Wirtschaftsrecht Zusammenfassung 1.Semester PDF

Title Wirtschaftsrecht Zusammenfassung 1.Semester
Course Grundlagen Wirtschaftsrecht
Institution Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
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Wirtschaftsrecht Zusammenfassung 1.Semester...


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Wirtschaftsrecht Zusammenfassung 1. Semester J. Preußer

Rechtssystem Rechtssystem Privatrecht

Öffentliches Recht

Rechtsbeziehungen der privaten Rechtssubjekte untereinander (auch juristische Personen wie GmbH)

Staatsorganisation und Rechtsbeziehungen zwischen Staat und privaten Rechtssubjekten

Gleichordnungsverhältnis P—————— P

Über/Unterordnungsverhältnis

typische Handlungsform: Vertrag

typische Handlungsform: Bescheid

wichtige Teilbereiche: • bürgerliches Recht • Handelsrecht • Gesellschaftsrecht -> es gilt der Grundsatz der Privatautonomie Zivilrecht = Privatrecht

wichtige Teilbereiche: • Staatsrecht • Verwaltungsrecht

Die Rechtslage im Privatrecht ergibt sich aus: Rechtsnormen

• öffentliches Recht

Rechtsgeschäfte (alles worin Willenserklärungen stecken)

• Gestaltung der Rechtslage durch die

-> generelle Regeln/Gesetze wie:

-

Parteien selbst aufgrund von Willenserklärungen = Verträgen

Urteile ´bloße´ Interpretationshilfen, da Gerichte keine Gesetze erlassen, sondern Einzelfälle entscheiden

BGB HGB WEG (Wohnungseigentümergesetz) PRODHAFTG (Produkthaftungsgesetz) ….. Verträge

einseitige Rechtsgeschäfte wie:" - Kündigung - Testament - …..

Privatrecht: - das Privatrecht als eins der beiden "Rechtsgebiete"!regelt das Verhältnis von Bürger zu Bürger; man spricht hierbei von Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten“ - gemäß dem Privatrecht ist es Privatpersonen grundsätzlich gestattet, mit anderen Personen in eine Rechtsbeziehung zu treten beziehungsweise auf diese zu verzichten - zum Privatrecht gehören neben dem bürgerlichen Recht u.a. auch das Gesellschafts- und Handelsrecht, das Wertpapierrecht oder das Urheberrecht

Die fünf Gerichtszweige Ordentliche Gerichtsbarkeit

Arbeitsgerichts-barkeit

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Finanzgerichts-barkeit

Sozialgerichts-barkeit

• • • •

• Bundesarbeits-

• Bundesverwal-

gericht • Landesarbeitsgerichte • Arbeitsgerichte

tungsgericht • Oberverwaltungsgerichte • Verwaltungs-gerichte

• Bundesfinanzhof • Finanzgerichte

• Bundessozial-gericht • Landessozial-gerichte • Sozialgerichte

Bundesgerichts-hof Oberlandes-gerichte Landgerichte Amtsgerichte

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Die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen I. Instanz

Berufung

Amtsgericht Streitwert bis einschließlich 5000€, Wohnraummiete, Reise, Familie

Landgericht oder Oberlandgericht Beschwerdegegenstand über 600€ oder Zulassung durch I. Instanz

Landgericht Streitwert über 5000€

Oberlandgericht

Revision

Bundesgerichtshof Zulassung durch das Berufungsgericht oder den BGH bei grundsätzlichen Rechtsfragen

Beachte: Örtlich zuständig ist im Normalfall das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. An LG, OLG und BGH besteht Anwaltszwang.

Das gerichtliche Mahnverfahren

• bei Geldforderungen besteht die Möglichkeit statt eines Klageverfahrens ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten um einen Titel = Vollstreckungsgrundlage zu erlangen

• auf Anfrage erlässt das zentrale Mahngericht am Wohnort des Antragstellers, ohne inhaltliche Prüfung, einen Mahnbescheid, welcher dem Antragsgegner zugestellt wird

• erhebt der Antragsgegner nicht innerhalb von 14Tagen Widerspruch, kann auf Grundlage des Mahnbescheids der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden

• aus dem Vollstreckungsbescheid kann vollstreckt werden wie aus einem Urteil • bei Widerspruch innerhalb von 14 Tagen geht das Mahnverfahren in ein Klageverfahren über • Verjährung: am 31.12. des dritten Jahres nach dem Entstehen des Anspruchs PRIVATES WIRTSCHAFTSRECHT Zwingendes und dispositives Recht

• Zwingendes Recht: eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben durch den Vertrag ist unzulässig und somit unwirksam • Dispositives Recht: eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben durch den Vertrag ist möglich; die gesetzlichen Regelungen dienen als Auffangregelung falls keine Vereinbarungen getroffen werden

• Ob zwingendes oder dispositives Recht vorliegt ergibt sich manchmal aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung `kann nicht abgewichen werden`-> zwingendes Recht; `im Zweifel`-> dispositives Recht

• ist hier nichts zu erkennen ist die Einordnung Auslegungssache • für zwingendes Recht spricht es, wenn die betroffenen Parteien besonders schutzbedürftig sind und der Paragraph eben diesem Schutz dient

• mit § 134, 138 werden Vereinbarungen im dispositiven Bereich ´ausgeschaltet´, wenn diese gegen gesetzliche Vorgaben außerhalb des BGB verstoßen oder sie sittenwidrig oder wucherisch sind Privatautonomie Jeder kann eine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich regeln, insbesondere frei darüber entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließen will

• Abschlussfreiheit: ob/ mit wem werden Verträge geschlossen • Inhaltsfreiheit: was wird inhaltlich besprochen • Grenzen: - Ausnahmsweise Abschlusszwang (Konto, Strom….) - zwingende gesetzliche Regelungen - §§ 134, 138, 242 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Was ist, wenn sich Rechtssystem und Gesetz widersprechen? - es muss eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls vorgenommen werden - bei zwingenden gesetzlichen Regelungen gilt Gesetz, es kann aufgrund von Schutzbedürfnissen nicht abgewichen werden (Kann nicht abgewichen werden….übliche Formulierung für zwingendes Recht im Gesetz) - bei dispositiven, gesetzlichen Regelungen gilt das Rechtsgeschäft (im Zweifel… lässt dispositives Recht im Gesetz erkennen) Vertragsfreiheit • Abschlussfreiheit (ob/ mit wem werden Verträge geschlossen) • Inhaltsfreiheit (was wird inhaltlich besprochen) • Grenzen (insbesondere)" - ausnahmsweise Abschlusszwang (z.B. Strom, Konto)" - zwingende gesetzliche Regelungen" - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" - §§ 134, 138, 242

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Rechtssubjekte Juristische Personen Sind Personenvereinigungen (Bsp.: GmbH, AG) und Vermögensmassen (Bsp.: Stiftung), die von der Rechtsordnung als eigenständige, von ihren Gründern losgelöste Rechtspersönlichkeiten anerkannt werden. Rechtsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten (insbesondere Eigentümer und Vertragspartner)

zu sein. BGB §1

Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. BGB §§ 104 ff. Kaufmannsbegriff Gem. HGB §§ 1,2 ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt 1. Erforderlich ist der Betrieb eines Gewerbes. Gewerbe ist jede äußerlich erkennbare, selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit. Ausgenommen sind freie Berufe. Vgl. EStG § 18 2. Unabhängig davon werden Handelsgesellschaften, wie GmbH und Aktiengesellschaften immer wie Kaufleute behandelt.

Kaufmann nach § 1 HGB Istkaufmann

nach § 2 HGB Kannkaufmann

nach § 6 HGB Formkaufmann

-

- Gewerbe + - freiwillige Eintragung in das

- insbes. GmbH und AG

Gewerbe + gewisse Größe/ Komplexität > Indizien: Umsatz > 250.000€ pro Jahr mehr als 5 Arbeitnehmer mehr als eine Betriebsstätte

Handelsregister

Besondere Rechtssubjekte • Schutzbedürftige (Mieter, Arbeitnehmer….) • Minderjährige • gesundheitlich/ geistig nicht Zurechnungsfähige • Verbraucher & Unternehmer §§13, 14 BGB (beachte: Unternehmerbegriff > Kaufmannsbegriff erfasst auch Freiberufler und nicht eingetragene Gewerbetreibende) • Kaufleute §§1 ff. HGB Eigentum Besitz Ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. BGB §§ 854 ff. " (man hält Buch nur in der Hand) Eigentum Ist das umfassende Herrschaftsrecht ab Sachen. BGB § 903" (man ist Eigentümer des Buches und darf nutzen, übertragenen zerstören)" Eigentum Grundstück" Eigentümer eines Grundstücks ist auch Eigentümer von mit dem Grundstück verwurzelten Sachen, wie Gebäuden Übereignung beweglicher Sachen Die rechtsgeschäftliche (willensbasierte) Übertragung von Eigentum hat folgende Vorraussetzungen: • Einigung über Eigentumsübertragung • Übergabe oder Ersatz der Übergabe gem. §§ 930, 931 BGB • Berechtigung des Übereignenden (im Normalfall Eigentümer der Sache) • Beachte: gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB möglich Übereignung von Grundstücken Die rechtsgeschäftliche (willensbasierte) Übertragung von Grundstücken hat folgende Vorraussetzungen: • Einigung über Eigentumsübergang vor dem Notar § 925 & § 873 BGB • Eintragung in das Grundbuch • Berechtigung des Übereignenden (im Normalfall Eigentümer) • Beachte: Gutgläubiger Erwerb aufgrund eines fehlerhaften Grundbucheintrags ist möglich § 892 BGB Forderungsabtretung Die rechtsgeschäftliche (willensbasierte) Übertragung von Forderungen hat folgende Vorraussetzungen: • Einigung über den Forderungsübergang • Übertragbarkeit der Forderung vgl. §§ 399, 400 BGB & § 354 HGB • Berechtigung des abtretenden Gläubigers: Berechtigt ist im Normalfall der Gläubiger einer existierenden Forderung • Beachte: bei fehlender Berechtigung kein gutgläubiger Erwerb möglich Seite 3

Gutgläubiger Erwerb §§ 929, 932 - Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten - das Eigentum an einer Sache kann man grundsätzlich nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erwerben - in gewissen Fällen ersetzt jedoch der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des anderen Teils dessen mangelnde Veräußerungsbefugnis (nicht etwa die mangelnde Geschäftsfähigkeit)

Eigentumserwerb rechtsgeschäftlich willensbasiert bewegliche Sachen §§ 929 ff. BGB

Grundstücke § 873 § 925 nicht durch verpflichtende Verträge , wie Kauf oder Schenkung

rein gesetzlich z.B. § 946 BGB (Grundstücke) § 973 (Fund) § 1922 (Erbe)

einseitig: Testament, Kündigung mehrere Gesellschaften: Ehe -> Kredit Abstraktionsprinzip Verpflichtungs- oder Schuldvertrag Ist ein Vertrag durch den Leistungspflichten begründet werden z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Schenkung etc. Verfügungsvertrag Ist ein Vertrag der zu einer Veränderung der Güterzuordnung führt z.B. Abtretung einer Forderung, Übereignung einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks. Trennungs- Abstraktionsprinzip Der Verpflichtungsvertrag (das Grundgeschäft) und der der Erfüllung dienende Verfügungsvertrag sind völlig gesonderte Rechtsgeschäfte. Sie führen ein juristisches Eigenleben, sodass die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes nicht zwingend auch zur Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts führt. Verträge müssen fragmentiert betrachtet werden, damit es bei Problemen nicht zur Übertragung dieser kommt Kauf / Übereignung separiert -> Fehlerisolierung

RECHTSGESCHÄFTE/ VERTRÄGE Willenserklärung Willenserklärung Ist eine Willensäußerung die auf Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist." ausdrücklich oder konkludent, normalerweise nicht durch Schweigen, außer anders vereinbart, wie Vertragsverlängerung, oder gesetzlich geregelt (§ 516 BGB) Zugang Willenserklärungen, die sich an andere richten, also empfangsbedürftig sind, werden gem. § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Der Zugang erfolgt, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und die Kenntnisnahme möglich und üblicherweise zu erwarten ist. Auslegung von Willenserklärungen Der Grundsatz der Privatautonomie und § 133 BGB sprechen dafür, dass Willenserklärungen so interpretiert werden, wie sie gemeint sind,ist dies jedoch nicht generell der Fall. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen stimmt man, wegen der Schutzbedürftigkeit, die Interpretation normalerweise auf die Perspektive des Empfängers ab. Allerdings ist nicht entscheidend was dieser tatsächlich verstanden hat, sondern was einvernünftiger Durchschnittsempfänger verstehen würde. Vermeidbare Missverständnisse bleiben also ausser Betracht Beachte: Keine Willenserklärung, sondern eine bloße Vorbereitung von Rechtsgeschäften ist bspw. Werbung, oder Auslagen/ Angebote etc., nicht jeder Kunde wird akzeptiert (Boniät), Kunde wird nur dazu aufgefordert ein Vertragsangebot zu machen „Invitatio ad Offerendum“, Mehrvertragsschlüsse müssen verhindert werden können Einigung Zustandekommen eines Vertrages Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustand §§ 145 ff. Angebot • Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Empfänger die Vertragsschließung so bestimmt angetragen wird, dass ein Abschluss nur noch vom Einverständnis abhängt. Seite 4

• Beachte: Es gibt Vorbereitungshandlungen die wie ein Angebot wirken und dennoch keines sind. Bsp.: Anpreisungen von Waren in Katalogen, Auslagen oder Regalen, Waren oder Dienstleistungen in Onlineshops. Dabei handelt es sich um Aufforderungen an die Kunden, ihrerseits ein Angebot zu unterbreiten. -> invitatio ad offerendum Annahme • Ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Angebots seine vorbehaltlose (§ 150 BGB) Zustimmung ausdrückt. • Beachte: Ausnahmen sind § 151 BGB Gerüst: I. Rechtsgrundlage: Vertrag §433 BGB II. Voraussetzungen:" 1. Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot & Annahme) vgl. §§ 145 ff." 2. keine Wirksamkeitshindernisse z.B. §§ 104 ff., 125 ff., 134, 138 III. Ergebnis: Anspruch/ kein Anspruch Wirksamkeitshindernisse Form • grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formfrei vorgenommen werden • Ausnahmsweise formbedürftig: bei vertraglicher Verabredung oder bei gesetzlicher Anordnung • Gründe für gesetzmäßige Formerfordernisse: Warn- und Beweisfunktion und bei notarieller Beglaubigung ausserdem die Sicherstellung von Beratung • bei Verstoß gegen gesetzliche Formerforderniss: gem. § 125 BGB Rechtsgeschäft nichtig • Wichtige Arten der Form: - Schriftform (§ 126 BGB) - erfordert eigenhändige Unterschrift; Bsp.: Bürgschaft, Kündigung Mietvertrag; Unterform der Schriftform ist die elektronische Form und Textform - Öffentliche Beglaubigung (§129 BGB) - Überprüfung und Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften; Bsp.: Vereinsanmeldung - Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) - neben der Identität wird der Erklärungsinhalt überprüft, es folgt eine Belehrung seitens des Notars über rechtliche Bedeutung und Konsequenzen für die Erklärenden, die Erklärungen werden dokumentiert; Bsp.: Grundstücksverkauf, Schenkungsvertrag - Besondere Formen: Bsp.: Testament - muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden Nichtigkeit von Verträgen • Im Rahmen der Privatautonomie können grundsätzlich Rechtsgeschäfte jeden Inhalts vorgenommen werden, dies geht allerdings nicht ohne Einschränkungen: - zwingendem gesetzlichen Vorgaben - bei Verstoß ist die vertragliche Regelung unwirksam - ein Rechtsgeschäft, welches gegen gesetzliche Verbote außerhalb des BGB (Bsp.: StGB) verstößt ist gem. § 134 BGB nichtig - ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB verstößt ist nichtig" -> unter guten Sitten versteht man `das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden`" -> Wucher liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und wenn subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten vorliegt, die wegen des objektiven Missverhältnisses erst einmal unterstellt wird - Allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 307 - 309 Rückabwicklung nichtiger Verträge • Nichtige Verträge werden über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) rückabgewickelt • Bereits erbrachte Leistungen können zurück gefordert werden Sonderregelungen für AGB • für wiederkehrende Geschäfte vorformulierte Vertragsbedingungen zur Erleichterung des Geschäftsablaufes • die Gefahr ist, dass einseitig vorteilhafte Vertragsbedingungen diktiert werden und der Vertragspartner sich auf diese einlässt, da er die AGB nicht zur Kenntnis nimmt oder keine Möglichkeit sieht sich gegen einen überlegenen Vertragspartner durchzusetzen • Inhalte werden für unwirksam erklärt, welche den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Sittenwidrigkeit ist nicht notwendig) • Kardinalpflichten: AGB dürfen Vertragsinhalten nicht widersprechen I. Vorliegen von AGB gem. § 305 I BGB II. Einbeziehung der AGB in den Vertrag gem. §§ 305 II - 305c BGB III. Inhaltskontrolle der AGB gem. §§ 307 - 309 BGB Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit

beschränkte Geschäftsfähigkeit

- Willenserklärungen eines

- Willenserklärungen sind wirksam - Willenserklärung wirksam, wenn:" # nur vorteilhaft oder (eigentlich nur Schenkung - ab 18 Lebensjahr, wenn gesund möglich, alles andere ist mit Verpflichtungen verbunden)" # Zustimmung des gesetzl. Vertreters gegeben " ist §§ 107 ff. BGB - 7-18jährige, wenn gesund §§ 106, 102 BGB

Geschäftsunfähigen unwirksam § 105 - Geschäftsunfähig ist man bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder aufgrund von gesundheitlichen Problemen

Geschäftsfähigkeit

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Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechte und Pflichten auszuüben Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Stellvertretung Vorraussetzungen und Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung § 164 BGB I. Der Vertreter gibt eine (eigene) Willenserklärung ab II. Der Vertreter handelt dabei im Namen des Vertretenen a) Der Vertreter muss dabei ausdrücklich im fremden Namen handeln, oder dies muss sich aus den Umständen erschließen, ansonsten schließt er ein Eigengeschäft ab -> Offenkundigkeitsgrundatz III. Der Vertreter hat Vertretungsmacht a) diese ergibt sich aus einer Vollmacht gem. § 166 BGB b) handelt jemand im fremden Namen ohne Vertretungsvollmacht ergeben sich die Rechtsfolgen aus §§ 177, 179 BGB c) bis zur Genehmigung oder Verweigerung des Vertretenen ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam Umfang der Rechtsvollmacht • Ist der Vollmacht zu entnehmen und kann inhaltlich beschränkt werden • werden diese Grenzen überschritten so handelt der Vertreter nicht mehr im Rahmen der Vertretungsmacht • Sonderfall: Prokura -> ist eine handelsrechtliche Vollmacht von gesetzlich festgelegtem Umfang, die nur ein Kaufmann erteilen kann § 48 HGB

VERTRAGSAUSSTIEG Aufhebungsvertrag" Aufhebung des Vertrages durch beide Vertragspartner Kulanz" Großzügige Rückgaberechte einseitige Ausstiegsrechte:" - Widerruf von Verbraucherverträgen (nur bei Fernabsatzverträgen Katalog, Internet…, verbunden mit Frist)" - Rücktritt - Ausstieg wegen Pflichtverletzung " - Anfechtung - bei Täuschung, Irrtum, Manipulation, jur. Ziel: als hätte Rechtsgeschäft nicht statt gefunden, alles zurücktauschen" - Kündigung bei sog. Dauerschuldverhältnissen (wirkt nur in die Zukunft)" " Dreiklang bei Rücktritt ohne Frist: - Recht - Erklärung - Frist ????" Einseitiger Vertragsausstieg/ Erlöschen und Durchsetzbarkeit von Ansprüchen insbesondere Verjährung Erfüllung • Gem. § 362 BGB erlischt der Anspruch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bei mehreren Forderung § 366 BGB beachten. Aufrechnung • Schulden Personen einander Geld so gibt dies die Möglichkeit, die Verbindlichkeiten zu tilgen, ohne Geld zu transferieren gem. § 387 BGB Verjährung § 194 BGB • berechtigt den Schuldner nach einer maßgeblichen Verjährungsfrist zu verweigern § 214 BGB -> Anspruch nicht mehr durchsetzbar • Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist • normale Frist 3 Jahre, Mängelansprüche 2 Jahre, ausserdem Sonderfristen beachten • Hemmung/ Verlängerung der Verjährung möglich §§ 203 ff.

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Einseitiger Vertragsausstieg Anfechtung (§ 142 I BGB)

Rücktritt

Widerruf (§§ 355 III, 357 ff. BGB)

Grund bzw. Recht

Anfechtungsgründe sind: - Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum oder Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften § 119 BGB - Arglistige Täuschung oder Drohung § 123 BGB

Rücktrittsrechte bestehen bei: - Vereinbarung - Mangelhafter Leistung oder Verzögerung § 323 BGB - Verletzung weiterer Verhaltenspflichten § 324 B...


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