Schema AGB Prüfung PDF

Title Schema AGB Prüfung
Course Kolloquium BGB AT
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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Summary

ABG Prüfung...


Description

Schema AGB-Prüfung §§ 305 ff. BGB [Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegte Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer dort angesprochen werden, wo AGB etwas in einem Vertrag regeln sollen.]

I. Anwendungsbereich von §§ 305 ff. BGB müssen eröffnet sein 1. eingeschränkt anwendbar auf Arbeitsverträge, § 310 IV S. 2 BGB 2. Keine Anwendung Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, § 310 IV S. 1 BG 3. Besonderer Ausschluss a. § 476 BGB b. §§ 444, 639 BGB 4. Überprüfung, ob regulärer Anwendungsbereich eröffnet ist (§ 310 BGB) II. Vorliegen von AGB, § 305 I BGB Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig gestellt. 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen 2. für eine Vielzahl von Verträgen 3. die der Verwender stellt 4. bei Abschluss des Vertrages MERKE Dir folgende Ausnahmen: Ausgehandelte AGB erfüllen nicht das Kriterium der "Vorformuliertheit", § 305 I S. 3 BGB Gegenüber Verbrauchern reicht bereits die erstmalige Verwendung, § 310 III Nr. 2 BGB AGB zählen bei Verbrauchern immer als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB

III. Wirksame Einbeziehung, insbesondere § 305 II BGB gegenüber Verbrauchern, § 305 II BGB § 305b BGB (Individualabrede)

-

gegenüber Unternehmern, § 310 I S. 1 BGB Widersprechende AGB]

Ausnahmen § 305a BGB sowie

- [PROBLEM:

1. Einbeziehung im Einzelfall a. Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang (§ 305 II Nr. 1 BGB) b. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 II Nr. 2 BGB) c. Einverständnis der Vertragspartei (§ 305 II BGB) 2. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung (§ 305 III BGB) 3. Keine überraschende Klausel (§ 305c I BGB) 4. ggf. Auslegung zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB) IV. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB Die Inhaltskontrolle ist die Überprüfung von AGB auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. § 305c II BGB - Kundenfreundliche Auslegung 1. Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB 2. Inhaltskontrolle a. Gegenüber Verbrauchern (in nachstehender Reihenfolge zu Prüfen:) a) b) c) d)

§ § § §

309 308 307 307

BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit II BGB Generalklausel I BGB Generalklausel

b. Gegenüber Unternehmern § 307 BGB [MERKE: Bei Verwendung gegenüber Unternehmern haben die §§308, 309 BGB Indizwirkung] V. Rechtsfolgen (§ 306 BGB) Sollte ein findiger Verwender es geschafft haben, sich der AGBKontrolle zu entziehen, so kann ggf. ein Umgehungsverbot gemäß § 306a BGB greifen. Dies ist im Einzelfall festzustellen....


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