Arbeitsrecht Windisch-Graetz PDF

Title Arbeitsrecht Windisch-Graetz
Author Alexandra Saliger
Course Arbeits- und Sozialrecht
Institution Universität Wien
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Summary

Mitschrift zur PÜ Windisch-Graetz...


Description

Arbeitsrecht 14.3.20116 Moodle  Plattform, das ist das was gilt; Fragen zum Üben  auf Moodle, Diskussionsforum 2 Klausuren, Kodex  mitnehmen Arbeitsrecht  privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Schiene Europarechtlicher Teil der FÜM 1 auch wichtig! (wichtig bei Betriebsübergang) Mündlich 3 Fragen (Individual, Kollektiv, Sozialrecht); Kodex Sozialrecht

§2 GSVG und §4ASVG (wichtige Paragraphen aus dem Sozialrecht)

Individualarbeitsrecht: Arbeitsvertrag  Basis (Arbeitsvertragsrecht) (Schutznormen) Arbeitnehmer (AN)  30h/2000 Euro  Arbeitgeber (AG) zahlt nicht AN erhebt Klage am Arbeits- und Sozialgericht Senat: 1 Berufsrichter, 2 Laienrichter (1 Arbeitgeberseite/1 Arbeitnehmerseite)  Instanzenzug  ans Oberlandesgericht (4 Oberlandesgerichte: Graz, Wien, Innsbruck,

Linz)  Revision an den OGH Arbeits-und Sozialgericht  Oberlandesgericht  Oberster Gerichtshof (bei Auslegungsfragen sehr wichtig)

Arbeitnehmerschutz  öffentliches Recht  technisch, zeitlich, und Verwendungsschutz Wird von Verwaltungsbehörden vollzogen; Verwaltungsstrafe Bescheid Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsvergerichtshof

II Kollektives Arbeitsrecht

Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag: Mindestentgelte, etc. Normenvertrag

1

Betriebsvereinbarung  Arbeitgeber schließt mit Betriebsrat Verträge ab Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung  Privatrecht

Sozialversicherungsrecht  Geld wird eingezahlt  KV; UV, PV; Arbeitslosenversicherung  im Falle des Falles  Geld Versicherungsträger  Verwaltungsbehörde  Bescheid (wenn ich zb weniger zahlen möchte)

Wenn ich eine Leistung haben möchte  Zb Invaliditätspension  abgelehnte Leistung  dann klagt man auf Leistung vor dem

Arbeits-und Sozialgericht Gericht entscheidet von Grund auf neu (sukzessive Kompetenz)

Der Sprachlehrer Wer will was von wem? Dan gegen Arbeitsgeber auf Entgeltdifferenz, SZ, Urlaubsentgelt (wichtig ist eine Anspruchsgrundlage) Vertrag  stützt sich auf den Mindestlohntarif (Bundeseinigungsamt  Verordnung) Geltungsbereich: persönlicher Geltungsbereich Steht in der Verordnung  Geltungsbereich Gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer Arbeitsverfassungsgesetz  kollektives Arbeitsrecht §22  Verpflichtung des Bundeseinigungamtes in bestimmten Fällen Mindestlohntarife zu erlassen. Wer fällt in den persönlichen Geltungsbereich des AVG: für wen gilt es: man schaut vorne nach §1 persönlicher Geltungsbereich geregelt, es ist nicht klar Interpretation  Wortinterpretation zuerst, dann systematische Interpretation, damit kombiniert teleologische Interpretation, historische Interpretation  was hat sich der Gesetzgeber gedacht? §1151 ABGB Urlaubsgesetz  Anspruch auf Urlaubsentgelt Urlaubsgesetz spricht von Arbeitnehmern aller Art (1151 ABGB) Sonderzahlungen  auch im Mindestlohntarif zu finden

Gilt Dan als Arbeitnehmer?  im Paragraph §36 bezieht sich auf 2. Teil  Wer darf bei Betriebsratswahlen mitwählen etc., nicht der Arbeitnehmerbegriff per se 2

§1151 ABGB  der klassische Arbeitnehmer; Abgrenzung Arbeitsvertrag/Werkvertrag Ist Dan Arbeitnehmer im Sinne des §1151? Werkvertrag: wer sich für die Herstellung eines Werkes verpflichtet, abgrenzbare Leistung; Zielschuldverhältnis, keine persönliche Abhängigkeit; Arbeitsvertrag: Dauerschuldverhältnis, wer sich auf Dauer zu einer Leistung verpflichtet, Arbeitsleistung auf Zeit; persönliche Abhängigkeit –> für einen anderen; Eingliederung in fremde Betriebsordnung, Arbeitszeit; örtliche Abhängigkeit; Weisungsgebundenheit; höchstpersönliche Leistungserbringung Dan  kein Arbeitnehmer Arbeitsrecht 17.3.2016 Sprachlehrerfall  Dan  freier Dienstvertrag  nicht höchstpersönlich abhängig, Dauerschuldverhältnis, Elemente des Arbeitsvertrages und des Werkvertrages Privatautonomie  kein Typenzwang, andere Vertragstypen möglich Dan  freier Dienstvertrag, da nicht persönlich abhängig  Welche Regeln wende ich auf den FD an?

Die Regelungen des ABGB  allgemeines Vertragsrecht kann man anwenden Freier Dienstvertrag  wie erlischt es? Beendigungen  Kündigung Beendigungstyp bei Dauerschuldverhältnissen  Rechtsanalogie  Kündigungsrecht Kündigung des Arbeitsvertrages  kann man auf FD anwenden Welche Regelungen kann man analog anwenden: Angemessenes Entgelt Für Vertrag  essentialia negotii  Leistung und Preis 1158/1159  Kündigungsfristen; 1162 a – d Nicht analog anwendbar: 1157 Fürsorgepflicht des Dienstgebers; Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall 1154 b Kein Anspruch auf Urlaub  persönlicher Geltungsbereich 1151 ABGB Welches Recht/ welche Regelungen ist/sind auf FD anwendbar: allg. Vertragsrecht und aus dem 6. Hauptstück des ABGB die Regelungen die auf das Dauerschuldverhältnis abzielen und nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers. Dienstnehmerhaftungsgesetz; Haftpflichtgesetz  Paragraph 1 Arbeitnehmerähnliche Personen  Gleichbehandlungsgesetz, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Dan  Arbeitnehmerähnliche Person Sozialversicherungsrecht: 3

Sozialversicherungspflicht des FD; 4/2 ASVG Arbeitnehmer sind versichert Pflichtversicherung  vom Arbeitgeber abgewickelt 4/4 ASVG  freie Dienstnehmer sind gleichgestellt, vom Dienstgeber zu melden und Beiträge abzuführen (im Wesentlichen persönlich selbst erbracht wird  dann wichtig/ keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel  auch wichtig) Die anderen freien Dienstnehmer müssen sich selbst versichern  2/1/4 GSVG § 2/1/1  Gewerbeschein  darüber versichert

Gelateria Buongiorno Fall 45 Saisonbeginn Gelateria  verschiedene Arbeitnehmer Kaffee / Produktion Alle Arbeitnehmer KV  erfasst der persönliche Geltungsbereich nur die Arbeiter Definition von Arbeitern: §1 Angestelltengesetz  Angestellter definiert, keine Arbeiter definiert

Luigi  kaufmännische Gestaltung Giulia  kassiert nur, reicht nicht zum Angestellten, sondern Arbeiter Nur servieren: Arbeitertätigkeiten Produktion: Arbeitertätigkeiten Höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten  Angestellter Körperliche Tätigkeit steht im Vordergrund und nicht die geistige Luigi  Angestellter KV nicht anwendbar

Alle anderen  Arbeiter

2. Frage  Luigi  Angestellter  leitender Angestellter  Arbeitszeitgesetz

4.4.16 Klausur 60 min Casebook Fall 50 Der Radler 4

Elektrofirma  Arbeitgeber Bertram, schickt Arbeitnehmer zu Kunden Auf dem Weg  schlechtes Wetter  fährt mit Rad; fährt gegen Einbahnen und auf Gehsteigen, es kommt zu einem Unfall  verletzt einen Dritten (Cassius)  steht mit Arbeitgeber in keinem Vertragsverhältnis; Fahrrad ist von Freund Emilio

Frage A  Kann Anton das Geld von Arbeitgeber zurückverlangen (Wer schädigt wen, wie sind die Vertragsverhältnisse) Prüfungsschritte

1.Zivilrechtliche Voraussetzungen (schaden, kausalität, rechtswidrigkeit, verschulden) 2. DHG

Gibt es Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Zivilrecht (haftet nicht nach 1313a, oder 1315) Arbeitgeber wurde nur dann haften; Erfüllungsgehilfe  nein, da kein Schuldverhältnis 1315  nicht wissentlich gefährlich oder untüchtig  schadet aus

Vertragsverhältnis zwischen Emilio und Arbeitgeber  nein! 1014 ABGB analog (für arbeitsadäquate Sachschäden)

Arbeitgeber bittet Arbeitnehmer das private Eigentum zu verwenden Greift keine Gehilfenhaftung  Normalerweise würde Arbeitnehmer auf Schaden sitzen bleiben

OGH  Lösung  1014 ABGB analog  eigentlich Auftragshaftung geregelt  soll nicht das Risiko tragen dass ihm einmal ein Fehler unterläuft. Risikohaftung des Arbeitgebers  OGH haftet Cassius und Emilio  Schaden nach 1014 analog

Eigenes Fahrrad  Ersatz nur für arbeitsadäquate Schäden, Ersatz nur für normales Durchschnittsrad nicht aber für teures Rennrad  Muss nur das normale Fahrrad ersetzen  muss nicht vollen 1810 Euro ersetzen

Wenn Arbeitgeber davon weiß, dann müsste er alles ersetzen 5

Haftung des Arbeitgebers  Risikohaftung des ARBEITGEBERS!!! § 1 ABs 1 DHG Persönlicher Anwendungsbereich: DN im privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen DV Lehrlinge Heimarbeiter Arbeitnehmerähnliche Personen

Damit das DHG zur Anwendung kommt  persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Anton  Arbeitnehmer

Sachlicher Anwendungsbereich: Erbringung der Dienstleistung  Judikatur: unmittelbarer Zusammenhang mit der Dienstleitung Lehre 4 Theorien: Erfüllungsgehilfentheorie Unfallversicherungstheorie Theorie der Leistungshandlungen Rollentheorie Durchgesetzt hat sich die Rollentheorie  Arbeitnehmer als Rolle des Arbeitnehmers  fügt in dieser Rolle den Schaden zu

Zuerst prüfen ob Zivilrechtlicher Anspruch  1014 ABGB analog  Volle Schadensumme Minderung der Schadensumme durch DHG Ist ein Zusammenhang mit Erbringung der Dienstleistung

Wenn sachliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt  Bei Vorsatz  keine Mäßigung (wenn ich bewusst den Arbeitgeber schädige)  Bei grober und leichter Fahrlässigkeit  kann gemäßigt werden; bei leichter sogar auf 0,

bei grober Fahrlässigkeit nicht auf 0  Entschuldbare Fehlleistung  geringste Grad des leichten Fahrlässigkeit  da wird auf 0 gemäßigt  keine Haftung des Arbeitnehmers Auf was gemäßigt wird  entscheidet der Richter 6

Frage B Ware (290 Euro) kaputt und Folgeschaden von 870 Nur 290 Euro  Arbeitgeber schickt AN mit dieser Ware zu einem Kunden Gibt es Schadenersatzanspruch von Arbeitgeber auf Arbeitnehmer um 290 Euro  1295 ff ABGB (zweipersonaler Fall, Ware noch im Eigentum des Arbeitgebers  keine

Übergabe)  §2 DHG: direkte Schädigung des AG o Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden (Schadenersatzanspruch von 290 Euro  da Anton Arbeitnehmer und bei Erbringung der Dienstleistung  DHG) leichte Fahrlässigkeit  Mäßigung bis auf 0  DHG zur Anwendung

Frage C Arbeitsunfall Unfallversicherung Arbeitsunfall  Betriebsweg  gehört zur Erwerbstätigkeit Unfallversicherung §§ 175 ff ASVG Arbeitsunfall : Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Dreigliedrige Zurechnungsprüfung: Unfall, geschützter Lebensbereich, der UV zurechenbar sein Unfall. Zeitlich begrenztes Ereignis, Einwirkung von außen, abweichendes Verhalten, außergewöhnliche Belastung, Körperschädigung Geschützter Lebensbereich: Erwerbstätigkeit, Betriebswege

Wegunfall: zu Hause  Arbeit, Arbeit  zu Hause Unterbrechungen bis zu 2h  danach Wiederaufleben des Versicherungsschutzes Wege zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause

Zurechnung: Theorie der wesentlichen Bedingung Sinnzusammenhang zwischen geschützter Tätigkeit und Verletzung Richterlicher Wertungsakt Gefahrenerhöhung

Zurechnung  Theorie der Wesentlichen Bedingung 7

Gefahrenerhöhung? DG Haftungsprivileg §333 ASVG

Arbeitnehmer 4 Abs 2 versichert, auch Unfallversicherung, Beiträge zahlt allein Arbeitgeber Dienstgeber haftet Dienstnehmer nur bei Vorsatz, bei Fahrlässigkeit haftet Dienstgeber nicht; Bekommt er vom Sozialversicherungsträger Sozialversicherungträger 334 ASVG  bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz  Regressanspruch auf Dienstgeber Dienstgeber haftet nur bei Vorsatz dem Dienstnehmer Weil Dienstgeber allein die Versicherungsbeiträge bezahlt

Aufseher im Betrieb  unbedingt anschauen Verantwortung; vorgesetzte Funktion Sehr weite Definition Sind von Haftung befreit, so wie der Dienstgeber

Legalzession 332 ASVG  Gewöhnlicher Arbeitskollege haftet bei jedem Verschuldensgrad

Kann sich SV bei Arbeitskollegen regressieren  nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Arbeitsrecht 18.4.2016 – Fall 47 Garantiebestrebungen Betriebsratswahl  Gelateria mehrere Geschäftslokale  Luigi wird gewählt (Wien 21) Danach auch in Wien 4 und 5  Betriebsräte gewählt Zuerst wird der Betrieb definiert  rechtlich relevant Wer will was von wem? Paolo  Arbeitgeber  möchte die Betriebsratswahl für Wien 4 anfechten gem. § 59/60 ArbVG (Regelungen um Betriebsräte weg zu bekommen) Bei § 59  zeitliche Beschränkung  1 Monat vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an Frist ist bereits abgelaufen, weil er erst am 1.8 die Anfechtung vollziehen will und im 15. Juni bereits gewählt und mitgeteilt  nicht möglich; Wahlmängel heilen nach Ablauf dieser Frist Wien 4  4 Arbeitnehmer Könnte Wahl nach § 60 für nichtig erklärt werden? 8

 Jederzeit möglich

Er sagt, dass der Betrieb zu klein ist  weil grundsätzlich erst ab min. 5 Arbeitnehmern Wien 5  11 Arbeitnehmer Wien 21  5+5

Ist Wien 4 überhaupt ein eigener Betrieb? §34 definiert den Betrieb

§60  welche Nichtigkeitsgründe? (Rechtsmängel die heilen  §59 bei den Anfechtungsgründen  zb keine einheitlichen Stimmzettel  4 Wochen) Wesentliche Bestimmungen des Wahlrechts  §59  Anfechtungsgründe  wenn dramatischer dann §60 59 Abs 1. Nur Belegschaft; 59 Abs 2. Auch Betriebsinhaber Anfechtungsmöglichkeit Welche Mängel kann Betriebsinhaber geltend machen: Wahl Ihrer Art nach = Gruppenbetriebsräte (getrennte Gruppenbetriebsräte  Auslegung nach Gesetzesmaterialien) Wenn Wahl ihrem Umfang nicht richtig durchgeführt wurde (z.B. 3 statt 2)  Sonderstellung im Betrieb (besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz); Arbeitnehmerinteressen zu vertreten und daher geht Arbeitszeit verloren; Freistellungsansprüche  Weiterbildung, Schulungsmöglichkeiten; Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Betriebsrat pro Betrieb zu wählen (§ 34 und 40) Liegt überhaupt ein Betrieb vor  ganz wichtige Frage Wien 4  wenn Betrieb  dann nach Betriebsverfassung erst bei 5 Arbeitnehmern ein Betriebsrat zu wählen, darunter nicht anwendbar  sonst ein Nichtigkeitsgrund  gegen Geltungsbereich des AVG §59/2  Betriebsabteilung § 60  wähle in einer Einheit, die nicht unter Betriebsverfassung fällt (Kleinstbetriebe) Welche Gründe könnten noch zur Nichtigkeit führen: -

Wahl nur ein Zerrbild einer Wahl (per Telefon oder am Stammtisch) Bei mehreren Wahlmängeln nach §59

Wenn Wien 4 eigenständiger Betrieb  dann nach §60 Nichtigkeit möglich Betrieb §34  wenn Wien 4 diese Kriterien erfüllt Erfüllt Wien 4 die Kriterien des Betriebs nach §34 -

Organisatorische Einheit Gewisses Arbeitsergebnis erfolgen  Organisatorische Einheit  Auslegungsbedürftig

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Wichtiges Kriterium ist die Selbstständigkeit und Eigenständigkeit

Eigenständigkeit: Unabhängigkeit der Produktionsfähigkeit von anderen Arbeitsstätten Wien 4 produziert nicht und Wien 5 produziert und beliefert Wien 4 Dürfen nicht auf Zulieferungsleistungen angewiesen sein; Wien 4 ist abhängig von Wien 5; daher keine Eigenständigkeit  daran scheitert schon der Betriebsbegriff Wenn Anhängsel dann ist alles ein Betrieb (Wien 4 und 5) da sie so organisiert sind, da Wien 4 damit verbunden ist, daher Wien 4 und 5 zusammen ein einheitlicher Betrieb Eine Arbeitsstätte gehört immer zu einem Betrieb, entweder eigenständig oder sie gehört irgendwo dazu Wien 4 und Wien 5 bilden zusammen Betrieb  15 Arbeitnehmer daher kein Problem mit Betriebsverfassung  Anfechtungsgrund nach § 59/2 und kein Nichtigkeitsgrund

Wien 21  ist ein eigener Betrieb  leitender Angestellter, selbstständig und eigenständig Luigi  viele Kompetenzen, fast unternehmerisch Können eigenständig am Markt auftreten Den leitenden Angestellten benötige ich, sobald ich mehr als einen Betrieb habe (ab dem 2.) Entscheidungsfreiheit in Tagesfragen  dies hat der leitende Angestellte Betriebsrat bleibt  Paolo kann nicht anfechten oder auf Nichtigkeit berufen Er soll nur die Leute vertreten, von denen er gewählt wurde  verschiedene Theorien Betriebsversammlung kann einberufen werden und Betriebsrat von Wien 4 aus dem Amt entheben.  eine mögliche Lösung

Luigi Arbeitnehmerbegriff im Sinne des §36  für die Betriebsverfassung (ab §33) eigener Arbeitnehmerbegriff normiert  leitende Angestellte davon ausgenommen Ist weder wählbar noch kann er aktiv wählen Fällt er aus dem Geltungsbereich der Betriebsverfassung?  Luigi ganz klar ein leitender Angestellter nach 36/3  Ist daher nicht wählbar zum Betriebsrat

Man hätte anfechten können, jedoch ist Frist bereits verstrichen § 64 Abs. 4  Betriebsrat kann klagen; oder der Betriebsinhaber selbst, wenn Betriebsratsmitglied leitender Angestellter wird; Mitgliedschaft kann aberkannt werden; Wichtig für Prüfung: Betriebsbegriff nach §34; oft auch mit Filialen; sind das Betriebe oder nicht, leitende Angestellte; eigenständig sind die in der Regel alle nicht; Bäckereien sind von Zentrale abhängig; 10

25.4.2016 Fall 48 – Knusperbecherhai – Beendigung des Dienstverhältnisses Piero gegen Paolo (DG) auf Unwirksamkeit der Entlassung gem. 105 Abs. 3 Ziffer 2 (Sozialwidrigkeit) Ziffer 1: verpönte Motive für Unwirksamkeit der Entlassung, politische Gründe;

Wer kann eher eine Kündigung anfechten: Personen die Unterhaltsberechtigte haben, Kredite haben, ältere Arbeitnehmer mit hohem Verdienst, Es ist eine Rechtsgestaltungsklage  Entlassungserklärung wird aufgehoben Entlassung ist auf jedenfall erstmal wirksam

Beendigung  Entlassung/Austritt  fristlose Beendigung, wichtiger Grund  Kündigung  Frist und Termin, an sich Grundlos

Piero ist entlassen worden da 105 Kündigung  nicht möglich zu verwenden §82 Gewerbeordnung  Gründe wann Entlassung zulässig ist, keine Anfechtungsgründe 1162 b ABGB  Schadenersatz für ungerechtfertigte Entlassung §106 ArbVG  die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden!!!! Arbeitsverhältnis wird wieder hergestellt

Anfechtungsgrund nach §105 Abs 3 ArbVG und kein Entlassungsgrund vorliegt §82 Gewerbeordnung oder §27 Angestelltengesetz  Entlassungsgründe angeführt Ist Arbeiter daher Entlassungsgründe nach Gewerbeordnung Prüfung ob Entlassung gerechtfertigt ist? Zumindest einer muss erfüllt sein! 2 Dinge: Verschlechterung des Arbeitsklimas Alleiniges Fragen, ob sie mitkommen wollen ist kein Entlassungsgrund  Abwerben

Pflichtenvernachlässigung  ziemlich generell  Kein Entlassungsgrund

Anfechtungsgrund nach §105 Abs. 3 Ziffer 2 Muss glaubhaft machen, dass Kündigung sozial ungerechtfertigt ist  Sozialwidrigkeit muss er vor dem Richter beweisen

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Er muss mehr als 6 Monate beschäftigt sein und ein Betriebsratspflichtiger Betrieb, kein leitender Angestellter  Gibt es Rechtfertigungsgründe des Arbeitgebers nach lit. A wäre hier der Fall beendet zu Lasten des Piero (subj. Betriebsbedingtheit) (Nach lit. B  zielt darauf ab Arbeitsplätze zu reduzieren (obj. Betriebsbedingtheit))  Interessensabwägung zwischen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bei objektiv soziales Gestaltungsprinzip (muss offene Arbeitsplätze anbieten, falls es welche gibt) im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen  kann ich Arbeitnehmer wo anders einsetzen Liste an kündbaren Personen (schwarze Liste); Betriebsrat widerspricht ausdrücklich

Sozialvergleich unter Untergruppe der objektiven Kündigung  Betriebsrat erhebt Widerspruch gegen Kündigung/Entlassung Unwirksamkeitserklärung der Entlassung  das möchte man vom Richter Verständigungspflicht des Betriebsrats bei Kündigung/Entlassung Vorverfahren (105 Abs 1) Vor Ausspruch der Kündigung ist BR zu informieren (1 Woche Zeit zur Stellungnahme) wenn nicht nach 879 unwirksam Entlassung ist spontan  kein Vorverfahren; BR muss danach verständigt werden (3 Tage) aber keine rechtlichen Konsequenzen

Piero verliert spätestens auf Rechtfertigungsebene  gewinnt Verfahren nicht Schadenersatzklage bleibt nach § 1162b ABGB

Ungerechtfertigte Entlassung entweder auf Anfechtung nach ArbVG oder als Alternative Schadenersatz Entlassung besteht jedoch und ist wirksam

02.05.2016 Eis – Betriebsübergang Paolo  Lokal wird vermietet an R Spricht Kündigungen der Arbeitnehmer rechtzeitig aus

Wer will was von wem aus welchem Rechtsgrund 12

Arbeitnehmer wollen die Arbeitsverhältnisse behalte...


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