Arbeitsrecht Klausur PDF

Title Arbeitsrecht Klausur
Author Jan Goemann
Course Arbeitsrecht
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Pages 3
File Size 95.1 KB
File Type PDF
Total Downloads 110
Total Views 169

Summary

Duales Studium, BWL/Industrie, 4. Semester, Arbeitsrecht, Frau Hesse,...


Description

Jan Gömann

Arbeitsrecht

4. Semester

Arbeitnehmereigenschaft (Fall 1 + Fall 4) 1. Privatrecht  Parteien auf gleicher Ebene  Öffentliches Recht mit bspw. Beamten oder Richtern wäre nicht privat 2. Dienstvertrag: Gehalt gegen Dienstleistung [§611 BGB]  Werkvertrag (Vergütung für erfolgreiches Werk) wäre nicht dienstlich [§631 BGB] 3. Höchstpersönliche Dienstleistung 4. Weisungsgebundenheit: Ort, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit, Eingliederung in Orga  Indizien + Schwerpunkt -

Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung nur als Arbeitsnehmer [§1 KSchG] o Klage maximal bis 3 Wochen nach Kündigung [§§4,13 KSchG] Arbeitsverträge sind mündlich wirksam, Kündigung nur schriftlich [§623 BGB] Als Grundlage gilt tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis, nicht Bezeichnung im AV

Reisekosten gemäß §670 BGB (Fall 5) 1. Angebot durch Entscheider 2. Angebot durch Vertreter gemäß §164 BGB a. Kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft b. Eigene Willenserklärung des Vertreters (z.B. durch Schreiben) c. Offenkundigkeitsprinzip d. Vertretungsmacht (Umfang) des Vertreters gemäß §167 BGB  Reisekosten nur, wenn nicht vorher ausdrücklich ausgeschlossen! Schadensersatz gemäß §280 (1) BGB - Schuldverhältnis: bspw. Dienstvertrag nach §611 BGB 1. Angebot durch Chef 2. Angebot durch Vertreter gemäß §164 BGB a. Kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft b. Eigene Willenserklärung des Vertreters (z.B. durch Schreiben) c. Offenkundigkeitsprinzip d. Vertretungsmacht (Umfang) des Vertreters gemäß §167 BGB  Negativ!!! -

1. 2. 3. 4.

Schuldverhältnis in Form vorvertraglicher Vertrauensverhältnisse gemäß §311 II BGB Pflichtverletzungen checken (i.d.R. des Vertreters) Verantwortlichkeit des Schuldners (Chefs) gemäß §276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (Vertreter) gemäß §278 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes §249 ff. BGB o Evtl. Berücksichtigung §622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

1

Jan Gömann

Arbeitsrecht

4. Semester

Rangfolge arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Fall 6) 1. Grundsatz:  Höherrangig vor niederrangig! 2. Grundsatz:  Günstigkeitsprinzip: Vorrang der niederrangigen Vorschrift, wenn günstiger für AN! 3. Grundsatz: [§77 (3) BetrVG]  BetrVG: Günstigkeitsprinzip gilt nicht bei Betriebsvereinbarungen, wenn Regelung in Tarifverträgen möglich 4. Grundsatz:  Rechtsquellen auf gleicher Ebene: speziell vor allgemein  FTV vor MTV 5. Grundsatz:  Kein Günstigkeitsprinzip auf gleicher Ebene (selbst bei günstigerem MTV gilt FTV) Rangfolge  EU Recht – Bundesurlaubsgesetz – Tarifverträge – Betriebsvereinbarung – Arbeitsvertrag BAG: Lehre vom fehlerhaften faktischen Arbeitsvertrag (Fall 7 + Fall 9) -

Zuerst Prüfung nach zustande gekommenen / wirksamen Arbeitsvertrag (s.o.) Mögliche Probleme: Täuschung des AN (§123 BGB) oder keine Vertretungsmacht des Vertreters (§167 BGB) AG darf nicht privat fragen, auch nicht Schwangerschaft!!!

 Arbeitnehmer auf Gehalt nach §611 BGB  „Lehre vom…“ 1. AV fehlerhaft 2. AV vollzogen 3. Rechtsfolge: Sofortige Kündigung, aber Gehaltszahlung für Arbeit BAG: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich (Fall 10)

1. 2. 3. 4.

- AG verklagt AN auf Schadensersatz gemäß §§280 ff. BGB Schuldverhältnis: Dienstvertrag gemäß §611 BGB Pflichtverletzung: i.d.R. Sorgfaltspflichtverletzung Verantwortlichkeit des Schuldners: §276 BGB Art und Umfang Schadensersatz §§249 ff. BGB  „Lehre vom..“ 1. Betriebliche Veranlassung (Arbeitszeit und Arbeitsort, Parkplatz nicht inbegriffen) 2. Grad des Verschuldens: a. Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung b. Mittlere Fahrlässigkeit: Quotelung c. Bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung

2

Jan Gömann

Arbeitsrecht

4. Semester

Rechtmäßigkeit der Kündigung 1. Formgerechte Kündigung §623 BGB  Schriftzwang, Arbeitsvertrag auch mündlich wirksam 2. Zugang der Kündigung §130 BGB  Beweis durch Arbeitgeber 3. Besonderer Kündigungsschutz  §9 MutterSchG, §15 KSchG Betriebsräte 4. Vorherige Anhörung des Betriebsrates §102 BetrBG  Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlerhafter oder fehlender Betriebsratsversammlung Fristlose Kündigung: -

Fristloser Kündigungsgrund gemäß §626 BGB 2 Wochen Frist ab Kenntniserlang nach §626 (2) BGB

Fristgemäße Kündigung: -

Gerichtliche Überprüfung des Kündigungsgrundes durch KSchG 1. AV länger als 6 Monate §1 (1) KSchG 2. Mindestens 10 Arbeitnehmer §23 KSchG 3. Überprüfung Kündigungsgrund §1 (2) KschG a. Personenbedingt: Krankheit b. Betriebsbedingt: Umstrukturierung c. Verhaltensbedingt: Zuspätkommen  Bei Verhaltensbedingt vorherige Abmahnung! o Kein schriftlicher Formzwang o Zweiteilig: exakte Beschreibung Fehlverhalten + Hinweis auf Kündigung bei Wdh. o Abmahnung entbehrlich bei Unzumutbarkeit der Beschäftigung (z.B. Diebstahl) 4. Kündigungsfrist: fehlerhafte Frist führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern Frist wird angepasst [§622 BGB]

3...


Similar Free PDFs