungsgemäße Abmahnung erfolgen und 2. Kündigung durch AG ! bei Tariferhöhung = Erhöhung des bisherigen Gehalts - AG kann AN ander Tätigkeiten zuweisen wenn die vertragsmäßige Tätigkeit nicht zu fest umrissen wird! - ABER die neue Tätigkeit muss Anforderungsniveau der vereinbarten vertraglichen Tätigkeit sowie deren Qualitätsniveau des MA entsprechen ! Arbeitszeit - regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreitend ! - Freiberufler kann theoretisch 24h am Tag arbeiten ! - Überstunden dürfen nicht nur Regelarbeitszeit werden -> sie müssen die Ausnahme bleiben ! - ist AN bei mehreren Firmen tätig, wird die Arbeitszeit zusammen gerechnet ! - fast in jedem Vertrag steht „Der AN ist bereit, über die vereinbarten Arbeitszeiten hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese üblich & angeordnet worden sind!

2. INHALT UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

-> Arbeitsvertrag wird zwischen AG und AN geschlossen ! -> gilt also nur für die beiden ! -> Bestimmungen aus den Tarifverträgen und den Betriebsvereinbarungen dürfen im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden ! Arbeitsverhältnis kann durch folgendes beendet werden ! -> Tod! -> Rente 67 Jahre! -> Anfechtung z.B: man sagt man hat zuvor 100.000€ verdient obwohl man diese nie bekommen hat -> es wird etwas vorgegeben was man nicht hat ! -> Nichtigkeit z.B: 16 jährige arbeitet im Rotlichtmileu -> keine Arbeitserlaubnis ! -> Befristung z.B: im Sommer Rasen mähen = auf 3 Monate befristet ! -> Eintritt eine das Arbeitsverhältnis beendenden Bedingung z.B: Führerschein bei LKW Fahrer = Grundvorraussetzung ! -> Auflösungsvereinbarung z.B: Filiale in Offenbach schließt. Wer freiwillig geht bekommt 2 Monatsgehälter. -> um Ärger aus dem Weg zu gehen ! -> Kündigung -> Grund, dass man sich nicht versteht ! außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ! ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung! §622 Kündigungsfristen - (1) für AN -> Kündigungsfrist von 4 Wochen entweder zum 15ten oder zum Monatsende ! - (2) für AG -> siehe Gesetzbuch AUSSER wenn man unter 25 ist ! - (3) -> vereinbarte Probezeit -> zwei Wochen Kündigungsfrist ! - (4) -> ! - (5) -> Einzelvertraglich = Arbeitsvertrag einer Person individuell -> z.B: Handwerker muss flexibel sein deshalb Kündigungsfirst 4 Wochen! - (6) -> man kann längere Kündigungsfristen vereinbaren aber der AN darf keine längere Kündigungsfrist haben als der AG wenn er ihn kündigt ! Besonderheiten - Lebenslanger Arbeitsvertrag §624 BGB -> darf erst nach 5 Jahren gekündigt werden und die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate!

- §625 BGB Stillschweigende Verlängerung z.B: Probezeit nicht beendet, wird das Arbeitsverhältnis stillschweigend weitergeführt!

- §626 BGB Fristlose Kündigung -> nur mit wichtigen schwerwiegenden Gründen! - Gewalt, Diebstahl! - ohne Einhaltung der Kündigungsfrist! - Kündigung muss in 2 Wochen nach dem Vorfall geschehen, damit sie rechtlich ist! - §627 BGB - Vertrauensstellung = schneller gehen! - Nach der Kündigung hat man Zeit einen Job zu finden! - Vorstand / Geschäftsführer = 5 Jahre Arbeitsvertrag à man bekomm Geld! - §630 BGB Arbeitszeugnis nach Beendigung aushändigen lassen !

- der erste Entwurf schreibt man selber und dann erst die Personal Abteilung!

- es darf nicht negativ sein, es muss umschreiben (positiv bewerten)! Gründe einer Kündigung ! - AN -> muss kein Grund haben! - AG -> in der Probezeit ohne Grund! - Nach der Probezeit mit Grund kündigen! - Unpünktlich, zu oft krank, zu viel AN, personenbedingte Gründe! %! -> Schweiz, USA -> man braucht kein Grund, sondern man muss nur die Fristen einhalten! Abmahnung - Fehlverhalten bezeichnen! - Wiederholungsfall Kündigung, weil ein schwerer Verstoß gegen den Arbeitsvertrag! - Ort, Datum! - muss schriftlich erfolgen! - kann verjähren (kommt auf den Grund der Abmahnung an) z.B. Fernsehersprecher kommt zu spät für die Sendung die um Punkt 8 läuft (verjährt nicht) wenn eine Fachangestellte zu spät kommt, passiert nichts großes (kann verjähren)! - eine Abmahnung reicht für eine Kündigung -> (Substanzielle Dinge reicht eine - Harmlose Dinge würden nicht ausreichen)! - wenn die Abmahnung nicht unterschrieben wird von dem AN, dann reicht ein Zeuge der bestätigen kann das der AG versucht hat dem AN die Abmahnung zu geben! §23 KschG Kündigungsschutzgesetz - damit man nicht beliebig AN kündigen kann ! - findet erst in Unternehmen ab 20 Beschäftigten Anwendung ! - 0,25 = Teilzeitbeschäftigte wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden ! - 0,5 = wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden ! - 0,75 = wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden ! - für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte, Wehrpflichtige, Schwangere gelten bestimmte Kündigungsschutzregeln (greift erst nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten) ! - will also der AG wirksam kündigen, muss er all diese Schutznormen beachten ! - Kündigung des AG nur dann rechtswirksam wenn sie auch sozial gerechtfertigt ist §1 ABs. 2 KschG - AN ist schutzbedürftiger als AG (gibt mehr AN)!

- Sozial ungerechtfertigt = nicht durch Gründe, die in er Person liegen oder in dem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse!

- Sozialgerechtfertigt

- 1. personenbedingt = nur Fehlzeiten = häufige Krankheiten 20% innerhalb von 2 Jahren, Wiederholungsgefahr, Abwägungen Interesse von AG / AN!

- 2. verhaltensbedingt = schlechte Leistung, Arbeitsverweigerung ! - 3. betriebsbedingt = Konkurs -> kündigt man muss man einen Sozialplan haben um damit den Menschen eine Perspektive zu geben !

3. DIE BETRIEBSVERFASSUNG IM BETRVG - GEHÖRT ZU PRIVATRECHT

-

betriebliche Ordnung und Organisation geregelt! Schutz & Förderung des Wohles der AN! Betriebsräte haben mehr zusagen, als früher! Gewerkschaften unterstützen die Betriebsräte!

wird eingerichtet wenn

-

ab 5 Leute ! AN einen Wunsch hat ! örtliche Bezogenheit (bestimmtes Gebiet erstrecken) ! eigene kaufmännische Leitung ! eigene technische Leitung !

§1 BetrVG in Betrieben mit mehr als 5 MA wird ein Betriebsrat gewählt ! -> es muss sich jemand melden und sagen ich will einen Betriebsrat sonst gibst es einfach keinen ! §2 BetrVG Ziel ! - Streit zu vermeiden ! - Friedenspflicht ! - Diskriminierungsverbot ! - Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit §2 BetrVG ! - vertrauensvoll ! §5 BetrVG Wer ist ein AN?! (1) AN sind Angestellte, Arbeiter, Berufsausbildende unabhängig wo sie im Betrieb beschäftigt sind (außendienst, Telearbeit) ! (2) kein AN ! 1 - juristisch Person z.B: GmbH ! 2 - Organ = die Mitglieder des organs sind die Chefs, die Eigentümer des UN! 3 - Priester, Klosterfrauen, Papst ! 4 - Häftlinge, Sozialstunden ! 5 - Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte der in häuslicher Gemeinschaft wohnt ! (3) leitende Angestellte sind kein AN sondern die Chefs von ganz oben -> wenn selbstständig und kündigen kann ! -> Generalvollmacht = umfassende Vertretung des Eigentümers -> ist für alle Aufgaben zuständig (wird nirgends eingetragen) ! -> Prokura = gesetzliche Vollmacht die der Eigentümer ausstellt -> ist nur für Teilgebiet zuständig (setzt hohes Vertrauensverhältnis voraus und muss ins Handelsregister eingetragen werden) ! Außenvollmacht = umfassende Macht nach außen ! Innenvollmacht = beschränkt nach innen z.B: auf Klimaanlage ! §7 BetrVG Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind alle AN die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mind. 3 Monate im Betrieb sind (Probezeit zählt mit rein und auch als 450€ Job)! §8 BetrVG Wer darf sich zur Wahl stellen? alle die, die mind. 6 Monate im Betrieb sind ! §9 BetrVG Wie viele Mitglieder gibt es? z.B: 21-50 wahlberechtigte AN aus 3 Mitgliedern ! §9 Was machen die Mitglieder im Betriebsrat? man muss voll arbeiten also ganz normales Arbeitsverhältnis und wenn man ein betriebliches Problem hat dann wird man für diesen Punkt freigestellt um diese Sache zu bearbeiten ! §13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebswahl alle 4 Jahre (1.03 - 31.05)!

§16 BetrVG Wahlvorstand §26 BetrVG Vorsitzender Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ! §27 BetrVG Betriebsausschuss §33 Beschlüsse des Betriebsrates soweit in diesem Gesetzt nicht anders bestimmt wird mit der Mehrheit der Stimmen erfasst ! §36 Geschäftsordnung §38 BetrVG ! Freistellungen -> sie sind also nur für Betriebsrataufgaben zuständig und somit von der normalen Arbeit freigestellt ! §40 BetrVG Kosten und Sachaufwand (1) grundsätzlich trägt alles der AG ! (2) erforderlicher Umfang = z.B: Designerschreibtisch vs. normaler Schreibtisch ! Was ist erforderlich? Beispiele Lehrbuch schauen ! §41 BetrVG Umlageverbot Kosten können nicht umgelagert werden z.B: 2% vom Lohn werden dafür abgezogen ! §47 BetrVG Gesamtbetriebsrat (1) falls ein UN mehrere Betriebsräte hat dann wird Gesamtbetriebsrat errichtet z.B: alle VW Werke in DE ! (2)-(5) Gesamtbetriebsrat wird von Betriebsräten gewählt ! §54 BetrVG Konzernbetriebsrat wenn man mehrer Töchter hat kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden z.B: VW, Audi, Porsche, Bugatti -> kann auf Wunsch der Gesamtbetriebsräte eingerichtet werden ! §76 BetrVG Einigungsstelle - Streitschlichtung & Einigung zwischen AG & Betriebsrat! - wird bei Bedarf gebildet! - gleiche Anzahl von AG & AN! - wenn keine Einigung zustande kommt, dann wird das Arbeitsgericht hinzugezogen! - extrem langer Prozess! - der AG muss die An freistellen! §106 BertVG Wirtschaftsausschuss - (1) muss gebildet werden, wenn ein Betriebsrat besteht und mehr als 100 AN hat ! - ist ein beratendes Organ des Betriebsrates ! - 1x im Monat treffen! - (2) Aufgabe ist wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem AG zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten!

_______________________________________________________________________________________! Hat jeder was zu sagen? / Wer sagt wo es im Betrieb lang geht? Unternehmensführung - kommt auf das Land an ! - Frankreich Chef entscheidet ! 1. Stein ins Wasser werfen ?! = unternehmerische Leitung = wirtschaftliche Angelegenheiten unterscheidet Unternehmer selbst ! - Kern des UN ! - personelle Angelegenheit leiten ! - soziale Angelegenheiten ! 2. Kerntheorie -> UN macht das was es am besten kann z.B: BWM konzentriert sich nur auf Autos ! 3. Mehr-Sparten Theorie -> man steht auf mehreren Beinen und konzentriert sich auf mehrere Sachen _______________________________________________________________________________________!

4. DIE BETEILIGUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES §80 BetrVG allgemeine Informationsrechte - darüber wachen, dass die Gesetze zugunsten der AN durchgeführt werden ! - stellt eine wichtige Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen AG & BR dar! §82 BetrVG Anhöhrungsrechte - AG hat die Auffassung des BR zur Kenntnis zu nehmen und muss sich anschließend mit den Anregungen und Einwenden auseinanderzusetzen ! - trotz ...


Similar Free PDFs