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Title Zusammenfassung Arbeitsrecht
Course Grundzüge des Arbeitsrechts für Studierende im Nebenfach 
Institution Friedrich-Schiller-Universität Jena
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Zusammenfassung Arbeitsrecht

Was ist Gegenstand des AR? ⮚

§611a BGB Arbeitsvertrag (1)

1 Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2 Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3 Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4 Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5 Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6 Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.



§611 BGB Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. ⮚

Werkvertrag: Gem. § 631 Abs. 1 BGB Hier wird dort die „Herstellung des versprochenen Werkes“ und damit ein Erfolg geschuldet. Während beim Dienstvertrag „lediglich“ die Tätigkeit an sich geschuldet wird. Gegenstand des Arbeitsrechts: Nicht jede Erwerbstätigkeit ist Gegenstand des Arbeitsrechts! „Arbeit“ i.S. des Arbeitsrechts = • Leistung aufgrund privatrechtlichen Vertrags (≠ Beamte, Richter und Soldaten) • Qualifikation des Vertrags als Dienstvertrag i.S. des § 611 Abs. 1 BGB (≠ Leistungen aus einem Werk- oder Gesellschaftsvertrag)

Gegenstand des Dienstvertrags: Leistung unselbständiger Dienste und damit in persönlicher Abhängigkeit i.S. des § 611a Abs. 1 BGB (≠ Dienstvertrag des Selbständigen ,z.B. Arzt/Patient) Im Rechtssinne umfasst Arbeit damit alle Dienstleistungen i.S. des § 611 Abs. 1 BGB, die auf privatrechtlicher Basis in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen sind (§ 611 a Abs. 1 BGB) Vereinfacht: Arbeitsrecht = das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer geltende Recht.

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Aufgaben des Arbeitsrecht

Funktionsdefizit des Arbeitsvertrages und der Privatautonomie: Grundsatz der Privatautonomie: jeder kann seine Lebensverhältnisse regeln wie er möchte, solange er sich dabei an die geltende Rechtsordnung hält. � „Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung“, so das BVerfG Vertragsfreiheit als wichtigste Ausprägung: ⮚ ⮚

Jedem steht es frei, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (= Abschlussfreiheit). Die Vertragsparteien können entscheiden, wie sie den Vertrag inhaltlich (=Gestaltungsfreiheit)

ausgestalten

Im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis hat der Arbeitgeber als der wirtschaftlich überlegene Teil die Macht, den Vertrag einseitig zu „diktieren“. �

Allein durch das Vertragsrecht kann der unterlegene Arbeitnehmer keine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen herbeiführen.

Aufgaben des Arbeitsrechts = Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ✔ (allgemeingültige) gesetzliche Schutzbestimmungen, die Mindestarbeitsbedingungen schaffen ✔ kollektives Aushandeln von Arbeitsbedingungen mit dem Ziel des Tarifvertragsschlusses ✔ die Mitwirkung von Arbeitnehmer-Vertretungen, insb. des Betriebsrats (innerhalb eines Betriebes) Arbeitsrecht als „Sonderrecht der Arbeitnehmer“? ✔ Zutreffend, da das Rechtsgebiet letztlich auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt. ✔ Als Definition des Arbeitsrechts jedoch ungeeignet, weil es im Arbeitsrecht keineswegs nur um Rechtsbeziehungen der Arbeitnehmer geht, sondern auch um Beziehungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft

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Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Regeln: 1. Konkurrenz auf verschiedenen Rangstufen a. Grundsatz: Rangprinzip b. Ausnahme: Günstigkeitsprinzip 2. Konkurrenz auf der gleichen Rangstufe a. Grundsatz: Ablösungsprinzip b. Ausnahme: Spezialitätsprinzip

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Beispielfall: Arbeitgeber A und Arbeitnehmer B schließen Anfang 2017 einen Arbeitsvertrag. In diesem ist geregelt, dass B bei einer Sechs-Tage-Woche 27 Urlaubstage in einem Kalenderjahr zustehen. Darüber hinaus sind auf das Arbeitsverhältnis des B der Firmentarifvertrag anwendbar, welcher einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen vorsieht und der Verbandstarifvertrag, nach welchem dem B 28 Urlaubstage zustehen. Weiterhin hat A mit dem Betriebsrat einen Betriebsvereinbarung geschlossen, aus welcher hervorgeht, dass die Arbeitnehmer im Betrieb des A 30 Tage Urlaub bekommen. B ist nun vollkommen verwirrt und möchte von Ihnen wissen, wie viele Urlaubstage ihm tatsächlich zustehen.

Lösung.: (1) grds. Gesetz: § 3 Abs. 1 BUrlG: 24 Tage (bei einer Sechs-Tage-Woche) �

einseitig dispositiv, d.h. Abweichung zugunsten des AN möglich � hier Abweichung durch ArbV, TV und BV

Folge: Gesetz nicht mehr anwendbar; höchstrangige Regelungen sind somit der VerbandsTV, der FirmenTV und die BV (2) kollektivvertragliche Normen Verbandstarifvertrag: 28 Tage;

Firmentarifvertrag: 26 Tage; Betriebsvereinbarung: 30 Tage

= gleichrangige Rechtsquellen daher grds. Ablöseprinzip, aber da der SV keine zeitlichen Angaben enthält: Spezialitätsprinzip � �

(FirmenTV spezieller als der VerbandsTV, da er nur für den Betrieb des A und nicht für alle Betriebe des AG-Verbandes gilt) Im Verhältnis FirmenTV und BV gilt § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG:

BV unwirksam, da der Jahresurlaub schon im FirmenTV geregelt ist Folge: BV nicht anwendbar, es gilt der FirmenTV (3) Arbeitsvertrag: 27 Tage hier Rangverhältnis zu beachten! �

unterschiedliche Rangstufe, daher gilt grds. das Rangprinzip: FirmenTV im Rang höher als ArbV

Folge � 26 Urlaubstage für B ABER: Günstigkeitsprinzip als Ausnahme, mit der Folge: 27 Urlaubstage für B aus dem ArbV, da diese Regelung für B günstiger ist Ergebnis: B hat gegen A einen Urlaubsanspruch in Höhe von 27 Tagen aus dem Arbeitsverhältnis

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Prüfungs-Schema: Arbeitnehmereigenschaft, § 611a BGB �

Arbeitnehmer ist jeder, 1. der auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, 2. im Dienste eines anderen 3. weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten.



Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

1. Privatrechtlicher Vertrag (= Arbeitsvertrag) §611 BGB ≠ öffentlich-rechtlicher Dienst (Beamte, Soldaten), Aber: Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst ≠ Strafgefangene und Sicherungsverwahrte ≠Ein-Euro-Jobber (öff-re. Rechtsverhältnis ggü. Agentur für Arbeit) ≠ mithelfende Familienangehörige, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1360, 1619 BGB) arbeiten ≠ Ordensmitglieder der katholischen Kirche oder Diakonissen in evangelischen Einrichtungen sowie anderen Personen, die ausschließlich freiwillig, aus religiösen oder karitativen Gründen arbeiten 2. Leistungen von Diensten = Arbeit (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB) gegen Entgelt (§ 611a Abs. 2 BGB) � Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 1) als Sonderfall des Dienstvertrags i.S. des § 611 Abs. 1 BGB ● Merkmal des Dienstverpflichteten nach § 611 BGB ist, dass er dem anderen Vertragsteil Dienste, d.h. die Tätigkeit als solche, aber nicht den Erfolg der Arbeit schuldet. Das wirtschaftliche Risiko des Erfolgs seiner Arbeit liegt damit beim Arbeitgeber. Abgrenzung zum: ● Auftrag, § 662 = unentgeltlich (z.B. unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit) ● Werkvertrag, § 631 = es wird ein Erfolg, nicht (nur) die Tätigkeit als solche geschuldet, ein Werk, nicht (nur) seine Herstellung #Sicherung des Lebensunterhalts? 3. Unselbständigkeit = weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit Es kommt darauf an, ob jmd. selbständig für einen anderen tätig wird oder dem anderen ggü. in einem persönlichen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Unterscheidung erfolgt vor allem anhand der Merkmale: ✔ Grad der Weisungsgebundenheit (§ 611a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) 5

✔ Fremdbestimmtheit durch Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation �

Wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB)



Widersprechen sich die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertrags, ist letztere maßgebend. (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB)

Fall 2: Arbeitnehmer? Rechtsstudent R hat das Studium hingeschmissen und arbeitet jetzt als Fahrradkurier für das private Transportunternehmen des U in München. Laut Überschrift des mit U geschlossenen Vertrages ist R „freier Mitarbeiter“. Im Vertrag ist geregelt, dass R die Aufträge mit seinem eigenen Fahrrad durchführt, das aber – ebenso wie der Fahrradhelm des R – mit dem Firmenlogo des U überklebt ist. R ist zudem verpflichtet, von Montag bis Freitag um 8:00 Uhr bei U zu erscheinen und die Aufträge entgegenzunehmen. Bis 13:00 Uhr hat R die zugeteilten Kurierfahrten auszuführen und sich anschließend bis 18:00 Uhr auf Abruf bereitzuhalten, um eingehende, weitere Aufträge zu übernehmen. R steht laut Vertrag „vier Wochen Urlaub jährlich“ zu; die Lage der Urlaubstage muss R mit U abstimmen. Im Vertrag ist schließlich vermerkt, dass R die Zustellung auch durch dritte, von ihm selbst ausgewählte Personen erbringen sowie Kurierfahrten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen darf. Als U dem R nach diversen Unstimmigkeiten einige Monate später androht, ihm keine weiteren Kurierfahrten zuzuteilen, erhebt R Klage vor dem Arbeitsgericht und beantragt festzustellen, dass zwischen ihm und U ein Arbeitsverhältnis besteht und er daher Anspruch auf Beschäftigung habe. U meint, die Klage sei unbegründet, da R ausweislich des Vertrages nur „freier Mitarbeiter“ in seinem Unternehmen sei. Ist die von R zulässig erhobene Klage begründet?

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Lösung: Die Klage des R ist begründet, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis i.S. des § 611a Abs. 1 BGB besteht. Dazu muss R Arbeitnehmer und U Arbeitgeber sein. (= allgemeiner Obersatz) I.

Bei R könnte es sich um einen Arbeitnehmer des U handeln. (= konkreter Obersatz)

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig ist, § 611a Abs. 1 BGB. (= Definition)

Die Klage des R ist begründet, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis i.S. des § 611a Abs. 1 BGB besteht. Dazu muss R Arbeitnehmer und U Arbeitgeber sein. I. Bei R könnte es sich um einen Arbeitnehmer des U handeln. (= konkreter Obersatz) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig ist, § 611a Abs. 1 BGB. (= Definition) �

(nun folgt die Subsumtion)

1. Privatrechtlicher Vertrag Gem. § 611a Abs. 1 BGB müsste dafür zunächst ein privatrechtlicher Vertrag zwischen R und U bestehen. Laut Sachverhalt liegt ein privatrechtlicher Vertrag vor, wenn das Unternehmen des U ist in der Privatwirtschaft tätig. � R und U haben einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen. 2. Verpflichtung zu Dienstleistungen (gegen Entgelt) für einen anderen Darüber hinaus müsste R dem U zur Leistung von Diensten gegen Entgelt verpflichtet sein. Vorliegend führt R im Auftrag und für U Kurierfahrten durch, erbringt somit Dienstleistungen i.S. des § 611 BGB. Das Merkmal des Dienstes für einen anderen ist damit erfüllt. 3.

Unselbstständigkeit

der

Dienstleistung

(Schwerpunkt

der

Prüfung)

Zur

Bestimmung

der

Arbeitnehmereigenschaft des R ist erforderlich, dass R von U zur Leistung unselbständiger Dienste verpflichtet war. Gemäß § 611a Abs. 1 S. 1 BGB setzt dies eine weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit voraus. Insoweit ist gem. § 611a Abs. 1 S. 4 und 5 BGB anhand einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeit im Einzelfall abzuwägen.

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(!) Die Bezeichnung des R als „freier Mitarbeiter“ spielt bei der Einordnung des R als Arbeitnehmer oder Selbständiger keine entscheidungserhebliche Rolle, da es nach § 611a Abs. 1 S. 6 BGB nicht auf die Benennung, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt. (!)

Für die Arbeitnehmer-Eigenschaft des R spricht: R hat die Pflicht, bei der Auslieferung der Frachtsendungen bestimmte Terminvorgaben einzuhalten. ⮚

Für sich betrachtet kein aussagekräftiger Hinweis auf ein ArbVerhältnis; auch i.R.v. Dienst- und Werkverträgen können von dem Dienstberechtigten oder Besteller Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt.

ABER: zusammen mit der vorgegebenen Anfangszeit (8 Uhr) und den einzuhaltenden Bereitschaftszeiten (13-18 Uhr) führen die Terminvorgaben dazu, dass U faktisch an jedem Werktag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr über die Arbeitszeit des R verfügen kann. ✔ R muss sich ständig dienstbereit halten und kann seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen �Indiz für Weisungsgebundenheit gem. § 611a Abs. 1 S. 3 BGB: „wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ ✔ U kann daher im Zweifel sowohl über Inhalt als auch die Durchführung und Zeit der Tätigkeit bestimmen �gem. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB charakteristisch für ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht

Urlaubsregelung: R muss seinen Urlaub mit U abstimmen. Damit gehen die Parteien von der dauernden Verfügbarkeit des R aus, solange R sich nicht bei U abmeldet; die Einräumung von Jahresurlaub ist i.R. einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig überflüssig

Gegen die Arbeitnehmer-Eigenschaft des R spricht: ⮚

Berechtigung des R, die Aufträge durch Dritte erbringen zu lassen.

Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, als Indiz für eine selbständige Tätigkeit; Pflicht, zur persönlichen Leistungserbringung ist typisches Merkmal für ein ArbVerhältnis, aber keine zwingende VSS für einen ArbVertrag (s. Formulierung des § 613 S. 1 BGB „im Zweifel“): gerade bei einfachen Tätigkeiten, bei denen es nicht notwendig auf die Person des AN ankommt (Pförtner, Hausmeister, Bote oder Fahrer) kann eine vertragliche Vertretungsregel nicht automatisch zur Ablehnung eines ArbVertrages führen.

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Kein zwingender Rückschluss auf eine selbstständige Tätigkeit aus der nicht persönlichen Leistungspflicht!

R kann auch Kurierfahrten für eigene Rechnung ausführen. insoweit ein eigener Gestaltungsspielraum dergestalt, auch Aufträge von anderen Auftraggebern anzunehmen und selbständig durchzuführen und abzurechnen ⮚

ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit

ABER: wegen der zeitlichen Inanspruchnahme seitens des U (werktags von 8-18 Uhr) ist eine Arbeit für andere Auftraggeber unter Berücksichtigung ausreichender Ruhezeiten faktisch so gut wie unmöglich ⮚

tatsächlich kein wesentlicher Spielraum für R hinsichtlich der Gestaltung dieser möglichen Tätigkeit.

R führt die Aufträge mit seinem eigenen Rad durch. ⮚

Entscheidend ist, ob der Einsatz des eigenen Transportmittels dem Eigentümer (R) die Möglichkeit eröffnet, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Diese Möglichkeit ist dem R aufgrund der zeitlichen Vertragsgestaltung aber gerade nicht eröffnet; die Regelung über die Beklebung von Fahrrad und Helm spricht ebenfalls gegen eine selbständige, eigenverantwortliche Tätigkeit des R.

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB) �

Die vertraglich fixierte, dauernde Verfügbarkeit des R sowie die damit einhergehende Einschränkung der weiteren Gestaltungsmöglichkeiten des R sprechen, ebenso wie die vertragliche Urlaubsregelung, für eine persönliche Abhängigkeit des R und U.



Der Umstand, dass R auch Aufträge in Eigenregie ausführen sowie dritte Personen für von U erteilte Aufträge einsetzen darf, kann die Gesamtwürdigung nicht zugunsten einer Selbständigkeit beeinflussen; es Überwiegen die Gesichtspunkte, die R als AN i.S. des § 611a Abs. 1 BGB charakterisieren.

FOLGLICH ist R für U weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit tätig und damit ein Arbeitnehmer des U. Zwischenergebnis: R ist damit AN des U i.S. des § 611a Abs. 1 BGB.

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4. Der U ist Arbeitgeber, er beschäftigt nämlich mit R mindestens einen Arbeitnehmer.

Ergebnis: Das Vertragsverhältnis der Parteien ist damit als Arbeitsverhältnis i.S. des § 611a Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren. Die Feststellungsklage des R ist begründet.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Stellenausschreibung = invitatio ad offerendum (Aufforderung, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben) �

unter

Beachtung

des

AGG:



Ein

Arbeitsplatz

darf

nicht

unter

Verstoß

gegen

das

Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werden (§ 11 AGG) �

Beweislastumkehr gem. § 22 AGG, wenn AN Indizien präsentieren kann, die eine AGG-relevante Benachteiligung

vermuten

lassen.

Ein

typisches

Indiz

ist

eine

nicht

AGG-konforme

Stellenausschreibung (§ 11 AGG) (Bsp.: „Deutsch als Muttersprache“ statt „perfekte“ oder „sehr gute Deutschkenntnisse“) § 8 BGG/ § 75 BPersVG: Pflicht zur öffentlichen Stellenausschreibung § 93 BetrVG: grds. Freiheit des AG bzgl. Des „OB“ und „WIE“ der Stellenausschreibung. Existiert jedoch ein Betriebsrat, kann er nach § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Ziel gem. § 1 AGG: „[…] Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Anwendungsbereich: 1. Persönlich: Beschäftigte i.S. des § 6 Abs. 1 und 3 AGG; Arbeitgeber, § 6 Abs. 2 AGG 2. Sachlich § 2 AGG : ✔ grds. weiter Anwendungsbereich: sämtliche Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Begründung – Durchführung – Beendigung) ✔ Ausnahmen in § 2 Abs. 2 und 4 beachten: insb. Bereichsausnahme Kündigung, Abs. 4 (e.A.: europarechtswidrig, da RL „Beendigung“ erfassen; aber: Regelungsziel wird durch KSchG größtenteils erreicht) Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 7 AGG Wegen eines Diskriminierungskriteriums i.S.v. § 1 AGG �

Abschließende Aufzählung!



Putativbenachteiligung ausreichend (§ 7 Abs. 1 HS. 2 AGG) = Versuch am untauglichen Objekt



Stets zu prüfen ist, ob mehrere Merkmale betroffen sind, da jedes gem. § 4 AGG gerechtfertigt sein müsste, um Sanktionen und Ansprüche gem. § 15 AGG zu verhindern

Benachteiligungsformen: 1. (un-)mittelbare Benachteiligung, § 3 Abs. 1 AGG (§ 3 Abs. 1 S. 2 als Bsp.) 2. mittelbare Benachteiligung, § 3 Abs. 2 AGG (Werk Bus hält nicht in Lobeda) 3. weitere Formen: Belästigung (Abs. 3), (sexuelle) Belästigung (Abs. 4), Anweisung zur Benachteiligung (Abs. 5) Rechtfertigungsgründe des AGG I.

„berufliche Anforderungen“ gem. § 8 AGG Rechtfertigung (+), wenn das fragliche Merkmal aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (Zweck mus...


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