Skript AGB - Zusmmenfassung zur Durchführung einer AGB-Kontrolle PDF

Title Skript AGB - Zusmmenfassung zur Durchführung einer AGB-Kontrolle
Course Grundlagen des Privatrechts und BGB AT
Institution Universität Bremen
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Zusmmenfassung zur Durchführung einer AGB-Kontrolle ...


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10.12.2016 Skript – AGB Sinn der §§305 ff. BGB – Vertragsparteien vor Klauseln schützen, die ihre rechtliche Position unzumutbar schwächen 1. Anwendbarkeit der AGB Regelungen  1. Sachlicher Anwendungsbereich: Nach §310 IV BGB sind manche Vertragstypen ausgeschlossen  2. Persönlicher Anwendungsbereich: o Nach §310 I finden die §§ 305 II, III und 308,309 keine Anwendung bei Unternehmern o Regeln bei Verbraucherverträgen in §310 III o Definition Unternehmer §14I o Definition Verbraucher §13 2. Voraussetzungen AGB  §305 I I. Vertragsbedingungen = Klauseln, die den Inhalt des Vertrags bestimmen II. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert = gelten ab dem ersten Verwenden, Beabsichtigung der Mehrfachnutzung reicht aus III. Vom Verwender einseitig gestellt = Nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt 3. Einbeziehung in den Vertrag  §305 II I. Ausdrücklicher- oder durch deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedingungen = §305 II Nr. 1 II. Möglichkeit der Kenntnisnahme = §305 II Nr. 2 III. Belastete Partei muss einverstanden sein = Ergibt sich aus durch schlüssiges Verhalten  Überraschungsklauseln iSd. §305c fallen ebenfalls raus 4. Auslegung I. AGB sind nach §§ 133, 157 auszulegen II. §305 b Vorrang der Individualabrede III. Bleibt der Inhalt der AGB nach Auslegung durch §§ 133, 157 unklar, wird nach §305 c II zu Lasten des Verwenders ausgelegt 5. Inhaltskontrolle nach §§307 – 309 I. Keine weitere Inhaltskontrolle, wenn AGB nach §307 III nur die gesetzlichen Vorschriften wiederholt; Einhaltung des Transparenzgebots aus §307 III S. 2, I S.1

II.

Prüfungsreihenfolg: 1. §309  AGB wird unwirksam 2. §308  AGB wird generell unwirksam, manche Begriffe sind jedoch Auslegungswürdig z.B.: §308 Nr.7 „unangemessen hohe Vergütung“ 3. Generalklauseln § §07 I, II a. 307 II  unangemessene Benachteiligung gem. §307 II Nr. 1, 2 Prüfen b. §307 I: i. Benachteiligung: liegt vor, wenn die Interessen des Vertragspartners soweit zurückstehen, dass ein vollständiger Interessenausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet ii. Unangemessen: ist eine Verwendung der AGB, wenn der Verwender nur seine eigenen Interessen verfolgt (Versucht seine Pflichten auf den anderen abzuwälzen) iii. Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion  Verstößt eine Norm gegen die §§307 ff., so ist die komplette Klausel unwirksam 6. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit  Der Vertrag bleibt nach § 306 grundsätzlich wirksam...


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