Title | Skript AGB - Zusmmenfassung zur Durchführung einer AGB-Kontrolle |
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Course | Grundlagen des Privatrechts und BGB AT |
Institution | Universität Bremen |
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Zusmmenfassung zur Durchführung einer AGB-Kontrolle ...
10.12.2016 Skript – AGB Sinn der §§305 ff. BGB – Vertragsparteien vor Klauseln schützen, die ihre rechtliche Position unzumutbar schwächen 1. Anwendbarkeit der AGB Regelungen 1. Sachlicher Anwendungsbereich: Nach §310 IV BGB sind manche Vertragstypen ausgeschlossen 2. Persönlicher Anwendungsbereich: o Nach §310 I finden die §§ 305 II, III und 308,309 keine Anwendung bei Unternehmern o Regeln bei Verbraucherverträgen in §310 III o Definition Unternehmer §14I o Definition Verbraucher §13 2. Voraussetzungen AGB §305 I I. Vertragsbedingungen = Klauseln, die den Inhalt des Vertrags bestimmen II. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert = gelten ab dem ersten Verwenden, Beabsichtigung der Mehrfachnutzung reicht aus III. Vom Verwender einseitig gestellt = Nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt 3. Einbeziehung in den Vertrag §305 II I. Ausdrücklicher- oder durch deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedingungen = §305 II Nr. 1 II. Möglichkeit der Kenntnisnahme = §305 II Nr. 2 III. Belastete Partei muss einverstanden sein = Ergibt sich aus durch schlüssiges Verhalten Überraschungsklauseln iSd. §305c fallen ebenfalls raus 4. Auslegung I. AGB sind nach §§ 133, 157 auszulegen II. §305 b Vorrang der Individualabrede III. Bleibt der Inhalt der AGB nach Auslegung durch §§ 133, 157 unklar, wird nach §305 c II zu Lasten des Verwenders ausgelegt 5. Inhaltskontrolle nach §§307 – 309 I. Keine weitere Inhaltskontrolle, wenn AGB nach §307 III nur die gesetzlichen Vorschriften wiederholt; Einhaltung des Transparenzgebots aus §307 III S. 2, I S.1
II.
Prüfungsreihenfolg: 1. §309 AGB wird unwirksam 2. §308 AGB wird generell unwirksam, manche Begriffe sind jedoch Auslegungswürdig z.B.: §308 Nr.7 „unangemessen hohe Vergütung“ 3. Generalklauseln § §07 I, II a. 307 II unangemessene Benachteiligung gem. §307 II Nr. 1, 2 Prüfen b. §307 I: i. Benachteiligung: liegt vor, wenn die Interessen des Vertragspartners soweit zurückstehen, dass ein vollständiger Interessenausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet ii. Unangemessen: ist eine Verwendung der AGB, wenn der Verwender nur seine eigenen Interessen verfolgt (Versucht seine Pflichten auf den anderen abzuwälzen) iii. Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion Verstößt eine Norm gegen die §§307 ff., so ist die komplette Klausel unwirksam 6. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit Der Vertrag bleibt nach § 306 grundsätzlich wirksam...