AGB Fallprüfungsschritte PDF

Title AGB Fallprüfungsschritte
Author Ute Koch
Course Privatrecht
Institution Technische Universität Dortmund
Pages 2
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Summary

Prüfungsschema AGB Klauselkontrolle

...


Description

AGB 1. Einbeziehungskontrolle 1. Ausdrückliche oder konkludente Willensübereinkunf 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme 3. vor oder bei Vertragsschluss

2. Geltungskontrolle § 864a ABGB 1. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts 2. Nachteiligkeit für den Partner des Aufstellers 3. Überraschungseffekt 4. Kein besonderer Hinweis des Aufstellers auf die ungewöhnliche Klausel

3. Inhaltskontrolle § 879 Abs 3 ABGB und § 6 KSchG 1. § 879 Abs 3 ABGB a. Nebenbestimmung(en) in AGB oder Vertragsformblättern b. Gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen 2. § 6 KSchG a. Abs 1: gänzlich unwirksame Bestimmungen b. unwirksame Bestimmungen, wenn nicht eigens ausgehandelt

PRÜFUNGSSCHEMA

Fraglich ist, ob X aufgrund seiner AGB ein (zB) Eigentumsvorbehalt zukommt.

1. Einbeziehungskontrolle (vor oder bei Vertragsschluss): Zunächst ist zu prüfen, ob die AGB des X Vertragsinhalt wurden. Die AGB könnten durch eine entsprechende Parteienvereinbarung Vertragsinhalt geworden sein. Es ist daher zu prüfen, ob ein Angebot auf Einbeziehung der AGB einerseits und eine Annahme der AGB andererseits vorliegt. Laut SV weist X den B auf seine AGB hin, indem er sie ihm zur Einsicht vorlegt. ISd Vertrauenstheorie konnte und musste B davon ausgehen, dass X nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wollte. Eine konkludente Zustimmung des B kann angenommen werden, da er daraufhin widerspruchslos mit X kontrahiert hat. Zur Vereinbarung der AGB ist deren tatsächliche Kenntnisnahme nicht notwendig. Die Tatsache, dass B die AGB nicht gelesen hat, hindert deren Einbeziehung daher nicht. 2. Geltungskontrolle: Bei der Geltungskontrolle wird nicht mehr das gesamte Bedingungswerk, sondern jede konkrete Einzelklausel bzw. jeder Teil jeder konkreten Einzelklausel der AGB betrachtet. Die Geltungskontrolle ist in § 864a ABGB geregelt. Nach leg cit werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem anderen Vertragsteil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen des Einzelfalls nicht rechnen brauchte. Zumal nach § 1063 ABGB der Käufer das Eigentum an einer Sache bereits in dem Zeitpunkt erwirbt, in dem ihm die Sache übergeben wird, weicht die Klausel zu Lasten des B vom dispositiven recht ab. Jedoch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei einem Kaufpreis iHv € 5.000,-- bei Neuwaren weder ungewöhnlich noch überraschend. [Alternativ: Regelmäßig sind Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts auch überraschend, doch könnten sie dann Vertragsinhalt werden, wenn sie sich vom übrigen Text deutlich abheben. Entscheidend ist, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Leser die ungewöhnliche Bestimmung aus dem äußeren Erscheinungsbild (dem Gesamteindruck) der Urkunde auffallen musste. Auch

wenn

eine

Klausel

die

genannten

Voraussetzungen

(ungewöhnlicher

Inhalt,

Nachteiligkeit,

Überraschungseffekt) erfüllt, so verstößt sie doch nur dann gegen § 864a ABGB, wenn der Aufsteller den Partner nicht auf die Bestimmung besonders hingewiesen hat. Besonderer Hinweis ist nur bei entsprechender schriflicher oder mündlicher Zusatzerklärung des Aufstellers anzunehmen. Nimmt der Aufsteller den Hinweis vor und stimmt der Partner dem Vertragsschluss trotzdem zu, so werden auch ungewöhnliche Bestimmungen Vertragsinhalt, da es an der 4. Voraussetzung des § 864a ABGB fehlt.] 3. Inhaltskontrolle: Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine Nebenbestimmung in AGB (relativ) nichtig, wenn sie unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles gröblich benachteiligend ist. Es gilt zu prüfen, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel eine krasse Abweichung vom objektiven Recht zu Lasten des Unterworfenen darstellt. In diesem Fall ist sie zwar nachteilig für den B, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist sie jedoch nicht.

Die Klausel wurde somit Bestandteil des Vertrages und hat sowohl Geltungs- und Inhaltskontrolle überstanden. Der Eigentumsvorbehalt wurde somit Inhalt des Kaufvertrages zwischen X und B....


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