AGB - Kontrolle PDF

Title AGB - Kontrolle
Course Schuldrecht AT
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Summary

Es ist die AGB-Kontrolle anhand von einem Schema erklärt. auf begriffe wird anhand von Beispielen eingegangen. Definitionen werden erklärt. das ganze Handout ist umfangreich in Stichpunkten zusammengefasst....


Description

Handout Zivilrecht 7.8.20 Übersicht AGB-Kontrolle I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB 1. Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung (§§ 444, 639, 475 BGB)

2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB § 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Eingeschränkte Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften ggü. bestimmter Vertragspartner siehe insbesondere Unternehmer (§14 BGB) Beachte: § 307 BGB anwendbar! §310 Abs. 2 BGB: eingeschränkte Inhaltskontrolle bei bestimmten Vertragstypen §310 Abs. 3 BGB Zusätzliche Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf §310 Abs. 4 S. 1 BGB: Ausschluss bestimmter Vertragstypen von der AGB-Prüfung §310 Abs. 4 S. 2 BGB: Berücksichtigung der Besonderheiten bei Arbeitsverträgen

II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen Vertragsbedingung muss schon vor Vertragsschluss vorgelegen haben Unabhängig vom Speichermedium, selbst „Speicherung im Kopf“ reicht aus1

2. Für eine Vielzahl von Verträgen = Vereinbarungen, die den Vertragsinhalt regeln Mindestens dreimalige Verwendungsabsicht Maßgeblich ist Absicht des Verwenders, nicht tatsächliche Anzahl der Verwendung Auch bei erstmaliger Verwendung können AGB vorliegen Widerlegbare Vermutung der Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen Verwender muss beweisen, dass Klausel nicht zur mehrfachen Verwendung bestimmt ist

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3. Gestellt vom Verwender Einseitiges Einbringen der Klauseln durch Verwender Keine Einflussmöglichkeit des Vertragspartners auf Vertragsbedingung Problem: Formulierung einer Vertragsbedingung durch einen Dritten AGB (+), wenn Dritter vom Verwender beauftragt AGB (-), wenn Dritter von beiden Parteien beauftragt Beachte § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB bei Vertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn sie sind vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt Beweislast liegt bei Unternehmer

4. Keine Individualvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB „einzeln ausgehandelt sind Klauseln, wenn sie ernsthaft zur Disposition gestellt wurde für den Vertragspartner eine reale Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung bestand.

III. Einbeziehen der AG in den Vertrag beachte § 305c

1. Im Einzelfall Maßstab: „Durchschnittskunde“ Lit. a) – c) müssen kumulativ vorliegen („und“) a) Ausdrücklicher und ortsbezogener Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB Hinweis: z.B. auf Rückseite d. Vertrages, Katalog etc. Aushang: z.B. Massengeschäfte, ÖPNV, Autowaschanlage, Privatparkplätze b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Beachte: individuelle Berücksichtigung von erkennbaren körperlichen Behinderungen des Vertragspartners (z. B. Sehbehinderung) 2

c) Einverständnis des Vertragspartners, § 305 Abs. 2 a. E. BGB ausdrücklich oder konkludent konkludentes Einverständnis bereits, wenn Vss. a) und b) vorliegen und der Vertragspartner nicht widerspricht

2. Durch Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB z.B. bei Bankgeschäften

3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB Ungewöhnliches Erscheinungsbild und Für Verwender nicht zu erwarten

4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b BGB Auch mündliche Individualvereinbarungen gehen schriftlichen AGB-Klauseln vor.

IV. Inhaltskontrolle 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 Abs. 3 BGB Anwendung nur auf Klauseln, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen

2. § 309 BGB Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel Keine Wertungsmöglichkeit

3. § 308 BGB Rechtsfolge: umfassende Interessensabwägung Wertungsmöglichkeiten bzgl. unbestimmter Rechtsbegriffe

4. § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 307 Abs. 2 BGB 5. § 307 Abs. 1 BGB unangemessene Benachteiligung, die nicht unter § 307 Abs. 2 BGB fällt § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Transparenzgebot Interessenabwägung

V. Rechtsfolge, § 306 BGB s.a. Umgehungsverbot, § 306a BGB Bei Unwirksamkeit einer Klausel bleibt Vertrag im Übrigen wirksam, es sei denn, dies stellt für den 3

Vertragspartner eine unzumutbare Härte dar. Auffüllen der unwirksamen Klausel mit den gesetzlichen Vorschriften Keine geltungserhaltende Reduktion

Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB              

Insbesondere im Massengeschäft kann Verwender sich durch einseitiges Stellen von Vertragsbedingungen Vorteile schaffen Kann Vertragsbedingungen vereinheitlichen Kann Vertragsrisiko beschränken Enthält Gesetz für Vertragstyp keine oder rudimentäre Bedingungen wird Vertrag durch AGB ausgestaltet Kann für Vertragspartner nachteilig sein Vertragspartner meist unmöglich sich AGB zu entziehen Daher Aufgabe der Gesetzgebung Gefahren entgegen zu wirken Rspr. Hat Vertragspartner durch inhaltliche Kontrolle der AGB auf Grundlage §242 geschützt AGBG hat Schutz gesetzlich verankert Schuldrechtsreform: materiellrechtlichen Teil des AGBG ins BGB integriert Für Verfahrensrechtlichen Teil wurde UKlaG erlassen Bei Auslegung §§305 ff. zu beachten, dass Vorschriften auch Umsetzung der EG-Richtlinien über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dienen Im Zweifel: Richtlinienkonforme Auslegung §§305 ff. beschränken sich nicht auf Schutz von Verbrauchern

Anwendungsbereich der §§305 ff.   

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Von systematischer Stellung im Allgemeinen Schuldrecht lässt sich nicht auf Anwendungsbereich schließen Standort verdeutlicht aber dass Schwerpunkt des AGB bei Schuldverträgen Arbeitsverträge sind nach §310 IV 2 miteinbezogen  Besonderen Regeln des Arbeitsrechts sollen nach §310 IV 2 Hs. 1 angemessen berücksichtigt werden Nach BAG geht Bedeutung des §310 IV 2 über Berücksichtigung besonderer Bereiche im Arbeitsrecht hinaus Erfasst werden alle rechtlichen Besonderheiten des Arbeitsrechts BAG verneint Anwendung des §309 Nr. 6  Im Arbeitsrecht bestehe wegen fehlender Vollstreckbarkeit der Arbeitsleitung gem. §888 III ZPO besondere Bedürfnis für Vereinbarung von Vertragsstrafen §310 IV 3 Hs. 2 schreibt vor, dass §305 II, III nicht anzuwenden ist Keine Einbeziehungskontrolle bei Arbeitsverträgen Klare Wertentscheidung des Gesetzgebers: auch analoge Anwendung §305 II, III scheidet aus Überraschende oder mehrdeutige Klauseln im Arbeitsvertrag nach §305c unwirksam Nicht kontrollfähig: Tarifverträge, Betriebs- und Dientsvereinbarungen UKlaG gilt nach §15 BGB nicht im Bereich des Arbeitsrechts

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Begriffsbestimmung    

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In §305 I 1 definiert Erfasst, alle für Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die Verwender Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags stellt Vorformuliert: Vertragsbedingung lag schon vor dem Vertragsschluss vor Vielzahl von Verträgen: Verwender muss Beabsichtigen Bedingung mehrmals zu verwenden  Ausnahme Verbraucherverträge, bei denen sich Unternehmer vorgedruckten Formularvertrages bedient -> einmalige Verwendung reicht hier Verwender muss Vertragsbedingungen bei Abschluss stellen  Einbeziehung also einseitig verlangen AGB liegen nicht vor, wenn Vertragsbedingungen von Parteien ausgehandelt Strenge Anforderungen an Individualvereinbarung  Vertragspartner muss tatsächlich in Lage sein, Vertragsinhalt zu beeinflussen Verbraucherverträge: AGB als vom Unternehmer gestellt  Wenn dieser nicht beweist, dass sie vom Verbraucher gestellt wurden Unternehmer muss sich auch AGB zurechnen lassen, die von Dritten (Notar, Makler) in Vertrag eingeführt worden sind Einvernehmliche Verwendungen eines Dritten vorformulierten Vertragstexts unter Privatleuten fehlt es an einseitigem Stellen, wenn andere Teil eigene Textvorschläge mit effektiver Möglichkeit der Durchsetzung in Verhandlung einbringen konnte

Einbeziehungskontrolle Allgemeine Grundsätze       

Wirksam in Vertrag einbezogen? Allgemeine Voraussetzung der Einbeziehung: §305 II Erforderlich, entsprechender Hinweis auf AGB, zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Vertragspartner, Einverständnis mit Geltung Hinweis auf AGB muss mit Vertragsschluss erfolgen Späterer Hinweis, bei Lieferung oder Quittung nicht ausreichend Kenntnisnahme möglich und zumutbar: Vertragspartner hat zu AGB freien Zugang und diese sind gut lesbar Einverständnis zu AGB kann konkludent oder ausdrücklich erklärt werden

Rücksichtnahme auf körperliche Behinderung   

Verwender muss eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung des Kunden angemessen berücksichtigen Gesetz sieht Subjektivierung des Maßstabs vor Keine besondere Rücksicht auf geistige Behinderung  Geht bei §305 II nicht darum Kunden Verständnis der AGB zu ermöglichen

Besonderheiten bei Verwendung von AGB gegenüber Unternehmen  

Keine Anwendung §305 II, III, wenn AGB gegenüber Unternehmer, juristischen Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen verwendet Genügt damit zur Einbeziehung jede, auch konkludente Willensübereinstimmung unabhängig von Voraussetzungen des §305 II, III

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Überraschende und mehrdeutige Klauseln, §305c      

Bestimmungen, mit denen Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil Damit Vertragspartner vor Überraschung geschützt, müssen Bestimmungen im Rahmen dessen sein, was bei entsprechenden Verträgen normalerweise zu erwarten ist Ob Klausel überraschend, ist nach Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners zu beurteilen Sind auch konkrete Vertragsumstände zu berücksichtigen Klausel muss Überrumplungseffekt haben Ergeben sich bei Auslegung Zweifel, die nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden nicht beseitigt werden können, geht dies zulasten des Verwenders

Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit      

Einzelne Klauseln sind nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam: Rest des Vertrags bleibt nach §306 I wirksam An Stelle der nicht einbezogenen Klauseln tritt dispositives Gesetzrecht (§306 II) Keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, Lücke muss durch ergänzende Vertragsauslegung gefüllt werden Darauf abzustellen, was Parteien vernünftigerweise bei Abwägung beiderseitigen Interessen vereinbart Auch wenn durch dispositives Recht ersetzt, kann Festhalten am Vertrag für Partei unzumutbare Härte darstellen Nach §306 III ist Vertrag im Ganzen unwirksam

Auslegung und Inhaltskontrolle Überblick            

Vorschriften für Inhaltskontrolle in §§307-309 Vor Inhaltskontrolle immer Auslegung der AGB  Sonst kann nicht beurteilt werden, ob unangemessene Benachteiligung vorliegt Für Auslegung von AGB hat Rechtsprechung besondere Grundsätze Da AGB an Vielzahl von Adressaten, ist bei Auslegung nach Empfängerhorizont auf Verständnismöglichkeiten rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden an Entscheidend: objektive Inhalt und typische Sinn der Klausel, wie sie verstanden wird Individuellen Vorstellungen und Absichten der Parteien bleiben außer Betracht Haben Parteien Klausel abweichenden Inhalt beigemessen, ist im Individualverfahren dieser Inhalt maßgeblich Zweifel bei Auslegung: nach §305c zulasten des Verwenders Nach §307 III 1 bezieht sich Inhaltskontrolle nur auf AGB die von Rechtsvorschrift abweichende oder ergänzende Regelung vereinbaren Zweck: Bestimmung über Gegenstand der Leistung und Höhe der Gegenleistung Inhaltskontrolle zu entziehen Soll verhindern, dass gesetzliche Bestimmungen über Kontrolle gleichlautender AGB modifiziert werden Gegenausnahme: Transparenzgebot  Auch bei leistungsbeschreibenden o. deklaratorischen Klauseln zu beachten 6



Bei Inhaltskontrolle zwischen Generalklausel §307 I, II und speziellen Klauselverboten §§308, 309 zu unterscheiden

Die Inhaltskontrolle nach §307 I und II Die Generalklausel des §307 I 1  

Nach §307 I 1 AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie Vertragspartner entgegen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen Voraussetzung liegt vor, wenn Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung versucht, eigenen Interessen durchzusetzen ohne Rücksicht auf Belange des anderen zu nehmen

Das Transparenzgebot des §307 I 2     

Nach §307 I 2 kann sich unangemessene Benachteiligung auch ergeben, wenn Klausel nicht klar und Verständlich ist H.M.: Verstoß gegen Transparenzgebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Bedingung Erforderlich, dass Intransparenz mit inhaltlicher Benachteiligung des anderen Teils einher geht In Praxis hat Einschränkung keine große Bedeutung Inhalt und Folge der Klausel müssen Durchschnittkunden klar und Verständlich vor Augen geführt werden

Die Regelbeispiele des §307 II    

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Generalklausel wird durch Regelbeispiele konkretisiert Nach §307 II Nr. 1 unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn Bestimmung mit gesetzlicher Regelung nicht vereinbar ist Kontrollmaßstab: dispositives Gesetzesrecht Nach §307 II Nr. 2 unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann, wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus Natur des Vertrags ergeben, eingeschränkt werden, dass Erreichung des Vertragszwecks gefährdet  Auffangtatbestand für Fall, dass kein dispositives Gesetzesrecht vorhanden Hat aber auch Funktion, formularmäßige Aushöhlung der zentralen Vertragspflichten zu verhindern Bei Beurteilung von Freizeichnungsklauseln relevant Bei Rspr. kann Verwender bei Verletzung von Kardinalpflichten Haftung für Fahrlässigkeit nicht durch AGB ausschließen Im nichtunternehmerischen Verkehr außerdem Klauselverbot §309 Nr. 7 zu beachten

Die speziellen Klauselverbote (§§308, 309)  





Generalklausel wird für Verträge mit Nichtunternehmern durch speziellen Klauselverbote konkretisiert Zu unterscheiden:  In §309 geregelten Klauseln besonders belastend, generell für unwirksam erklärt  In §308 geregelten Klauselverbote enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, Unwirksamkeit einer Klausel muss aufgrund umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden  Allgemeine Maßstab der Generalklausel unter Berücksichtigung spezifischen Zielrichtung des jeweiligen Klauselverbots zugrunde zu legen  Spricht daher von Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit Nicht Anwendbar auf Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen  Ausnahme §308 Nr. 1a Inhaltkontrolle richtet sich allein nach §307 7

Rechtsfolgen  

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Hält Klausel Inhaltskontrolle nicht stand, ist sie unwirksam Geltungserhaltende Reduktion auf gerade noch erlaubte Maß unzulässig  Verwender hätte sonst Möglichkeit Grenzen des Zulässigen ohne eigenes Risiko auszutesten Kann Klausel in wirksamen und unwirksamen Tel getrennt werden, bleibt wirksamer Teil erhalten Vertrag bleibt im Ganzen nach §306 wirksam

Prüfungsschema I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB 1. Kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung 2. Kein Ausschluss nach § 310 BGB

II. Vorliegen von AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB 1. 2. 3. 4.

Vorformulierte Vertragsbedingungen Für eine Vielzahl von Verträgen Gestellt vom Verwender Keine Individualvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

III. Einbeziehen der AGB in den Vertrag 1. Im Einzelfall a) Ausdrücklicher und ortsbezogener Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB b) Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss, c) Einverständnis des Vertragspartners, § 305 Abs. 2 a. E. BGB

2. Durch Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB 3. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB 4. Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede, § 305b

IV. Inhaltskontrolle 1. 2. 3. 4. 5.

Eröffnung der Inhaltskontrolle § 307 Abs. 3 BGB § 309 BGB § 308 BGB § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 307 Abs. 2 BGB § 307 Abs. 1 BGB

V. Rechtsfolge, § 306 BGB

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