Title | Prüfungsschema AGB - AGB Prüfung |
---|---|
Course | Ausgewählte Kapitel des Privatrechts des öffentlichen Rechts und des Strafrechts |
Institution | Universität Graz |
Pages | 1 |
File Size | 69.5 KB |
File Type | |
Total Downloads | 13 |
Total Views | 127 |
AGB Prüfung...
AK des Privatrechts
Dr. Jessica Moser
AGB-Kontrolle 1. Einbeziehungskontrolle Sind AGB Vertragsbestandteil geworden? Prüfungsgegenstand: gesamtes Klauselwerk Einbeziehung setzt Kenntnisnahmemöglichkeit für Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluss voraus AGB-Verwender muss deutlich zu erkennen geben, dass er AGB verwenden will; Vertragspartner muss AGB akzeptieren Einbeziehung: ► wenn ja: weiterprüfen → Geltungskontrolle ► wenn nein: AGB nicht Vertragsbestandteil, daher nicht anzuwenden → dispositives Recht
2. Geltungskontrolle Musste der Vertragspartner mit der konkreten Klausel rechnen? Prüfungsgegenstand: einzelne (problematische) Klausel Prüfungsmaßstab: § 864a ABGB Voraussetzungen (kumulativ!): nachteilig (Vergleich zum dispositiven Recht, Vergleich der Positionen der Vertragspartner) inhaltlich ungewöhnlich (Ist eine solche Klausel üblicherweise in einem derartigen Vertrag enthalten?) formal überraschend (Überrumpelungseffekt? äußeres Erscheinungsbild der AGB im Hinblick auf die konkrete Klausel prüfen) ► nur wenn alle 3 Voraussetzungen bejaht: Klausel gilt nicht → dispositives Recht anwenden ► wenn nicht alle 3 Voraussetzungen erfüllt: weiterprüfen → Inhaltskontrolle
3. Inhaltskontrolle Krasse inhaltliche Abweichung der AGB vom dispositiven Recht? Prüfungsgegenstand: einzelne (problematische) Klausel Prüfungsmaßstab: § 879 Abs 3 ABGB: o Nebenbestimmungen o gröblich benachteiligend § 6 KSchG: o Voraussetzung: Verbrauchergeschäft iSd § 1 KSchG (ansonsten gegebenenfalls Auslegungshilfe für § 879 Abs 3 ABGB) o § 6 Abs 1 KSchG: eine solche Klausel ist jedenfalls nichtig o § 6 Abs 2 KSchG: eine solche Klausel ist nichtig, sofern sie nicht einzeln ausgehandelt wurde ► wenn krasse inhaltliche Abweichung bejaht: Klausel ist nichtig (Teilnichtigkeit) → stattdessen dispositives Recht anwenden ► wenn keine krasse inhaltliche Abweichung: Klausel ist anzuwenden...