AGB Arbeitsrecht - AGB Kontrolle PDF

Title AGB Arbeitsrecht - AGB Kontrolle
Author Lisa Abcdefg
Course Arbeitsvertragsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
Pages 2
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Summary

AGB Kontrolle...


Description

1 AGB Kontrolle im Arbeitsrecht Allgemeine Merkmale Liegen AGB vor? ! Sind diese Vertragsbestandteil des Arbeitsvertrages geworden? ! Überraschende Klauseln werden nach § 305c I BGB gar nicht erst Vertragsbestanteil ! Individualabrede geht vor Vertragsklausel §305c BGB. ! Klausel kontrollfähig gem. §307 Abs.3 s:1 BGB ! Wenn dies verneint wird Transparenzgebot § 307 Abs.2 S.2 BGB. ! Bei einer uneingeschränkt kontrollfähigen Klausel prüft man zunächst § 309 BGB, weil die " dort aufgeführten Klauseln in Formularverträgen stets unwirksam sind, ohne dass eine " weitere Prüfung im Einzelfall erfolgt (Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit). ! 8. Wenn § §309 nicht einschlägig, wird §308 BGB geprüft ! 9. Erst wenn die Regelungen weder unter § 309 noch unter § 308 fallen, sind sie anhand der " Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen! 10. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine Klausel den Arbeitnehmer schon dann " unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich ist, sog. Transparenzgebot. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist, oder nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wenn wesentliche Rechte und Pflichten so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet wird. ! 11. Bei der gesamten Fallprüfung ist § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu beachten, wonach bei der Überprüfung von Arbeitsverträgen stets die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. BAG vom 4.3.2004 AP Nr. 3 zu § 309 BGB: Zulässigkeit einer Vertragsstrafen Regelung trotz Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB). " 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Individualabrede • Eine vertragliche Regelung, die in Abweichung von oder in Ermangelung einer AGB durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien rechtswirksam wird. !

Schema I. Anwendungsbereich der AGB- Kontrolle 1. Sachlich, § 310 IV S.1 BGB auf Arbeitsverträge! 2. persönlich, § 310 I BGB Arbeitsvertrag fällt nicht unter persönlichen Anwendungsausschluss! II. Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1 S.1 BGB! a) Vorformulierte Vertragsbedingungen" b) Für eine Vielzahl von Verträgen ( 3 x verwendet laut BAG)! oder Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (1x verwendet)! —> Problem AN= Verbraucher! pro: Prototyp des Unselbständigen, keine gewerbliche oder selbständigen Zwecke! contra: AN ,, verbracht’’ nichts!

2 Streitentscheid: Arg. der Contra-Meinung greift nicht durch, kein TB-Merkmal, sondern nur rechtstechnischer Oberbegriff. Zweck der Verbraucherschutzvorschriften: Übervorteilung der unterlegenen Vertragspartei. Das ist auf das Arbeitsverhältnis übertragbar.! c) Vom Verwender (AG) gestellt: Er muss die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag % % verlangen. ! % Bei Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, gilt die Klausel steht vom Unternehmer %% % gestellt. Ausn.: Sie ist vom Verbraucher eingeführt. ! d) Nicht im Einzelnen ausgehandelt, § 305 I 3 BGB: Zu kontrollierende Klausel darf keine % % % Individualabrede sein. Individualabrede liegt vor, wenn die Klausel zu Disposition des AN %% % gestellt wird und er Einfluss auf diese hat.! III. Einbeziehung in den Vertrag (RF: Klausel wirksamer Vertragsbestandteil) a) Nach allg. rechtsgeschäftlichen Regeln (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB): Willenseinigung wie % % % Vertragsschluss ! b) Vorrang von Individualabreden (§ 305b BGB): Klausel darf nicht mit einer anderweitigen% % % Individualabrede kollidieren." c) Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB): objektive Ungewöhnlichkeit ( Klausel an % % versteckter Stelle im Arbeitsvertrag), subjektiver Überraschungsmoment (Arbeitsvertrag für % % AN niemals Massengeschäft, daher regelmäßig nicht gegeben)! IV. Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen a) nach allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) ! % b) Unklarheiten-Regel (§ 305c Abs. 2 BGB): Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders. % % % Bestehen Zweifel ist die unternehmerfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn % % die der Inhaltskontrolle standhält ist die arbeitnehmerfreundliche Auslegung heranzuziehen. ! V.

Inhaltskontrolle ( RF: wirksam vereinbarte Vertragsbedingung)" a) uneingeschränkte Kontrollfähigkeit, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, sonst S. 2 der Norm ( Klausel enthält Passus, der vom konkreten Schadensnachweis nach § 280 I BGB befreit, also Normabweichung und damit uneingeschränkt kontrollfähig)" b) Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 Nr 6 BGB: Problem Anwendbarkeit im Arbeitsrecht:! Pro: Nachweisprobleme auf Seiten des AG hinsichtlich eines konkreten Schadens bestehen nicht nur im Arbeitsrecht. Schutzniveau nicht unter dem des Zivilrechts: Folge Klausel unwirksam.! contra: Arbeitsrechtliche Besonderheiten in § 310 V BGB normiert, Intention des § 309 Nr. % % 6 auf Missbrauch im Geschäftsverkehr. Schadensnachweis faktisch schwer, keine % % % Vollstreckung im Arbeitsrecht.Folge Klausel wirksam, Nr 6 unanwendbar." c) Klauseln mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB:) Nur wenn § 309 nicht zutrifft, sonst direkt zu % % § 307 BGB" d) - Generalklausel, § 307 Abs. 1 und 2 BGB: Benachteiligung (unvorteilhafte Abweichung von % % gesetzlichen Regelungen), Unangemessenheit ( Die Beeinträchtigung eines rechtlich % % % anerkannten Interesses des AN muss durch begründete und billigenswerte Interessen des % % AG gerechtfertigt sein oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden. Nicht nur % % % Schöpfung neuer Geldforderungen. Forderungshöhe muss angemessen sein, § 622 III BGB)! - Bei Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB,! - Insbesondere auch Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB : Formal klar und % % % % durchschaubar gestaltet, keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, verstehen der % % eigenen Rechte ohne Hilfe.!...


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