Wirtschaftsrecht II - Das Handelsregister PDF

Title Wirtschaftsrecht II - Das Handelsregister
Author Larido Dorino
Course Wirtschaftsrecht II
Institution Universität Bayreuth
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2 ) Wirtschaftsrecht II - Das Handelsregister...


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§ 2 Das Handelsregister (§§ 8 ff. HGB) A. Handelsregister: = Öffentliches Verzeichnis bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind B. Funktionen des Handelsregisters - Publizitätsfunktion: Auskunft über best. Rechtstatsachen - Kontrollfunktion: staatliche Kontrolle - Beweisfunktion C. Formelles Registerrecht I. Zuständig für Führung: Amtsgericht als Registergericht, (§§ 8 HGB) II. Weg zur Bekanntmachung 1. Grds.: Antrag, § 12 I 1 HGB 2. Prüfung des Registergerichts (Zuständigkeit, Formalia, idR nicht die Richtigkeit) 3. Eintragung & 4. Bekanntmachung III. Eintragungspflichtige und –fähige Tatsachen: D. Publizitätswirkung des Handelsregisters I. Schutz des KM bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung (§ 15 II HGB) 1. Voraussetzungen: Eintragungspflichtige & richtige Tatsache, Eintragung & Bekanntmachung, keine Ausnahme gem. § 15 II 2 HG B („Schonfrist“) 2. Rechtsfolgen: § 15 II wirkt zuungunsten des 3., im Einzelfall kann Berufung auf § 15 II HGB Rechtsmissbrauch darstellen II. Negative Publizität (§ 15 I HGB) → solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen & bekanntgemacht ist, kann sich ein gutgläubiger 3. auf das „Schweigen“ des HR verlassen 1. Voraussetzungen: eintragungspflichtige Tatsache, aber ≠ Eintragung/Bekanntm. - guter Glaube (keine positive Kenntnis), nicht erforderlich: Einsicht ins Register 2. Rechtsfolgen: 3. kann sich auf alten Inhalt der Eintragung berufen oder auf wahre Rechtslage → umstr.: sog. „Rosinentheorie“ (Berufung teilweise auf wirkliche und auf die sich aus dem Register ergebende Lage mögl.) Bsp.: C scheidet aus ABC-OHG aus, aber noch keine Eintragung. A und B bestellen Waren. Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Finanz. Schwierigkeit H verlangt von C Zahlung des Kaufpreises - Wahre Rechtsl.: A, B gesamtvertretungsberechtigt - neg. Publizität: C noch Gesellschafter, nach „Rosinentheorie“: Anspruch des H gegen C auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB, § 128 S. 1 HGB (+) III. Positive Publizität (§ 15 III HGB) → Schutz des Vertrauens gutgläubiger 3. auf Bekanntm. (und Eintragung, str.) 1. Voraussetzungen: eintragungspflichtige Tatsache, aber unrichtige Bekanntm. - guter Glaube (≠ pos. Kenntnis), Zurechenbarkeit der Bekanntm. (sog. Veranlassungsprinzip), nicht nötig: Einsicht ins Register 2. Rechtsfolgen (§15 III HGB): zuungunsten dessen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war bzw. zugunsten des 3. (kann auf wahre Rechtsl. berufen)...


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